Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Dezember 2016 Vierter Senat - 4 AZR 369/14 - ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR369.14.0 I. Arbeitsgericht München - 26 Ca 11116/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 8. April 2014 - 9 Sa 82/14 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR369.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 369/14 9 Sa 82/14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Dezember 2016 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . 1 . Beklagte zu 1 ., Berufungsbeklagte zu 1 . und Revisionsbeklagte zu 1 ., 2 . Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 2 . und Revisionsbeklagte zu 2 ., - 2 - 4 AZR 3 6 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR369.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 7. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Ric h- terin am Bun desarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Lippok und Krüger für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgericht s München vom 8. April 2014 - 9 Sa 82/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Kläger s auf ein e weitere A b- findung und ein höheres Transfer entgelt. Der Kläger war seit 1978 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvo r- gängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonatsen t- gelt von zuletzt 7.437,09 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagte n zu 2. gepla n- te Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehe n- den Betriebsrat und der zuständigen Indus triegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger erst zu einem Zeitpunkt nach dem 23. März 2012 g e- worden ist , teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Soz i- altarifvertrag (nachfolgend TS - TV) , der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts ( BeE - Monats - e ntgelts ) bzw. bei einem vorzeitige n Ausscheiden aus der Bekl agten zu 1 . als weiteren Bestandteil der Abfindung eine vorsah . Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - , in dem ua. die Regelungen zur Mi l- derung der wirtschaftlichen und sozi alen Folgen des TS - für alle betroffenen 1 2 - 3 - 4 AZR 3 6 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR369.14.0 - 4 - Beschäftigten abschließend übern ommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV) , der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen regelte ; ü ber den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff . , BAGE 151, 235 ) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff. ) wiedergegeben si nd, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt d er Kläger von den Beklagten (nachfolgend DV ; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235 und 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6 ) , den er fristgemäß unterzeichnete . Er erhielt mit dem BeE - Monatse ntgelt für den Monat M ai 2012 eine Abfindung. Das BeE - Mon atse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonats einkommens des Kläger s (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialvers i- cherungs - und Steuermerkmale. Von di esem Nettoentgelt wurde das Transfe r- kurzarbeitergeld des Klägers abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung. Mit seiner Klage hat d er Kläger auf der Basis des ETS - TV eine weitere Abfindungszahlung und ein höheres Transfer entgelt begehrt und hierzu die Au f- fassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS - TV u n- wirksam sei . Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße g e- gen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS - TV zu. Er sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied d er IG Metall. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 Betr VG. Monatse ntgelt von der Beklagten zu 1 . unrichtig berechnet worden. 3 4 - 4 - 4 AZR 3 6 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR369.14.0 - 5 - Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 in Höhe von 95.938,46 Euro brutto abzüglich hierauf bezah l- ter 51.146,70 Euro netto zzgl. f ünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 201 2 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet ist, ihm ein monatliches BeE Gehalt in Höhe von 6.693,38 Euro brutto zu bezahlen; 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn eine weitere Abfindung in Höhe von 10.000,0 0 Euro brutto zzgl. fünf Prozentpunkte Zi n- sen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen; 4. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 in Höhe von 6.693,38 Euro brutto abzüglich h ierauf bezahlter 4.348,35 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen; 5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2012 in Höhe von 6.693,38 E uro brutto abzüglich hierauf bezahlter 4.348,35 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen; 6. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2012 in Höhe von 6.693,38 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 4.348,35 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen; 7. die Beklagte zu 1. zu ver urteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2012 in Höhe von 6.693,38 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 4.348,35 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen; 8. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 in H ö- he von 8.758,70 Euro brutto abzüglich hierauf b e- 5 - 5 - 4 AZR 3 6 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR369.14.0 - 6 - zahlter 5.195,11 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1 . November 2012 zu bezahlen; 9. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2012 in Höhe von 6.693,38 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 4.348,35 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basisz inssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen; 10. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 in Höhe von 6.693,38 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 4.348,35 Euro netto zzgl. fünf Proze ntpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2013 zu bezahlen; 11. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 in Höhe von 6.693,88 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.995,72 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen; 12. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2013 in H ö- he von 6.693,88 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.253,24 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen; 13. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 in Höhe vo n 6.693,88 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 4.248,26 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen; 14. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmo nat April 2013 in Höhe von 13.715,46 Euro brutto abzüglich hierauf bezah l- ter 7.960,42 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zi n- sen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen ; 15. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres B eE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2013 in Höhe von 6.693,38 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 4.248,26 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2013 zu bezahlen; - 6 - 4 AZR 3 6 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR369.14.0 - 7 - 16. die Beklagte zu 1. zu verurtei len, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2013 in Höhe von 6.693,38 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 4.248,26 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen; 17. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2013 in Höhe von 6.693,38 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 4.248,26 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2013 zu bezahlen; 18. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2013 in Höhe von 6.693,38 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 4.317,49 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2013 zu bezahlen; 19. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2013 in Höhe von 6.693,38 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 4.317,49 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2013 zu bezahlen; 20. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2013 in H ö- he von 6.693,38 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 4.317,49 Euro ne tto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2013 zu bezahlen; 21. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2013 in Höhe von 6.693,38 Euro brutto abzüglich hie rauf b e- zahlter 4.317,49 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2013 zu bezahlen; 22. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2013 in Höhe von 6.6 93,38 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 4. 317,49 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2014 zu bezahlen; 23. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2014 in Höhe von 6.693,38 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter - 7 - 4 AZR 3 6 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR369.14.0 - 8 - 4.328,50 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2014 zu bezahlen ; 24. die Beklagte zu 1. zu veru rteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2014 in H ö- he von 6.693,38 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 4.328,50 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2014 zu bezahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch de s Kläger s auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet ; ge schuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - TV, der von ein - handele. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung de s Kläger s zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt d er Kläger sein Begehren weiter. Entscheidu ngsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klage is t hinsichtlich des Antrags zu 2 . bereits unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. A. Der Antrag, fest zu stell en , dass die Beklagte zu 1. während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet ist, dem Kläger ein monatliches BeE Gehalt in Höhe von 6.693,38 Euro brutto zu bezahlen , ist unzulässig. D a- bei kann offen bleiben, ob sich der Antrag überhaupt auf ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bezieht. Jedenfalls besteht kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung. 6 7 8 9 - 8 - 4 AZR 3 6 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR369.14.0 - 9 - I. Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die En t- scheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und da s Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur ei n- zelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts g e- stellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Au s- einandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um de n- selben Fragenkomplex ausschließen. Das ist bei einem auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Antrag in der hier gewählte n Form dann der Fall, wenn insbesondere über weitere Faktoren, die die Zahlungshöhe besti m- men, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine einf a- che Rechenaufgabe ist, die von den Parteien in einem unstreitigen Verfahren ebenso selb st umgesetzt werden können wie die weiteren Zahlungsmodalit ä- ten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gege n- stand des Feststellungsantrags gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vo r- frage geklärt wird, die die Rechtsgrundlagen f ür den Entgeltanspruch nicht a b- schließend klärt ( st. Rspr., BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21 mwN ) . II. Hiervon ausgehend ist der Feststellungsantrag zu 2. unzulässig. Er ist auch keiner Auslegung zugänglich, die eine Sachentscheidung ermöglichen würde, für die das erforderliche Rechtsschutzinteresse vorliegt. Im Falle der Stattgabe des Antrags bliebe ungeklärt, wie die Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit erfolgen soll. Auch hierüber besteht zwischen den Parteien ein Streit, der durch die begehrte Entscheidung nicht gelöst würde. Dieses we i- tere in B 4 . DV vorgesehene Berechnungskriterium für die monatliche Verg ü- tung hätte ebenfalls zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht we r- den müssen. Dies ist nicht erfolgt. B. Soweit die Klag e zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte n keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch a uf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Brut tomonatseinkommens 10 11 12 - 9 - 4 AZR 3 6 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR369.14.0 - 10 - noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bruttomonatseinkommens . I. Der Kläger kann weder unmittelbar aus § 3 ETS - TV aufgrund seiner nach dem 23. März 2012 begründete n Mitgliedschaft in der IG Metall noch auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV eine weitere A b- findung iHv. 10.000,00 Euro verlangen . Er Ergänzungstransfer - 2.1. Abs . 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zei t- punkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschli e- ßenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - a- tive Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setz t ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mi t- gliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stic htag bestehende G e- werkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreihe it noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. J anuar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . 3. Die diffe r enzierende vertragliche Regelung in A 2.1 . Abs. 2 DV verstößt im Übrig en weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz 13 14 15 16 - 10 - 4 AZR 3 6 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR369.14.0 - 11 - noch ist sie überraschend oder intransparent ( im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. die ausführliche Argumentation des Senats in der Entscheidung vom 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. m wN) . II. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrech t- lichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Die Betriebspa r- teien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichb e- han dlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235) . III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 1. Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt ebenso wenig ein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlu n- gen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - aus seiner erst nach dem 23. März 2012 begründeten Mitgliedschaft in der IG Metall. Die Tarifvertragsparteien ha ben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart , welche den Kläger nicht erfasst . We i- terhin kann e r sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . 2. D er Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis sein es (bisherigen) Bruttomonatseinko m- mens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch 17 18 19 20 - 11 - 4 AZR 3 6 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:071216.U.4AZR369.14.0 für Arbeit a nzurechnen sind . Entgegen der Ansicht der Revision haben d ie Pa r- teien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart . Die ausdrückl i- che Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll . Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den En t- geltzah lungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den ne t- to gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV zusammensetzt (dazu bereits ausf . BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 154, 8 ) . IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts , worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (s h . näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Klose Lippok Krüger 21 22
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