Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Januar 2015 Vierter Senat - 4 AZR 802/13 - ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR802.13.0 I. Arbeitsgericht Chemnitz Urteil vom 25. September 2012 - 4 Ca 535/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht August 2013 - 7 Sa 667/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : OT - Mitgliedschaft - Anforderung an die Verbandssatzung - Auslegung der Geltungsbereichsbestimmung eines Tarifvertrags Bestimmung en : GG Art. 9 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Hinweis des Senats: weitgehende Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 797/13 - ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR802.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 802/13 7 Sa 667/12 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Januar 2015 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbe klagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Januar 2015 durch den Richte r am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Ric h ter Steding und Fritz für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wi rd das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 6. August 2013 - 7 Sa 667/12 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Chemnitz vom 25. September 2012 - 4 Ca 535/12 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt , an den Kläger 837,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2012 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine tarifl i- che Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2011. Der Kläger, seit dem 1. August 1996 Mitglied der Gewerkschaft Öffen t- liche Dienste Transport und Verkehr (ötv) und später der Vereinten Dienstlei s- tu ngsgewerkschaft (ver.di), ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der A b- fall - und Entsorgungswirtschaft, vorwiegend in deren Niederlassung in C seit 1992 als Müllwerker beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein A r- beitsvertrag vom 12. August 1992, der danach mehrfach geändert wurde. Im Folgenden erhielt der Kläger ua. ab J anuar 1997 eine Vergütung nach der Ve r- gütungsgruppe (VergGr . ) 5, Stufe 1 des Bundesentgeltrahmentarifvertrags für die private Entsorgungswirtschaft (BERT) . Die B ekla gte war bereits seit dem 1. Mai 1991 Vollmitglied im Bunde s- verband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE), - Jahre 1995 und 1999 in § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verbandss atzung die Möglichkeit g e- 1 2 3 - 3 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 4 - zu erwerben. Mit Schreiben vom 22. April 2002 teilte die Beklagte dem BDE F olge n- des mit: ... h iermit kündige ich mit sofortiger Wirkung die Mitglie d- schaft im Arbeitgeberverband. Die aktuelle Situation in der Entsorgungsbranche und auch die Entwicklung im BDE haben mich zu dieser En t- scheidung geführt. Von dieser Kündigung ist selbstverstä ndlich die Mitglie d- Nach mehreren Telefonaten mit der Geschäftsführerin der Beklagten und verbandsinterner Beratung bestätigte der BDE dieser in einem Schreiben vom 10. Juni 2002: Nach wiederholter Diskussion i m Präsidium und nach Rücksprache mit Ihnen hat das Präsidium letztlich auf se i- ner Sitzung am 5. Juni 2002 die Austritte aus dem Arbei t- geberverband bei Fortführung der Mitgliedschaft im Wir t- Am 21. Juni 200 2 übersandte der BDE unter Bezugnahme auf den en t- sprechenden Präsidiumsbeschluss und verbunden mit einem Hinweis auf § 3 Abs. 3, § t- ies auch der Gewerkschaft ver.di mitgeteilt hatte, bestäti gte diese mit Schreiben vom 12. Juli 2002 gegenüber der Beklagten diese Mitteilung und forderte sie zu Verhan d- lungen über einen Haustarifvertrag auf. In der Folgezeit wurde das Bruttomonatsgehalt des Klägers nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mehrfach aufgrund von Vereinbaru n- gen zwischen den Parteien erhöht. Zuletzt erhielt er ab August 2008 ein mona t- liches Entgelt von 1.9 7 0,00 Euro brutto. Ab dem Jahr 2007 zahlte die Beklagte dem Kl äger eine stets mit dem Novembergehalt geleistete Jahressonderza h- 4 5 6 7 - 4 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 5 - lung in unterschiedlicher Höhe , zuletzt für die Jahre 2009 und 2010 jeweils i Hv. 1 . 4 77 , 5 0 Euro brutto. Im Jahr 2011 erhielt der Kläger mit dem Entgelt für den Monat November 2011 eine Jahress onderzahlung iHv. 640 ,00 Euro brutto. Mit der Beklagten am 2 3 . Dezember 2011 zugegangenem Schreiben, r- schrieben ist , machte der Kläge r unter Fristsetzung bis zum 5. Januar 2012 e r- folglo s für sich im eigenen Namen gemäß des noch nachwi r- kenden § 13 Bundesmanteltarifvertrag zwischen BDE und ver.di die Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 geltend, da diese mit dem zu zahlenden Novemberlohn nicht in voller Höhe (75 %) ausgezahlt Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren gerichtlich weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm weitere 837 ,00 Euro brutto aus den für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden ma nteltariflichen Regelungen. Der von der Beklagten im Jahre 2002 sei tarifrechtlich ohne Bedeutung . D ie Vereinssatzung des BDE stelle nicht s i- k einen Einfluss und keine En t- scheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Tarifpolitik hätten. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 837 , 00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozent punkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz se it dem 6. Januar 2012 zu zahlen. D ie Beklagte hat ihren Klageabweisung santrag damit begründet, sie sei n- teltarifvertrag nicht gebunden. Z umindest sei sie einvernehmlich zum 30. April 2002 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten . Durch den Austritt falle sie zudem nicht mehr unter den fachlichen Geltungsbereich der vom BDE später geschlossenen Tarifverträge. Wei t erhin h abe der Kläger im maßgebe n- den Z eitraum kein e r- 8 9 10 11 - 5 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 6 - halten. Dies aber setze der Manteltarifvertrag für einen Anspruch auf eine Ja h- ressonderzahlung voraus . D ie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zug elassenen Revision verfolgt d er Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist nach dem für das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Bundes - M antelt arifvertrag, gültig ab 1. Januar 2009 (BMTV 2009), verpflichtet, an den Kläger auf der Grundlage vo n § 13 BMTV 2009 weitere 837,00 Euro brutto zu zahlen. Die auf eine Beendigung der Mitgliedschaft im Beklagten führten nicht zu einem Wegfall der Tarifgebundenheit. I. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt im Jahr 2011 der BMTV 2009 kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) . Der Kläger war seit 1996 Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Die Beklagte war im Jahr 2011 tarifgebundenes Mitglied des tarifschließenden Arbeitgebe r- verbandes BDE. 1. Die Beklagte war jedenfalls bis zum April 2002 tarifgebundenes Mitglied des BDE; hierüber streiten die Parteien nicht . Daran hat sich entgegen der Au f- fassung des Landesarbeitsgerichts dur ch die von der Beklagten am 22. April des BDE bei gleichzeitig weiterbestehender Mitgliedschaft im BDE nichts g eä n- dert. Die Beklagte ist dadurch nicht in einen Mitgliedsstatus gewechselt, der einen Wegfall der Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) zur Folge gehabt hätte. a) Grundsätzlich begründet die Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband die Gebundenheit an die von dem Verband abgeschloss e- nen Tarifverträge (§ 3 Abs. 1 TVG) . Ein Arbeitgeberverband kann nach der 12 13 14 15 16 - 6 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 7 - Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch in seiner Satzung einen g e- sondert geregelten Status der Mitgliedschaft vorsehen, der e ine Gebundenheit an die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge ausschließt (sog. OT - Mitgliedschaft). Das setzt jedoch voraus, dass die Satzung jeden Einfluss von OT - Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes ausschließt. aa) Nicht jedes vereinsrechtliche Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist notwendig tarifgebunden iSv. § 3 Abs. 1 TVG . Arbeitgeberverbände sind au f- grund der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG verliehenen Satzungsautonomie (BVerfG 1. März 1979 - 1 BvR 532 /77 , 1 BvR 5 33/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 - zu C IV 1 der Gründe, BVerfGE 50, 290 ) grundsätzlich befugt, in ihren Satzungen eine Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit vorzusehen (BAG 19 . Juni 2012 - 1 AZR 775/10 - Rn. 16, BAGE 142, 98; 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - Rn. 27, BAGE 130, 264; 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - Rn. 25 ff., BAGE 127, 27; 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - BAGE 119, 103) . Eine solche R e- gelung widerspricht regelmäßig weder einfachem Recht noch Verfassungsrecht (dazu ausf. BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - Rn. 26 ff. , 33 ff., aaO ) . Die B e- gründung einer OT - Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband setzt voraus, dass es für diese Mitgliedschaftsform zu dem Zeitpunkt, in dem ein bisheriges Vollmitglied eine reine OT - Mitgliedschaft begründen will, ei ne wirksame sa t- zungsmäßige Grundlage gibt (BAG 26. August 2009 - 4 AZR 294/08 - Rn. 32) . bb ) Die Satzung des Verbandes kann selbst definieren, auf welche Weise eine Mitgliedschaft iSv. § 3 Abs. 1 TVG begründet und beendet werden kann (BAG 15. Dezember 201 0 - 4 AZR 256/09 - Rn. 25) . Dabei kann jedoch nicht lediglich die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 TVG abbedungen werden. Wegen des im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie erforderl i- chen Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffen heit hinsichtlich tarifpolit i- scher Entscheidungen muss die Satzung eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarif gebundenheit vors e- hen (vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - Rn. 27 f. , BAGE 130, 264 ; bes tätigt durch BVerfG 1. Dezember 2010 - 1 BvR 2593/09 - ) . 17 18 - 7 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 8 - (1) Eine nach der Satzung auch nur mögliche unmittelbare Einflussnahme von OT - Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen des Verbandes ist nicht zulässig. So dürfen OT - Mitglieder nicht in Tarif kommissionen entsandt werden und den Verband im Außenverhältnis tarifpolitisch vertreten. Sie sind von der Verfügungsgewalt über einen Streik - oder Aussperrungsfonds auszuschließen. E in Stimmrecht bei Abstimmungen über die Festlegung von tarifpolitischen Zi e- len oder die Annahme oder Ablehnung von Tarifverhandlungsergebnissen ist auszuschließen. Die Mitwirkung von OT - Mitgliedern bei tarifpolitischen Fragen mit nur beratender Stimme ist hingegen unbedenklich (vgl. BAG 21. November 2012 - 4 AZR 27/11 - Rn. 14 mwN ; BAG 19 . Juni 2012 - 1 AZR 775/10 - Rn. 17, BAGE 142, 98 ) . (2) Für die Satzungsregeln über die Besetzung der tarifpolitischen Gremien reicht es danach nicht aus, festzulegen, dass in diesen Gremien nur tarifgebu n- dene Mitgliedsunternehmen vertreten s ind. Wird die konkrete Besetzung tarifp o- litischer Gremien (z B Tarifkommissionen) durch ein anderes Vereinsorgan (zB Mitgliederversammlung oder Vorstand) vorgenommen, dürfen die nicht tarifg e- bundenen Verbandsmitglieder auf die Auswahlentscheidung keinen Ein fluss haben. Nicht nur die Wählbarkeit (passives Wahlrecht), sondern auch das akt i- ve Wahlrecht ist insoweit allein den tarifgebundenen Mitgliedern des Verbandes vorbehalten, weil nur sie von den zu verhandelnden und abzuschließenden T a- rifverträgen betroffe n sind. Deshalb müssen sie die Tarifverträge allein veran t- worten. cc) Dabei kann es - je nach Regelungsdichte der Satzung - ausreichen, einen allgemein formulierten Grundsatz des generellen Ausschlusses von OT - Mitgliedern von jeglichen tarifpolitischen En tscheidungen des Verbandes zu formulieren (vgl. zB BAG 12. Februar 2014 - 4 AZR 450/12 - Rn. 15; 21. November 2012 - 4 AZR 27/11 - Rn. 18; 15. Dezember 2010 - 4 AZR 256/09 - Rn. 31) , so dass es nicht zwingend erforderlich ist, die Einschränkung der Mitwirk ungsbefugnisse in den jeweiligen, den Einzelfall besonderer tarifpol i- tischer Tätigkeiten des Verbandes regelnden Satzungsvorschriften erneut fes t- zuschreiben. Aber gerade dann müssen derartige allgemeine Bestimmungen 19 20 21 - 8 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 9 - hinreichend klar und zweifelsfrei jede M itwirkungsmöglichkeit von OT - Mitgliedern an tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes ausschließen. b) Diesen Anforderungen wird die Satzung des BDE (in Kraft ab 18. Januar 2000 - Satzung 2000) nicht gerecht. aa) Die Satzung 2000 enthält ua. folgen de für die Entscheidung erhebliche Regelungen: § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Betriebe der Kreislauf - und Entsorgungswir t- schaft sowie der Wasser - und Abwasserwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland bilden einen Bu n- desverband. Er hat die Aufgaben eines Wirtschafts - und Arbeitgeberverbandes. ... § 2 Verbandszweck (1) Der Zweck des Bundesverbandes ist 1. Förderung der Kreislauf - und Entsorgungswir t- schaft sowie der Wasser - und Abwasserwir t- schaft, 2. Betreuung der Mitglieder im Rahmen gemei n- sam interessierender, einschließlich arbeit s- rechtlicher, Fragen, 3. Wahrung und Vertretung gemeinsamer Intere s- sen der Mitglieder gegenüber politischen, staa t- lichen und sonstigen Organisationen, ... 6. Abschluss von Tarifverträgen. (2) Der Bundesverband ist im Rahmen des Verband s- zwecks berechtigt, nationalen und internationalen Organisationen oder juristischen Personen beizutr e- ten oder solche zu gründen. ... § 3 Mitgliedschaften (1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 22 23 - 9 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 10 - (2) Die Mitgliedschaft unterscheidet zwischen ordentl i- chen, korporativen, fördernden sowie ausländischen Mitgliedern: a) Ordentliches Mitglied können alle Unternehmen und Betriebe der Kreislauf - und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser - und i- staat Bayern gelegen, gehören diese Mitglieder in der Regel dem korporativen Mitglied des Bundesve r- - Verband Bayerischer Entsorgungsunternehmen e. V. - Kreislaufwirtsch aft und Städtereinigung - b) Korporatives Mitglied können Verbände und Vereinigungen werden, die für ihre eigenen Mitglieder entweder einen vergleichb a- ren Verbandszweck verfolgen wie der Bundesve r- band oder die ein Interesse an der Förderung des Zweckes des Bundesverbandes haben. c) Förderndes Mitglied können alle juristischen oder natürlichen Personen werden, die die Voraussetzungen nach Ziffer a) nicht erfüllen, die jedoch ein Interesse an der Förderung des Zweckes des Bundesverbandes im Sinne des § 2 der Satzung haben. d) Ausländische Mitglieder ... (3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, für säm t- liche mit ihnen verbundenen Unternehmen und B e- triebe im Sinne von Ziffer 2 a) die Mitgliedschaft zu erwerben. § 4 Rechte und Pflichten (1) ... (2) Nur ordentliche Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht. In die Organe (§ 9 Abs. 1) kö n- nen nur gesetzliche Vertreter der ordentlichen Mi t- glieder gewählt werden; fallweise kann der Präsident aus dem Bereich der übr igen Mitglieder Gäste ohne Stimmrecht in die Organe des Bundesverbandes b e- rufen. ... - 10 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 11 - § 5 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft (1) ... (2) Ordentliche und diesen gleichgestellte Mitglieder e r- werben in der Regel mit der Mitgliedschaft im Bu n- desverband sowohl die Mitgliedschaft im Wir t- schaftsverband als auch im Arbeitgeberverband (§ 1 Abs. 1). Auf besonderen Antrag, der dem Präsidium zur gesonderten En tscheidung vorgelegt werden muß , kann auch nur die Mitgliedschaft im Wir t- schaftsverband erwor ben werden, insbesondere, wenn eine tarifliche Bindung aufgrund eines anderen Tarifvertrages nachgewiesen wird. (3) Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Sie kann nur mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres (Eingang in der Bu n- desgeschäftsstelle) erfolgen. (4) Die Mitgliedschaft endet außer durch Kündigung (Abs. 3) durch Ausschluss, durch Streichung aus der Mitgliederliste oder aus wichtigem Grunde. (5) ... (6) Die Aufnahme, der Ausschluss sowie die Rege lung der Fälle des Absatzes 2 erfolgen entsprechend der Verfahrensordnung über Aufnahme, Ausschluss und Kündigung von Mitgli e- . ... § 7 Wahlzeiten und Amtsdauer ... (5) Alle durch Wahl übertragenen Ämter sind höchstpe r- sönlich wahrzunehmen; eine Stellvertretung ist nur möglich, wenn dies durch die Satzung ausdrücklich § 9 Organe und Einrichtungen (1) Organe des Bundesverbandes sind: 1. die Mitgliederversammlung (§ 10) 2. der Präsident und seine Stellvertreter (Präsid i- um § 11) - 11 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 12 - 3. der Vorstand (§ 12) 4. der Hauptgeschäftsführer (§ 13) § 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes ist ihr oberstes Organ. Sie hat alle Angelegenheiten zu regeln, die nicht ausdrücklich von ihr oder in der Sa t- zung anderen Verbandsorganen zugewiesen sind. Insbesondere: 1. Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter, 2. Wahl der (gekorenen) Vorstandsmitglieder, ... § 11 Der Präsident und seine Stellvertreter (Präsidium) (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei Stellvertretern. Er ist mit dem Hauptgeschäft s- führer gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB. (2) Der Präsident und seine Stellvertreter leiten den Bundesverband nach den gemeinsam mit dem Vo r- stand festgelegten Richtlinien für die Verbandsarbeit und die - (3) Der Präsident vertritt den Verband in allen Angel e- genheiten allein. In seiner Verhinderung wird er durch einen Stellvertreter ge meinsam mit dem ... § 12 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus a) dem gesetzlichen Vorstand (§ 11 Abs. 1 Satz 2), den kooptierten Mitglieder n des Präs i- diums sowie aus dem jeweiligen Vorgänger im Amt des Präsidenten (Altpräsident) (geborene Mitglieder) und (b) aus mindestens zwölf weiteren, von der Mi t- gliederversammlung durch Blockwahl (Vo r- - 12 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 13 - standsliste) zu wählenden Personen (gekorene Mitglieder); sie sollen die Fachbereiche und möglichst die Größen struktur des Verbandes sowie die regionale Bedeut ung berücksichtigen. (3) Der Vorstand hat die Aufgaben, 1. ... 2. auf Vorschlag des Präsidiums Fachbereiche und Tarifkommissionen einzusetzen; die Vorsi t- zenden sollen in der Regel aus der Mitte des Vorstandes berufen werden, ... § 17 Große und Kleine Tarifkommission (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitg e- berver bandes bildet der Bundesverband eine Kleine und eine Große Tarifkommission, deren Mitglieder sich ausschließlich aus den Mitgliedern des Arbei t- geberverbandes zusammensetzen. Der Vorstand legt in einer Geschäftsordnung für Große und Kleine Tarifkommission die Aufgabenb e- reiche sowie di e Größe und Zusammensetzung der Kommission fest. (2) Die Kleine Tarifkommission wird von einem Vorsi t- zenden geführt, der vom Vorstand berufen wird. (3) Die Große Tarifkommission wird vom Präsidenten bb) Diese Satzungsregelungen genügen nicht den vorstehend genannten Anforderungen an die erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit der Trennung zwischen den beiden Mitgliederbereichen. Dabei kann der Senat zugunsten der Beklagten unterstellen, dass der BDE mit den Regelungen in § 5 Abs. 2, § 1 7 Abs. 1 Satz 2 Satzung 2000 die Möglichkeit einer gesonderten Form der Mi t- gliedschaft im Verband ohne Tarifgebundenheit eröffnen wollte. Die Satzung s- s- 24 - 13 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 14 - Einflussnahme auf tarifpolitische Entsche i- dungen des Verbandes auch dann nicht hinreichend aus. (1) Die Satzung 2000 regelt in § 3 die unterschiedlichen Formen der Mi t- gliedschaften. Dabei ist eine differenzierende Bestimmung zwischen OT - und Vollmitgliede rn gerade nicht vorgesehen. Beide unterfallen dem dort verwan d- te n (2) § 5 Abs. 2 Satz 2 Satzung 2000 lässt, anders als die in § 3 Abs. 2 Sa t- zung 2000 aufgeführten unterschiedlichen Formen einer Mitgliedschaf t , die M öglichkeit einer OT - Mitgliedschaft erkennen. Zwar ist für den nach § 5 Abs. 2 Satz dass diese Form der Mitgl l- gen kann, sondern auch ein späterer Wechsel aus einer Vollmitgliedschaft z u- lässig ist) keine ausdrückliche Regelung enthalten, dass für diese Mitglieder keine Tarifgebundenheit besteht. Diese gewollte Rech tsfolge ergibt sich aber mittelbar aus § 17 Abs. 1 Satzung 2000. Die Mitgliedschaft in den Tarifkommi s- l- l- ten . Zudem soll bei der Entscheidung über einen entsprechenden beschränkten ( § 5 Abs. 2 Satz 2 Satzung 2000) . (3) Diese Satzungsr egelungen sehen eine hinreichende Trennung der be i- (a) Eine allgemeine, alle Einzelkonstellationen abdeckende Formulierung tarifpolitischen Entscheidungen des BDE (vgl. dazu oben I 1 a cc) enthält die Satzung 2000 nicht. 25 26 27 28 - 14 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 15 - (b) Eine gleichwertig geregelte Trennung ergibt sich entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts nicht aus § 17 Abs. 1 Satzung 2000. Dies wäre nur dann der Fall, wenn einerseits die tarifpolitischen Entscheidungen des BDE ausschließlich und vollständig den beiden dort genannten Kommissionen übe r- tragen worden wären und andererseits bei der Zusammensetzung und den En t- scheidungen dieser Kommissionen nur solc he Mitglieder des BDE mitwirken letztgenannten Voraussetzungen erfüllt die Satzung 2000 nicht. (aa) Dabei kann zu G unsten der Beklagten weiterhin unterstellt werden, dass sich nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000 jedenfalls die Bildung einer Kleinen und einer Großen Tarifkommission als solche dem Bundesvorstand des BDE nicht freigestellt ist, sondern die Erfüllung einer satzungsmäßig festgele g- ten Pflicht darstellt. Dasselbe gilt für die grundsätzliche Übertragung der Aufg a- r- bereitung und Durchführung tarifpolitischer Entscheidungen zu verstehen sein durch den Vorstand ohne weitere Vorgaben durch die Satzung 2000 erfolgt. (bb) Die Auswahl der Mitglieder der Tarifkommissionen aus den Vertretern tarifgebundener Unternehmen erfolgt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Satzung 2000 durch den Vorstand (zu dessen Zusammensetzung vgl. § 12 Abs. 1 Satzung 2000) und damit durch ein Gremium, für das seinerseits die Beschränkung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000 gerade nicht gilt. Dessen Mitglieder müssen nicht zwingend tarifgebundenen Unternehmen angehören. Ebenso we nig ist eine Beschränkung der Mitgliedsrechte dieser Vorstandsmitglieder bei dem E r- lass einer Geschäftsordnung für die Tarifkommissionen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung 2000 ersichtlich. (c) Der Bestimmung in § 17 Abs. 3 Satzung 2000, wonach die Große Tari f- kommission vom Präsidenten des BDE geführt wird, fehlt es an einer Ausna h- meregelung für den Fall, dass dieser ein Unternehmen repräsentiert, das nur 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 200 0. Dort ist ausschließlich von den Mitgliedern der Kommi s- 29 30 31 32 - 15 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 16 - sionen, nicht aber vom Vorsitzenden die Rede. Zudem stellt § 17 Abs. 3 Sa t- zung 2000 eine Spezialregelung dar, die § 17 Abs. 1 Satz 1 Satzung 2000 vo r- geht. Darüber hinaus sieht § 7 Abs. 5 Satzung 2000 vor, dass alle Wahlämter und damit auch das des Präsidenten (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satzung 2000) höchstpersönlich wahrzunehmen sind, sofern nicht in der Satzung ausdrücklich eine Ausnahme für zulässig erklärt wird. Eine solche ausdrückliche Vertretung s- Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf mindestens zwei Fälle hingewiesen hat, in denen in der Vergangenheit der jeweilige Präsident Vorsitzender der Großen Tarifkommission (war), sondern ein einem tarifgebu n- e- p raktizierte Übung, sondern auf die Rechtslage nach der Satzung an (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 111/08 - Rn. 45, BAGE 130, 264) . Zudem wird der Pr ä- sident beim Vorliegen eines - satzungsmäßig geregelten - Vertretungsfalles, der hier nicht vorgesehen ist, bei (§ 11 Abs. 3 Satz 2 Sa t- zung 2000) . Gerade dies ist hier aber weder vorgesehen noch in den von der Beklagten geschilderten Fällen - die überdies ausweisen, d ass es sich keine s- wegs um ein rechtlich zu vernachlässigendes, rein theoretisches Problem ha n- delt - tatsächlich geschehen. (4) Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Umstand, dass die Gewerkschaft ver.di selbst von einer fehle n- den Tarifgebundenheit der Beklagten ausgegangen sei. Die Wirksamkeit eines Wechsels in eine Mitgliedsform ohne Tarifgebundenheit ist allein von der sa t- zungsrechtlichen Ausgestaltung und nicht von der Rechtsmeinung eines Dritten abhängig. Das g ilt auch für die - dem Statuswechsel zustimmende oder able h- nende - Auffassung einer tarifzuständigen Gewerkschaft. 33 34 - 16 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 17 - cc) Die Beklagte kann sich für ihre Annahme einer ausreichenden Tre n- nung der beiden Mitgliederbereiche nicht auf Regelungen in der Geschäf tsor d- nung für die Große und Kleine Tarifkommission des BDE berufen. (1) Die Absicherung der erforderlichen Trennung der unterschiedlichen i- - zB eine Geschäftsordn ung - reicht dafür nicht aus. (a) Nach ständiger Rechtsprechung sind die das Vereinsleben bestimme n- u- nehmen (arg. § 33 Abs. 1 BGB; vgl. BGH 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 - zu I 2 a d er Gründe mwN, BGHZ 105, 306) . Nur die Satzung selbst ist - jeweils - vom demokratisch legitimierten Organ des Vereins, der Mitgliederversammlung, beschlossen. Das betrifft im Falle eines Arbeitgeberverbandes iSv. § 2 Abs. 1 TVG nicht nur die Kontrolle der Mitglieder über solch grundlegende Fragen wie die wirksame Begründung der Möglichkeit einer Verbandsmitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit (vgl. dazu Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 2 Rn. 95) , sondern auch die Bestandsfestigkeit und Kontinuität und damit das Ausmaß der Ve r- bin d einzelner Gremien grundsätzlich nicht das Vereinsleben bestimmende Grund - n- gender Vorschrift in die Satzung aufgenommen werden müssen (so schon BGH 6. Mä rz 1967 - II ZR 231/64 - zu II 3 c der Gründe, BGHZ 47, 172; Sa u- ter/Schweyer/Waldner Der eingetragene Verein 19. Aufl. Rn. 151) . Geschäft s- ordnungen werden regelmäßig von den Gremien selbst aufgest ellt und können von ihnen verändert werden, ohne dass Verbandsmitglieder außerhalb des Gremiums hierauf unmittelbaren Einfluss haben. (b) Ferner ist nur die Satzung selbst im Vereinsregister veröffentlicht und jedermann zugänglich. Auf diese vom Gesetz v erlangte Publikation kann nicht nach den Umständen des Einzelfalls verzichtet werden (BGH 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 105, 306) . Die erforderl i- che Transparenz ist insbesondere für die Mitglieder selbst, für aufnahmeint e- r essierte Unternehmen, aber auch für die gegnerische Koalition von Bedeutung. 35 36 37 38 - 17 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 18 - e- schäftsordnungen einzelner Vereinsgremien sind nicht ohne weiteres öffentlich einsehbar. Dass die Satzu ng selbst allein in der öffentlich zugänglichen Form der im Vereinsregister eingetragenen Fassung Grundlage für die rechtliche Überprüfung sein kann, hat der Senat bereits entschieden; erst ab dem Zei t- punkt der Eintragung einer zuvor vereinsrechtlich besch lossenen Satzungsä n- derung gilt sie als maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob die Mitgliede r- bereiche hinreichend getrennt sind (BAG 26. August 2009 - 4 AZR 295/08 - Rn. 32 ff.) . (2) g 17 Abs. 1 Satz 2 Satzung 2000 allein vom Vorstand zu beschließen. Die Befugnis des Vorstands erstreckt sich neben der Festlegung von Größe und Zusammense t- sind nach der Satzungslage wesentliche Regelungen, die für die rechtliche t- Vorstand überlassen, der damit unabhängig von der Mitgliederversammlung und ohne Veröffentlichungszwang über den Status und den Einfluss der Mi t- gliederbereiche auf die tarifpolitischen Entscheidungen des Verbandes en t- scheiden kann. (3) Selbst bei Berücks ichtigung dieser Bestimmungen kann nicht von einer hinreichenden Trennung der beiden Mitgliederbereiche ausgegangen werden. (a) Dies betrifft insbesondere die nach § 17 Abs. 1 der Satzung 2000 erla s- s- zugsweise folgenden Wortlaut hat: 1.0 Größe und Zusammensetzung der Großen T a- rifkommission (GTK) 1.1 dem Vorstand (§ 12), 1.2 den Vorständen der Regionalverbände (§ 14 Abs. 5), 39 40 41 - 18 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 19 - 1.3 den Vorsitzenden der Fachbereiche (§ 15 Abs. 4), - soweit sie Mitglieder repräsentieren, die dem Arbeitgeberverband angehören - 1.4 dem Hauptgeschäftsführer (§ 13), 1.5 einen vom Verband bestellten fachkundigen Berater, der auch Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle (§ 20) sein kann. 2.0 Vorsitz, Abstimmung Den Vorsitz führt der Präsident, im Verhinderungsfall der jeweils älteste Vizepräsident. Abstimmungen erfolgen g e- mäß § 8 der Verbandssatzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vors itzenden den Ausschlag. ... 3.0 Richtlinien für die Kleine Tarifkommission (KTK) Die Große Tarifkommission beschließt die Richtlinien für die Kleine Tarifkommission und entscheidet endgültig über die Annahme oder Ablehnung von Verhandlungsergebni s- sen, die die KTK vorlegt. ... 6.0 Größe und Zusammensetzung der Kleinen Tari f- kommission (KTK) Die KTK besteht aus 6.1 einem vom Präsidenten des Bundesverbandes zu berufenden Vorsitzenden. 6.2 mindestens vier vom Verband zu benennenden Mi t- glieder des Verbandes, von denen einer vom korpor a- tiv angeschlossenen Mitgliedsverband VBS zu del e- gieren ist, 6.3 dem Hauptgeschäftsführer 6.4 eine m vom Verband bestellten fachkundigen Berater. 7.0 Vorsitz, Abstimmungen 7.1 Ist der Vorsitzende der KTK verhindert, wählt die KTK einen Vorsitzenden aus ihren Mitgliedern. 7.2 Bei Abstimmungen ist das nach 6.4 zu bestellende Die KTK führt die Tarifverhandlungen mit der zuständigen Gewerkschaft im Rahmen der von der Große n Tarifko m- mission beschlossenen Richtlinien. Ist ein Verhandlung s- ergebnis erzielt, so ist dieses unverzüglich der GTK zur Beschlussfassung über Annahme oder Ablehnung vorz u- - 19 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 20 - legen . (b) r- n e- währleistet. (aa) s- des BDE übertragen r- e- regelt worden. Für die übrigen Kommissionsmitglieder, darunter den gesamten Vorstand (§ 12 Abs. 1 Satzung 2000) , ist eine derartige Beschränkung gerade nicht geregelt. Dann gilt § 8 Abs. 5 der Satzung 2000. Danach sind bevollmäc h- tigte Repräsentanten eines Mitgliedsunternehmens ohne Beschränkung auf e (bb) Für die Kleine Tarifkommission fehlt es ebenfalls an der erforderlichen f- von der Großen Tarifkommission beschlossenen Richtl ggf. der Großen Tarifkommission zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Durch § 17 Abs. n- e- ren, enthält jedoch insoweit keine Regelungen über das in die Kommission vom Verband Bayerischer Entsorgungsunternehmen e. V. (§ 3 Abs. 2 Satzung 2000) zu delegierende Kommissionsmitglied. In jedem Fall ist die Auswahl nicht allein gleichfalls der Kleinen Tarifkommission angehört, zu einem Unterneh men des der Satzung (§ 13 Satzung 2000) zwingend geregelt. 42 43 44 - 20 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 21 - dd) Die von der Beklagte n angeführten Satzungsänderungen in den Jahren 2006/2007 und 2012/2013 sind für ihre Tarifgebunde nheit ohne Bedeutung. (1) Die Satzungsänd erungen vom 26. Oktober 2006/6 . Februar 2007 (Sa t- zung 2006/2007) haben die vorstehend angeführten Bestimmungen über eine Einflu ssmöglichkeit Entscheidungen des BDE nicht geändert. Soweit die Beklagte sich auf einen 3 Abs. 4 Satzung 2006/2007 stützt, führt dies zu ke i- ner anderen Entscheidung. (a) § 3 Abs. 4 Satzung 2006/2007 lautet nun: ei chgestellte Mitgli e der können die Mitgli e dschaft in folgenden Formen erwerben: Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung (Mitgli e d T) , Mitgli e dschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT) . Für die Mitglieder mit Verbandstarifbindung ist der Ve r- band berechtigt, Verbandstarifverträge abzuschließen. Die Mitgli e der ohne V erbandstarifbin d ung werden von den (b) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte als orde n- tliches Mitglied (§ 3 Abs. 2 Buchst. a Satzung 2000) von der Möglichkeit G e- brauch gemacht hat, die durch Satzung neu geschaffene Mitgliedschaftsform Mitgli e dschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT) deren Inkrafttr e- ten (dazu oben I 1 a aa) zu begründen. Es ist anhand der Satzung auch nicht d- (§ 5 Abs. 2 Satzung 2000) - wie es die Beklagte meint - i- t worden sind. Vielmehr sieht § 5 Abs. 2 Satz 2 Sa t- zung 2006/2007 für einen Wechsel der Mitgliedschaftsform eine Kündigung vor. (c) Zudem führt auch § 3 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 Satzung 2006/2007 zu keinem anderen Ergebnis. Der BDE schließt als eingetragener Verein und d a- mit - entgegen der Beklagten - 45 46 47 48 49 - 21 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 22 - mit Gewerkschaften Tarifverträge ab. Vertragspartner der geschlos senen Tari f- verträge ist der BDE. Die sich daran anschließende Frage der Tarifgebunde n- heit nach § 3 Abs. 1 TVG aufgrund bestehender Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 1 TVG) bestimmt sich allein danach, ob die Satzung des BDE ausreichende Vorke h- rungen enthält, die ve reinsrechtlich eine Einflussnahme von Mitgliedern ohne Tarifgebundenheit auf tarifpolitische Entscheidungen ausschließt. Dies ist b e- zogen auf die Satzung 2006/2007 nach wie vor nicht der Fall. (d) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich in § 3 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 Satzung 2006/2007 nicht um eine Regelung der Tarifzustä n- digkeit des BDE. Eine Arbeitgeber - oder Arbeitnehmervereinigung kann ihre Tarifzuständigkeit nicht wirksam auf ihre jeweiligen (T - ) Mitglieder beschränken . Eine Satzungsbes timmung, welche den Umfang der Tarifzuständigkeit einer Vereinigung vom Ein - und Austritt einzelner Mitglieder abhängig macht, ist mit den Erfordernissen eines funktionierenden Tarifvertragssystems und der darauf bezogenen Ausgestaltung der Tarifautonomie durch die gesetzlichen Regelu n- gen unvereinbar ( ausf. BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - Rn. 43 ff. mwN, BAGE 119, 103) . (2) Die Satzungsänderung vom 9. Mai 2012, die am 23. Januar 2013 in Kraft getreten ist, ist für den Anspruch des Klägers auf eine Jahressonderza h- lung für das Kalenderjahr 2011 ohne Einfluss. 2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann das Schre i- ben der Beklagten vom 22. April 2002 nicht dahingehend aus gelegt werden, in i- nem Wegfall der Tarifgebundenheit führe, zumindest hilfsweise ein vollständiger Austritt aus dem Verband erklärt worden. Diese Auslegung ist auch nach Ma ß- gabe einer nur eingeschränkten Überprüfung in der Revisionsinstanz (zum Ü berprüfungsmaßstab individueller atypischer Willenserklärungen vgl. etwa BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 23 mwN; 27. Februar 2013 - 4 AZR 78/11 - Rn. 16) rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat Auslegung s- regeln verletzt und dadurch eine gebotene Auslegung unterlassen. 50 51 52 - 22 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 23 - a) Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung sind der Zeitpunkt des Zugang s und die Verständnismöglichkeit des Erklärungsempfä n- gers maßgebend (st . Rspr., vgl. nur BAG 21. Septemb er 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 23 mw N) . Später eingetretene Umstände können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Lediglich soweit sich aus der folgenden Praxis der Beteiligten Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Verständnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Wi llenserklärung ergeben, können sie von Bedeutung sein (vgl. nur BGH 7 . Dezember 2006 - VII ZR 166/05 - zu II 1 der Gründe mwN) . b) Die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 22. April 2002 ist gesta l- tend auf die Beendigung eines bestimmten und auf die B egründung eines and e- ren Mitgliedsstatus innerhalb des BDE gerichtet. Das ergibt sich aus dem Wor t- laut der Erklärung. Insbesondere sollte der Bestand der Mitgliedschaft im BDE - - ausdrücklich nicht betroffen sein. Da s ist vom Erklärungsempfänger, dem BDE, auch so verstanden worden. Dementsprechend hat er in seinem die Beklagte betreffenden Beschluss vom 5. Juni 2002 deren Statuswechsel bestätigt. Dieser neu begründete Mitglied s- status wurde in den folgenden Jahren zude m tatsächlich umgesetzt, wie sich zB an der Aushändigung des neuen Mitgliedsausweises des BDE mit dem Zusatz Selbst wenn die Beklagte in nachfolgend geführten Telefongesprächen mit Vertretern des BDE deutlich g emacht haben sollte, dass es ihr auf den mit dem beabsichtigten Statuswechsel angestrebten Rechtserfolg - den Wegfall der Tarifgebundenheit - ankomme, hat dessen fehlender Eintritt auf die gewollte und tatsächlich bewirkte Statusänderung keine Auswirkung. Der in seiner B e- s BDE iSv. § 3 Abs. 1 Buchst. a Satzung 2000 ist damit nicht durch eine - nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Satzung 2000 weiterhin an die Schriftform gebundene - Kü n- digungserklärung der Beklagten beendet worden. 53 54 55 - 23 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 24 - 3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es dem Kläger nicht verwehrt, sich auf die weiterhin bestehende Tarifgebundenheit der Bekla g- ten zu berufen. a) Das Landesarbeitsgericht hat die Kla ge auch deshalb als unbegründet angesehen, weil ein Arbeitnehmer sich nach dem Ablauf von drei Jahren nicht mehr auf die Unwirksamkeit eines Austritts aus dem Arbeitgeberverband ber u- fen könne. Ein satzungsrechtlich nicht wirksamer Wechsel in eine Mitglieds chaft ohne Tarifgebundenheit berühre keine Interessen von Dritten, sondern lediglich diejenigen des einzelnen Mitglieds und des Verbandes. Ein solcher Zeitraum bezüglich der Tarifgebun denheit zu schützen und andererseits Missbrauch zu verhindern. Damit sei ausdrücklich keine Verwirkung gemeint, die für tarifliche Ansprüche nach § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG ohnehin ausgeschlossen sei. Das Ve r- trauen der Arbeitsvertragsparteien darauf, dass es be i einer vor mehr als drei Jahren erklärten Beendigung einer Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband schützenswert. b) Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Sie entbehrt jeder r echtlichen Grundlage. aa) eine damit mö g- licherweise beabsichtigte OT - genügt nicht den Anforderungen, um durch eine Begründung der Mitgliedschaft 3 Abs. 1 TVG zu beenden. Es geht daher bei der rechtlichen Beanstandung der Satzung nicht um eine bloße innerver bandliche Regelung, die lediglich die Interessen der Mitglieder mit den Verbandsinteressen zum Ausgleich bringt, wie das La n- desarbeitsgericht meint. Es kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf eine Wertung des Senats im Urteil vom 4. Juni 2008 ( - 4 AZR 4 19/07 - Rn. 56 , BAGE 127, 27 ) stützen. Im damaligen Entscheidungsfall ging es um eine Sa t- zungsbestimmung, die einen Übertritt in die OT - Mitgliedschaft davon abhängig 56 57 58 59 - 24 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 25 - machte, dass die Aufrechterhaltung der Tarifgebundenheit für das Mitgliedsu n- gemacht, eine solche Unzumutbarkeit sei in Wirklichkeit nicht gegeben gew e- sen. Das ist eine gänzlich andere Konstellation, weil sie das Vorliegen einer nach der Satzung selbst bestimmten rechtl ichen Voraussetzung für einen so l- chen Statuswechsel zum Gegenstand hatte, nicht aber - wie hier - dessen rech t liche Folgen. bb) Zudem setzt ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten, von dem das Landesarbeitsgericht ohne Angabe einer Rechtsgrundlage au sgeht, die Kenntnis des Klägers über eine den Wegfall der Tarifgebundenheit auslösende Erklärung der Beklagten voraus. Da eine solche Erklärung objektiv nicht vo r- des BDE und die v on der Beklagten diesem Übertritt subjektiv - fälschlicherweise - beigemessene rechtliche Folge vom Kläger zur Kenntnis gen ommen werden müssen. Hierzu und über deren Zeitpunkt fehlt es an je d- weder tatsächlichen Feststellung des Landesarbeitsgerichts. Nähe re Ausfü h- rungen über den vom Landesarbeitsgericht angenommenen Zusammenhang s- kampfmaßnahmen enthält das Berufungsurteil nicht. 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde das A rbeitsverhältnis der Parteien von der Geltungsbereichsbestimmung des BMTV 2009 erfasst. Soweit die Beklagte eingewandt hat, das Arbeitsverhältnis falle nicht unter den fachlich - persönlichen Geltungsbereich des BMTV 2009, da dieser sich nur auf ehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes BDE Bundesve r- g- gilt für alle tarifgebundenen Mitglieder de s BDE, und damit auch für die Mitgli e- a) Bei der Auslegung von Geltungsbereichsbestimmungen eines Tarifve r- trags ist nur beim Vorliegen besonderer Anhaltspunkte von einer mitgliederb e- zogenen Regelung auszugehen. 60 61 62 - 25 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 26 - aa) Grundsätzlich ist die Beschränkung des (persönlichen) Geltungsb e- reichs eines Tarifvertrags auf einen bestimmten Teil der Mitglieder einer Tari f- vertragspartei möglich. Den Koalitionen steht im Rahmen der ihnen verfa s- sungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie bei der Festlegung des Geltungsb e- reichs eines Tarifvertrags ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der auch die Festlegung der vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen beinhaltet (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 57 mwN , BAGE 122, 134 ) . bb) Ob sich de r Geltungsbereich eines mitgliedschaftsbezogenen Tarifve r- trag s tatsächlich auf aktuelle Mitglieder - oder gar nur einen Teil derse l- ben - beschränken soll oder ob mit einer dem Wortlaut nach mitgliederbezog e- nen Geltungsbereichsbestimmung lediglich ein Hinwe is auf die ohnehin geset z- lich in § 3 Abs. 1 TVG geregelte Tarifgebundenheit der Verbands - und Gewer k- schaftsmitglieder als Voraussetzung für eine Tarifgeltung und damit die best e- hende Rechtslage erfolgen soll, ist durch Auslegung des Tarifvertrags zu ermi t- t eln. Wenn von ihm nur ein bestimmter Teil der Mitglieder des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes erfasst sein soll, muss sich das aus dem Tarifvertrag selbst ergeben (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 235) . Eine lediglich ve r- bandsinterne Zuordnung kan n dafür nicht ausreichen (Buchner NZA 1994, 2, 3) . cc) Bei der Auslegung einer solchen Geltungsbereichsbestimmung ist z u- nächst zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien mit einer mitgliederbezog e- nen Bereichsbestimmung regelmäßig Abgrenzungsprobleme und Streitigkeiten vermeiden, die sich aus einer branchenbezogenen Festlegung insbesondere für Mischbetriebe und beim Herauswachsen eines Betriebs aus dem bisherigen Wirtschaftszweig ergeben (BA G 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe mwN , BAGE 114, 162 ) . Einzubeziehen sind jedoch weiterhin die weitreichenden Folgen, die bei einer konstitutiven Beschränkung des pe r- sönlichen Geltungsbereichs eintreten. Der Geltungsanspruch des Tarifvertrags hat Auswirkungen auf die Folgen eines Austritt s aus dem Verband, weil damit der Geltungsbereich des Tarifvertrags verlassen wird und die ansonsten g e- set z lich vorgesehene Nachbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG nicht eintritt. Eine so l- che Auslegung hinderte ferner eine Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifve r- 63 64 65 - 26 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 27 - trags nach § 5 TVG, weil diese sich nur auf die nicht tarifgebundenen Arbeit s- verhältnisse innerhalb seines Geltungsbereichs beziehen kann; gleiches gilt für eine mögliche Erstreckung auf die Arbeitsverhältnisse eines ausländischen A r- beitgebers nach § 3, § 4 (zB Nr. 7: Abfallwirtschaft einschließlich Straßenrein i- gung und Winterdienst) , § 7 AEntG. Weiterhin wäre sein Geltungsanspruch g e- genüber einem branchenbezogenen Tarifvertrag erheblich reduziert, weil die Sperrwirkung von § 77 Abs. 3 BetrVG insoweit auf die unmittelbaren aktuellen Mitglieder des Verbandes beschränkt würde. Würde ein solcher Tarifvertrag von anderen Branchenunternehmen oder nichttarifgebundenen Verbandsmitgli e- dern arbeitsvertraglich in Bezug genommen, unterlägen die tariflichen Besti m- munge n in diesen Arbeitsverhältnissen unmittelbar der Angemessenheitsko n- trolle nach §§ 305 ff. BGB, weil sie außerhalb ihres Geltungsbereichs ang e- wandt würden und deshalb nicht einschlägig wären. Er wäre weiterhin nicht g e- eignet, die gesetzlich ermöglichte Unte rschreitung von Mindestschutzbesti m- mungen (zB in § 622 Abs. 4 BGB, § 5 Abs. 3 ArbZG, § 4 Abs. 4 EFZG, § 13 Abs. 1 BUrlG) Selbst die in § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB vorgesehene Möglichkeit einer Abkü r- zung der einjährigen Sperrfrist für die Abänderung transformierter Tarifregelu n- gen nach einem Betriebsübergang setzt die Verweisung auf einen Tarifvertrag voraus, von dessen Geltungsbereich der - tarifungebundene - Erwerber erfasst ist. Diese Gestaltungsm öglichkeiten entfallen bei einer konstitutiven mitglie d- schaftsbezogenen Geltungsbereichsbestimmung. dd) Aufgrund dieser Einschränkungen kann ohne deutliche Anhaltspunkte im Tarifvertrag nicht angenommen werden, dass dessen Geltungsbereich auf die - jeweil s aktuellen - Mit g lieder des tarifschließenden Arbeitgeberverband e s beschränkt werden soll. Fehlt es daran, geht die übereinstimmende Interesse n- lage der Tarifvertragsparteien typischerweise dahin, den Geltungsbereich des Tarifvertrags auf diejenigen branch enangehörigen Unternehmen zu erstrecken, die durch den Beitritt zum tarifschließenden Arbeitgeberverband eine Tarifg e- bundenheit herbeiführen können (BA G 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe , BAGE 114, 162 ) . Im vorliegenden Entscheidungsfall kommt hinzu, dass die Geltungsbereichsbestimmung nicht nur die aktuellen 66 - 27 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 28 - tarifgebundenen Mitglieder des Verbandes, sondern nur einen nach innerve r- bandlichen Regelungen umgrenzten Teil von ihnen erfasst. b) Danach nimmt die Geltungsbereichsbestimmung des BMTV 2009 nicht diejenigen Mitgliedsunternehmen des tarifschließenden Verbandes BDE aus, aa) Die nach dem Wortlaut des BMTV 2009 erfolgte Beschränkung des Geltungsbereichs au f die Verbandsmitglieder hat lediglich deklaratorische B e- deutung . Sie weist - wie es in Tarifverträgen häufig geschieht - auf die tarife x- ternen Geltungsvoraussetzungen der Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1 TVG en an anderer Stelle, nämlich in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG geregelte Tarifgebu n- denheit verweist. Für die hiervon abweichende Annahme einer konstitutiv en Regelung fehlt es an einem, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsg e- r- Tarifvertrags ohne die Bez eichnung Arbeitgeberverband genannt ist, ist dies ohne Bedeutung; die den Tarifvertrag schließenden juristischen Personen we r- den dort konkret bezeichnet. Ebenso wird die dort genannte Gewerkschaft ver.di in der Geltungsbereichsbestimmung nicht erneut ausdr ücklich benannt. bb) Darüber hinaus ist eine Auslegung, die nicht nur eine Beschränkung auf die tarifgebundenen Mitglieder des Verbandes BDE vorsieht, zu denen im (vgl. oben I 1) , so ndern darüber hinaus aus dem Tarifvertrag selbst den Ausschluss der - grundsätzlich tarifgebundenen - aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags schlussfolgerte, nicht möglich. B e- reits der Wortlaut der Bestimmung lässt einen solchen Schluss nicht zu. Die r- nehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes BDE Bundesverband der i- fel a n der Erstreckung auf alle tarifgebundenen BDE - Mitgliedsunternehmen. 67 68 69 - 28 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 29 - Der tarifschließende Verband BDE ist ein Arbeitgeberverband. Dass hier mit der entsprechenden Bezeichnung gerade nicht der Arbeitgeberverband BDE als solcher, sondern ein institutionell a bgegrenzter Teil des Arbeitgeberverbandes r- beitgeberverbandes BDE umfasst, gemeint sein könnte, erschließt sich aus dem Wortlaut nicht. Insoweit beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 1999 ( - 4 AZR 62/98 - ) . Dort war lediglich bestätigt worden, dass eine ausdrückliche Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Gera de eine solche ausdrückliche Beschränkung ist vorliegend aber, wie darg e- legt, nicht gegeben. 5. Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf stützen, der BMTV 2009 sei wegen fehlender Tarifzuständigkeit unwirksam, wenn er sich auf die Mitgli e- a) Die Tarifzuständigkeit eines Verbandes richtet sich nach dem in der Verbandssatzung festgelegten Organisationsbereich (BAG 27. September 2005 - 1 ABR 41/04 - zu B II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 116, 45) . Eine sa t- zungsmäßige Beschränkung der Tarifzuständigkeit auf die jeweiligen Mitglieder ist unwirksam, weil sich dadurch die Tarifzuständigkeit nicht, wie es den Erfo r- dernissen eines funktionierenden Tarifvertragssystems entspricht, aus der Sa t- zung zuverlässig entn ehmen lässt, sondern vom jeweils aktuellen Mitgliederb e- stand abhängig ist und sich deshalb mit jedem Aus - und Eintritt ändert. Die bl o- ße Bereitstellung der Möglichkeit einer OT - Mitgliedschaft oder ein solcher Ve r- such stellt keine eigenständige Regelung der Tarifzuständigkeit, sondern allein der Tarifgebundenheit dar (grdl. BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 3 6/05 - zu B II 2 a ee und b der Gründe, BAGE 119, 103) . b) Danach ist der BDE grundsätzlich für Unternehmen und Betriebe der Kreislauf - und Entsorgungswirtsch aft sowie der Wasser - und Abwasserwir t- schaft einschließlich der mit diesen verbundenen Servicebetriebe tarifzuständig. 70 71 72 73 - 29 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 30 - Das folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Buchst. a Satzung 2000. Ordentliche II. Die Klage ist auch der Höhe nach begründet. Der Kläger hat einen A n- spruch auf eine weitere Jahress onderzahlung für das Jahr 2011 in Höhe von 837 ,00 Euro brutto. 1. Die Höhe des tariflichen Sonderz ahlungsanspruchs beträgt nach § 13 BMTV 2009 75 wobei die Fälligkeit betrieblich geregelt werden soll. 2. Daraus ergibt sich der Anspruch des Klägers in der geltend gem achten Höhe. a) f- Beklagten bezieht sich die Kausalität zwischen der tariflichen Regelung und dem gezahlten Entgel t nicht auf die subjektive Willensrichtung des Arbeitg e- bers, sondern lediglich auf den objektiven Zusammenhang zwischen für das Arbeitsverhältnis geltenden tariflichen Entgeltregelung und einer Entgeltza h- lung. Ein tarifgebundener Arbeitgeber kann einer ent sprechenden Berec hnung der Jahressonderzahlung - und somit dem Anspruch selbst - nicht dadurch ausweichen, dass er den Arbeitnehmer nicht nach der tariflichen Entgelttabelle vergütet, sondern untertariflich oder ohne jeden Bezug zum Tarifvertrag. Jede n- fall s dann, wenn der Arbeitnehmer sich für die Berechnung lediglich auf die Heranziehung des ihm tatsächlich gezahlten Entgelts beruft und dies nicht h ö- her ist als das ihm tariflich zustehende, kann der Arbeitgeber sich nicht erfol g- reich darauf berufen, der Ar beitnehmer werde nicht nach den t arif lichen Reg e- lungen vergütet. 74 75 76 77 - 30 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 31 - b) Danach kann der Kläger jedenfalls auf Grundlage des ihm monatlich gezahlten Entgelts iHv. 1.9 7 0,00 Euro brutto, welches geringer ist als die ihm tariflich zustehende Vergütung, einen w eiteren Betrag iHv. 837 ,00 Euro bru tto verlangen. aa) Der Kläger hat von der Beklagten im Jahr 2011 monatlich 1.9 7 0, - Euro brutto erhalten. Diese Vergütung hat er für seine Berechnung der ihm nach § 13 BMTV 2009 zustehenden Jahressonderzahlung als Grundlage herangezogen. bb) Das vom Kläger in Rechnung gestellte Monatsentgelt von 1.9 7 0,00 Euro brutto ist niedriger als das ihm tariflich zustehende Entgelt. (1) D er Kläger ist nach der Verg Gr. 5 BERT ( idF vom 1. Mai 2008) zu ve r- güten. Er erfüllt das im BERT zu dieser VergGr. ausdrücklich genannte Rich t- beispiel . Er ist für die Beklagte als Müllwerker tätig. Das ergibt sich aus seinem Arbei tsvertrag, der diese Tätigkeitsbezeichnung au s- drücklich aufweist. Es entspricht ferner de m zwischen den Parteien geschlo s- senen Änderungsvertrag vom 21. Januar 1997. I n den Tatsacheninstanzen hat der Kläger unwidersprochen dargelegt, er sei als Müllwerker t ätig , weshalb das Arbeitsgericht diese Tatsache im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ausgeführt hat . Die Beklagte hat dies ausdrücklich bestätigt und selbst mehrfach vorgetragen, der Kläger sei als Müllwerker eingesetzt. Soweit die B e- kl agte zur Begründung ihrer Auffassung, der Kläger habe die Erfüllung der tari f- lichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Verg Gr. 5 BERT nicht schlüssig dargelegt, erstmals in der Revision abweichenden Sachvortrag zur konkreten Tätig keit des Klägers erb racht hat, handelt es sich um unzulässiges neues Vorbringen, das nicht zu berücksichtigen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO) . (2 ) In dem ab dem 1. Januar 2011 gültigen Bundes - Entgelttarifvertrag (BETV) derselben Tarifvertragsparteien ist in § 2 die Monatsvergütung f ür die Verg Gr. 5 (100,0 %) in der für den Klager für eine Betriebszugehörigkeit ab dem 7. Jahr zutreffenden Stufe 5 auf 2.198,63 Euro festgelegt. 78 79 80 81 82 - 31 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 32 - cc) Danach kann der Kläger jedenfalls 75 vH des ihm geleisteten Monat s- entgelts von 1.9 7 0,00 Euro brutto, mithin 1.4 77,50 Euro brutto verlangen. Da die Be klagte ihm für das Jahr 2011 - anders als in den Vorjahren - nicht 1.4 77,50 Euro, sondern lediglich 6 4 0,00 Euro geleistet hat, verbleibt ein restl i- cher Anspr uch auf die eingeklagten 8 3 7 ,00 Euro brutto. 3. Der Kläger hat die für die Geltendmachung in § 19 BMTV 2009 tariflich geregelten Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit eingehalten. a) Für die Fälligkeit des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung sieht der BMTV 2009 eine betriebliche Regelung vor. In Ermangelung einer solchen ist - mit de n Parteien - davon auszugehen, dass die Jahressonderzahlung bei der Beklagten jeweils mit dem November - Entgelt gezahlt werden soll. Die tarifl i- che Verfallfrist ist daher mit Zugang des klägerischen Geltendmachu ngsschre i- bens am 23 . Dezember 2011 eingehalten. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Forderung des Klägers hinreichend präzise bezeichnet worden. aa) Der Zweck tariflicher Ausschlussfristen besteht darin, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Dabei soll dem Schuldner der gegen ihn geric h- tete Anspruch deutlich gemacht werden. Diese Funktion kann eine Geltendm a- chung nur erfüllen, wenn der Anspruch seinem Grunde nach - auch bezüglich des Streitzeitraums - hinreichend deutlich bezeich net und dessen Höhe wenig s- tens ungefähr ersichtlich gemacht wird. Deshalb müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Der Schuldner soll anhand der Geltendmachung erkennen können, welche Ford e- rung g egen ihn erhoben wird, damit er in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob er der Forderung entsprechen will oder welche Einwände ihm dagegen zur Ve r- fügung stehen (BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - zu II 3 b der Gründe; 20. April 2011 - 4 AZR 467/09 - Rn. 33 mwN , BAGE 138, 1 ) . 83 84 85 86 87 - 32 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 - 33 - bb) Diesen Anforderungen wird das Schrei ben des Klägers gerecht. Er macht darin geltend, die ihm mit dem November - Lohn 2011 gezahlte Jahre s- sonderzahlung sei zu gering ausgefallen, weil ihm ein Anspruch in Höhe von 75 vH eines Monatse nt gelts zustehe. Soweit er sich - zutreffend - auf § 13 BMTV 2009 stützt, diesen jedoch - fehlerhafterweise - bezeichnet, macht dies die Forderung für die Beklagte nicht unidentifizierbar . Für s ie war hinreichend erkennbar, dass es um die manteltarifliche Regelung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2011 ging, hinsichtlich derer sie eine Teilzahlung bereits geleistet und die sie in den Vorjahren in dem vollen Umfang des klägerischen Begehrens gezahlt hatte. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht auf die Senatsentsche i- dung vom 20. April 2011 ( - 4 AZR 467/09 - ) stützen . Der dort entschiedene Fall der Geltendmachung einer Forderung aus dem Tarifvertrag über den Mindes t- lohn im Abbruch - und Abwrackgewerbe, die der Kläger als Geltendmachung einer Forderung aus dem Tarifvertrag über den Mindestlohn einer anderen Branche, nämlich des Baugewerbes gelten lassen wollte, ist mit der vorliege n- den Konstellation, in der sich der Kläger möglicherweise auf einen unmittelb a- ren Vorgängertar ifvertrag des aktuellen Tarifvertrags zwischen denselben Tari f- vertragsparteien und nahezu identischem Wortlaut der Anspruchsnorm bezieht, nicht zu vergleichen. 4. Aus demselben Grund geht der Einwand der Beklagten fehl, der Kläger habe die ihm nach § 13 B MTV 2009 zustehende Forderung nicht zum Streitg e- genstand der Klage gemacht. Die genaue Bezeichnung der Anspruchsgrundl a- ge gehört - jedenfalls im hier maßgebenden Bereich einer manteltariflich ger e- gel ten Jahressonderzahlung - weder zur Kennzeichnung der For derung in e i- nem Geltendmachungsschreiben noch zur Abgrenzung des Streitgegensta n- des. 5. D er Zinsanspruch des Klägers ergi b t sich angesichts der im Gelten d- machungsschreiben gesetzten Zahlungsfrist bis zu m 5. Januar 2012 aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. 88 89 90 91 - 33 - 4 AZR 802/13 ECLI:DE:BAG:2015:21011 5.U.4AZR802.13.0 III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie in ihm unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO) . Creutzfeldt Treber Rinck Steding Fritz 92
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