Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Dezember 2016 Vierter Senat - 4 AZR 358/14 - ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR358.14.0 I. Arbeitsgericht München - 26 Ca 11117/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 8. April 2014 - 9 Sa 83/14 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR358.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 358/14 9 Sa 83/14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Dezember 2016 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . 1 . Beklagte zu 1 ., Berufungsbeklagte zu 1 . und Revisionsbeklagte zu 1 ., 2 . Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 2 . und Revisionsbeklagte zu 2 ., - 2 - 4 AZR 3 58 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR358.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 7. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Ric h- terin am Bun desarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Lippok und Krüger für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgericht s München vom 8. April 2014 - 9 Sa 83 /14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf ein e weitere A b- findung und ein höheres Transfer entgelt. Die Klägerin war seit 2001 bei der Beklagten zu 2. und deren Recht s- vorgängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonat s- entgelt von zuletzt 5 . 856 , 3 3 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagte n zu 2. g e- plante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr best e- henden Betriebsrat und der zus tändigen Industriegewerkschaft Metall (IG M e- tall), deren Mitglied die Klägerin erst zu einem Zeitpunkt nach dem 23. März 2012 geworden ist , teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS - TV) , der ua. die Einrichtung der Bekla g- ten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts ( BeE - Monatse ntgelts ) bzw. bei einem vorzeitige n Ausscheiden aus der Bekl agten zu 1 . als weiteren Bestandteil der Abfindung eine vorsah . Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - , in dem ua. die Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des TS - für alle betroff e- 1 2 - 3 - 4 AZR 3 58 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR358.14.0 - 4 - nen Beschäftigten abschließend übern ommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstran s- fer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV) , der zusätzliche Leistun gen unter bestim m- ten Voraussetzungen regelte ; ü ber den Wortlaut dieser Kollektivvereinbaru n- gen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff . , BAGE 151, 235 ) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff. ) wiederg egeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt die Klägerin von den Beklagten (nachfolgend DV ; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235 und 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6 ) , den sie fristgemäß unterzeichnete . Sie erhielt mit dem BeE - Monatse ntgelt für den Monat Mai 2012 eine Abfindung. Das BeE - M onatse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinkommens der Klägerin (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialvers i- cherungs - und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transfe r- kurzarbeitergeld der Klägerin abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung. Mit ihrer Klage hat die Klägerin auf der Basis des ETS - TV eine weitere Abfindungszahlung und ein höheres Tra nsferentgelt begehrt und hierzu die Au f- fassung vertreten, dass die Beschränkung des Geltungsbereich s des ETS - TV unwirksam sei . Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihr stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS - TV zu. Sie sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG Metall. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. Monatse ntgelt von der Beklagten zu 1 . unrichtig berechnet worden. 3 4 - 4 - 4 AZR 3 58 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR358.14.0 - 5 - Die Klägerin hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 in Höhe von 75.546,66 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 41.798,02 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 201 2 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet ist, ihr ein monatliches BeE Gehalt in Höhe von 5.270,70 Euro brutto zu bezahlen; 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie eine weitere Abfindung in Höhe von 10.000,0 0 Euro brutto zzgl. fünf Prozentpunkte Zi n- sen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen; 4. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 in Höhe von 5.270,70 Euro brutto abzüglich h ierauf bezahlter 2.661,44 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen; 5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2012 in Höhe von 5.270,70 E uro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.661,44 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen; 6. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2012 in Höhe von 5.270,70 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.661,44 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen; 7. die Beklagte zu 1. zu ver urteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2012 in Höhe von 5.270,70 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.661,44 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen; 8. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 in Höhe von 5.270,70 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 5 - 5 - 4 AZR 3 58 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR358.14.0 - 6 - 2.661,44 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2012 zu bezahlen; 9. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2012 in Höhe von 5.270,70 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.661,44 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basis zinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen; 10. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 in Höhe von 5.270,70 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.661,44 Euro netto zzgl. fünf Proz entpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2013 zu bezahlen; 11. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 in Höhe von 5.270,70 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.674,33 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen; 12. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2013 in Höhe von 5.270,70 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.674,33 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen; 13. die Beklagte zu 1. zu verurt eilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 in Höhe von 5.270,70 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.680,66 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen; 14. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat April 2013 in Höhe von 5.270,70 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.676,44 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen; 15. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2013 in Höhe von 5.270,70 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.676,44 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hier aus seit 1. Juni 2013 zu bezahlen; - 6 - 4 AZR 3 58 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR358.14.0 - 7 - 16. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2013 in Höhe von 5.270,70 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.676,44 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Bas iszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen; 17. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2013 in Höhe von 5.270,70 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.676,44 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2013 zu bezahlen; 18. die Beklagte zu 1. zu verurte ilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2013 in Höhe von 5.270,70 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.676,44 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2013 zu bezahlen; 19. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2013 in Höhe von 5.270,70 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.676,44 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2013 zu bezahlen; 20. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2013 in Höhe von 5.270,70 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.676,44 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. November 2013 zu bezahlen; 21. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2013 in Höhe von 5.270,70 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.676,44 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2013 zu bezahlen; 22. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2013 in Höhe von 5.270,70 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.676,44 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2014 zu bezahlen; 23. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2014 in Höhe von 5.270,70 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter - 7 - 4 AZR 3 58 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR358.14.0 - 8 - 2.681,18 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2014 zu bezahlen; 24. die Beklagte zu 1. zu veru rteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2014 in Höhe von 5.270,70 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.681,18 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2014 zu bezahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen. Sie unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet ; ge schuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - - handele. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsg ericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2. bereits unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. A. Der Antrag, fest zu stell en , dass die Beklagte zu 1. während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet ist, der Klägerin ein monatliches BeE Gehalt in Höhe von 5.270,70 Euro brutto zu bezahlen , ist unzulässig. D a- bei kann offen bleiben, ob sich der Antrag überhaupt auf ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bezieht. Jedenfalls besteht kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung. 6 7 8 9 - 8 - 4 AZR 3 58 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR358.14.0 - 9 - I. Das Feststellungsinteresse ist nur d ann gegeben, wenn durch die En t- scheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur ei n- zelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts g e- stellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Au s- einandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um de n- selben Fragenkomplex auss chließen. Das ist bei einem auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Antrag in der hier gewählten Form dann der Fall, wenn insbesondere über weitere Faktoren, die die Zahlungshöhe besti m- men, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine einf a- che Rechenaufgabe ist, die von den Parteien in einem unstreitigen Verfahren ebenso selbst umgesetzt werden können wie die weiteren Zahlungsmodalit ä- ten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gege n- stand des F eststellungsantrags gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vo r- frage geklärt wird, die die Rechtsgrundlagen für den Entgeltanspruch nicht a b- schließend klärt ( st. Rspr., BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21 mwN ) . II. Hiervon ausgehend ist der Fest stellungsantrag zu 2. unzulässig. Er ist auch keiner Auslegung zugänglich, die eine Sachentscheidung ermöglichen würde, für die das erforderliche Rechtsschutzinteresse vorliegt. Im Falle der Stattgabe des Antrags bliebe ungeklärt, wie die Anrechnung der Za hlungen der Agentur für Arbeit erfolgen soll. Auch hierüber besteht zwischen den Parteien ein Streit, der durch die begehrte Entscheidung nicht gelöst würde. Dieses we i- tere in B 4 . DV vorgesehene Berechnungskriterium für die monatliche Verg ü- tung hätte eben falls zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht we r- den müssen. Dies ist nicht erfolgt. B. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Klägerin hat g e- gen die Beklagte n keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens 10 11 12 - 9 - 4 AZR 3 58 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR358.14.0 - 10 - noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bruttomonatseinkommens . I. Die Klägerin kann weder unmittelbar aus § 3 ETS - TV aufgrund ihrer nach dem 23. März 2012 begründeten Mitgliedschaft in der IG Metall noch auf Grundlage der Rege lung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV eine weitere A b- findung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Sie des Ergänzungstransfer - 2.1. Abs. 2 DV e r- fasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Sie war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam gerege lten Stichtags nicht Mitglied der tari f- schließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - a- tive Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs . 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mi t- gliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende G e- werkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 A ZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. J anuar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . 3. Die diffe r enzierende vertragliche Regelung in A 2.1 . Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz 13 14 15 16 - 10 - 4 AZR 3 58 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR358.14.0 - 11 - noch ist sie überraschend oder intranspare nt ( im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. die ausführliche Argumentation des Senats in der Entscheidung vom 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) . II. Weiterhin kann sich die Klägerin nicht auf den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsg rundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Die B e- triebsparteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrecht lichen Gleic h- behandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Pers o- nen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235) . III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 1. Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt ebenso wenig ein Anspruch auf eine Ergänzung de r monatlichen Zahlu n- gen zu den Mindestbedingungen ihres Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - , wie aus ihrer erst nach dem 23. März 2012 begründeten Mitgliedschaft in der IG Metall . Die Ta rifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart , welche die Klägerin nicht erfasst . We i terhin kann sie sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichb ehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . 2. Die Klägerin kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis ihres (bisherigen) Bruttomonatseinkommens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bruttomonatsgehalt beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Agentur für Arbeit 17 18 19 20 - 11 - 4 AZR 3 58 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR358.14.0 anzurechnen sind . Entgegen der Ansicht der Revision haben d ie Parteien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % de r nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart . Die ausdrückliche Bezu g- nahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll . Damit wird zur Berechnun g der Höhe des monatlichen Entgelts ein - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV z u- sammensetzt (dazu bereits ausf . BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 154, 8 ) . IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts , worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (s h . näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . V. Die Koste nentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Klose Lippok Krüger 21 22
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