Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. September 2016 Vierter Senat - 4 AZR 38/14 - ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR38.14.0 I. Arbeitsgericht München Endu rteil vom 7. Mai 2013 - 30 Ca 12703/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 26. September 2013 - - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Bestimmung en : BetrAVG § 4a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; Tran s- fer - und Sozialtarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. 5, 8; Ergänzung s- transfer - und Sozialtarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia S o- lutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 201 2) § 1 Nr. 2, § 2 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR38.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 38 /14 4 Sa 521 /13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 14 . September 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 4 AZR 38/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR38.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14 . September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeits gericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Kiefer und die ehrenamtliche Richter in Kleinke für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts München vom 26. September 2013 - 4 Sa 521 /13 - teilweise aufgehoben, soweit es die B e- rufung des Klägers bezüglich des Klageantrags zu 1. zurückgewiesen hat; im Übrigen wird die Revision z u- rückgewiesen. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgericht s München vom 7. Mai 201 3 - 30 C a 12703 /12 - abgeändert, soweit es den Klageantrag zu 1. abgewiesen hat. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe aus der bis zum Ablauf des 30. April 2012 erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsordnung vorges e- henen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht. 3. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 2 . ein höheres BeE - Monats - entg elt und von der Beklagten zu 1 . eine Auskunft über seine unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung. Der Kläger war seit dem 20. Februar 1988 bei der Beklagten zu 1. und deren R echtsvorgängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 6.007,21 Euro beschäftigt. Eine durch die B e- klagte zu 1. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem 1 2 - 3 - 4 AZR 38/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR38.14.0 - 4 - bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft M e- tall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger seit April 2012 ist, teilweise abgewe n- det werden. Hier zu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS - TV), der ua. regelte: 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt (1) räumlich für den Betrieb der Firma Nokia Si e- mens Networks GmbH & Co. KG in München. (2) Persönlich: Für alle Beschäftigten des Betri e- bes St. - Martin - Str. in München, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den A n- spruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen. § 2 EINRICHTUNG EINER B E E Die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in Mü n- chen beauftragt die Abteilung Global Shared Services Human Resources Services der Siemens AG mit der Ei n- richtung einer beE für die vom persönlichen Geltungsb e- reich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten. ... § 5 MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEIT S- VERHÄLTNISSE Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreis eitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Beendigung des mit der Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG bestehenden Arbeitsvertrages und die Begründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet. Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (1) Mindestlaufzeit des Transferarbeitsverhältnisses von vierundzwanzig Monaten 3 - 4 - 4 AZR 38/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR38.14.0 - 5 - (2) ein Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen auf Basis einer 5 - Tagearbeitswoche (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für A r- beit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 70 Pr o- zent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttom o- natseinkommen ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatsgeha ltes dividiert durch zwölf. (11) Das auf Basis des bisherigen Arbeitsvolumens b e- rechnete Transferentgelt ist zum letzten eines M o- nats auszuzahlen. (12) Beschäfti gte, die nach dem dritten Monat vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältnisses aus der Transfergesellschaft ausscheiden, erhalten eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell ersparten Entgelts, das durch vorzeitiges Aussche i- den aus der Maßnahme freigeworden ist als (w eit e- ren Bestandteil der) Abfindung (Sprinterprämie). Das ersparte Entgelt ist das Entgelt, das der Arbeitgeber zu leisten hat, also das Entgelt ohne das Transfe r- kurzarbeitergeld. In dem Dreiseitigen Vertrag wird der Anspruch auf Abfi n- dung und deren Fälligkeit festgehalten (§ 7). ... § 8 TARIFSCHIEDSSTELLE Bei Nichteinigung über die Auslegung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages entscheidet eine aus jeweils 2 Be i- sitzern/ - innen (Arbeitgeberin / Gewerkschaft IG Metall) und einem neutralen Vorsitzenden bestehende Tari f- Ebenfalls am 4. April 201 2 vereinbarten die Beklagte zu 1 . und der B e- triebsrat für den Betrieb St. - Martin - die Gründung von vier neuen Unternehmen als Rechtsnachfo lgerinnen einze l- ner betroffener Unternehmensbereiche, die Überleitung von Arbeitnehmern und eine Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 KSchG zum Gegenstand hatte. Weiterhin ist 4 - 5 - 4 AZR 38/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR38.14.0 - 6 - hmen stimmen dahinge - hend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht auf - gestellt wird, weil in dem als - Anlage 7 bezeichneten Transfer - und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen enthalten sind, die beide Betriebspar - teien als Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 112 BetrVG an - erkennen und die sie für alle betroffenen Beschäftigten Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag eine n Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV), der ua. wie folgt lautet: 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt (1) räumlich für den Betrieb St. - Martin - Str. der Fi r- ma Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in München. (2) Persönlich: Für alle Beschäftigten, die bis ei n- schließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die indiv i- duellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen. (3) S achlich: Für die Rechte, Regelungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der b e- triebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE). § 2 ERGÄNZUNG ZU DEN MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄLTNISSE Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste B e- schäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtarifvertrages innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 80 Pro - zent ihres Bruttom onatseinkommens. Das Bruttomonat s- einkommen ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttom o- 5 - 6 - 4 AZR 38/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR38.14.0 - 7 - natsgehaltes dividiert durch zwölf. Die weiteren Leistu n- gen nach § 5 des Transfer - und Sozialtarifvertrages we r- den von dieser Regelung nicht berührt. Mit Schreib en vom 4. April 2012 erhielt der Kläger von den Beklagten Dreiseitiger Vertrag zwischen (Arbeitnehmer/ - in) und Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN) sowie Nokia Siemens Networks Transfergesellschaft mbH (NSN TG) Präambel 1. Am 04.04.2012 wurden ein Transfer - und Sozialtari f- vertrag und ein Interessenausgleich abgeschlossen. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen sind dem/der Arbeitnehmer/ - in bekannt. Dem/der Arbei t- nehmer/ - in ist auch bekannt, dass sein/ihr Arbeit s- platz bei NSN entfällt und insoweit das Arbeitsve r- hältnis bei NSN mit Ablauf vom 30.04.2012 aus b e- triebsbedingten Gründen beendet werden muss. Aus diesem Grund wird d em/der Arbeitnehmer/ - in ein befristetes Vermittlungs - und Qualifizierungsverhäl t- nis mit der NSN TG angeboten, um eine betriebsb e- dingte Kündigung zu vermeiden. Auf dieser Grundlage werden folgende Regelungen getro f- fen: Abschnitt A: Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit NSN 1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 6 - 7 - 4 AZR 38/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR38.14.0 - 8 - Das zwischen dem/der Arbeitnehmer/ - in und NSN b e- stehende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.04.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der/die Arbeitnehmer/ - in tritt zum 01.05.2012 in die NSN TG über. 10. Betriebliche Altersversorgung Soweit der/die Arbeitnehmer/ - in nach dem Gesetz zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) einen unverfallbaren Anspruch erworben hat, wird die Höhe der unverfallbaren Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung festgestellt und in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt . Abschnitt B: Begründung eines Vermittlungs - und Qualifizierungsverhältnisses mit NSN TG 1. Vertr agsdauer Der/die Arbeitnehmer/ - in und NSN TG vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs - und Qualif i- zierungsvertrages ab dem 01.05.2012. Das Vermit t- lungs - und Qualifizierungsverhältnis endet mit Austritt aus der NSN TG, spätestens am 30.04.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der Beschäft i- gungsanspruch entfällt. 4. Monatliche Vergütung Der/die Arbeitnehmer/ - in erhält gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtarifvertrags auf der Basis der von NSN an die NSN TG zur Verfügung gestellten G e- haltsdaten, ab Eintritt in die NSN TG - unter Anrec h- nung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - bis zu i h- rem/seinem Ausscheiden monatlich 70 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. Das BruttoMonats Einko m- men ist das 13,5 - fache des bisherigen BruttoMonat s- Einkommens dividiert durch zwölf. Der/die Arbeitnehmer/ - in, die unter den Geltungsb e- reich des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag fallen, erhalten gem. § 2 des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags ab Eintritt in die NSN TG - unter A n- rechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - m o- natlich 80 % ihres/seines BruttoMonatsEinko mmens. ... - 8 - 4 AZR 38/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR38.14.0 - 9 - Abschnitt C: Allgemeine Regelungen 5. Bedingung Dieser Dreiseitige Vertrag steht unter dem Vorbehalt, dass die schriftliche Annahme des Vertragsangebots entsprechend § 3 Abs. 4 des Interessenausgleichs vom 04.04.2012 durch den/die Arbeitnehmer/ - in sp ä- Der Kläger nahm den Antrag fristgemäß an. Die Beklagte zu 1 . übe r- sandte i h i- ne betriebliche S tand des Versorgungskontos Das BeE - Monatse ntgelt des Klägers berechnete die Beklagte zu 2. im Wesentlichen , indem sie auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatsei n- kommens (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbet rag) unter Heranziehung der persönliche n Sozialversicherungs - und Steuermerkmale ein Nettoentgelt errechnet e . Von diesem Nettoentgelt wurde das Transferkurzarbeitergeld des Klägers abgezogen, die restliche Differenz zahlte die Beklagte zu 2. als Aufst o- ckun gsleistung. Diese Aufstockungsleistung wurde zu einem Bruttobetrag hochgerechnet . Die IG Metall rief bezüglich der Berechnung des BeE - Monatse ntgelts die Tarifschiedsstelle nach § 8 TS - TV an, um feststellen zu lassen, sowohl der TS - TV als auch der ETS - TV für die Zeit des Bezuges von KuG eine B % (TS - TV) und von 80 % (ETS - - fachen des bisherigen Bruttomonatsg e- 14. Dezember 2012 wurden die Anträge zurückgewiesen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei dem TS - TV und dem ETS - TV handele es sich eigentlich um einen Tarifvertrag, der eine Differenzierung s- klausel enthalte. Die Aufspaltung in zwei Haustarifvertr äge sei künstlich. Die Differenzierung sei unwirksam, so dass ihm Leistungen auf Grundlage des 7 8 9 10 - 9 - 4 AZR 38/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR38.14.0 - 10 - ETS - TV zustünden. Er müsse aus Gleichbehandlungsgründen so behandelt werden, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mi t- glied der IG Me tall. Der DV verstoße gegen die negative Koalitionsfreiheit. Der April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. Rechtsfo l- sei das Monatse ntgelt von der Beklagten zu 2 . unter Missachtung des Wortlauts des DV unrichtig berechnet worden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die unverfallbaren A n- wartschaften auf betriebliche Altersversorgung folge jedenfalls aus A 10 . DV. D er Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, beantragt, 1. d ie Beklagte zu 1 . zu verurteil en , ih m gemäß § 4a BetrAVG unter Darlegung der Bemessungsgrundlage und des Rechenwegs schriftlich Auskunft zu erteilen, in we lcher Höhe aus den bis zum 30. April 2012 e r- worbenen unverfallbaren Anwartschaften bei Erre i- chen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung b e- steht ; 2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den M o- nat Mai 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5 . 406 , 49 Euro , abzüglich hierauf gezahlten Nettoza h- lung in Höhe von 3.6 58 , 20 Euro , zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2012 zu bezahlen ; 3. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den M o- nat Juni 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro , abzüglich hierauf gezahlten Nettoza h- lung in Höhe von 3.163,3 3 Euro , zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2012 zu bezahlen ; 4. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den M o- nat Juli 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettoza h- lung in Höhe von 3.163,33 Euro , zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2012 zu bezahlen ; 5. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den M o- nat August 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Ne t- tozahlung in Höhe von 3.163,33 Euro , zzgl. 5 % Zi n- 11 - 10 - 4 AZR 38/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR38.14.0 - 11 - sen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 201 2 zu bezahlen ; 6. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den M o- nat September 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Ne t- tozahlung in Höhe von 3.163,33 Euro , zzgl. 5 % Zi n- sen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2012 zu bezahlen ; 7. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den M o- nat Oktober 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro zzgl. 104,14 Euro brutto , abzü g- lich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 3. 217 , 11 Euro , zzgl. 5 % Zinsen über dem Basi s- zinssatz hieraus seit dem 1. November 2012 zu b e- zahlen ; 8. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den M o- nat November 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Ne t- tozahlung in Höhe von 3.163,33 Euro , zzgl. 5 % Zi n- sen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2012 zu bezahlen ; 9. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den M o- nat Dezember 2012 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro, abzüglich hierauf ge zahlten Ne t- tozahlung in Höhe von 3 .406 , 78 Euro , zzgl. 5 % Zi n- sen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Januar 2013 zu bezahlen ; 10. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den M o- nat Januar 2013 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Ne t- tozahlung in Hö he von 3.175 , 97 Euro , zzgl. 5 % Zi n- sen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2013 zu bezahlen ; 11. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den M o- nat Februar 2013 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro z zgl . 4.512,20 Euro Jubiläum s- geld, abzüglich hierauf gezahlten Nettozahlung in Höhe von 5.027,47 Euro , zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. März 2013 zu b e- zahlen ; 12. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den M o- nat März 2013 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro , abzüglich hierauf gezahlten Nettoza h- lung in Höhe von 3. 156 ,7 6 Euro , zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April - 11 - 4 AZR 38/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR38.14.0 - 12 - 2013 z u bezahlen ; 13. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den M o- nat April 2013 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettoza h- lung in Höhe von 3.165,76 Euro , zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2013 zu bezahlen ; 14. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den M o- nat Mai 2013 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettoza h- lung in Höhe von 3.165 ,23 Euro , zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2013 zu bezahlen ; 15. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn für den M o- nat Juni 2013 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 5.406,49 Euro, abzüglich hierauf gezahlten Nettoza h- lung in Höhe von 3.165 ,23 Euro , zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2013 zu bezahlen . Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem dreiseitigen Vertrag der Parteien ergebe sich kein A n- spruch des Klägers auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die vorgenommene Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zutreffend berechnet. Geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - TV, der von einem - auf betriebliche Altersversorgung bestehe nicht mehr, dieser sei bereits erfüllt. Im Übrigen bestehe für eine solche Auskunft kein berechtigtes Interesse. Das Arbeitsgericht h at die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger anger egt , das Verfa h- ren auszusetzen, bis eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den bereits entschiedenen parallel gelagerten Fällen ergangen sein wird. 12 13 - 12 - 4 AZR 38/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR38.14.0 - 13 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist nur hinsichtlich des Klageantrags zu 1 . begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. A. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Klageantrags zu 1 . zu Unrecht zurückgewiesen. Der Antrag ist zulässig und begründet. I. Der auf die Erteilung einer Auskunft gerich tete Klageantrag ist zulässig. Insbesondere ist er - nach der gebotenen Auslegung - hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt eine schriftliche Mitteilung da r- über, in welcher Höhe a us der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältniss es am 30. April 2012 erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersve r- sorgung besteht (vgl. § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG) . Soweit der Klageantrag da r- über hinaus die Formuli gemäß § 4a BetrAVG unter Darlegung der B e- messungsgrund bloße Erläuterung, der keine eigenständige Bedeutung zukommen soll. En t- sprechend ihrem Zweck muss die Auskunft nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 Bet rAVG so ausgestaltet sein, dass der Arbeitnehmer sie überprüfen kann. Die Beme s- sungsgrundlagen und der Rechenweg sind nach der Rechtsprechung des Bu n- desarbeitsgerichts so genau zu bezeichnen, dass der Arbeitnehmer die B e- rechnung nachvollziehen kann (BAG 23 . August 2011 - 3 AZR 669/09 - Rn. 15 mwN) . Auf diese Rechtsprechung nimmt der Kläger mit seiner Antragsformuli e- rung erkennbar Bezug. Er begehrt keine über § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG hi n- ausgehenden Informationen. II. Der Kläger hat nach A 10. DV iVm. § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft. 1. A 10. DV begründet einen Anspruch des Klägers auf eine schriftliche Mitteilung iSd. § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG darüber, in welcher Höhe aus der bis 14 15 16 17 18 - 13 - 4 AZR 38/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR38.14.0 - 14 - zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2012 erworbenen unve r- fallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorges e- henen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht . Das ergibt die Auslegung der Klausel. Die von den Beklagten vorf ormulierte Regelung sieht unter Bezugnahme auf das Betr A VG eine schriftliche Mitteilung der Höhe der vom typischen Vertragspartner der Beklagten zu 1 . dahingehend zu verstehen, dass sie sich zur Erteilung einer Auskunft nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG ve r- s- 1. auf den A b- lauf des 30. April 2012 festgelegt wurde, ist auch die Regelung zur betrieblichen Altersversorgung dahingehend zu verstehen, dass sich die Feststellung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaften auf den Beendigungszeitpunkt, den 30. April 2012, bezieht. 2. Vor diesem Hintergrun d steht dem Kläger der begehrte Auskunftsa n- spruch zu. Die Beklagte kann sich nicht auf das Fehlen eines berechtigten Int e- resses iSd. § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG ber ufen. Mit der Vereinbarung in A 10 . DV hat sie im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung das Beste hen eines berec h- tigten Interesses anerkannt. Der Auskunftsanspruch ist auch nicht durch Erfü l- lung untergegangen. Die von der Beklagten erteilte Auskunft bezog sich auf den 1. Januar 2012 , nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses zwis chen dem Kläger und der Beklagten zu 1. B. Im Übrigen ist die Revision des Klägers unbegründet. Der Senat hat die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen bereits überwiegend in seinem Urteil vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 23 5) beantwo r- tet. Dem Kläger steht gegen die - nicht tarifgebundene - Beklagte zu 2 . k ein A n- spruch auf weitere Leistungen nach B 4. Abs. 2 DV iVm. § 2 ETS - TV zu. Die Klageanträge zu 2. bis 15. sind unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. kei nen Anspruch auf Berec h- nung des BeE - Monatsentgelt s a uf der Basis von monatlich 80 % seines Bru t- 19 20 21 - 14 - 4 AZR 38/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR38.14.0 - 15 - tomonatseinkommens nach § 2 ETS - TV iVm. § 4 Abs. 1 TVG. Die Beklagte zu 2. ist an den ETS - TV nicht gebunden. 1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gelten d ie Rechtsnorm en des Tarifve r- trags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältni s- sen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebund e- nen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Tarifgebunden sind gemäß § 3 Abs. 1 TVG die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbei t- geber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. 2. Der ETS - TV wurde zwischen der Beklagten zu 1. und der IG Metall g e- schlossen. Diese für den Senat bindende Feststellung des Landesarbeitsg e- richts hat der Kläger mit der Revision nicht angegriffen. Die Beklagte zu 2. ist danach nicht tarifgebunden, so dass im Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger eine normative Geltung des ETS - TV nicht in Betracht kommt. II. Der Kläger kann entgegen s einer in der Revision geäußerten Ansicht gegen die Beklagte zu 2. auch keine Ansprüche aus § 2 ETS - TV als Tarifve r- trag zugunsten Dritter ableiten. Auch diese Rechtsfigur ist nicht geeignet, die Beklagte zu 2 . als nicht am Vertrag beteiligte Person zu Leistungen zu verpflic h- ten. Die Begründung von Pflichten Dritter durch Tarifvertrag kommt ebenso w e- nig wie ein Vertrag zu Lasten Dritter in Betracht, weil sich die Tarifmacht nicht auf Dritt e erstreckt (Löwisch/Ri eble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 196) . I II. D er Kläger hat auch auf g rund der Rege lung in B 4. Abs. 2 DV k einen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts nach Maßgabe des § 2 Satz 1 ETS - TV (Ergänzung zu de n Mindestbedingungen der Transferarbeitsverhältnisse). 1. Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Ge l tungsbereichsbestimmung vereinbart ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 7 2 f . iVm. Rn. 25 bis 53 , BAGE 151, 235 ) . Deshalb kann der Kläger auch auf Grundlage der arbeitsver traglichen Verweisung in B 4. Abs. 2 DV nicht die in § 2 ETS - TV vorgesehene Leistung verlangen. 22 23 24 25 26 - 15 - 4 AZR 38/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR38.14.0 - 16 - eE - s- leistung anlässlich einer Betriebsänderung sowie der damit verbundenen Bee n- digung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1 ., die lediglich auf die Dauer des bestehenden Transferarbeitsverhältnisses verteilt ist, und nicht um ein Entgelt (s h . auch BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 39 , BAGE 151, 235 ) t- 2 ETS - TV greift dah er nicht differenzierend in das arbeitsvertra g- liche Synallagma ein. In dem mit der Be klagten zu 2 . begründeten befristeten Transferarbeitsverhältnis (§ 5 TS - TV) (B 1. Abs. 2 DV) und der Beschäftigungsanspruch entfallen. Es ist gerade keine (produktive) Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 299/13 (F) - Rn. 21 , 24 ) . Soweit der Kläger mit seiner Rüge, die Ausführungen des Landesa r- beitsgerichts zu der Stichtagsregelung zögen selbst unstrittigen Sachvortr ag nicht in die Wertung mit ein, eine Verletzung seiner Verfahrensrechte geltend machen will, genügen seine Darlegungen auf Seite 23 f. der Revisionsbegrü n- dung nicht den Anforderungen an eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Der Kläger legt nicht dar, wann und wo er den Sachvortrag gehalten haben will und warum das Landesarbeitsgericht bei se i- ner Berücksichtigung möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Von einer näheren Begründung sieht der Senat nach § 564 ZPO ab. 2. Der Kläger kann sich für einen Anspruch auf eine erhöhte Zahlung nach § 2 Satz 1 ETS - TV nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrun d- satz stützen. Dessen Anwendungsbereich ist bezogen auf die tarifungebunde ne Beklagte zu 2 . nicht eröffne t. Die Regelungen in B 4. Abs. 1 und Abs. 2 DV u n- terliegen als tarifvertraglich vorgesehene notwendige Umsetzung von zwischen tariffähigen Vertragspartnern vereinbarten Regelungen nicht der Kontrolle a n- hand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz es (zu den Grundsä t- zen ausf. BAG 21. Mai 20 14 - 4 AZR 50/13 - Rn. 29 ff. mwN, BAGE 148, 139 ; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 55 , BAGE 151, 235 ) . 27 28 29 - 16 - 4 AZR 38/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR38.14.0 - 17 - a) Der von der Beklagten zu 2 . dem Kläger in Umsetzung der beiden T a- rifverträge angebotene und von ih m angenommene Arbeitsvertrag (nach A b- schnitt B DV ) dient vor allem der rechtlich erforderlichen Umsetzun g der im TS - TV unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis s- 2 ETS - TV vorgesehenen Ergänzung zu den Mindestbedingungen der Transferarbeitsverhältnisse. Hierfür ist nach § 5 Abs. 1 TS - TV - der vermittelt über § 4 Satz 1 ETS - TV auch für die dort gerege l- ten Ergänzungsleistungen gilt - der Abschluss eines dreiseitigen Vertrags des jeweiligen Arbeitnehmers mit dem bisherigen Arbeitgeber - der Beklagten zu 1 . - zur Beendigung des Arbeitsverhältnisse s und der Transfergesellschaft - der Beklagten zu 2 . - zur Begründung eines sich unmittelbar anschließenden Tran s- ferarbeitsverhältnisses ( Abschnitt B DV) vorgesehen. Die Transfergesellschaft war nach § 2 TS - TV von der Beklagten zu 1 . als betriebsorganisatorisch eige n- e- (§ 4 Abs. 2 TS - TV) , deren wesentliche Bestandteile z u- dem in § 4 Abs. 3 TS - TV geregelt sind, zu errichten. Die Begründung eines Tra nsferarbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. als Träger der Transfe r- entsprechend § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB III (idF vom 20. Dezember 2011, in Kraft getreten am 1. April 2012, BGBl. I 2011 S. 2854; s h . auch BT - Drs. 15/1515 S. 91) schafft die betrieblichen V o- raussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld (s h . auch G e- schäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit Teil C Stand Juni 2013 S. 217 f.) . b) Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben des TS - TV und des ETS - TV hi n- sic htlich der Ausgestaltung der Transferarbeitsverhältnisse handelt es sich bei den differenzierenden Vergütungsregelungen B 4. DV um eine Umsetzung von verbindlichen tariflichen Vorgaben der zwischen der Beklagten zu 1 . und der IG Metall vereinbarten Transfe r - und Sozialtarifverträge. Dabei ist unbeachtlich, dass die weitere Durchführung der Transferarbeitsverhältniss e allein durch die Beklagte zu 2 . ohne zwingende rechtliche Beteiligung der IG Metall als Organ i- sation erfolgt ist ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 76 , BAGE 151, 235 ; vgl. auch 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 35 , 45 mwN, BAGE 148, 139 ) . 30 31 - 17 - 4 AZR 38/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR38.14.0 - 18 - IV . Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf den betriebsverfa s- sungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (sh. hierzu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 77 iVm. Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235 ) . V . Der Kl äger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttomonatseinko m- mens iHv . 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bruttomonatsg ehaltes dividiert durch A gentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82 , BAGE 151, 235 ; sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN ) . V I . E s bedarf auch keiner Vorlage an den Großen Senat des Bundesa r- beitsgerichts nach § 45 Abs. 2 ArbGG ( BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30 ; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70 , BAGE 1 51, 235 ) . Bei der vom Großen Senat in der Entscheidung vom 29. November 1967 behandelten Rechtsfrage ( - GS 1/67 - BAGE 20, 175 ) handelt es sich um eine andere als die hier infrage stehende nach der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen ve r- schiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern (ausf. zu den behandelten Rechtsfragen BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 86 ff., BAGE 130, 43 ) . Die entschiedenen Rechtsfragen machen auch keine Vorlage nach § 45 Abs. 4 ArbGG erforderlich. C . Das Verfahren war nicht entsprechend § 148 ZPO a uszusetzen bis über eine Verfassungsbeschwerde in einem anderen Rechtsstreit gege n die Beklagten zu 1. und 2 . , die eine Entscheidung des erkennenden Senats betrifft, entschieden worden ist. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entsche i- dung des Rechtss treits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtb e- stehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erl e- digung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Das Gesetz stellt die Au s- setzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts (BAG 16. April 2014 32 33 34 35 - 18 - 4 AZR 38/14 ECLI:DE:BAG:2016:140916.U.4AZR38.14.0 - 10 AZB 6/14 - Rn. 5) . Es kann dahinstehen, ob eine Aussetzung im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren überhaupt z u- lässig wäre (vgl. zum Verfahren nach Art. 100 GG Zöller/Greger ZPO 31 . Aufl. § 148 Rn. 3a mwN; vgl. zum Verfahren nach Art. 267 AEUV BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 ( A) - Rn. 9 , BAGE 134, 307 ) . Der Kläger hat nicht näher darg e- legt, welche Rechtsverstöße in den von ihm in Bezug genommenen Verfa s- sungsbeschwerden konkret gerügt worden sind und deshalb im vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung sein könnten . Ein überwiegendes Interesse an der Aussetzung des Verfahrens war schon deshalb nicht zu erkennen. D . Die Kostene ntscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Soweit das Rechtsmittel des Klägers Erfolg hatte, betraf dies einen verhältnismäßig gerin g- fügigen Teil. Der Wert des Auskunftsanspruch s beträgt weniger als 10 % des Gesamtstreitwerts (vgl. BAG 23. Septem ber 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 26 ) . Eylert Rinck Klose Kiefer G. Kleinke 36
Full & Egal Universal Law Academy