Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. November 2016 Vierter Senat - 4 AZR 128/15 - ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR128.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 3. Juli 2013 - 15 Ca 421/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom - 5 Sa 1455/13 - Entscheidungsstichwort : ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR128.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 12 8 /15 5 Sa 145 5 /13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. November 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, d ie Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Klose sowie den ehrenamtlichen Richter Drechsler und die ehrenamtliche Richterin Gey - Rommel für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 128/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR128.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24 . Juli 2014 - 5 Sa 145 5 /13 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2013 - 15 Ca 421 /1 3 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 3 . Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr agen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Vergütungsdifferenzen. Die Beklagte ist eine Hotelbetriebsgesellschaft, die in F ein Hotel mit e i- nem großen Bankett - und Veranstaltungsbereich nebst Restaurant unterhält. Sie ist Mitglied im Hotel - und Gaststättenverband DEHOGA Hessen e. V. Die Klägerin, die Mit glied der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gast - stätten (NGG) ist, ist nach einer Vorbeschäftigung jedenfalls seit dem 1. Januar 200 8 & im Restaurant b e- schäftigt. Sie ist in dem ihr zugewiesenen Servicebereich im Wesentlichen für die Gästebetreuung einschließlich Eindecken, Nachdecken und Kassieren s o- wie die Abrechnung z um Schichtende zuständig. Zusätzlich obliegen ihr Ho s- tessentätigkeiten wie das Buchen von G u est C hecks, die Entgegennahme von Reservierungen und administrative Aufgaben. Die Beklagte zahlt dafür eine Vergütung gemäß der Bewertungsgruppe 5 des Entgelttarifv ertrag s für das H o- tel - und Gaststättengewerbe des Landes Hessen ( ETV ) sowie eine übertarifl i- che Zulage. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht zutreffende Eingruppierung in die Bewe r- 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 128/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR128.15.0 - 4 - tung sgruppe 6.2 ETV vergeblich zur Zahlung von insgesamt 402,00 Euro brutto für die Monate Juli bis September 2012 auf. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Entgeltdifferenzen für die Monate J u li bis Dezember 2012 nebst Zinsen sowie die Feststellung eines Ve rgütung s- anspruchs gemäß der Bewertungsgruppe 6.2 ETV ab dem 1. Januar 201 3 b e- gehrt. Sie ist der Auffassung, dass die Eingruppierung in die Bewertungsgru p- pe 5 ETV bei ihrer Einstellung zwar korrekt gewesen sei , sie jedoch aufgrund der Dauer ihrer Tätigkeit spätestens mit Ablauf des Monats Januar 20 10 in die Bewertungsgruppe 6.2 ETV hätte höhergruppiert werden müssen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 796,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Januar 201 3 in Bewertungsgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrages Hotel - und Gaststättengewerbe Hessen einzugruppieren und entsprechend zu verg ü- ten. Die Beklagte hat zu r Begründung ihre s Klageabweisungsantrag s die Auffassung vertreten, für die Eingruppierung sei nur d ie ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. A llein eine zweijährige Berufserfahrung führe noch nicht zu einer Höhergruppierung von der Bewertungsgruppe 5 in die Bewertungsgruppe 6 ETV. Vielmehr seien zusätzlich eine Änderung der Aufgaben sowie eine Steig e- rung der m it den ausgeübten Tätigkeiten verbundenen Wertigkeit n otwendig. Die Bewertungsgruppen des Entgelttarifvertrags spiegelten den Willen der T a- rifvertragsparteien wieder, die typische Berichtslinie in einem Hotel abzubilden. D ie Vorinstanzen haben der Klage s tattgegeben. Mit der vom Senat z u- gelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung. 5 6 7 8 - 4 - 4 AZR 128/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR128.15.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht zurückge wiesen. Die Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist auch mit dem auf die begehrte Eingruppierung bezogene n Feststellungsantrag zu 2. zulässig. Diese r bedarf allerdings der Auslegung. D a- nach handelt es sich insoweit um eine typische Eingruppierungsfeststellung s- klage. Dies hat auch das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Der Klageantrag zu 2. beinhaltet dem Wortlaut nach die Feststellung zweier Verpflichtungen der Beklagten. Der erste Teil des Antrags - Feststellung der Verpflich Bewertungsgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrages Hotel - - wäre als solcher unzulässig, weil es sich bei der Eingruppierung zunächst um einen rein geistigen Akt der werte nden Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsordnung handelt. Für die Festste l- lung einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten ist ein gesondertes Int e- resse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar. Dieser Antragst eil ist jedoch l e- di g lich als Begründungselement für den zweiten Teil des Antrags anzusehen (vgl. zur Auslegung eines ähnlichen Antrags BAG 2 2. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 16; vgl. al lg . zur Auslegung von Klageanträgen 1 7. Dezember 2015 - 2 AZR 304/15 - Rn. 14 mwN , BAGE 154, 20 ; 1 3. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 23 , BAGE 143, 273 ; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25 mwN) , der als Eingruppierungsfeststellungsklage - auch in der Privatwir t- schaft - ohne W eiteres zulässig ist (st. Rspr., siehe nur BAG 1 6. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 10 mwN) . B. Die Klage ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgerichts ist die Klägerin weder seit dem 1. Januar 2013 nach der Bewe r- tungsgruppe 6.2 ETV zu vergüten noch hat sie f ür den Zeitrau m von Juli bis Dez embe r 2012 An spruch auf die geltend gemachte Differenz zwischen der 9 10 11 12 - 5 - 4 AZR 128/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR128.15.0 - 6 - Vergütung nach der Bewertungsgruppe 5 und der Bewertungsgruppe 6.2 ETV. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht de ren Anforderungen dieser Tarifgruppe. I. Der ETV findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit ( § 3 Abs. 1 TVG) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung ( § 4 Abs. 1 TVG) . II. Die für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden Regelungen la u- ten in den hier maßgebenden Fassungen des ET V vom 22. Juni 2011 sowie vom 11. Oktober 2012 wie folgt: § 4 Bewertungsgrundsätze 1. Eingruppierung des Arbeitnehmers Jeder Tarifarbeitnehmer ist vom Arbeitgeber unter Beachtung der nachfolgenden Verfahrensgrundsätze in eine Bewertungsgruppe einzugruppieren. Diese Eingruppierung erfolgt bei der Einstellung, bei einer Versetzung bzw. wesentlichen Veränderung der Arbeitsinhalte sowie bei Einführung dieses Tari f- vertrages. 4. Zuordnung in die Bewertungsgruppen Die Zuo rdnung der verschiedenen Tätigkeiten erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen. Die Beispiele dienen der Erläuterung, sie sind kein abschließender Katalog. Maßgebend für die Ein - und Umgruppierung sind die Oberbegriffe. Bei der Eingruppierung in die Bewertungsgruppen sind nicht berufliche Bezeichnungen, sondern die Art der verrichteten Tätigkeit und die Anforderungen an die Arbeitnehmer maßgebend. 5. Grundsätze für die Ein - und Umgruppierung Maßgebend ist die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit, die den jeweiligen Oberbegriffen zuzuor d- nen ist. Von Bedeutung sind - das fachliche und berufliche Können; 13 14 - 6 - 4 AZR 128/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR128.15.0 - 7 - - der Grad der Selbständigkeit und Verantwo r- tung; - besondere Erfahrungen und Kenntnisse; - Art und Umfang der Berufsausbildung, soweit es sich hierbei um eine Ausbildung für Berufe handelt, die im Gastgewerbe Anwendung fi n- den; - die Einweisung oder Anlehnung am Arbeit s- platz; - erhöhte Belastungen oder Erschwernisse bei der Arbeitsdurchführung. Bereits während der Einarbeitungszeit / Probezeit erfolgt die volle Bezahlung in der jeweiligen Bewe r- tungsgruppe. Eine fünfjährige fachbezogene Tätigkeit steht einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleich, sofern durch die Tätigkeit einer Berufsausbildung vergleic h- bare Kenntnisse vermittelt werden. Das wird vermutet, wenn der Arbeitnehmer in jedem Jahr in den wesentlichen Bereichen des entspr e- chenden Ausbildungsberufes in einem zeitlichen U m- fang von mindestens einem Dritt el der tariflichen R e- gelarbeitszeit tätig sein konnte. Bei der Ermittlung der Bewertungsgruppe ist zu b e- rücksichtigen, dass bei gleicher Stellenbezeichnung die Qualifikationsanforderungen in Betrieben unte r- schiedlicher Kategorien verschieden sein können. 6. Aufstiegsgruppen Ein Arbeitnehmer, der bereits mit Aufgaben betraut wird, die einer höheren Tarifgruppe zuzuordnen sind, kann in die Aufstiegsgruppe dieser Tarifgruppe ei n- gruppiert werden. Nach spätestens 12 Monaten e r- folgt in der Regel die Eingruppierung in die Endgru p- pe. Eine Neuanstellung in eine Aufstiegsgruppe ist nicht zulässig. Die Eingruppierung in eine Aufstiegsgruppe setzt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten voraus. § 5 Bewertungsgru ppen 1. Bewertungsgruppen 1 - 5 [bzw. im ETV v. 1 1. 2 - 5 ] - 7 - 4 AZR 128/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR128.15.0 - 8 - Bewertungsgruppe 4 Angelernte Hilfskräfte ohne abgeschlossene Berufsausbi l- dung mit Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse erfordern, die durch Anleitung in betrieblicher Praxis in dem betre f- fenden gastgewerblichen Tätigkeitsbereich erworben wu r- den. 4.1 im 1. + 2. Jahr 4.2 im 3. + 4. Jahr 4.3 im 5. Jahr 4.4 ab 6. Jahr Tätigkeitsbeispiele: Handwerker/ - in, Kraftfahrer/ - in, Hausmeister/ - in, Portie r- assistent/ - in, Wagenmeister/ - in, Telefonist/ - in mit Sprac h- kenntnissen, Buffetkraft ohne Abrechnung, Verkäufer/ - in mit Abrechnung, Restaurantkassierer/ - in, Fachgehilfe/ - in im Gastgewerbe im 1. Jahr nach der Ausbildung, Zi m- mermädchen ab dem 5. Jahr der Betriebszugehörigkei t, Topfspüler/ - in mit deutlich überwiegender manueller T ä- tigkeit. Bewertungsgruppe 5 Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung. Tätigkeitsbeispiele: Fachgehilfe/ - in im Gastgewerbe ab 2. Jahr nach der Au s- bildung, Anfangs - Hausdame, Koch/Köchin, Restauran t- fachmann/ - frau, Hotelfachmann/ - frau, Konditor/ - in, Met z- ger/ - in, kaufmännische und Empfangsangestellte, Bäcker/ - in, Hallenangestellte, Nachtportier, Handwer ker/ - in, Em p- fangssekretär/ - in, B uffet - /Barkraft mit Abrechnung. 2. Bewertungsgruppen 6 - 10 Den Bewertungsgruppen 6 - 9 werden jeweils eine Au f- stiegsgruppe im Sinne von Paragraph 4 Ziffer 6 angegli e- dert. Die Aufstiegsgruppen tragen die Bezeichnungen 6.1, 7.1, 8.1 und 9.1. Die Endgruppen tragen die Bezeichnungen 6.2, 7.2, 8.2 und 9.2. Bewertungsgruppe 6 Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung im fachlich en t- sprechenden Tätigkeitsbereich. Tätigkeitsbeispiele: Demichef/ - in, Hausdame, Portier, Handwerker/ - in, Empfangsherr/ - dame, Steward/ - ess, Magazin - /Lager - verwalter/ - in, Diätassistent/ - in. - 8 - 4 AZR 128/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR128.15.0 - 9 - Bewertungsgruppe 7 Fachkräfte mit erweiterten Fachkenntnissen und erhöhter Verantwortung. Tätigkeitsbeispiele: Chef de partie, Alleinkoch/ - köchin ohne Hilfskräfte in der Küche, Chef de rang, Hausdame, Portier, Küchenb e- schliesser/ - in, Empfangsherr/ - dame als Schichtleiter/ - in, Handwerker/ - in, Lohnbuchhalter/ - in, Finanzbuchhalter/ - in, Sekretär/ - in mit fachlicher und kaufmännischer Ausbi l- dung. III. Danach ist die Klägerin nicht nach der Bewertungsgruppe 6.2 ETV zu vergüten , weil sie die Anforderungen de ren Tätigkeitsmerkmal s nicht erfüllt . 1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist für die Eingru p- pierung einer Arbeitnehmerin in die Bewertungsgruppe 6 ETV in erster Lini e deren Tätigkeit und nicht deren Beschäftigungszeit maßgebend. Das ergibt die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des ETV ( zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. etwa BAG 10. Deze m- ber 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 1 9 ff., BAGE 150, 184; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204) . a) Tarifvertragsparteien sind bei der Vereinbarung von Kriterien für die Zuordnung von Tätigkeiten und/oder Arbeitnehmern zu bestimmten Entgel t- gruppen ihres eigenen Vergütungsschemas weitgehend frei. In der Regel wird die jeweilige Tätigkeit der Arbeitnehmer tariflich bewertet. Es ist aber auch mö g- lich und zulässig, stattdessen oder zusätzlich personenbezogene Anforderu n- gen, wie Ausbildung, Beschäftigungszeit usw. heranzuziehen (vgl. die Beispiele bei Schaub/Treber ArbR - Hd B 16. Aufl . § 64 Rn. 16) . b) Die Tarifvertragsparteien des ETV haben vorrangig eine Bewertung der Tätigkeiten der betroffenen Beschäftigten gewählt. Es kann dahinstehen, ob die sich an einze lnen Stellen der Vergütungsordnung aufzufindenden eher pers o- nenbezogenen Merkmale eine zusätzliche Anforderung darstellen sollen. Ohne die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen an die Tätigkeit ist das jeweilige T ä- 15 16 17 18 - 9 - 4 AZR 128/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR128.15.0 - 10 - tigkeitsmerkmal der Bewertungsgruppe unab hängig von etwaigen, ggf. zusätzl i- chen personellen Voraussetzungen jedenfalls nicht gegeben. aa) Der ETV enthält in § 4 die Grundsätze, die der Eingruppierung zugru n- de liegen . Dabei ist allein die vom Arbeitnehmer aus geübte Tätigkeit maßg e- bend (§ 4 Abs. 5 Unterabs. 1 ETV) u- (§ 4 Abs . 4 Unterabs. 1 ETV) , die nicht der verrichteten Tätigkeit und die Anfor derungen an die Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 4 Unterabs. 4 ETV) gekennzeichnet sind . Ein und dieselbe Tätigkeit kann daher grundsätzlich nur einer Bewertungsgruppe zugeordnet werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes im ETV bestimmt ist. bb) Dies wird d urch die tariflichen Verfahrensbestimmungen bestätigt. In § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 ETV sind diejenigen Situationen benannt, in denen überhaupt eine Eingruppierung nach dem ETV erfolgt. Es sind dies - außer bei der Einführung des ETV - die Einstellung und sod ann die Versetzung oder die wesentliche Änderung der Arbeitsinhalte. Eine Änderung der Eingruppierung außerhalb dieser Konstellationen, insbesondere bei einem bloßen Ablauf einer bestimmten Zeit der Beschäftigung ohne sonstige Änderung der Tätigkeit, ist n icht vorgesehen. cc) Eine Änderung des Entgelts nach dem bloßen Ablauf bestimmter B e- schäftigungszeiten findet allerdings ausdrücklich dann statt, wenn in der Bewe r- tungsgruppe 4 ETV (Angelernte Hilfskräfte) nach zwei, vier, fünf und sechs Ja h- ren jeweils eine Höherstufung innerhalb der Bewertungsgruppe 4 ETV vorg e- nommen wird. Dies bestätigt da s Grundprinzip, wonach bloße Beschäftigung s- zeiten bei der Eingruppierung außer Betracht bleiben, in zweifacher Hinsicht. e- rung im tariflichen Sinne, sondern lediglich eine Höherstufung innerhalb derse l- ben Bewertungsgruppe. Die Tarifvertragsparteien waren sich danach einig, dass bei diesen Tätigkeiten keine höhere - abstrakte - tarifliche Bewertun g e r- folgt, auch wenn sie längere Zeit ausgeübt werden, sondern dass bei gleic h- bleibender Tätigkeit nach Ablauf bestimmter Zeitabschnitte lediglich ein höheres 19 20 21 - 10 - 4 AZR 128/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR128.15.0 - 11 - Entgelt als bisher gezahlt werden soll. Zum andern ergibt sich aus dieser au s- drücklichen Regelung einer Entgeltänderung aufgrund Zeitablaufs bei unverä n- derter Beschäftigung - ebenso wie bei § 5 Abs. 2 ETV ( dazu sogleich ) - , dass es sich dabei gerade nicht um ein ungeschriebenes Prinzip der Eingruppierung selbst handelt. dd ) nerhalb der Bewertungsgruppe 4 ETV, so ist auch der zur Entgelterhöhung führende zeitliche Faktor innerhalb derjenigen ausdrücklich geregelt. (1) § 5 Abs. 2 ETV befasst sich mit den Tätigkeitsmerkmalen der Bewe r- tungsgruppen 6 bis 10 ETV. Diesen ist gemeinsam, dass sie innerhalb einer tariflichen Bewertungsgruppe zwei Stufen vorsehen, von denen die erste mit er usw. ) versehen ist (§ 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2 Eingangssätze ETV) . (2) Die jeweilige Aufstiegsgruppe wird bei einer Neueinstellung erst nach 6 - monatiger Betriebszugehörigkeit erreicht (§ 4 Abs. 6 Unterabs. 2 ETV) . Wird ein d- dh. ändert sich seine Tätigkeit in dieser Weise , dann kann er in die Aufstiegsgruppe dieser Tarifgruppe eingruppiert werden (§ 4 Abs. 6 Unterabs. 1 ETV) . (3) Die Z uordnung zur nächsthöheren Stufe innerhalb der Bewertung s- 12 (§ 4 Abs. 6 Unterabs. 1 ETV) , also auch nach einer bestimmten Beschäftigungszeit innerhalb der Bewertungsgruppe. ee ) Auch aus der tariflichen Zuweisung von bestimmten Tätigkeitsbeispi e- len zu den einzelnen Bewertungsgruppen ergibt sich die tätigkeitsbezogene Zuordnung in das Entgeltschema durch die Tarifvertragsparteien. 22 23 24 25 26 - 11 - 4 AZR 128/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR128.15.0 - 12 - (1) In der Regel liegt der ausdrücklichen Nennung von Tätigkeits - , Regel - oder Richtbeispielen zu bestimmten Entgeltgruppen die Einigkeit der Tarifve r- tragsparteien dahingehend zugrunde, dass bei der Ausübung der in diesen Be i- spielen genannten Tätigkeiten von der Erfüllung der abstrakten Anforderun gen der jeweiligen Entgeltgruppe auszugehen ist. Den Gerichten für Arbeitssachen ist es in einem solchen Fall verwehrt, die Erfüllung der abstrakten Oberbegriffe der jeweiligen Entgeltgruppen eigenständig zu überprüfen, weil sie dadurch in die Tarifhoheit der Tarifvertragsparteien eingreifen würden (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16 mwN) . Lediglich wenn ausdrücklich geregelt oder aus anderen Bestimmungen des Tarifvertrags zuverlässig zu entnehmen ist, dass diese Wirkung gerade nicht eintreten soll, sondern es auch bei Vorliegen eines Tätigkeitsbeispiels auf die Erfüllung der in den Oberbegriffen niedergele g- ten Merkmale ankommt, reicht die Ausübung einer in einem Tätigkeitsbeispiel genannten Aufgabe noch nicht aus (vgl. zB de r ETV zur Systemgastronomi e bei BAG 2 8 . September 2005 - 10 AZR 34/05 - , in dem die Tarifvertragsparteien im Anschluss an die Tätigkeitsbeispiele der einzelnen Tarifgruppen angefügt h a- s- setzungen erfüllt sind - und Elektro I ndus t- rie Thüringen 16. März 2016 - 4 ABR 32/14 - BAGE 154, 235) . (2) g- jedenfalls insofern von Bedeutung als sie den jewei ligen abstrakten Oberbegriffen weitgehend unterschiedliche konkrete Tätigkeiten z u- ordnen. Die Eingruppierung in eine der Bewertungsgruppen ist damit hinre i- chend an die Ausübung einer zumindest entsprechend zu bewertenden konkr e- ten Tätigkeit gebunden. Sind die jeweiligen Beispielstätigkeiten aber unte r- schiedlich, kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien d a- von ausgehen, bei unveränderter Tätigkeit soll ten allein durch den Zeitablauf nunmehr derselben Tätigkeit ganz andere Beispiele einer a nderen, höheren Bewertungsgruppe als gleichwertig zugeordnet werden. Dabei kann dahinstehen, ob sich ansonsten dem ETV eine von der R e- gelbedeutung der Tätigkeitsbeispiele abweichende Absicht der Tarifvertragspa r- 27 28 29 - 12 - 4 AZR 128/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR128.15.0 - 13 - teien entnehmen lässt. § 4 Abs. 4 Unterabs. 2 ETV stellt insoweit nur klar, dass die Tätigkeitsbeispiele nicht abschließend aufgeführt sind, die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Bewertungsgruppe daher auch dann möglich ist, wenn sie nicht als Tätigkeitsbeispiel dieser Gruppe ausdrücklich genannt w orden ist. Die Klägerin beruft sich auch nicht auf die Erfüllung eines der Tätigkeitsbeispiele. (3) Die hier streitige Bewertungsgruppe 6 ETV weist neun verschiedene Tätigkeitsbeispiele auf. Der Bewertungsgruppe 5 ETV sind 16 und der Bewe r- tungsgruppe 7 E TV sind 11 Tätigkeitsbeispiele zugeordnet. Lediglich das Täti g- - Bewertungsgruppe 6 und 7 E TV genannt. Alle übrigen Tätigkeitsbeispiele sind unterschiedlich. Hinsichtlich eines i dentischen Tätigkeitsbeispiels gilt nach der Rechtsprechung des Senats, dass bei der Nennung einer Tätigkeit in verschi e- den wertigen Tarifgruppen zur genauen Bestimmung auf die Oberbegriffe z u- rückzugreifen ist (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20 mwN) . Die übergroße Anzahl der voneinander abweichenden Tätigkeitsbeispiele in den 5 und 7 ETV verdeutlicht im Einzelnen die hierarchische Struktur der betreffenden Bewertungsgruppen und damit auch der Tätigkeitsb ei - spiele im Übrigen. So ist zur Bewertungsgruppe p- - - dame als Schichtleiter/ - zuschließen, dass die Tarifvertragsparteien eine unveränderte Tätigkeit allein durch die Dauer i h- rer Ausübung einer unterschiedlichen tariflichen Wertigkeit zuordnen wollten, soweit dies nicht ausdrücklich geregelt ist. (4) Die Höhergruppierung allein durch den Zeitablauf, die das Landesa r- beitsgericht durch den Vergleich der abstrakten Anforderungen zu den Bewe r- tungsgruppen 5 und 6 ETV annimmt, würde dazu führen, dass alle Tätigkeiten, die der Bewertungsgruppe 5 ETV zugeordnet sind, im Hinblick auf die Formuli e- rung der abstrakten Anforderungen in den Oberbegriffen nach zwei Jahren e i- ner Höhergruppierung in die Bewertungsgruppe 6 ETV unterzogen würden. Die 30 31 - 13 - 4 AZR 128/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR128.15.0 - 14 - den beiden Bewertungsgruppen zugeordneten Tätigkeitsbeispiele schließen dies jedoch aus. ff ) Demgeg enüber tritt d er Umstand , dass der Wortlaut einiger Eingruppi e- rungsregelungen im ETV auf eine gewisse Relevanz von personenbedingten Merkmalen hinzudeuten schein t , zurück. So ist zwar die isolierte Betrachtung von § 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 ETV geeignet, die dort genannten persone n- bezogenen Anforderungskriterien (etwa fachliches und berufliches Können, b e- sondere Erfahrungen und Kenntnisse, die Substitution einer abgeschlossenen Berufsausbildung durch eine fünfjährige fachbezogene Tätigkeit) für die tarifl i- che Bewertung und Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Bewe r- tungsgruppen heranzuziehen. Soweit die Klägerin jedoch auf die Formulierung seien (§ 4 Abs. 4 Unterabs. 4 ETV) , ist dieses - gerade vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats (vgl. zB BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 567/08 - Rn. 19; 21. April 2010 - 4 AZR 735/08 - Rn. 22 ff.) - so zu verstehen, dass sich die Anforderungen an die Arbeitnehmer in den jeweiligen Oberbeg riffen der ei n- zel nen Bewertungsgruppen auf deren zu bewertende Tätigkeit bezieht. Wird demnach eine bestimmte Ausbildung im Oberbegriff einer Bewertungsgruppe vorausgesetzt, bedeutet dies, dass die bei einer solchen Ausbildung erworb e- nen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Arbeitnehmers grundsätzlich erforderlich sind, um die von dieser Bewertungsgruppe erfassten Tätigkeiten überhaupt ve r- richten zu können. Damit ist der Oberbegriff der Bewertungsgruppe 5 ETV nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Beschäftigte, die diese Voraussetzung erfüllt, ungeachtet ihrer konkreten Tätigkeit nach der entsprechenden Bewertungsgruppe des ETV zu vergüten ist. Vielmehr ist weitere - ungeschriebene - Voraussetzung, dass s ie tatsächlich mit Tätigkeiten betraut ist, die eine solche abgeschlossene Au s- bildung voraussetzen, was in vielen Tarifverträgen ausdrücklich geregelt ist und was sich vorliegend auch aus der Einleitung von § 4 Abs . 4 Un terabs. 4 ETV ergibt. Der Gegenstand der Eingrup - 32 - 14 - 4 AZR 128/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR128.15.0 - 15 - pierung ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers und die bei deren Ausübung erfo r- derlichen Anforderungen. Dementsprechend setz t auch die Eingru p pierung in der Bewertungsgruppe 5 ETV - wie bei der Klägerin - nicht zwingend die Abso l- vierung der dort im Oberbegriff genannten Berufsausbildung voraus, sondern die Ausübung von Tätigkeiten, deren Anforderungen im Regelfall eine solche Ausbil dung bedingen. 2. Danach erfüllt die Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der B ewertungsgru p- pe 6 des § 5 ETV nicht. a) Das Landesarbeitsgericht und die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die von der Klägerin nach ihrer Einstellung ausgeübte Tätigkeit trotz der fehlenden Berufsausbildung die Anforderungen der Bewertungsg ru p- pe 5 ETV erfüllt hat und dass s ie diese Tätigkeit im Weiteren unverändert au s- führt. b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme, dass allein durch die ununte r- brochene Ausübung dieser Tätigkeit für mindestens zwei Jahre eine Höhe r- gruppierung in die Bewe rtungsgruppe 6 ETV zu erfolgen hat. Eine Höhergru p- pierung kommt nach de n tarifvertraglichen Regelungen nur dann in Betracht, wenn der Klägerin eine neue Aufg abe übertragen worden ist, die - anders als die bisherige - im Regelfall nicht lediglich eine abges chlossene Berufsausbi l- dung voraussetzt, sondern darüber hinaus Fähigkeiten und Kenntnisse, die aufgrund einer danach ausgeübten mindestens zweijährigen Berufserfahrung erworben worden sind. Dies ist bei der Klägerin schon deshalb nicht der Fall, weil sich ihre Tätigkeit nicht veränd ert hat und deshalb auch keine - gegenüber dem Zeitpunkt ihrer Einstellung - veränderten Anforderungen stellt. c) Die weiteren von der Klägerin in ihrer Revisionserwiderung hiergegen vorgebrachten Gesichtspunkte hat der Senat e ingehend geprüft und sie nicht als durchgreifend erachtet. 33 34 35 36 - 15 - 4 AZR 128/15 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR128.15.0 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eylert Klose Creutzfeldt Drechsler Gey - Rommel 37
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