Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. September 2016 Vierter Senat - 4 AZR 378/15 - ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR378.15.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 7. Februar 2014 - 42 Ca 14472/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 23. Januar 2015 - 8 Sa 497/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; Transfer - und Sozia l- tarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) §§ 5, 7, 8; Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) § 1 Nr. 2, 3 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR378.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 378/15 8 Sa 497/14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. September 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 4 AZR 378/15 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR378.15.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Kiefer und die ehrenamtliche Richterin Kleinke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das U rteil des Landesa r- beitsgericht s München vom 23. Januar 2015 - 8 Sa 497/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Part eien streiten über Ansprüche des Kläger s auf ein höheres Bru t- toentgelt und eine weitere Abfindungs zahlung. Der Kläger war seit dem 1. Januar 1999 bei der Beklagten zu 1. und d e- ren Rechtsvorgängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bru t- tomonatsentgelt von zuletzt 8.499,65 Euro beschäftigt. Eine durch die Be klagte zu 1 . geplante Betri ebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zustä n- digen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger nicht war , teilweise abgewendet werden. Hi erzu schlossen die Beklagte zu 1 . und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS - TV), der ua. regelte: 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt (1) räumlich für den Betrieb der Firma Nokia Si e- mens Networks GmbH & Co. KG in München. (2) Persönlich: Für alle Beschäftigten des Betri e- bes St. - Martin - Str. in München, sofern sie die 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 378/15 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR378.15.0 - 4 - individuellen Voraussetzungen für den A n- spruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen. § 2 EINRICHTUNG EINER B E E Die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in Mü n- chen beauftragt die Abteilung Global Shared Services Human Resources Services der Siemens AG mit der Ei n- richtung einer beE für die vom persönlichen Geltungsb e- reich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten. ... § 5 MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEIT S- VERHÄLTNISSE Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Beendigung des mit der Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG bestehe nden Arbeitsvertrages und die Begründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet. Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (1) Mindestlaufzeit des Transferarbeitsverhältnisses von vierundzwanzig Monaten (2) ein Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen auf Basis einer 5 - Tagearbeitswoche (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für A r- beit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 70 P r o- zent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttom o- natseinkommen ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. (11) Das auf Basis des bisherigen Arbeitsvolumens b e- rechnete Transferentgelt ist zum letzten eines M o- nats auszuzahlen. (12) Beschäftigte, die nach dem dritten Monate vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältnisses aus der Transfergesellschaft ausscheiden, erhalten eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell ersparten Entgelts, das durch vor zeitiges Aussche i- - 4 - 4 AZR 378/15 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR378.15.0 - 5 - den aus der Maßnahme freigeworden ist als (weit e- ren Bestandteil der) Abfindung (Sprinterprämie). Das ersparte Entgelt ist das Entgelt, das der Arbeitgeber zu leisten hat, also das Entgelt ohne das Transfe r- kurzarbeitergeld. In dem Dreiseitigen Vertrag wird der Anspruch auf Abfi n- dung und deren Fälligkeit festgehalten (§ 7). ... § 7 ABFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages e r- fassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmu ng zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem individ u- e l len Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung: a. Beschäftigte, die vor 01.04.2007 in die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG oder deren Rechtsvorgängerin eingetreten sind, erhalten ein Jahresgehalt als Abfi n- dung (Basis 12 Monatsgehälter). e. Beschäftigte, die zwischen dem e- treten sind, erhalten zwei Monatsgehälter als Abfindung. (2) Der Höchstbetrag für eine Abfindung nach Abs. 1 (4) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der BeE zur Zahlung fällig. (7) Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den Dreiseitigen Vertrag aufzunehmen. § 8 TARIFSCHIEDSSTELLE Bei Nichteinigung über die Auslegung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages entscheidet eine aus jeweils 2 Be i- sitzern/ - innen (Arbeitgeberin / Gewerkschaft IG Metall) und einem neutralen Vorsitzenden bestehende Tari f- - 5 - 4 AZR 378/15 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR378.15.0 - 6 - Ebenfalls am 4. April 2012 vereinbarte n die Beklagte zu 1 . und der B e- triebsrat für den Betrieb St. - Martin - die Gründung von vier neuen Unternehmen als Rechtsnachfolgerinnen einze l- ner betroffener Unternehmensbereiche, die Überleitung von Arbeitnehmern und eine Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 KSchG zum Gegenstand hatte. Weiterhin ist - hend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht auf - gestellt wi rd, weil in dem als - Anlage 7 bezeichneten Transfer - und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen enthalten sind, die beide Betriebspar - teien als Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 112 BetrVG an - erkennen und die sie für alle betroffenen Beschäftigten Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am selben Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV), der wie folgt lautet: 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt (1) räumlich für den Betrieb St. - Martin - Str. der Fi r- ma Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in München. (2) Persönlich: Für alle Beschäftigten, die bis ei n- schließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die indiv i- duellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen. (3) Sachlich: Für die Rechte, Regelungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der b e- triebsorganisatorisc h eigenständigen Einheit (beE). 5 6 - 6 - 4 AZR 378/15 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR378.15.0 - 7 - § 2 ERGÄNZUNG ZU DEN MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄLTNISSE Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste B e- schäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtarifvertrages innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 80 Pro - zent ihres Bruttomonatseinkom mens. Das Bruttomonat s- einkommen ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttom o- natsgehaltes dividiert durch zwölf. Die weiteren Leistu n- gen nach § 5 des Transfer - und Sozialtarifvertrages we r- den von dieser Regelung nicht berührt. § 3 ERGÄNZUNG ZU DER HÖHE DER ABFINDUNG Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste B e- schäftigte erhalten als weiteren Bestandteil der Abfindung nach § 7 des Transfer - und Sozialtarifvertrages EUR 10.000,00 unabhängig vom Zeitpunkt ihres Unterne h- menseintritts. Für diese Be schäftigten gilt ein Höchstb e- trag von EUR 120.000,00. Mit Schreib en vom 4. April 2012 erhielt der Kläger von den Beklagten Dreiseitiger Vertrag zwischen (Arbeitnehmer/ - in) und Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN) sowie Nokia Siemens Networks Transfergesellschaft mbH (NSN TG) Präambel 1. Am 04.04.2012 wurden ein Transfer - und Sozialtari f- vertrag und ein Interessenausgleich abgeschlossen. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen sind 7 - 7 - 4 AZR 378/15 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR378.15.0 - 8 - dem/der Arbeitnehmer/ - in bekannt. Dem/der Arbei t- nehmer/ - in ist auch bekannt, dass sein/ihr Arbeit s- platz bei NSN entfällt und insoweit das Arbeitsve r- hältnis bei N SN mit Ablauf vom 30.04.2012 aus b e- triebsbedingten Gründen beendet werden muss. Aus diesem Grund wird dem/der Arbeitnehmer/ - in ein befristetes Vermittlungs - und Qualifizierungsverhäl t- nis mit der NSN TG angeboten, um eine betriebsb e- dingte Kündigung zu verme iden. Auf dieser Grundlage werden folgende Regelungen getro f- fen: Abschnitt A: Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit NSN 1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das zwischen dem/der Arbeitnehmer/ - in und NSN b e- stehende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.04.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der/die Arbeitnehmer/ - in tritt zum 01.05.2012 in die NSN TG über. 2. Abfindungszahlung 2.1. Die Höhe der Abfindung ist gem. § 7 Abs. 1 des Transfer - und Sozialtarifvertrags abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt gem. § 7 Abs. 2 Transfer - und Sozialtarifvertrag EUR 110.000,00. Im Übrigen findet § 7 Abs. 3 Anwe n- dung. Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags fa l- len, erhalten gem. § 3 des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags als weiteren Bestandteil der Abfindung zusätzlich EUR 10.000,00, der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt EUR 120.000,00. Die Abfindungszahlung ist nach Abschluss des Dreiseitigen Vertrags und vor Fälligkeit vererbbar, jedoch nicht abtretbar. Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der NSN TG fällig. 2.2. Arbeitnehmer, die nach dem dritten Monat vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsve r- hältnisses aus der NSN TG ausscheiden, erha l- - 8 - 4 AZR 378/15 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR378.15.0 - 9 - ten gem. § 5 Abs. 12 des Transfer - und Sozialt a- rifvertrags eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell ersparten Entgelts, das durch vo r- zeitiges Aussche iden aus der Transfergesel l- schaft freigeworden ist als weiteren Bestandteil der Abfindung (Sprinterprämie). Abschnitt B: Begründung eines Vermittlungs - und Qualifizierungsverhältnisses mit NSN TG 1. Vertragsdauer Der/die Arbeitnehmer/ - in und NSN TG vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs - und Qualif i- zierungsvertrages ab dem 01.05.2012. Das Vermit t- lungs - und Qualifizierungsverhältnis endet mit Austritt aus der NSN TG, spätestens am 30.04.2014, ohne dass es einer Kündigung bedar f. Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der Beschäft i- gungsanspruch entfällt. 4. Monatliche Vergütung Der/die Arbeitnehmer/ - in erhält gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtarifvertrags auf der Basis der von NSN an die NSN TG zur Verfügung gestellten G e- haltsdaten, ab Eintritt in die NSN TG - unter Anrec h- nung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - bis zu i h- rem/seinem Ausscheiden monatlich 70 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. Das BruttoMonatsEinko m- men ist das 13,5 - fache des bisherigen Br uttoMonat s- Einkommens dividiert durch zwölf. Der/die Arbeitnehmer/ - in, die unter den Geltungsb e- reich des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag fallen, erhalten gem. § 2 des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags ab Eintritt in die NSN TG - unter A n- rechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - m o- natlich 80 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. ... Abschnitt C: Allgemeine Regelungen 5. Bedingung Dieser Dreiseitige Vertrag steht unter dem Vorbehalt, dass die schriftliche Annahme des Vertragsangebots entsprechend § 3 Abs. 4 des Interessenausgleichs vom 04.04.2012 durch den/die Arbeitnehmer/ - in sp ä- - 9 - 4 AZR 378/15 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR378.15.0 - 10 - Der Kläger nahm den Antrag fristgemäß an. Er erhielt eine Abfindung iHv. 92. 995,80 Euro brutto. Sein BeE - Monatse ntgelt berechnete die Beklagte zu 2. im Wesentlichen , indem sie auf der Basis von 70 % des letzten Bruttom o- natseinkommens (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Hera n- ziehung der persönliche n Sozialversicherun gs - und Steuermerkmale ein Nett o- entgelt errechnet e . Von diesem Nettoentgelt wurde das Transferkurzarbeite r- geld des Klägers abgezogen, die restliche Differenz zahlte die Beklagte zu 2. als Aufstockungsleistung. Diese Aufstockungsleistung wurde zu einem Brut t o- betrag hochgerechnet . Die IG Metall rief bezüglich der Berechnung des BeE - Monatse ntgelt s die Tarifschiedsstelle nach § 8 TS - TV an, um feststellen zu lassen, sowohl der TS - TV als auch der ETS - für die % (TS - TV) und von 80 % (ETS - - fachen des bisherigen Bruttomonatsg e- Dezember 2012 wurden die Anträge zurückgewiesen. Mit seiner Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Differe n- zierung im ETS - TV sei unwirksam, so dass ihm Leistungen auf Grundlage des ETS - TV zustünden. Er müsse aus Gleichbehandlungsgründen so behandelt werden, wie ein bereits zum tariflich vorgeseh enen Stichtag eingetretenes Mi t- glied der IG Metall. Der DV verstoße gegen die negative Koalitionsfreiheit. Der April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. Rechtsfo l- Beklagten zu 2 . unrichtig berechnet worden. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hie raus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit dem 1. Mai 2012 zu zahlen; 8 9 10 11 - 10 - 4 AZR 378/15 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR378.15.0 - 11 - 2. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat Mai 2012 Gehalt in Höhe von 7.649,68 Euro brutto abzüglich bereits erhaltener 4.224,52 E uro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2012 zu zahlen; 3. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat Juni 2012 Gehalt in Höhe von 7.649,68 Euro brutto abzüglich bereits erhaltener 4.224,52 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen ; 4. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat Juli 2012 Gehalt in Höhe von 7.649,68 Euro brutto abzüg lich bereits erhaltener 4.224,52 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2012 zu zahlen ; 5. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn für den Monat August 2012 Gehalt in Höhe von 3.454,70 Euro brutto ab züglich bereits erhaltener 1.846 , 11 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1 5 . August 2012 zu zahlen . Die Beklagten haben zur Begrün dung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem dreiseitigen Vertrag der Parteien ergebe sich kein A n- spruch de s Kläger s auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die vorgenommene Differenzierung anhand de s Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbe i- tergeld zutreffend berechnet. Geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Da s Landesarb eitsgericht hat die Berufung des Kläger s zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zu gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 12 13 - 11 - 4 AZR 378/15 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR378.15.0 - 12 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgeric ht hat zu Recht angenommen, d ie Klage sei unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf eine weitere Abfindung gegen die Beklagten auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV und auf weitere Leistungen nach B 4. Abs. 2 DV nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger für die von ihm erhobenen Ansprüche grundsätzlich die Beklagten zu 1. und 2. als G e- samtschuldner in Anspruch nehmen könnte, wofür wenig spricht. Der Senat hat die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen bereits überwi e- gend in seinem Urteil vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) beantwortet , auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird . I. D er Kläger kann auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen (An trag zu 1 .). Er - und Sozia l- 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zei tpunkt des tariflich wirksam ger e- gelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - TV (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifve r- trags etw a BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21 mwN) werden nicht f- vertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusät z- liche Anspruchsvoraussetzung festgele gt (s h. zu dieser Auslegung bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 ff. , BAGE 151, 235 ; 21. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 19; 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 28 ff.) . A n- ders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfi n- 14 15 16 - 12 - 4 AZR 378/15 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR378.15.0 - 13 - dungsanspruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgli edschaft (ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 , aaO ) . a) Durch § 1 Nr. 2 ETS - TV und § 1 Nr. 2 TS - TV differenzieren die beiden Tarifverträge nicht zwischen Mitgliedern einer Gewerkschaft einerseits und ererseits, sondern unterscheiden zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt un d B e- endigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 16 unter Hinweis auf 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 mwN , BAGE 151, 235 zur R spr. des Senats) . b) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel (zum Begriff BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 31 ff., BAGE 130, 43) . Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 42 , BAGE 151, 235 ) , entsteht ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung nach § 5 TS - TV iVm. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TS - TV 5. DV bis zum 13. April 2012, 12:00 Uhr angenommen werden konnte. Deshalb sind von der Stichtagsregelung auch neben den nach Abschluss der Tarifverträge beitretenden Arbeitnehmern bereits alle diejenigen Gewerkschaftsmitglieder betroffen, die zwischen dem Stichtag bis zur Unte r- zeichnung der beiden Tarifverträge in die IG Metall eingetreten sind. D er Kläger verkennt, dass sich ohne eine solche Stichtagsregelung der Regelungszweck, auf die Ergänzungsleistungen mit ihre r Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion zu vermitteln, nicht erreichen lässt, wenn e r meint, hier werde Außenseitern die Möglichkeit genommen, an den tariflich geregelten Ansprüchen zu partizipieren. Es wäre sonst nicht verlässlich zu bestimmen und planbar gewesen, wie viele Mitglieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen in den nachfolgenden beiden Jahren - erhöhte Abfindungszahlung zum einen sowie ein höheres BeE - 17 18 - 13 - 4 AZR 378/15 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR378.15.0 - 14 - Monatsentgelt zum anderen - tatsächlich haben könnten und nach welchen ab s trakten Kriteri en das ausgehandelte Tarifvertragsvolumen des ETS - TV bei den ergänzenden Leistungen zu ermitteln gewesen wäre bzw. in welchem U m- Insofern wären die Beklagte zu 1 . und die Beklagte zu 2 . als abhäng iges Unternehmen sehr wohl von nachfolgenden Beitritten zur IG Metall bzw. von einer umfassenden Ausdehnung des Kreises der Bezugsberechtigten betroffen gewesen. Im Übrigen hat jede Stichtagsregelung für eine tarifliche Leistung zur Folge, dass bei einem erst zeitlich danach erfolgenden Gewerkschaftsbeitritt ein Anspruch des betreffenden Arbeitnehmers kraft beiderseitiger Tarifgebunde n- heit grundsätzlich nicht mehr entstehen kann. Weiterhin ist in Anbetracht der Höhe der im TS - TV geregelten Leistungen auch nicht ersichtlich, dass vorli e- (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 18; vgl. auch bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 4 0, 67 , BAGE 151, 235 ) . 2. Diese von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wir k- sam ist. Die R egelung des ETS - TV verletzt weder die positive oder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . a) Die Stichtagsregelung verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG (a usf. bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 29 ff., 37 ff. , BAGE 151, 235 ) . Es ist dabei entgegen der Ansicht der Revision rechtlich ohne Belang, einerseits zusätzliche Leistungen nur für diejenigen Gewerkschaftsmitglieder vorzusehen, die zum Sti chtag der IG Metall bereits beigetreten waren, andere r- seits aber nicht zu berücksichtigen, dass der tarifliche Sonderkündigungsschutz auch bei gewerkschaft lich nicht organisierten Arbeit nehmern aufgrund arbeit s- vertraglicher Bezugnahmen entfallen ist. Ebens o wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus einer vertragl i- 19 20 21 22 - 14 - 4 AZR 378/15 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR378.15.0 - 15 - chen Bezugnahmeregelung der Individualvertragsparteien ergeben kann (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 mwN , BAGE 151, 235 ) , sind die Tari f- ve r tragsparteien rechtlich grundsätzlich nicht ge halten, die Ziele des tarif aut o- nomen Verhandlungsprozesses und den Inhalt des gefundenen Verhandlung s- kompromisses an bestehenden individuellen Arbeitsvertragsvereinbarungen zu orientieren (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 24) . b ) Die Gewährung der zusätzlichen Leistung en nur an solche Gewer k- schaftsmitglieder, die vor dem Stichtag bereits Mitglied waren, verletzt nicht die positive K oalitionsfreiheit des Kläger s und steht nicht im Widerspruch zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG ( BAG 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 32 mwN unter Aufgabe von 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - ) . Mit der Stichtagsregelung werden nicht - in unzulässiger Weise - die Voraussetzungen für eine unmittelb a- re Tarifgebundenheit relativiert (vgl . BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 38 , BAGE 151, 235) . c ) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS - TV verletzt weiterhin nicht die negative Koalitionsfreiheit des Kläger s (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 25; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 45 ff. , BAGE 151, 235 ) . In den hier maßgebenden Regelungen liegen keine nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nic h- e- werkschaftsmitgliedern schränkt weder die Handlungs - und insbeson dere Ve r- tragsfreiheit des Arbeitgebers noch die der sog. Außenseiter ein. Kann der A r- beitnehmer in Ausübung der individuellen Privatautonomie aufgrund der strukt u- rellen Unterlegenheit seine Interessen nicht durchsetzen, ist von Verfassungs wegen die Tarifa utonomie darauf angelegt, diese Unterlegenheit durch kollekt i- ves Handeln auszugleichen und ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln von Löhnen und Arbeitsbedingungen zu erzielen (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 b aa der Gründe, BVerfGE 84, 212) . Mögliche rechtliche Au s- der Tarifverträge, sondern auf der für das Arbeitsverhältnis privatautonom g e- troffenen Vereinbarung. Will ein Arbeitnehmer am Inhalt eines Kollektivv ertrags partizipieren, muss er, wenn er in den individuellen Vertragsverhandlungen se i- 23 24 - 15 - 4 AZR 378/15 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR378.15.0 - 16 - ne Interessen nicht durchsetzen kann, in die tarifschließende Gewerkschaft ei n- treten (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 , aaO mit umfangr. Nachw. aus der Literatu r) . Dabei hat der Kläger als außertariflicher Beschäftigter bereits gezeigt, dass er in der Lage ist, attraktive Arbeitsbedingungen zu verhandeln. 3. Schließlich ergibt sich der begehrte Anspruch auf eine höhere Abfi n- dung auch nicht bei Berück sichtigung d er Argumentation des Kläger s , die diff e- renzierende vertragliche Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV verstoße gegen den a r- beitsrechtli chen Gleichbehandlungsgrundsatz. D i e vertraglichen Regelungen in A 2.1. Abs. 1 und Abs. 2 DV sind nicht am Maßstab des arbeitsrech tlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu messen (ausf. zu dessen Inhalt BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19 ff., BAGE 148, 139) . Sie unterliegen als Teil der vertraglich erforderlichen Umsetzung der Abfindungs - und Mindestbedingung s- regelungen des TS - TV und des ETS - TV durch den tariflich vorgegebenen dreiseitigen Vertrag keiner Kontrolle anhand der Kriterien des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Sie dienen allein der vertraglichen Umsetzung der im TS - TV und im ETS - TV genannten Bestimmungen über die Abfindung s- zahlung (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 ff ., BAGE 151, 235 ) . II. Weiterhin kann sich d er Kläger nicht auf den betriebsverfassungs - rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (ausf. BAG 15. April 201 5 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235 ) . Die Betrieb s- parteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet. Die von Greiner (NZA 2016, 10, 14) zu der hier streitigen Vereinbarung vertretene Auffassung, die betriebsverfa s- sungs rechtlichen Kontrollmechanismen, insbesondere § 75 BetrVG würden 112 BetrVG eigentlich den Bet riebsparteien e- 25 26 - 16 - 4 AZR 378/15 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR378.15.0 - 17 - n Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und Sozia l- plänen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 26; vgl. bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 64 ff. mwN , aaO ) . In der Sache rügt der Kläger, dass der Betriebsrat eine zu geringe A b- - TV und nicht die des ETS - TV übernommen wurden. Das BetrVG schreibt jedoch ledi g- lich vor, dass durch die Regelungen des Sozialplans die wirtschaftlichen Nac h- teile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ausgeglichen oder gemildert werden (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) . Eine Mi n- desthöhe der Sozialplanleistungen ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Die Vorgaben des § 112 Abs. 5 BetrVG gelten nur für die Aufstellung eines Sozia l- plans durch die Entscheidung der Einigungsstelle. Über die Vereinbarung vom 4. April 2012 haben sich die Betriebsparteien ohne die Anrufung der Einigung s- stelle geeinigt. Dass die Leistungen nach dem TS - TV nicht genügten, um die wirtschaftlichen Nachteile der Betriebsänderung zumindest zu mildern, macht der Kläger - zu Recht - nicht geltend. Vor diesem Hin tergrund kann offenble i- ben, ob sich bei Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehan d- lungsgrundsatz es - wie der Kläger meint - überhaupt ein Anspruch auf eine e r- könnte (vgl. e twa BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 23 ff., 42, BAGE 125, 366 ; 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 - zu III 1 der Gründe mwN, BAGE 108, 147 ) . III. Die weiteren Zahlungs anträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 1. Der Kläger hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Za h- lungen zu den Mindest bedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirks ame Geltung s- 27 28 29 - 17 - 4 AZR 378/15 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR378.15.0 - 18 - bereichsbestimmung vereinbart (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53 , BAGE 151, 235 ) , die den Kläger nicht erfasst. Weiterhin kann sich d er Kläger auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsve rfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77 , aaO ) . 2. Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis sein es (bisherigen) Br uttomonatseinko m- mens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch A gentur für Arbeit anzu rechnen sind (dazu bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82 , BAGE 151, 235 ; sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN) . Die Parteien haben in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv . 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll. Damit wird zur Berechnun - Bruttoein - kommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV zusammensetzt. IV. Es bedarf auch keiner Vorlage an den Großen Senat des Bundesa r- beitsgerichts nach § 45 Abs. 3 ArbGG ( BAG 27. Janua r 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70 , BAGE 151, 235 ) . Bei der vom Großen Senat in der Entscheidung vom 29. November 1967 behandelten Rechtsfrage ( - GS 1/67 - BAGE 20, 175 ) handelt es sich um eine andere als die hier infrage stehende nach der Zulässigkeit eine r Differenzierung zwischen ve r- schiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern (ausf. zu den behandelten Rechtsfragen BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 86 ff., BAGE 130, 43 ) . Die entschiedenen Rechtsfragen machen auch keine Vorlage nach § 45 Abs. 4 ArbGG erforderlich. 30 31 - 18 - 4 AZR 378/15 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR378.15.0 V. Die Kostenentschei dung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Klose Kiefer G. Kleinke 32
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