Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. August 2016 Vierter Senat - 4 AZR 255/15 - ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR255.15.0 Arbeitsgericht Stendal Urteil vom 26. Juli 2013 - 2 Ca 35/13 E - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 17. März 2015 - 6 Sa 407/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Eingruppierung eines Maschinisten Bestimmung : Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der DB Bahnbau Gruppe GmbH (ETV BBG) § § 2, 3 Abs. 1 Parallel entscheidung zu führender Sache - 4 AZR 251/15 - ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR255.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 255/15 6 Sa 407/13 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. August 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die - 2 - 4 AZR 255/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR255.15.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Bredendiek und die ehrenamtliche Richterin Dierßen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts S achsen - Anhalt vom 17. März 2015 - 6 Sa 407/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage über die zutre f- fende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern als Maschinist beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die zwischen der Beklagten und der Gewer k- schaft EVG abgeschlossenen (Haus - )Tarifverträge, darunter der zum 1. November 2011 in Kraft getretene Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der DB Bahnbau Gruppe GmbH (ETV BBG). Der Kl ä- ger erhält eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 4 (VG 4) ETV BBG. Aufgabe des Klägers ist es, Schienen fräsmaschinen zu warten und sie für den Einsatz vorzubereiten. Der Anteil der Wartungs - und Vorbereitungsa r- beiten an der Gesamtarbeitszeit des Klägers beträgt 90 vH. Während der übr i- gen Arbeitszeit bewegt er die Schienenfräsmaschine zum Zweck der Durchfü h- r ung von Wartungsarbeiten im Abstellbereich. Die Schienenschleifarbeiten als solche erfolgen in den Nachtstunden und werden nicht vom Kläger, sondern von anderen Mitarbeitern durchgeführt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn nac h der VG n- IV des Vergütungsgruppenverzeichnisses 1 zum ETV e- 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 255/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR255.15.0 - 4 - nenfräsmaschine während des Schi enenschleifens beschränkt, sondern erfasse auch die von ihm überwiegend ausgeführten Reinigungs - und Wartungsarbe i- ten. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.443,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit erfülle nicht die tariflichen Voraussetzungen der VG 3 ETV BBG. Zwar würden die von ihm auszuführe n- den Wartungs - und Instandhaltungsarbeiten an einer Hochleistungsgroßba u- a- rifsinne. Der bestimmungsgemäße Einsatz der Hochleistungsgroßbaumasch i- nen iSd. Tarifme rkmals beziehe sich ausschließlich auf das Schleifen von Schienen. Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie den noch streitgegenstän d- lichen Antrag betrifft, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht insoweit z u- gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht durfte zwar allein mit der von ihm gegebenen Begründung die Kl a- ge nicht abweisen. Die Entscheidung stellt sich aber gleichwohl im Ergebnis als richtig dar. Die Revision war deshalb gem. § 561 ZPO zurückzuweisen. A. Die Revision ist zulässig. 5 6 7 8 9 - 4 - 4 AZR 255/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR255.15.0 - 5 - I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört di e Angabe der Revisionsgründe (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO) . Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so au f- zeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss sie eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des a n- gefochtenen Urteils enthalten. Dadurch soll sichergeste llt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hi n- blick auf das Rechtsmittel überprüft und auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefocht e- nen Urtei ls zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (st. Rspr., etwa BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 324/14 - Rn. 8; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119) . Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Ber u- fungsurteils genügt deshalb nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10 mwN; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN) . II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. Zwar setzt der Kläger sich nicht mit den vom Landesarbeitsgericht angeführten Grü n- den für die fehlende Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VG 3 VGV 1 ETV BBG auseinander. Soweit er meint, das Landesarbeitsgericht habe lediglic h das n- e- richtlichen Entscheidungsbegründung vorbei. Das Landesarbeitsgericht hat di e- ses Richtbeispiel ledigl ich zum Zweck der systematischen Tarifauslegung he r- angezogen. Mit seinem Hinweis, das Landesarbeitsgericht habe das allgemeine Tätigkeitsmerkmal (Obersatz) des VGV 2 ETV BBG nicht geprüft, hat der Kl ä- ger hingegen einen zulässigen Angriff gegen das Berufung surteil geführt. Ein solcher einzelner Angriff genügt den Anforderungen an die Revisionsbegrü n- dung (GMP/Müller - Glöge ArbGG 8. Aufl. § 74 Rn. 55; zur Berufung vgl. BAG 6. März 2003 - 2 AZR 596/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 105, 200) . 10 11 - 5 - 4 AZR 255/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR255.15.0 - 6 - B. Die Revision ist jedoch unbegründet. I. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Berufung des Klägers unzulässig gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, der Kläger habe das erstinstan z- liche Urteil e ntscheidungserheblich angegriffen, indem er seine Auffassung ve r- teidigt habe, auch die Inbetriebnahme der Schienenfräsmaschine zu Wartungs - und Reinigungszwecken sowie die Durchführung dieser Arbeiten stelle eine Bedienung im tariflichen Sinne dar. II. D as Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, der Kläger erfü l- le das Tätigkeitsmerkmal der VG 3 VGV 1 ETV BBG nicht. Zwar hätte es da r- über hinaus die Erfüllung der Anforderung des Obersatzes der VG 3 VGV 2 ETV BBG prüfen müssen. Die Entscheidung stell t sich aber gleichwohl im E r- gebnis als richtig dar, weil die Klage insoweit unschlüssig ist. 1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten die Haustarifverträge der Beklagten, insbesondere der ETV BBG kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit. 2. Dabei sind die folgenden Bestimmungen des ETV BBG für die En t- scheidung von Bedeutung: § 2 Entgeltgrundlage (1) Die Arbeitnehmer werden in eine der Vergütung s- gruppen der Anlage 3 oder Anlage 4 eingruppiert. (2) Die Höhe des Monatstabellenentgelts ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2. § 3 Grundsätze der Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der Arbeitnehmer in eine Verg ü- tungsgruppe richtet sich nach der von ihnen ausg e- führten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach ihrer Berufsbezeichnung. (2) Die Vergütungsgruppen und deren Tätigkeitsmer k- male ergeben sich aus dem Vergütungsgruppenve r- 12 13 14 15 16 - 6 - 4 AZR 255/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR255.15.0 - 7 - zeichnis 1 - Tätigkeiten - und dem Vergütungsgru p- penverzeichnis 2 - Obersätze - (Anlagen 3 und 4). (3) Werden Arbeitnehmern Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Vergütungsgruppen zuzuordnen sind, so gilt für sie grundsätzlich die Vergütungsgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. a) Besteht die übertragene Tätigke it aus zwei Tätigke i- ten gleichen Umfangs, richtet sich die Eingruppi e- rung nach der Vergütungsgruppe, die der höherwe r- tigen Tätigkeit entspricht. b) Besteht die übertragene Tätigkeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur Bestimmung der Verg ü- tungsgrupp e nur die beiden Tätigkeiten berücksic h- tigt, die zusammen den größten Teil der Beschäft i- Das Vergütungsgruppenverzeichnis 1 (VGV 1) lautet auszugsweise: Tätigkeiten IV. Tätigkeitsgruppe Maschinentechnik / Werkstätten Vergütungsgruppe 3 (VG 3) Vorarbeiter Werkstatt bzw. Vorhaltung / Facharbeiter Werkstatt 3 Facharbeitertätigkeit mit fachlicher Anleitung der zugeor d- neten Werkstattmitarbeiter oder Facharbeiter mit Spezia l- tätigkeiten, z.B. Rahmenschweißen an dynamisch bea n- spruchten Bauteilen oder elektronisches Einstellen der Hochleistungsgroßbaumaschinen, u.a. des Mehrkana l- schreibers (MKS) Maschinenführer 1 Führen und selbständiges Bedienen von einfachen Gro ß- baumaschinen einschließlich fachliche Führung d er zug e- wiesenen Maschinenbediener und Verantwortung für die Durchführung der Instandhaltungstätigkeiten an der M a- schinentechnik sowie Wahrnehmen der Auftragsveran t- wortung für die definierte Bauausführung Maschinenbediener 3 Selbständiges Bedienen von H ochleistungsgroßbaum a- schinen, z.B. Stopf - und Fräsmaschinen, Umbauzügen (inkl. Portalkran SUM), Reinigungsmaschinen und / oder Maschinenbedienung mit Streckenfahrten 17 - 7 - 4 AZR 255/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR255.15.0 - 8 - Vergütungsgruppe 4 (VG 4) Maschinenbediener 2 zusätzlich selbständiges Bedienen von mittleren Gro ß- baumaschinen wie z.B. Eisenbahndrehkränen bis 40 t und Portalkränen, mittlere Bedientätigkeiten auf Umbauzügen; selbständiges Durchführen von Vor - und Abnahmeme s- sungen Facharbeiter Werkstatt 2 / Facharbeiter Vorhaltung 2 zusätzlich mit Zu satzfunktionen, wie z.B. Instandhaltung Bremsen (div. Bremstypen), Schutzgasschweißverfahren, Instandhaltung Pneumatik und Hydraulik Vergütungsgruppe 5 (VG 5) Facharbeiter Werkstatt 1 / Facharbeiter Vorhaltung 1 Facharbeiter mit mindestens 2 1/2 - jähriger einschlägiger Berufsausbildung, z.B. als Schlosser, Elektriker, Mecha - troniker Maschinenbediener 1 mindestens 2 1/2jährige einschlägige Berufsausbildung und selbständiges Bedienen von einfachen Großbaum a- schine n wie z.B. Schienenladeeinheiten, Material - Förder - und Siloeinheiten (MFS) und Verladestation; einfache B e- Im Vergütungsgruppenverzeichnis 2 (VGV 2) heißt es: Obersätze Vergütungsgruppe 3 (VG 3) Tätigkeiten, die zu ihrer Ausführung eine erfolgreich abg e- schlossene fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbi l- dungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren erfordern oder eine einschlägige betriebliche Ausbildung mit vertieften Fachkenntnissen und beruflichen Erfahrungen vorausse t- zen und die zusätzliche einschlägige Zusatzqualifikationen (z.B. Lehrgänge mit Prüfung, Werkpolier) mit allgemein anerkanntem Abschluss erfordern und die höhere Anforderungen stellen als in Vergütung s- gruppe 4. 18 - 8 - 4 AZR 255/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR255.15.0 - 9 - Tätigkeiten mit umfassenden fachspezifischen Aufgaben und schwierige Tätigkeiten werden selbständig und eige n- verantwortlich erfüllt. Es bestehen grundsätzlich fachliche Führungsaufgaben für Mitarbeiter. Vergütungsgruppe 4 (VG 4) Tätigkeiten, die zu ihrer Ausführung eine erfolgreich abg e- schlossene fachspezifische Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbi l- dungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren erfordern oder e ine einschlägige betriebliche Ausbildung mit vertieften Fachkenntnissen und beruflichen Erfahrungen vorausse t- zen und die höhere Anforderungen stellen als in Vergütung s- gruppe 5. Die vorstrukturierten Tätigkeiten des Aufgabengebietes werden selbständig 3. Gem. § 2 ETV BBG werden die Arbeitnehmer in eine der Vergütung s- gruppen der Anlage 3 oder 4 eingruppiert. Danach muss die vom Arbeitnehmer ausgeführte und ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 ETV BBG) entweder die Tarifmerkmale der VGV 1 oder der VGV 2 erfüllen. Bei den im VGV 1 genannten Merkmalen handelt es sich dabei um sog. Richt - oder Regelbeispiele, bei den im VGV 2 aufgeführten Obersätzen um die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der jeweili gen Vergütungsgruppen. Eine kumulative Erfü l- lung der Tarifmerkmale ist nicht erforderlich. Diese Regelungssystematik en t- spricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Ausl e- gung von Tarifverträgen. Danach sind die Anforderungen einer Ent geltgruppe regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Vergütungsgruppe genannten Beispiel entsprechende Tätigkeit ausübt. Wird die vom Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit jedoch nicht oder nicht vollständig von einem Beispi el erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Vergütung s- gruppe zurückzugreifen (vgl. nur BAG 19. November 2014 - 4 AZR 996/12 - Rn. 29; 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16) . 19 - 9 - 4 AZR 255/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR255.15.0 - 10 - 4. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger erfülle nich t das Tätigkeitsmerkmal (Richtbeispiel) der VG 3 des VGV 1 ETV BBG übertragenen Tätigkeit um - wie die Revision meint - eine einheitlich zu bewe r- tende Gesamttätigkeit oder um Einz eltätigkeiten handelt, die jede für sich zu bewerten sind. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt bei jedem denkbaren Zuschnitt der von ihm ausgeübten Einzeltätigkeiten das Richtbeispiel nicht. a) e Täti g- keit des selbständigen Bedienens von Hochleistungsgroßbaumaschinen, we l- dazu wird das Richtbeispiel auch durch die Tätigkeit der Maschinenbedienung mit Streckenfahrten e rfüllt. b) Der Kläger erfüllt keine der beiden Alternativen. aa) n- ne. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass es sich bei der Schienenfräsmaschine um eine Hochleistungsgroßba umaschine in diesem Si n- ne handelt. (1) e- (Duden Deutsches Universalwörte r- buch 5. Aufl.) . In diesem Sinne kann die Tätigkeit des Klägers, soweit sie die Fah rten auf dem Abstellgleis zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit im Ra h- men der Wartungs - und Instandsetzungsarbeiten betrifft, zwar noch als das (2) Aus der Tarifsystematik ergibt sich jedoch, dass die Tätigkeit des - selbständigen - Bedienens nur den bestimmungsgemäßen Gebrauch der fra g- lichen Maschine, dh. im Streitfall das Schienenschleifen als solches, erfasst. In den Vergütungsgruppen VG 5, VG 4 u nd VG 3 VGV 1 ETV BBG differenziert die tarifliche Regelung zwischen dem Maschinenbediener 1, 2 und 3 auf der einen und dem Facharbeiter Werkstatt 1, 2 und 3 auf der anderen Seite. Wä h- 20 21 22 23 24 25 - 10 - 4 AZR 255/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR255.15.0 - 11 - rend der Facharbeiter Reparatur - und Instandhaltungsarbeiten auszuführen hat, hat der Maschinenbediener die Geräte selbständig zu bedienen. Würden die Instandhaltungsarbeiten, deren Erfolg der betreffende Facharbeiter bei leben s- naher Betrachtungsweise - und wie im Fall des Klägers zwischen den Parteien auch unstreitig - durch ein kurzzeitiges Bedienen auf dem Abstellgleis zu übe r- Richtbeispiel des Facharbeiters Werkstatt kaum einen eigenen Anwendungsb e- reich. Es kann nicht angenommen werden, dass sich die Richtbeispiele nach dem Willen der Tarifvertragsparteien derart weitgehend überschneiden sollten. (3) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Stellenbeschreibung für die Tätigkeiten eines Maschinisten weder in r echtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht etwas anderes. (a) Die Stellenbeschreibung ist für die Auslegung des Tarifmerkmals ohne Belang (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. nur 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204; 30. Mai 20 01 - 4 AZR 269/00 - mwN, BAGE 98, 35) . Sie belegt weder das Begriffsverständnis der T a- rifvertragsparteien noch die praktische Tarifübung. Es fehlt insoweit bereits an einer Beteiligung der tarifschließenden Gewerkschaft EVG. Abgesehen davon bezieht sich di e in der Stellenbeschreibung genannte Stellenbewertung ersich t- lich auf einen völlig anderen Tarifvertrag. (b) Die Stellenbeschreibung ist auch in tatsächlicher Hinsicht für die Ei n- gruppierung des Klägers ohne Belang. (aa) Die Eingruppierung des Arbeitne hmers richtet sich gem. § 3 Abs. 1 ETV BBG nach der ausgeführten Tätigkeit, nicht hingegen nach der Berufsbezeic h- nung. Die abstrakte Bezeichnung der Stelle ist danach tariflich nicht relevant. (bb) Auch hinsichtlich der vom Kläger ausgeführten Tätigkeit i st die Stelle n- beschreibung nicht maßgebend. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigke i- ten ersetzt die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Festste l- 26 27 28 29 30 - 11 - 4 AZR 255/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR255.15.0 - 12 - lungen selbst dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie alle nfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt - oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 18. November 2015 - 4 AZR 534/13 - Rn. 22; grdl. 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN) . Das ist vorliegend ni cht der Fall. Insbesondere ergeben sich aus der Stellenbeschreibung weder die vom Kläger tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten - n- - noch deren Zeitanteile an der Gesamtarbeitszeit. bb) Die Tätigkeit des Klägers umfas nicht als gesondertes Tarifmerkmal geprüft. Dessen bedurfte es aber bereits deshalb nicht, weil der Kläger dies weder für die Schienenfräsma schine noch für andere - ggf. auch einfache oder mittlere - Großbaumaschinen behauptet hat. Dies hat er in der Revision nochmals ausdrücklich klargestellt. cc) Schließlich hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Erfüllung des Tätigk eitsmerkmals des Facharbeiters Werkstatt 3 VG 3 VGV 1 ETV BBG ergäbe. Er hat nicht behauptet, als Facharbeiter mit Spezialt ä- s- 5. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt schließlich nicht das allgemeine Täti g- keitsmerkmal (Obersatz) der VG 3 des VGV 2 ETV BBG. Es fehlt insoweit an substantiiertem Vortrag des Klägers. Bereits das Arbeitsgericht hat die Erfüllung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals unter Hinwe is auf die fehlende Schlüssi g- keit des Vortrags verneint. In der Revision hat der Kläger auf Nachfrage erklärt, er erfülle nicht die tarifliche Anforderung der fachlichen Führungsaufgaben für Mitarbeiter und stütze deshalb das Eingruppierungsbegehren nicht mehr auf den Obersatz. 31 32 33 - 12 - 4 AZR 255/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR255.15.0 III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Eylert Creutzfeldt Rinck Bredendiek Dierßen 34
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