Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. November 2016 Vierter Senat 4 AZR 698/14 - ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 I. Arbeitsgericht Chemnitz Urteil vom 5. Februar 2014 - - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 26. September 2014 - 3 Sa 95/14 - Entscheidungsstichwort e : OT - - Anforderung an die Verbandssatzung - Auslegung der Geltungsbereichsbestimmung eines Tarifvertrags Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 797/13 - ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 69 8 /14 3 Sa 9 5 /14 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. November 2016 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , Nebenintervenient: - 2 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 6 . November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Klose sowie den e hrenamtlichen Richter Drechsler und die ehrenamtliche Richter in Gey - Rommel für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 26. September 2014 - 3 Sa 9 5 /14 - wird zurückgewiesen, soweit die Ber u- fung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 5. Februar 2014 - 11 Ca 98 5 /13 - zu Ziff. 3 der Klage (tarifliche Einmalzahlung) zurückg e- wiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird das Urteil des Sächsischen Landesa r- beitsgerichts vom 26. September 2014 - 3 Sa 9 5 /14 - auf die Revision des Klägers aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Differenzentgelt für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. September 2013 , eine Jahre s- sonderzahlung für 2012 und eine tarifliche Pauschalzahlung, die sämtlich auf die Geltung von Tarifverträgen der Entsorgungswi rtschaft im Arbeitsverhältnis der Parteien gestützt sind. Der Kläger, seit 2006 Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewer k- schaft (ver.di), ist seit 1997 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Abfall - und Entsorgungswirtschaft, vorwiegend in deren Nie derlassung in C als Mül l- werker beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitsve r trag vom 1. Juli 1997 , der danach mehrfach geändert wurde. 1 2 - 3 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 4 - Die Beklagte war seit 1991 Vollmitglied im Bundesverband der Deu t- schen Entsorgungswirtschaft e. - und Arbeitgebe r- beigetreten ist (im Folgenden BDE). Dessen Verbandssatzung sah seit 1995 die Möglichkeit vor, dschaft im Wir t- Mit Schreiben vom 22. April 2002 kündigte die d- schaft im BDE n Nach mehreren Telefonaten mit der G e- schäftsführerin der Beklagten sowie v erbandsinterner Beratung und Beschlus s- fassung bestätigte der BDE mit Schreiben vom 10. Juni 2002 dem Arbeitgeberverband bei Fortführung der Mitg liedschaft im Wirtschaftsve r- Am 21. Juni 2002 übersandte der BDE unter Bezugnahme auf den en t- sprechenden Präsidiumsbeschluss und verbunden mit einem Hinweis auf § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5 TVG t- glied nur i Gewerkschaft ver.di mitgeteilt hatte, bestätigte diese mit Schreiben vom 12. Juli 2002 gegenüber der Beklagten diese Mitteilung und forderte sie - im Ergeb - nis vergeblich - zu Verhandlungen über eine n Haustarifvertrag auf. Zum 30. November 2012 beendete die Beklagte ihre Mitgliedschaft im BDE vollstä n- dig. Nach 2002 schlossen der BDE und die Gewerkschaft ver.di ua. noch den Bundes - Man teltarifvertrag, in Kraft ab 1. Januar 2009 (BMTV 2009) sowie die Bundes - Entge lttarifverträge, in Kraft ab 1. Januar 2011 (BETV 2011) und ab 1. April 2012 (BETV 2012). Die Satzung des BDE aus dem Jahre 1999 wurde in den Jahren 2006/ 2007 und durch den am 23. Januar 2013 i n das Vereinsregis ter eingetragenen Sa tzungsbeschluss vom 9. Mai 2012 geändert. Ab dem 1. Mai 2002 erhielt der Kläger einen monatlichen Festlohn in sich steigernder Höhe, zuletzt ab August 2008 1.930,00 Euro, auf der Grundl a- 3 4 5 6 7 - 4 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 5 - ge von jeweils individuellen Vereinbarungen, nach denen die Zahlunge n una b- hängig von der konkret vom Kläger ausgeübten Tätigkeit erfolgen sollten. Ab dem Jahr 2007 zahlte die Beklagte dem Kläger eine stets mit dem Novembe r- gehalt geleistete Jahressonderzahlung in unterschiedlicher Höhe, zuletzt für die Jahre 2009 bis 2011 in Höhe von 1.477,50 Euro, 1.130,00 Euro und 660,00 Euro brutto. Für das Jahr 2012 erbrachte die Beklagte keine Jahresso n- derzahlung. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der Kläger im Streitzeitraum als Kraftfahrer auf unterschiedlichen Fahrzeugen der Beklagten eingesetzt, ua. Multicar Absetzfahrzeug, LKW Absetzfahrzeug, LKW Abrollfah r- zeug, LKW mit Anhänger, LKW Pressfahrzeug, LKW mit Ladebordwand, LKW Winterdienstfahrzeug, wobei der zeitliche Umfang des Einsatzes auf den jewe i- ligen Fahrz eugen streitig ist. Für das Führen sämtlicher Fahrzeuge - mit Au s- nahme des Multicar - ist die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE erforderlich, über die der Kläger verfügt. Ferner nahm er in den Jahren 2010 bis 2012 r e- gelmäßig an Weiterbildungen gem äß § 5 B KrFQG iVm. § 4 BKrFQV teil. Der Kläg er machte mit Schreiben vom 1. März 2013 , das der Beklagten am selben Tag zuging, erfolglos tarifliche Entgeltdifferenzansprüche, die tarifl i- che Sonderzahlung nach § 13 BMTV 2009 und die tarifliche Einmalzahlung nach § 5 BETV 2012 geltend. Mit der der Beklagten am 8 . Mai 2013 zugestellten Klage und den sp ä- ter erfolgten Klageerweiterungen hat der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, er sei im Streitzeitraum nach dem für ihn ma ß- gebenden BERT in der VergGr. 6 BERT eingruppiert und habe deshalb A n- spruch auf die - rechnerisch unstreitige - Differenz zwischen dem hierfür nach dem BETV 2012 vereinbarten Tariflohn und der ihm von der Beklagten tatsäc h- lich gezahlten Vergütung in Höhe von monatl ich 373,15 Euro brutto. Auch stü n- den ihm die Sonderzahlung nach § 13 BMTV 2009 für das Jahr 2012 in Höhe von 1.727,36 Euro brutto sowie die tarifliche Einmalzahlung gemäß § 5 BETV 2012 in Höhe von 125,00 Euro brutto zu. 8 9 10 - 5 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 6 - Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. 2. 238,90 Euro brutto (Vergütungsdifferenz für s echs Monate) 2. 1.727,36 Euro brutto (Sonderzahlung 2012) 3. 125,00 Euro brutto (tarifliche Einmalzahlung 2012) 4. 746,30 Euro brutto (Vergütungsdifferenz für zwei we i tere Monate) 5. 1.119,45 Euro brutto (Vergütungsdifferenz für drei weitere Monate) jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag ua. damit begründet, sie nicht an den Bundes - Manteltarifvertrag gebunden. Sie sei einvernehmlich zum 30. April 2002 aus ten. Durch den Austritt falle sie z u- dem nicht mehr unter den fachlichen Geltungsbereich der vom BDE später g e- schlossenen Tarifverträge BMTV 2009 und BETV 2012. Weiterhin habe der geza Bundes - Manteltarifvertrag für einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung voraus. Im Übrigen erfülle er nicht die Anforderungen der VergGr. 6 BERT. Schließlich habe d er Kläger auch nicht die tarifliche Aus schlus sfrist gewahrt. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die gegen die Teilabweisung gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein u r- sprüngliches Klageziel weiter. 11 12 13 - 6 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft die den Zahlungsanträgen zu 1 . und 2 . sowie 4 . und 5 . des Klägers zugrundeliegende Geltung der zwischen dem BDE und der Gewer k- schaft ver.di verein barten Tarifverträge BERT, BMTV 2009 und BETV 2011 verneint. Der von der Beklagten beabsicht igte Wechsel der Mitgliedschaftsform hat nicht zu einem Ende der Tarifgebundenheit der Beklagten geführt. Ob die einzelnen Zahlungsansprüche des Klägers begründet sind, kann vom Senat jedoch nicht abschließend beurteilt werden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Es fehlt hierzu an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts. I n- soweit ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der Klageantrag zu 3 . (tarifliche Einmalzahlung) ist dag e- gen unbegründet; insoweit ist die Revision des Klägers zurückzuweisen. I. Die Revisi on des Klägers gegen die Zurückweisung der Anträge zu 1 . , 2 . , 4 . und 5 . ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts galten im St reitzeitraum der BERT , der BMTV 2009 und der BETV 2011 f ür das Arbeitsverhältnis der Parteien . Die Beklagte war an diese Tarifverträge des BDE mit der Gewerkschaft ver.di gebunden. Das Arbeitsverhältnis mit dem Kl ä- ger unterfiel auch dem jeweiligen Geltungsbereich. 1. Das Lan desarbeitsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, die Satzungen des BDE genügten bis zum 30. November 2011 nicht den Anford e- rungen, die an eine organisationsrechtliche Trennung zweier unterschiedlicher Mitgliederbereiche mit und ohne Tarifgebundenhe it innerhalb eines Arbeitg e- berverbandes vom Bundesarbei tsgericht gestellt werden . Deshalb habe die T a- rifgebundenheit nach § 3 Abs. sog. Arbeitgeberverband im BDE zum sog. Wirtschaftsverband im BDE nicht geen det . 14 15 16 - 7 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 8 - Diese Auffassung entspricht im Ergebnis der Rechtslage, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 21. Januar 2015 festgestellt und ausführlich b e- gründet hat (BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 802/13 - Rn. 14 - 73) . 2. Das Landesarbeitsgericht ist jedoch im W eiter en rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, das Arbeitsverhältnis der Parteien werde vo m Geltungsbereich der für die Anträge zu 1 . und 2 . sowie 4 . und 5 . des Klägers maßgebenden T a- rifverträge BERT, BMTV 2009 und BETV 2011 nicht erfasst. a) Es hat die Gel tungsbereichsbestimmungen der drei genannten Tarifve r- träge dahingehend ausgelegt, sie erfassten nicht die bei dem BDE nur dem sog. Wirtschaftsverband zugeordneten Mitgliedsunternehmen, zu denen - unab - hängig von einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG - die Beklagte seit ihrem Übertritt im Jahre 2002 gehöre. b) Die dieser Ansicht zugrundeliegende Auslegung der Regelungen der genannten T arifverträge zu ihren jeweiligen Geltungsbereichen ist unzutreffend. aa) Die genannten Tarifverträge haben folgende Geltungsbereichsbesti m- mungen: (1) Bundes - Entgeltra hmentarifvertrag (BERT) vom 11. September 2001: § 1 Geltungsbereich 1. räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2. fachlich: für alle Unternehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverban des Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE) sind. 3. persönlich: für die in diesen Unternehmen beschäfti g- ten tarifgebundenen Arbeitnehmer. (2) Bundes - Manteltarifvertrag (BMTV 2009) gültig ab 1. Januar 2009: § 1 Geltungsbereich 17 18 19 20 21 22 23 - 8 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 9 - 2. fachlich: für alle Unternehmen, die Mitglied des Arbei t- geberverbandes BDE Bundesverband der Deutschen En t- sorgungswirtschaft e.V. sind. (3) Bundes - Entgelttarifvertrag (BETV 2011), gültig ab 1. Januar 2011: § 1 Geltungsbereich 2. fachlich: für alle Entsorgungsunternehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes BDE Bundesverband der Deutschen Entso r- gungs - , Wasser - und Rohstoffwirtschaf t e.V. sind. bb) D iese Geltungsbereich sregelungen erfassen auch die Beklagte. Das hat der Senat in dem die hier beteiligte Beklagte betreffenden Urteil vom 21. Janu ar 2015 - hinsichtlich des BMTV 2009 - im Einzelnen wie folgt begrü n- det (BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 802/13 - Rn. 61 - 70) : der Parteien von der Geltungsbereichsbestimmung d es BMTV 2009 erfasst. Soweit die Beklagte eingewandt hat, das Arbeitsverhältnis falle nicht unter den fachlich - persön lichen Gelt ungsbereich des BMTV 2009, da dieser sich nur auf end. Der BMTV 2009 gilt für alle tarifgebundenen Mitglieder des BDE, und damit auch für die Mitglieder a) Bei der Auslegung von Geltungsbereichsbestimmungen eines Tarifve r- trags ist nur beim Vorliegen besonderer Anhaltsp unkte von einer mitgliederb e- zogenen Regelung auszugehen. 24 25 26 27 - 9 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 10 - aa) Grundsätzlich ist die Beschränkung des (persönlichen) Geltungsb e- reichs eines Tarifvertrags auf einen bestimmten Teil der Mitglieder einer Tari f- vertragspartei möglich. Den Koalitionen steht im Ra hmen der ihnen verfa s- sungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie bei der Festlegung des Geltungsb e- reichs eines Tarifvertrags ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der auch die Festlegung der vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen beinhaltet ( BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/0 6 - Rn. 57 mwN, BAGE 122, 134 ) . bb) Ob sich der Geltungsbereich eines mitgliedschaftsbezogenen Tarifve r- trags tatsächlich auf aktuelle Mitglieder - oder gar nur einen Teil derselben - beschränken soll oder ob mit einer dem Wortlaut nach mitgliederbezogenen Geltungsbereichsbestimmung le diglich ein Hinweis auf die ohnehin gesetzlich in § 3 Abs. 1 TVG geregelte Tarifgebundenheit der Verbands - und Gewerkschafts - mitglieder als Voraussetzung für eine Tarifgeltung und damit die bestehende Rechtslage erfolgen soll, ist durch Auslegung des Tari fvertrags zu ermitteln. Wenn von ihm nur ein bestimmter Teil der Mitglieder des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes erfasst sein soll, muss sich das aus dem Tarifvertrag selbst ergeben (Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 235) . Eine lediglich ve r- bandsi nterne Zuordnung kann dafür nicht ausreichen (Buchner NZA 1994, 2, 3 ) . cc) Bei der Auslegung einer solchen Geltungsbereichsbestimmung ist z u- nächst zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien mit einer mitgliederbezog e- nen Bereichsbestimmung regelmäßig Abgrenzungsproble me und Streitigkeiten vermeiden, die sich aus einer branchenbezogenen Festlegung insbesondere für Mischbetriebe und beim Herauswachsen eines Betriebs aus dem bis - herigen Wirtschaftszweig ergeben ( BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe mwN , BAGE 114, 162 ) . Einzubeziehen sind jedoch weiterhin die weitreichenden Folgen, die bei einer konstitutiven B e- schränkung des persönlichen Geltungsbereichs eintreten. Der Geltungsa n- spruch des Tarifvertrags hat Auswirkungen auf die Folgen eines Austritts aus dem Verban d, weil damit der Geltungsbereich des Tarifvertrags verlassen wird und die ansonsten gesetzlich vorgesehene Nachbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG nicht eintritt. Eine solche Auslegung hinderte ferner eine Allgemeinverbindl i- 28 29 30 - 10 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 11 - cherklärung des Tarifvertrags nach § 5 TVG , weil diese sich nur auf die nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse innerhalb seines Geltungsbereichs bezi e- hen kann; gleiches gilt für eine mögliche Erstreckung auf die Arbeitsverhältnisse eines ausländischen Arbeitgebers nach § 3, § 4 (zB Nr. 7: Ab fallwirtschaft ei n- schließlich Straßenreinigung und Winterdienst) , § 7 AEntG . Weiterhin wäre sein Geltungsanspruch gegenüber einem branchenbezogenen Tarifvertrag erheblich reduziert, weil die Sperrwirkung von § 77 Abs. 3 BetrVG insoweit auf die unmi t- telbare n aktuellen Mitglieder des Verbandes beschränkt würde. Würde ein so l- cher Tarifvertrag von anderen Branchenunternehmen oder nichttarifgebund e- nen Verbandsmitgliedern arbeitsvertraglich in Bezug genommen, unterlägen die tariflichen Bestimmungen in diesen Arbe itsverhältnissen unmittelbar der Ang e- messenheitskontrolle nach §§ 305 ff. BGB , weil sie außerhalb ihres Geltung s- bereichs angewandt würden und deshalb nicht einschlägig wären. Er wäre we i- terhin nicht geeignet, die gesetzlich ermöglichte Unterschreitung von Mindes t- schutzbestimmungen (zB in § 622 Abs. 4 BGB , § 5 Abs. 3 ArbZG , § 4 Abs. 4 EFZG , § 13 Abs. 1 BUrlG ) bewirken. Selbst die in § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB vorgesehene Möglichkeit e i- ner Abkürzung der einjäh rigen Sperrfrist für die Abänderung transformierter T a- rifregelungen nach einem Betriebsübergang setzt die Verweisung auf einen T a- rifvertrag voraus, von dessen Geltungsbereich der - tarifungebundene - Erwe r- ber erfasst ist. Diese Gestaltungsmöglichkeiten ent fallen bei einer konstitutiven mitgliedschaftsbezogenen Geltungsbereichsbestimmung. dd) Aufgrund dieser Einschränkungen kann ohne deutliche Anhaltspunkte im Tarifvertrag nicht angenommen werden, dass dessen Geltungsbereich auf die - jeweils aktuellen - Mi tglieder des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes beschränkt werden soll. Fehlt es daran, geht die übereinstimmende Interesse n- lage der Tarifvertragsparteien typischerweise dahin, den Geltungsbereich des Tarifvertrags auf diejenigen branchenangehörigen Un ternehmen zu erstrecken, die durch den Beitritt zum tarifschließenden Arbeitgeberverband eine Tarif - gebundenheit herbeiführen können ( BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) (c) der Gründe, BAGE 114, 162 ) . Im vorliegenden Entsche i- dungsfall kommt hinzu, dass die Geltungsbereichsbestimmung nicht nur die 31 - 11 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 12 - aktuellen tarifgebundenen Mitglieder des Verbandes, sondern nur einen nach innerverbandlichen Regelungen umgrenzten Teil von ihnen erfasst. b) Danach nimmt d ie Gelt ungsbereichsbestimmung des BMTV 2009 nicht diejenigen Mitgliedsunternehmen des tarifschließenden Verbandes BDE aus, aa) Die nach dem Wor tlaut des BMTV 2009 erfolgte Beschränkung des Geltungsbereichs auf d ie Verbandsmitglieder hat lediglich deklaratorische B e- deutung. Sie weist - wie es in Tarifverträgen häufig geschieht - auf die tarife x- ternen Geltungsvoraussetzungen der Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1 TVG an anderer Stelle, nämlich in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG geregelte Tarifgebu n- denheit verweist. Für die hiervon abweichende Annahme einer konstitutiven Regelung fehlt es an einem, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsg e- r- weist, dass die tarifschließende Partei auf Arbeitgeberseite im Rubrum des Tarifvertrags ohne die Bezeic hnung Arbeitgeberverband genannt ist, ist dies ohne Bedeutung; die den Tarifvertrag schließenden juristischen Personen we r- den dort konkret bezeichnet. Ebenso wird die dort genannte Gewerkschaft ver.di in der Geltungsbereichsbestimmung nicht erneut ausdrück lich benannt. bb) Darüber hinaus ist eine Auslegung, die nicht nur eine Beschränkung auf die tarifgebundenen Mitglieder des Verbandes BDE vorsieht, zu denen im , sondern darüber hinaus aus dem Tarifvertrag selbst den Ausschluss der - grundsätzlich tarifgebundenen - dem Geltungsbereich des Tarifvertrags schlussfolgerte, nicht möglich. Bereits der Wortlaut der Bestimmung l ässt einen solchen Schluss nicht zu. Die B e- zeichnung der an den BMTV h- men, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes BDE Bundesverband der Deu t- el an der Erstreckung auf alle tarifgebundenen BDE - Mitgliedsunternehmen. Der tari f- 32 33 34 - 12 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 13 - schließende Verband BDE ist ein Arbeitgeberverband. Dass hier mit der en t- sprechenden Bezeichnung gerade nicht der Arbeitgeberverband BDE als so l- cher, sondern ein institutione ll abgegrenzter Teil des Arbeitgeberverbandes t- geberverbandes BDE umfasst, gemeint sein könnte, erschließt sich aus dem Wortlaut nicht. Insoweit beruft sich die Beklagte zu Unre cht auf die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 1999 ( - 4 AZR 62/98 - ) . Dort war lediglich bestätigt worden, dass eine ausdrückliche Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Gerade eine solche ausdrückliche Beschränkung ist vorliegend aber, wie darg e- legt, nicht gegeben. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung ausdrücklich fest. Sie gilt auch für die wortgleiche Geltungs b e- reichsbestimmung des § 1 BERT . cc) Die abweichende Geltungsbereichsbestimmung in § 1 BETV 2011 war Gegenstand einer weiteren die Beklagte betreffende Entscheidung des Senats vom 13. April 2016 ( - 4 AZR 13/13 - Rn. 40 - 42) , in der die Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 21 . Januar 2015 ( - 4 AZR 802/13 - ) wie folgt begründet wurde: Auch die Erwägungen zur jeweiligen Geltungsbereichsbestimmung der genannten Tarifverträge haben weiter Bestand. (1) Der insoweit gegenüber dem Senatsurteil vom 21. Janua r 2015 neu zu beurteile nde BETV 2011 formuliert für seinen Geltungsbereich, dass er Arbeitgeberverbandes BDE Bundesverband der Deu t- schen Entsorgungs - , Wasser - und Rohstoffwirtschaft e.V. Der einzige Un terschied in der Formulierung gegenüber der in dem Urteil vom 21. Januar 2015 behandelten Regelung besteht damit in der Präz i- 35 36 37 38 39 40 - 13 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 14 - zuvor erfolgten Erweiterung der Verbandstätigkeit auf die Wasser - und Ro h- stoffwirtschaft geschuldet ist, die sich auch in der Verbandsbezeichnung ni e- dergeschlagen hat. Die Änderung führt im Ergebnis deshalb dazu, dass trotz Änderung des Verbandsnamens weiterhin - wie vorher auch - nur Entsorgung s- Auch an dieser Auffassung hält der Senat für den vorliegenden Recht s- streit nach nochmaliger Überprüfung fest. c) Soweit das Landesarbeitsgericht sich weiter darauf beruft, die Beklagte sei auch deshalb nicht an die Tarifverträge gebunden, weil sie aus der Liste der Für die allgemeine Frage der Tarifgebun denheit ist § 3 Abs. 1 TVG maßgebend und nicht die Erstellung von Listen durch den tarifschließenden t- einen ausreichenden Ausdruck für einen Austritt aus dem BDE angenommen hat, ist auch hier darauf zu verweisen, dass von einer ei n- heitlichen Tarifgebundenheit aller Mitglieder des BDE auszugehen ist (vgl. oben Rn. 17 ) n- selbst seine Mitglieder in intern erstellten Listen nach dem jeweilig von ihm als relevant angesehenen Status unterscheidet. II. Die Revision des Klägers gegen die Zurückweisung des Antrags zu 3 . ist dagegen unbegründet. D as Landesarbeitsgericht ist im E rgebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklag te vom Geltungsbereich des BETV 2012 nicht erfasst wird. 1. D er B undes - Entgelttarifvertrag (BETV 2012), gültig ab 1. April 2012 , hat ua. folgenden Wortlaut: 41 42 43 44 45 - 14 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 15 - § 1 Geltungsbereich 2. fachlich: für alle Entsorgungsunternehmen, die ordentliches Mitglied mit Verbandst a- rifbindung (T - Mitglied) des Arbeitgebe r- verbandes des BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs - , Wasser - und Rohstoffwirtschaf t e.V. sind. Zum Zei tpunkt des Abschlusses des BETV 2012 hatte die Satzung des BDE ( Satzung 2006/2007 ) a uszugsweise folgenden Wortlaut: § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Betriebe der Kreislauf - und Entsorgungswir t- schaft sowie der Wasser - und Abwasserwirtschaft der Bund esrepublik Deutschland bilden einen Bu n- desverband. Er hat die Aufgaben eines Wirtschafts - und Arbeitgeberverbandes. ... § 2 Verbandszweck (1) Der Zweck des Bundesverbandes ist 1. Förderung der Kreislauf - und Entsorgungswir t- schaft sowie der Wasser - und Abwasserwir t- schaft, 2. Betreuung der Mitglieder im Rahmen gemei n- sam interessierender, einschließlich arbeit s- rechtlicher, Fragen, 3. Wahrung und Vertretung gemeinsamer Int e- ressen der Mitglieder gegenüber politischen, staatlichen und sonstigen Organisationen, 6. Abschluss von Tarifverträgen. (2) Der Bundesverband ist im Rahmen des Verband s- zwecks berechtigt, nationalen und internationalen Organisationen oder juristischen Personen beizutr e- ten oder solche zu gründen. 46 - 15 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 16 - § 3 Mitgliedschaften (1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. (2) Die Mitgliedschaft unterscheidet zwischen ordentl i- chen, korporativen, fördernden sowie ausländischen Mitgliedern: a) Ordentliches Mitglied können alle Unternehmen und Betriebe der Kreislauf - und Entsorgungswirtschaft sowie der Wasser - ist ihr Sitz im Freistaat Bayern gelegen, geh ö- ren diese Mitglieder in der Regel dem korpor a- tiven Mitglied des Bundesverbandes, nämlich - Verband Bayerischer Entsorgungs - unternehmen e.V. - Kreislaufw irtschaft und Städtereinigung - an. b) Korporatives Mitglied können Verbände oder Vereinigung werden, die für ihre eigenen Mitglieder entweder einen vergleichbaren Verbandszweck verfolgen wie der Bundesverband oder die ein Interesse an der Förderung des Zweckes des Bundesve r- bandes haben. c) Förderndes Mitglied können alle juristischen oder natürlichen Pe r- sonen werden, die die Voraussetzungen nach Ziffer a) nicht erfüllen, die jedoch ein Interesse an der Förderung des Zweckes des Bunde s- verbandes im Sinne des § 2 der Satzung h a- ben. d) Ausländische Mitglieder (3) Die ordentlichen Mit glieder sind verpflichtet, für sämtliche mit ihnen verbundenen Unternehmen und Betriebe im Si nne von Ziffer 2 a) die Mitgliedschaft zu erwerben. (4) Ordentliche und ihnen gleichgestellte Mitglieder können die Mitgliedschaft in folgenden Formen e r- werben: - 16 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 17 - Mitgliedschaft mit Ve rbandstarifbindung (Mi t- glied T) Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung (Mi t- glied OT). Für die Mitglieder mit Verbandstarifbindung ist der Verband berechtigt, Verbandstarifverträge abz u- schließen. Die Mitglieder ohne Verbandstarifbindung werden von den Verbandstarifen nicht erfasst. § 5 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft (1) ( 2 ) Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Sie kann nur mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres (Eingang in der Bundesgeschäftsstelle) erfolgen. Durch Kündigung kann auch die Mitgliedschaftsform (Mitglied T/Mitglied OT) gewechselt werden. Für Kündigungen zu diesem Zweck beträgt die Künd i- gungsfrist zwei Wochen zu jedem Termin. Sie kann auf Antrag vom Präsidium verkürzt werden. Der u m- gekehrte Wechsel der Mitgliedschaftsform (Mitglied OT/Mitglied T) setzt einen schriftlichen Antrag bei der Bundesgeschäftsstelle voraus. (3) Die Mitgliedschaft endet außer durch Kündigung (Abs. 2 ) dur ch Ausschluss, durch Streichung aus der Mitgliederliste oder aus wichtigem Grunde. (4) (5) Die Aufnahme, der Ausschluss sowie die Regelung der Fälle des Absatzes 2 erfolgen entsprechend der über Aufnahme, Ausschluss und Kündigung von § 17 Große und Kleine Tarifkommission (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitg e- berverbandes bildet der Bundesverband eine Kleine und eine Große Tarifkommission, deren Mitglieder sich ausschließlich aus den Mitgliedern des Arbei t- geberverbandes zusammensetzen. - 17 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 18 - Der Vorstand legt in einer Geschäftsordnung für Große und Kleine Tarifkommission die Aufgabenb e- reiche sowie die Größe und Zusammensetzung der Kommission fest. (2) Die Kleine Tarifkommission wird von einem Vorsi t- zenden geführt, der vom Vorstand berufen wird. (3) Die Große Tarifkommission wird vom Präsidenten 2. Die Beklagte wird von der Geltungsbereichsbestimmung des BETV 2012 nicht erfasst. a ) Dabei kommt r- bandstarifbindung (T - te ausschließende Bedeutung zu. Nach den Senatsurteilen vom 21. Januar 2015 ( - 4 AZR 802/13 - ua.) und vom 13. April 2016 ( - 4 AZR 13/13 - ) sind die Mitglieder des sog. Wir t- schaftsverbandes im BDE ebenfalls tarifgebundene und nach § 3 Abs. 2 Buchst . a iVm. § 3 Abs. 4 r- im BDE getrennt geführt; ihr Mitgliedsstatus ist ein anderer, wenngleich er nicht den - offenbar beabsichtigten - Wegfall der Tarifgebundenheit schlechthin, also die sog. OT - Mitgliedschaft zur Folge hat. Die Geltungsbereichsbestimmungen der Tarifverträge B ERT, BMTV 2009 und BETV 2011 haben nach ihrem Wor t- laut keine mitgliederbezogene - und erst recht keine teil - mitgliederbezogene - in diesen Tarifverträgen enthält insofern keine erkennbare Begrenzung auf einen klar umrissenen Teil der Mitgliedsunternehmen des BDE (vgl. dazu oben Rn. 32 ff. ) . b) Die Absicht einer Beschränkung des Geltungsbereichs des BETV 2012 wird aber dadurch erkennbar, dass lediglich diejenigen Entsorgungsunter ne h- men an den Tarifvertrag gebunden sein sollen, die e- berverbandes des BDE 47 48 49 50 - 18 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 19 - deutlich, dass der hier gemeinte Arbeitgeberverband nicht eine andere B e- zeichnung für den BDE als Ganze s ist, sondern lediglich einen Teil der Gesamt - Mitgliedschaft des BDE umfasst. Dass damit eine ganz ungewöhnliche Ge l- tungsbereichsbestimmung durch die Tarifvertragsparteien übereinstimmend vereinbart wurde, nämlich zum e inen ein mitgliederbezogener Geltung sbereich (zu den damit verbundenen Rechtsfolgen vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 802/13 - Rn. 61 ff . ) , der zum anderen auch noch auf lediglich einen Teil der Mi t- glieder beschränkt ist, hindert deren Zulässigkeit nicht. Aus der Satzung ergibt sich, dass der BDE zum maßgebenden Zeitpunkt zwei verschiedene Gruppen von Mitgliedern geführt hat. Dies zeigen insbesondere die Regelungen in § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 4 und § 17 Abs. 1 der Satzung 2006/2007 . Welche Rechtsfo l- gen mit de m jeweiligen Status verbunden sind, ist dabei zunächst nicht von B e- deutung. Entscheidend ist die Tatsache der Existenz zweier Formen der o r- dentlichen Mitgliedschaft im BDE. c) Die Beklagte war i n- . Ungeachtet dessen, dass die Konstitu tion des gesondert gefüh r- ten Wirtschaftsverbandes im BDE die seinerzeit angestrebte Rechtsfolge der OT - Mitgliedschaft nicht haben konnte, ist die Absicht des Satzungsgebers des BDE, zwei voneinander unterscheidbare Arten der ordentlichen Mitgliedschaft zu begründen und auf verschiedenen Mitgliederlisten zu führen, nicht zu ve r- kennen. Dies ist auch - ungeachtet der Sinnhaftigkeit einer solchen Untersche i- dung - angesichts der Satzungsautonomie des Nebenintervenienten zu respe k- tieren. Die Beklagte hat im Jahre r- band erklärt. Dass dieser nicht den beabsichtigten Wegfall der Tarifgebunde n- heit iSv. § 3 Abs. 1 TVG zur Folge hatte, macht den Übertritt nicht bedeutung s- los. Wenn der BDE - wie jedenfalls in § 1 BETV 2012 - im Weiteren an den U n- terschied im Mitgliedsstatus in zulässiger Weise weitere Rechtsfolgenunte r- schiede knüpft (denkbar etwa beim Mitgliedsbeitrag usw.) , ist das Gegenstand einer autonome n Satzungsentscheidung. Hierzu gehört auch die mit der g e- werkschaftlichen Gegenseite vereinbarte Beschränkung eines mitgliederbez o- genen Tarifvertrags, die - wenn die entsprechende Regelungsabsicht deutlich 51 - 19 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 20 - genug zum Ausdruck kommt (vgl. zu den Anforderungen BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 802/13 - Rn. 61 ff.) - im Rahmen der Tarif autonomie möglich ist. 3 . Da der klägerische Anspruch auf eine tarifliche Einmalzahlung gemäß § 5 Abs. 1 BETV 2012 (Klageantrag zu 3 . ) ausschließl ich auf einer Regelung des BETV 2012 beruht, ist dieser nicht gegeben. Die Revision des Klägers ist insoweit zurückzuweisen. III . Über die Klageanträge zu 1 . , 2 . , 4 . und 5 . kann der Senat nicht a b- schließend entscheiden. Die genannten Ansprüche bestehen zwar dem Grunde nach. Eine Entscheidung über ihre jeweilige Höhe ist auf grund fehlender Tats a- chenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht möglich (§ 563 Abs . 1 und Abs. 3 ZPO) . 1. Die Anträge zu 1 . , 4 . und 5 . betreffen die Differenz zwischen der dem Kl äger nach dem BERT und dem BETV 2011 zustehenden monatlichen Verg ü- tun g und dem ihm tatsächlich gezahlten Entgelt. a) Der BETV 2 012 gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien zwar nicht (vgl. oben Rn. 50 f. ) . Soweit der Kläger seinen Anspruch der Höhe nach für den Zei t- raum ab 1. April 2012 a uf die Entgelttabellen des BETV 2012 stützt, ist die Kl a- ge deshalb unbegründet. b ) Die Vergütung des Klägers richtet sich aber im gesamten Streitzeitraum vo m 1. November 2012 bis zum 30. September 2013 nach den normativ ge l- tenden Tarifverträgen BERT und BETV 2011. Letzterer galt im Arbeitsv erhältnis der Parteien nicht nur bis zum 3 1. Dezember 2011 oder bis zum 31. März 2012, sondern auch darüber hinaus im gesamten Streitzeitraum. Daran hat insbeso n- dere das Inkrafttreten des BETV 2012 am 1. April 2012 nichts geändert. aa ) Der BETV 2011 ist nicht durch den Ablauf einer Befristung b eendet. ( 1 ) Er enthält keine ausdrückliche Regelung über eine Beendigung au f- grund Fristablaufs. 52 53 54 55 56 57 58 - 20 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 21 - ( 2 ) Die Bestimmungen in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 4 BETV 2011 lassen zwar deutlich erkennen, dass mit den dort enthaltenen Entgelttabellen für die verschiedenen Vergütungsgruppen und Tarifgebiete ursprünglich das jeweilige Entgelt für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 festgelegt werden sollte. Die in § 4 BETV 2011 geregelte Ausbildungsvergütung enthält Dezember 2011 nicht, sondern erfasst s keine konkludente Befristung des Tarifvertrags a ngenommen werd en kann. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Entgelte aus den Tabellen des BETV 2011 auch bis zum Inkrafttreten des BETV 2012 am 1. April 2012, also im er s- ten Quartal des Jahres 2012 weitergezahlt worden sind. (3 ) Gänzlich ausgeschl ossen wird die Annahme einer konkludenten Befri s- tung letztlich durch die Bestimmung in § 6 BETV 2011 (Inkrafttreten), die fo l- genden Wortlaut hat: zum Monatsende schriftlich, erstmals zum 31. Dezember Hier wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien gerade nicht regeln wollten, dass allein der Fristablauf den BETV 2011 beenden sollte. bb ) Der BETV 2011 ist nicht gekündigt worden. Weder gibt es entspr e- chende Feststellungen des Landesarbeitsgericht noch sonstige Anhaltspunkte aus den Akten. cc ) Der Tarifvertrag ist auch nicht nach dem Ablösungsprinzip durch einen anderen Tari fvertrag, insbesondere den BETV 2012 ( in Kraft ab 1. April 2012) abgelöst worden. (1 ) Grundsätzlich kann ein Tarifvertrag dadurch enden, dass er durch einen anderen Tarifvertrag derselben Tarifvertragsparteien abgelöst wird - . Eine solche setzt im Grundsatz voraus, dass aus dem neuen T a- rifvertrag die Ablösungsabsicht deutlich erkennbar wird. Ist dies der Fall , zB durch eine ausdrückliche Ablösungsregelung (vgl. etwa § 2 TVÜ - Länder zur 59 60 61 62 63 64 - 21 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 22 - Ablösung des BAT) , braucht weder der gesamte bisherige Regelungskomplex geschlossen neu geregelt (BAG 20. März 2002 - 10 AZR 501/01 - B AGE 100, 377 ; 14. September 2011 - 10 AZR 358/10 - ) noch der bisherige Geltungsb e- reich geschlossen aufgegriffen zu werden. N ur zu einer Teilablösung kommt es , wenn der neuere Tarifvertrag im Geltungsbereich erheblich hinter dem älteren zurückbleibt (Löwisc h/Rieble TVG 4 . Aufl. § 1 Rn. 1 573 ; Däubler/Deinert TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 109) . Dabei kann sich allerdings aus dem Einzelfall ergeben, dass ein Tarifvertrag mit verändertem Geltungsbereich insgesamt als Ersatz des bisherigen Tarifvertrags gewollt ist. (2 ) Vorliegend ist der BETV 2011 nicht vollständig durch den BETV 2012 abgelöst worden. Eine ausdrückliche Ablösungsregelung wurde nicht verei n- bart. Mit der neuen Geltungsbereichsbestimmung in § 1 BETV 2012 ist darüber hinaus nicht etwa eine bloße (quantitati ve) Einschränkung der bisherigen Tari f- gebundenen auf Arbeitgeberseite erfolgt, sondern es ist eine völlige Neub e- stimmung für den Regelungs - und Zeitbereich des BETV 2012 getroffen wo r- den. Z um e r- trag mit einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG, der die en t- sprechenden gesetzlichen Folge wirkungen hat (zB Tarifsperre gem äß § 77 Abs. 3 BetrVG; Eignung zur Allgemeinverbindlicherklärung gem äß § 5 TVG; Nachbindung gem äß § 3 Abs. 3 TVG us w.) , zu einem rein mitgliederbezogenen Verbandstarifvertrag nicht nur eine quantitative Beschränkung des Geltungsb e- reichs, sondern eine qualitativ ganz unterschiedliche Begründungsweise einer Tarifge ltung vereinbart worden , so dass nicht ohne weitere Anhal tspunkte d a- von ausgegangen werden kann, mit Vereinbarung des BETV 2012 sollte z u- gleich der - qualitativ wie quantitativ abweichend geregelte - BETV 2011 auch insoweit außer Kraft gesetzt werden, als die daran gebundenen Unternehmen vom BETV 2012 nicht erfa sst wurden r- . Zum andern ist zu berücksichtigen, dass mit einer - möglicherweise stillschweigenden - gemeinschaftlichen Aufhebung des BETV 2011 zugleich alle Ansprüche, die dem Grunde nach materiell in den weiteren und weiter gültigen Tarifverträgen, zB BERT und BMTV 2009, aber ggf. auch in dem demselben Geltungsbereich unterfallenden Altersteilzeittarifvertrag, ger e- 65 - 22 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 23 - gelt sind , aber jeweils auf die Referenzgröße der aktuellen Entgelttarifverträge Bezug n ehmen (etwa in den prozentualen Festlegungen der Abstände der Ve r- gütungsgruppen zu VergGr . 5 mit 100 % in § 2 BERT idF vom 1. Mai 2008; der Berechnung der tariflichen Zuschläge anhand der tariflichen Vergütung in § 8 BMTV 2009 o der der Jahressonderzahlunge n in § 13 BMTV 2009) ihre Berec h- nungsgrundlage vollständig ver loren hätten , ohne dass dies auch nur im Ansatz in einer Regelung des BETV 2012 zum Ausdruck käme. Dabei wäre dies u n- schwer möglich gewesen, etwa indem man die Ablösung des BETV 2011 au s- drücklic h vereinbart hätte, was aber nicht geschehen ist. dd ) Im Übrigen wären auch bei Annahme einer Beendigung des BETV 2011 dessen Normen für das Arbeitsverhältnis der Parteien weiterhin maßg e- bend. Denn selbst wenn man davon ausgehen würde, der BETV 2011 sei mit dem Inkrafttreten des BETV 2012 insgesamt aufgehoben und beendet worden, entfalteten seine Regelungen in den dadurch bislang tarifgebundenen Arbeit s- verhältnissen jedenfalls die individuelle Nachwirkung gem äß § 4 Abs. 5 TVG (vgl. dazu instr. BAG 18. März 1992 - 4 AZR 339/91 - ; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 1572 ) . 2. Über die dem Kläger im Streitzeitraum nach den maßgebenden Tari f- verträgen zustehende Vergütung kann der Senat auf der Grundlage der bish e- rigen Tatsachenfeststellungen nicht abschl ießend entscheiden. a ) Dabei handelt es sich nicht um einen anderen Streitgegenstand als den vom Kläger in den Rechtsstreit eingeführt en , so dass § 308 ZPO eine Entgel t- differenz auf der Grundlage des BETV 2011 nicht untersagt. Dabei kann dahi n- stehen, ob die Geltendmachung einer Entgeltdifferenz nach BETV 2012 no t- wendig eine Geltendmachung der Entgeltdifferenz nach BETV 2011 enthält, so wäre (vgl. dazu BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 15; 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 16) . Bereits d as Arbeitsgericht ist - wie oben dargelegt, zu Recht - davon ausgegangen, dass der BETV 2012 nicht anwendbar ist und hat die Entgeltdifferenz für den Kläger anhand des BETV 2011 berechnet. D ieses Urteil ist auf die Berufung der Beklagten vom Landesarbeitsgericht abgeändert 66 67 68 - 23 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 24 - worden. Durch den Zurückweisungsantrag des Klägers im Berufungsverfahren betr. die Berufung der Beklagten hat sich der Kläger zumindest hilfsweise die Argumentation des Arb eitsgerichts zu eigen gemacht und die Berechnung der Entgeltdifferenz anhand des BETV 2011 seinem eigenen Abweisungsantrag untersetzt. Sie ist deshalb bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens gew e- sen und durch den entsprechenden Antrag des Klägers im Rev isionsverfahren, das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Berufung der Bekla g- ten ge gen das erst instanzliche Urteil zurückzuweisen, auch in das Revision s- verfahren eingebracht worden. b ) Die Geltendmachung der E ntgeltdifferenz anhand des BETV 2011 ist auch nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Entgelttabellen des BETV 2011 - mit Ausnahme der Auszubildendenvergütungen - dem Wortlaut nach auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2011 zeitlich begrenzt waren. Diese B e- grenzung ist dahingehe nd auszulegen, dass die Tarifvertragsparteien für den Fall einer nicht unmittelbar anschließenden ändernden Entgelttabelle davon ausgingen, dass die im BETV 2011 vereinbarte Vergütung auch in dem folge n- den Zeitraum zu zahlen ist. Dies entspricht einer weit verbreiteten Praxis bei den jährlichen oder zweijährlichen Entgelttarifverträgen. In der Regel - und so auch - werden Anschluss - Entgelttarifverträge entweder rückwirkend auf das Ende des Zeitraums i n Kraft gesetzt, für den im Vorgänger tarif vertrag die Entgelte festgesetzt worden w a- ren. Oder die Entgelttabellen treten erst später in Kraft und für die Übergang s- zeit werden Pauschalbeträge gezahlt, die nicht tabellenwirksam werden. Auch dies ist hier ges chehen; sowohl im BETV 2011 sind hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Mai bis 31. Dezember 2010 als auch im BETV 2012 hinsichtlich des Zeitraums 1. Januar bis 31. (§ 5 Abs. 1 BETV 2011 bzw. § 5 Abs. 1 BETV 2012) einmal i- ge Pauschalzahlungen vorgesehen. Dabei gehen beide Tarifvertragsparteien davon aus, dass die vorher geltenden Entgelttabellen insoweit in diesen Zei t- räumen weiter eingehalten worden sind. 69 - 24 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 - 25 - c) Eine eigene Berechnung des dem Kl äger zustehenden Entgelts bei der Anwendung der Entgelttabellen aus dem BETV 2011 ist dem Senat jedoch ve r- sagt, weil diese eine Klärung der zutreffenden Eingruppierung des Klägers v o- raussetz t . aa ) Der Kläger ist bislang in diesem Zeitraum nicht nach eine r tariflichen Vergütungs gruppe vergütet worden. Er selbst hält in der Klage - wie auch noch in der Revision - die Verg Gr. 6 BERT für zutreffend. Das Arbeitsgericht ist von einer Eingruppierung in der Verg Gr. 5 BERT ausgegangen. Beklagte und La n- desarbeitsge richt dagegen haben den BERT - zu Unrecht (vgl. oben Rn. 25 ff.) - nicht als normativ geltend an gesehen . bb ) Die vom Landesarbeitsgericht im Berufungsurteil getroffenen Festste l- lungen reichen für eine eigene Bestimmung der zutreffenden Vergütungs gruppe durch den Senat nicht aus. Da das Berufungs gericht von der Nichtgeltung de r- jenigen Vergütungsordnung ausgegangen ist, auf deren Tätigkeitsmerkmale sich der Kläger berufen hat, hat es - au f der Grundlage seiner Rechtsansicht konsequent - i n den Entsc heidu ngsgründen des angefochtenen Urteils keinerlei tragfähige Ausführungen zu der Erfüllung des vom Kläger geltend gemachten Tätigkeits merkmals gemacht, sondern vielmehr ausgeführt , dass der Sachvo r- trag der Parteien zu dem - für die Eingruppierung maßgebe nden - zeitlichen Anteil der Fahrzeiten des Klägers auf den jeweiligen Fahrzeu gen streitig sei . cc ) Hinzu kommt, da ss der Senat in anderen Entscheidungen die sich aus dem BERT ergebende Struktur der Vergütungsgruppen und insbesondere die au s- führlich behandelt hat ( BAG 13. April 2016 - 4 AZR 13/13 - Rn. 63 ff . und Rn. 93 ff . ; 21. Januar 2015 - 4 AZR 802/13 - Rn. 81) . Insofern wird das Lande s- arbeits gericht als Tatsacheninstanz nach der Zurückverweisung der Sache den bisher erbrachten Vort r ag und unter Berücksichtigung der in den genannten Entscheidungen des Senats niedergelegten Vorgaben die zu erbringenden Sachvorträge der Parteien aufzune hmen, zu gewichten und ggf. nach § 139 ZPO weite r aufzuklären haben. 70 71 72 73 - 25 - 4 AZR 698/14 ECLI:DE:BAG:2016:161116.U.4AZR698.14.0 3 . Auch der Antrag zu 2 . auf Leistung einer Jahressonderzahlung nach § 13 BMTV 2009 für das Jahr 2012 ist noch nicht zur Entscheidung reif. Die Nichtgeltung des BETV 2012 und andererseits die Geltung des BERT und des BMTV 2009 sowie die Geltung bzw. Nachwirkung des BETV 2011 wirken sich auch auf den Anspruch des Klägers auf Leistung einer Jahressonderzahlung aus. Dem Grunde nach besteht der Anspruch auf die Leistung von 75 Prozent des durchschnittlich gezahlten tariflichen Bruttomonat sentgelts , da der BMTV 2009 im Jahr 2012 zwischen den Parteien normative Geltung entfaltete. I n der Höhe hängt der Anspruch damit von der zutreffenden tariflichen Eingruppierung des Klägers ab. IV . Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, auch über die der Revision, bl eibt der Endentscheidung vorbehalten. Eylert Klose Creutzfeldt Drechsler Gey - Rommel 74 75
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