Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Dezember 2016 Vierter Senat - 4 AZR 359/14 - ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR359.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 7. Januar 2014 - 16 Ca 3855/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 8. April 2014 9 Sa 81/14 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR359.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 359/14 9 Sa 81/14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Dezember 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . 1 . Beklagte zu 1 ., Berufungsbeklagte zu 1 . und Revisionsbeklagte zu 1 ., 2 . Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 2 . und Revisionsbeklagte zu 2 ., - 2 - 4 AZR 35 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR359.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat de s Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 7. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenam tlichen Richter Lippok und Krüger für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgericht s München vom 8. April 2014 - 9 Sa 8 1 /14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Kläger s auf ein e weitere A b- findung und ein höheres Transfer entgelt. Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvo r- gängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonatsen t- gelt von zuletzt 6.962,00 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagte n zu 2. gepla n- te Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehe n- den Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), deren M itglied der Kläger nie geworden ist , teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS - TV) , der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts ( BeE - Monatse ntgelts ) bzw. bei einem vorzeitige n Au s- scheiden aus der Bekl agten zu 1 . als weiteren Bestandteil der Abfindung eine vorsah . Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - , in dem ua. die Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des TS - für alle betroffenen Beschäftigten abschließend übern ommen wu r- 1 2 - 3 - 4 AZR 35 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR359.14.0 - 4 - den. Schlie ßlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV) , der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen regelte ; ü ber den Wortlaut di e- ser Kollektivvereinbarungen, die auszug sweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff . , BAGE 151, 235 ) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff. ) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt d er Kläger von den Beklagten (nachfolgend DV ; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235 und 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6 ) , den er fristgemäß unterzeichnete . Er erhielt mit dem BeE - Monatse ntgelt für den Monat Mai 2012 eine Abfindung. Das BeE - Monatse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonat s einkommens des Kläger s (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialvers i- cherungs - und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transfe r- kurzarbeitergeld des Klägers abgezogen, die Differenz zahlte die Bek lagte zu 1. als Aufstockungsleistung. Der Kläger stellte das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1. ab dem 1. Juni 2012 ruhend und kündigte es später zum 15. Dezember 2012. D a- raufhin erhielt der Kläger eine weitere Abfindung als Sprinterprämie. Mit seiner Klage hat d er Kläger auf der Basis des ETS - TV weitere A b- findungszahlung en und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Au f- fassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS - TV u n- wirksam sei . Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße g e- gen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS - TV zu. Er sei aus Gleichbehandlungsgründ en so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG Metall. April 2012, bei dem es sich um einen 3 4 5 - 4 - 4 AZR 35 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR359.14.0 - 5 - wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. Recht Monatse ntgelt von der Beklagten zu 1 . unrichtig berechnet worden. Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 in Höhe von 89.809,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezah l- ter 47.958,43 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn eine weitere A b- findung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen; 3. die Beklagten gesamtschuldneris ch zu verurteilen, an ihn eine weitere Abfindung (Sprinterprämie) in Höhe von 51.692,85 Euro brutto, abzüglich hierauf bezahlter 21.274,03 Euro netto, abzüglich Transfer - Kurzarbeitergeld für den Zeitraum 16. Dezember 2012 bis 30. April 2013 in Höhe von 8.0 15,90 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem B a- siszinssatz der EZB hieraus seit 16. Dezember 2012 zu bezahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch de s Kläger s auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet ; ge schuldet sei eine Vergütun g gemäß § 5 Abs. 3 TS - - handele. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung de s Kläger s zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt d er Klä ger sein Begehren weiter. 6 7 8 - 5 - 4 AZR 35 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR359.14.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. A. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfe h- lerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es einen Anspruch des Klägers g e- gen die Beklagten auf g rund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) abgelehnt hat. I. Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur d ann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies bea n- tragt hat, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 2 1 mwN, BAGE 151, 235) . II. Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen seinen Anspruch gegen die Beklagte n nicht auf eine beiderseitige Tarifgebundenheit gestützt. E r hat zu ke i- nem Zeitpunkt behauptet, iSd. § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden zu sein. Bereits in der Klageschrift hat er Anspr gemacht. Indem das Landesarbeitsgericht einen möglichen Anspruch des Kl ä- gers aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit aber kannt hat, hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. III. Das Urteil ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsau s- spruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 2 3 mwN, BAGE 151, 235) auszuschließen. B. Der Kläger hat gegen die Beklagte n keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bruttom o- natseinkommens. Vor diesem Hintergrund ist auch der mit dem Antrag zu 3. 9 10 11 12 13 14 - 6 - 4 AZR 35 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR359.14.0 - 7 - geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer höheren Abfindung wegen vo r- zeitigen Ausscheidens (Sprinterprämie) nach A 2.2 . DV iVm. § 5 Abs. 12 TS - TV unbegründet. I. Der Kläger kann auf Grundlage der Rege lung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Er wird - und Sozialtar i gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stic h- tags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persön lichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - a- tive Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Ander s als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mi t- gliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende G e- werkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die neg ative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. J anuar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . 3. Die diffe r enzierende vertragliche Regelung in A 2.1 . Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent ( im Einzelnen zu diesen Aspekten 15 16 17 18 - 7 - 4 AZR 35 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR359.14.0 - 8 - vgl. die ausführliche Argumentation des Senats in der Entscheidung vom 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) . II. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrech t- lichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Die Betriebspa r- teien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern d er IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichb e- han dlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235) . III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 1. Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - s- parteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsbesti m- mung vereinbart , die den Kläger nicht erfasst . Weiterhin kann e r sich auch i n- soweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrech t- lichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 6. Ju li 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . 2. D er Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis sein es (bisherigen) Bruttomonatseinko m- mens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch für Arbeit anzurechnen sind . Entgegen der Ansicht der Revision haben d ie Pa r- teien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 19 20 21 22 - 8 - 4 AZR 35 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR359.14.0 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart . Die ausdrückl i- che Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll . Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den En t- geltz ahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den ne t- to gewährten Leistungen der Ag entur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV zusammensetzt (dazu bereits ausf . BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 154, 8 ) . 3. Daher meint die Revision ferner zu Unrecht, es bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterprämie. Der Anspruch aus A 2.2 . DV iVm. § 5 Abs. 12 TS - TV wurde zutreff end berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 BGB) . IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts , worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewies en hat (s h . näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Klose Lippok Krüger 23 24 25
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