Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. August 2016 Vierter Senat - 4 AZR 499/15 - ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR499.15.0 I. Arbeitsgericht Kassel Urteil vom 20. November 2014 - 3 Ca 297/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. Juni 2015 - 18 Sa 1756/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Überleitung in DRK - Reformtarifvertrag Bestimmung: DRK - Reformtarifvertrag (Teil A) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (DRK - RTV, in der Fassung vom 14. Juni 2013) § 20 Abs. 3 T eilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 494/15 - ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR499.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 499/15 18 Sa 1756/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. August 2016 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vi erte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 4 . August 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beits gericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Bredendiek und die ehrenamtliche Richter in Dierßen für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 499/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR499.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urt eil des Hess i- schen Landes arbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 18 Sa 1756/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung in der für den Kläger maßgebenden Entgeltgruppe der tariflichen Entgeltordnung sowie über daraus resultierende Entgeltdif ferenzen für die Monate Dezember 2013 bis Juli 2014. Der nicht gewerkschaftlich organisierte Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1986 als Rettungs assistent beschäftigt. Bis zum 28. Februar 2013 orientierten sich die Arbeitsbedingungen vertragli ch am Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) . Zum 1. März 2013 trat die Beklagte in die Bu n- destarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes ein. Am gleichen Tag ve r- einbarten die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet: § 1 Auf das Ar Reformtarif - , in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung , sowie diesen ersetzende Tarifverträge. Dieser Arbeitsvertrag ersetzt alle vorangegange nen zwischen dem Arbeitgeber und Arbei t- nehmer bestehenden Vereinbarungen. § 2 Der Arbeitnehmer wird eingestellt als Rettungsassistent. § 3 Der Arbeitnehmer wird eingruppiert gemäß der Betrieb s- vereinbarung zur betrieblichen Lohngestaltung vom 01.03. 2013 in die Entgeltgruppe 8 Stufe 5. 1 2 - 3 - 4 AZR 499/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR499.15.0 - 4 - § 4 Als Eint rittsdatum gilt der 01.07.1986. Die in § 3 des Arbeitsvertrags genannte Betriebsvereinbarung vom 1. März 2013 ordnet in einer Anlage allen Mitarbeitern der Beklagten eine En t- geltgruppe und eine Stufe nach dem von der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - Reformtarifvertrag (Teil A) über Arbeitsbedingu n- gen für Angestellte, Arbeiter und Auszu (DRK - RTV, in der Fas sung vom 14. Juni 2013 ) zu. Für den Kläger lautet die Zuordnung: Entgeltgruppe 8 Stufe 5. Seit dem 1. März 2013 zahlte die Beklagte ihm das entsprechende Entgelt. Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 28. Juli 2014 machte der K läger gegenüber der Beklagten vergeblich Entgeltansprüche nach der Entgeltgru p- pe 8 Stufe 6 DRK - RTV geltend. Mit seiner Klage, in der er die Ansprüche weiterverfolgt, hat der Kläger ferner die Feststellung begehrt, dass er innerhalb der Entgeltgruppe 8 de r St u- fe 6 DRK - RTV zuzuordnen sei. Dies ergebe sich aus dem weit auszulegenden § 20 Abs. 3 DRK - RTV. Danach seien bei seiner Stufenzuordnung die Beschä f- tigungszeiten bei der Beklagten in der Tätigkeit als Rettungsassistent so anz u- rechnen, als habe der DRK - RT V bereits seit Beginn des Arbe itsverhältnisses gegolten. Der Tarifvertrag zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die En t- geltgruppen des DRK - Reformtarifvertrages und zur Regelung des Über gang s- rechts, Teil B (TVÜ - DRK, in der Fassung vom 1 0 . April 2013 ) , aus dem sich eine andere Stufenzuordnung ergebe, finde dagegen keine Anwendung . Er ge l- te nur für Arbeitsverhältnisse, bei denen vor dem Ü berleitungsstichtag eine T a- rifgebundenheit an das alte DRK - Tarifsystem bestanden habe, was bei der B e- klagten nicht der Fall war . Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 583,26 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten 3 4 5 6 - 4 - 4 AZR 499/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR499.15.0 - 5 - über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängi g- keit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. August 2014 eine Vergütung nach der Entgel t- gruppe 8 Stufe 6 des DRK - Reformtarifvertrags zu za h- len. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit der Unanwendba r- keit von § 20 Abs. 3 DRK - RTV begründet. Der DRK - RTV enthalte keine So n- derregelung , die im Rahmen der Stufenzuordnung eine Beschäftigungszeit bei dem bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber berücksichtige. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgeri cht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. I. Die Klage ist auch mit dem als üblichem Eingruppierungsfeststellung s- antrag anzusehenden Antrag zu 2 . zulässig (st. Rspr . , vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN) . II. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung und damit auch nicht auf die hierauf beruhenden En t- geltdifferenzansprüche für die Monate Dezember 2013 bis Juli 2014. Der Klä ger ist nicht der Stufe 6 der Entgeltgruppe 8 DRK - RTV zuzuordnen. 1. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Bekla g- te grun dsätzlich verpflichtet ist, ihm ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 DRK - RTV zu zahlen. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Sie hat sich in § 3 des A r- beitsvertrag s zur Zahlung nach der Entgeltgruppe 8 DRK - RTV verpflichtet. Auf die mögliche Unwirksamkeit de r dort in Bezug genommenen Betriebsvereinb a- rung kommt es dabei nicht an, weil die Parteien ausdrücklich sowohl die En t- 7 8 9 10 11 12 - 5 - 4 AZR 499/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR499.15.0 - 6 - geltgruppe als auch die Stufe (hier: 5) in den Arbeitsvertrag aufgenommen h a- ben. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit des Klägers auch die Anforderungen des Tätigkeits merkmals der Entgeltgruppe 8 des kraft a r- beitsvertraglicher Bezugnahme seit dem 1. März 2013 auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden DRK - RTV erfüllt, in der Rettungsassistenten in qualifizierte r von Rettungswachen mit mindestens zwei dienstplanmäßig eingesetzten Ei n- 3) aufgeführt sind. 2. Für die vom Kläger begehrte, vom Arbeitsvertrag abw eichende Stufe n- zuordnung ergibt sich aus dem DRK - RTV keine Anspruchsgrundlage. a) Die Stufenzuordnung innerhalb einer Entgeltgruppe ist im DRK - RTV wie folgt geregelt: § 19 Tabellenentgelt (1) Der Mitarbeiter erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe . § 20 Stufen der Entgelttabelle (1) Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Ent geltgruppen 2 bis 8 sec hs Stufen. (2) Bei Einstellung in eine der Entgel tgruppen 2 bis 15 w erden die Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet. Bei Einstellung von Mitarbeitern in unmittelbarem A n- schluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitg e- ber, der Mitglied der Bundestarifgem einschaft des Deutschen Roten Kreuzes oder einer Landestarifg e- meinschaft ist, die der Bundestarifgemeinschaft a n- gehört, ist mindestens die in dem vorherigen Arbeit s- verhältnis erworbene Stufe und Stufenlaufzeit bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. (3) Die Mitarbeiter erreichen die jeweils nächste St u- fe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung ge mäß § 21 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer u n- unterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben En t- geltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit ): 13 14 - 6 - 4 AZR 499/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR499.15.0 - 7 - - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahre n in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4, - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 Satz 1: Die Verweildauer für den Aufstieg von Stufe 3 nach Stufe 4 wird für Mitarbeiter, die bis zum 31.12.2021 eingestellt werden, um zwei Jahre verlängert. § 21 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, min destens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabe l- lenentgelt und dem Ta bellenentgelt nach Satz so erhält der Mitarbeiter während der betreffenden St u- fenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Ga b) Der Kläger hätte danach nur dann einen Anspruch auf die begehrte Z u- ordnung zur Stufe 6 seiner Entgeltgruppe, wen n er in der h ierfür erforderliche n Stufen laufzeit von - zuletzt - fünf Jahren in der Stufe (§ 20 Abs. 3 DRK - RTV) . Dies ist jedoch nicht der Fall. Das hat das Lan desa r- beitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt. aa) § 20 Abs. 3 DRK - RTV regelt den Beginn und das jeweilige Ende der Laufzeit innerhalb einer Stufe. Der Beginn ist danach gekennzeichnet durch den Zeitpunkt des Aufstiegs in die betreffende Stufe bzw. bei Stuf e 1 in die Einor d- nung gem. § 20 Abs. 2 DRK - RTV bei der Einstellung. bestimmen den Zeitpunkt des Aufstiegs in die nächste Stufe. Dies setzt die Ge l- tung bzw. Anw endbarkeit des Tarifvertrag s für das betroffene Arbeitsverhältnis während der Stufenlaufzeit voraus. 15 16 - 7 - 4 AZR 499/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR499.15.0 - 8 - (1) Die tarifliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, Tätigkeitsze i- ten, Bewährungszeiten usw. kann in Tarifverträgen in verschiedener Weise g e- rege lt werden. Das kann von sehr un über weitergehende Anforderungen an die Tätigkeit als so l- che (zB b Ar , ), noch eingegrenzter im Hinblick B e- schäftigungszeiten bei dem Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwe n- ) bis hin zu sehr spezifischen Anfor derungen gehen, die - wie vorli e- gend - - noch spezie l- ler - Be fordern. Den Tarifvertragspa r- teien ist es dabei grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeit en we l- cher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen (grdl. BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 42, BAGE 124, 240) , auch wenn eine andere Regelung unter nachvollziehbaren Gesichtspunkten durchaus als gleichwertig erscheinen kö nnte. Diese Entscheidung haben die Gerichte hinz u- nehmen ( BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 19/08 - Rn. 26 ; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 862/07 - Rn. 27; 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 42 ; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 44 , aaO ; 14. April 1999 - 4 AZR 189/98 zu 6 b der Gründe, BAGE 91, 163 ) . (2) Bezieht sich die Bezeichnung der zu berücksichtigenden Zeiten auf die tarifliche Bewertung bestimmter Tätigkeiten, ist in der Regel die Geltung bzw. Anwendbarkeit des Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis Voraussetzung für deren Berücksichtigung. Dies gilt für Bewährungszeiten in einer bestimmten Fallgru p- pe einer Entgeltgruppe (zB BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 290/10 - Rn. 53 ff.; 22. Ap ril 2009 - 4 AZR 163/08 - Rn. 16) ebenso wie für Zeiten einer Tätigkeit, t- e- rungen eines der dort aufgef ührten Tätigkeitsmerkmale erfüllt und die betreffe n- de Entgeltordnung für das Arbeitsverhältnis rechtliche Wirkung entfaltet. Dag e- gen können Tätigkeiten, die in einem nicht diesem Tarifvertrag unterworfenen, et werden oder worden sind, 17 18 - 8 - 4 AZR 499/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR499.15.0 - 9 - gleichartig sind oder im Falle einer Tarifgebundenheit und Erfassung des A r- beitsverhältnisses vom Geltungsbereich des Tarifvertrages geeignet wären, die Anforderungen des jeweiligen Tätigkeitsmerkmals zu erfüllen. Die Tarifve r- tragsparteien knüpfen mit einer solchen Regelung nicht an die in einem and e- ren System erworbene Tätigkeitszeit an, sondern stellen auf Leistung und E r- werb von Berufserfahrung in den T ätigkeiten der neuen Entgeltgruppen ab (BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 650/13 - Rn. 23) . Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht den Grundsatz aufgestellt und mehrfach bestätigt, dass rselben t- gruppe zu laufen beginnt (vgl. zuletzt BAG 12. März 2015 - 6 AZR 879/13 - Rn. 16; 16. Dezember 2010 - 6 AZR 357/09 - Rn. 15 ff. und 15. Dezember 2010 - 4 AZR 170/09 - Rn . 43, jeweils zu § 19 Abs. 1 TV - Ärzte/VKA; 21. November 2013 - 6 AZ R 23/12 - Rn. 62, zu § 16 Abs. 2 TV - L; 15. Januar 2015 - 6 AZR 650/13 - Rn. 19, zu § 5 Abs. 2 TV Nahverkehrsbetri e- be Hessen; vgl. auch schon 23. April 1980 - 4 AZR 360/78 - BAGE 33, 103, zu den - ansonsten vergleichbaren - Tätigkeitszeiten im Beamtenverhältnis) . bb ) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger die für eine Einst u- fu ng in Stufe 6 der Entgeltgruppe 8 DRK - RTV erforderliche Stufe nlaufzeit nicht erfüllt. Auch § 20 Abs. 3 DRK - RTV setzt für die Anerkennung einer Tätigkeit s- zeit bei der Stufenlaufzeit die Geltung bzw. Anwendbarkeit des Tarifvertrags für das Arbeitsverhältnis voraus. Diese konnte daher frühestens am 1. März 2013 begin nen. (1) Die Tarifvertragsparteien des DRK - RTV haben prinzipiell berücksicht i- gungsfähige Beschäftigungszeiten außerhalb der unmittelbaren und zwinge n- den zeitlichen Geltung des Tarifvertrags in un terschiedlicher Weise geregelt. 19 20 - 9 - 4 AZR 499/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR499.15.0 - 10 - (a) Verwendet ein Tarifvertrag einen Fachbegriff, der in allgemeinen , den rechtlichen oder in den fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den al l- gemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Ausl egung gegeben sind , die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen (st. Rspr., vgl. BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 631/04 - zu II 1 der Gründe on 14. Nove mber 1957 - 2 AZR 481/55 - BAGE 5, 338 ) . Benutzen Tarifvertragspartner in einem Tari f- vertrag für die Regelung ähnlicher oder vergleichbarer Sachverhalte eine diff e- renzierte Terminologie, vor allem bei Rechtsbegriffen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie dadurch auch unterschiedliche Sachverhalte erfassen wollten (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 44, BAGE 124, 240) . (b) Dies gilt auch für den DRK - RTV und die in ihm vereinbarte differenzie r- te Regelung unterschiedlicher Beschäftigungs - bzw. Tä tigkeitszeiten. (aa) So richtet sich die Jubiläumszuw endung für Arbeitnehmer gem . § 27 DRK - RTV nach eine (bb) Die für die Bemessung der Kündigungsfrist, des Urlaubs ua. zugrunde gelegte Beschä ftigungszei t ist nach § 36 Abs. 3 DRK - (cc) In der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Entgeltordnung zum DRK - RTV finden sich die rechtlich bedeutsamen bisheri gen Tätigkeitsze i- ten an verschiedenen Stellen, insbesondere in der Anlage 6b zum DRK - RTV, die die Mitarbeiter in Pfl egeeinrichtungen betrifft und - teilweise - der früheren, noch zum DRK - TV aF vereinbarten Vergütungsordnung entspricht, die entg e- gen der gru ndsätzlich neuen Konzeption immer noch Bewährungs - und Täti g- keitsaufstiege vorsieht . So setzt die Eingruppierung in bestimmte Fallgruppen einzelner (dort noch so genannter) Vergütungsgruppen eine dreijährige Bewä h- voraus (VergGr. K 2 Fallgr. h- - /Fallgruppe (VergGr. K 3 21 22 23 24 25 - 10 - 4 AZR 499/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR499.15.0 - 11 - Fallgr. 3, 4, 5; ähnlich VergGr. K 5 Fallgr. s- (VergGr. K 4 Fallgr. 2; VergGr. K 5a Fallgr. 7) . (2) Aus dem Wortlaut der hier streiti gen Stufenlaufzeitregelung in § 20 Abs. 3 DRK - RTV folgt, dass für den n nerhalb derselben - wie dargelegt - ein Arbeitnehmer Tätigkeiten nur verric h- ten, wenn er in dieser tariflichen Entgeltgruppe eingruppiert ist. Dies setzt die Geltung bzw. Anwendbarkeit der betreffenden Entgeltordnung und d amit des DRK - R TV für das Arbeitsverhältnis voraus. Soweit auch Tatbestände aus der Zeit vor der Tarifgeltung herangezogen werden sollen, erfordert dies eine en t- sprechend deutliche tarifvertragliche Regelung . Eine solche liegt hier nicht vor. Der Kläger beruft sich darau f auch nicht. cc ) D 20 Abs. 3 DRK - RTV bedingten, die sich nicht an dem Wortlaut orientiert. (1) Die Regelung über Stufenlaufzeiten trage dem Umstand Rechnung, dass mit zunehmender Zeit an ununterbrochener Tätigkeit in einem beruflichen Aufgabenfeld die Erfahrung und Fachkompetenz steige. Damit steige auch der Marktwert bzw. Preis des Mitarbeiters, so dass er eine höhe re Vergütung ve r- dient habe. Dies führe bei einer erst nac hträglich herbeigeführten Tarifgebu n- denheit dazu, dass der DRK - RTV so angewandt werden müsse, als ob er von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gegolten hätte. (2) Diese Auffassung ist nicht zutreff end. Sie ignoriert den eindeutigen Wortlaut der tariflichen Regelung. Die von dem Kläger genannten Aspekte sind den Tarifvertragsparteien sicherlich bewusst gewesen. Gleichwohl haben sie ark t- Berücksichtigung hätte finden sollen, hätten die Tarif vertrags parteien die B e- rufserfahrung (zB bei § 16 Abs. 2 TV - L) oder 26 27 28 29 - 11 - 4 AZR 499/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR499.15.0 - 12 - Arbeitgeber, alter nativ bei früheren tarifgebundenen Arbeitgebern ( vgl. da z u z B bei § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 4 TVÜ - DRK) oder bei früheren nicht tari f- gebundenen Arbeitgebern, unmittelbar zum Anlass einer Stufenzuordnung m a- chen müssen. Dies ist aber nicht geschehen; v ielmehr ist lediglich die Tätigkeit nerhalb us den unterschiedlichen Formulierungen muss geschlossen werden, dass die Tarif ve r- trags partner sich die Frage der Anrechnung von Tätigkeiten auf die Stuf enz u- ordnung gestellt und differenziert beantwortet haben. Von einer tariflichen B e- rücksichtigung von Tätigkeitszeiten, die Arbeitnehmer absolviert haben, ohne nach dem DRK - RTV eingruppiert zu sein, sind die Tarifvertragsparteien de m- nach nicht ausgegangen, auch wenn sie unter nachvollziehbaren Gesichtspun k- ten durchaus als gleichwertig erscheinen können. Im Übrigen würde die Ausl e- gung des Klägers dazu führen, dass die konkreten Umstände seiner früheren Tätigkeiten bei der nicht tarifgebundenen Beklagten so zu berücksichtigen w ä- ren, als hätte der DRK - RTV seit dem Anfang des Beschäftigungsverhältnisses normativ gegolten, also auch bereits für Zeiträume, in denen es den DRK - RTV no ch nicht gegeben hat. Dies wäre nicht einmal bei Arbeitsverhältnisse n der Fall , für die der DRK - RTV unmittelbar mit seinem Inkraft treten gegolten hätte. 3. Für die Entscheidung über den Anspruch des Klägers ist der TVÜ - DRK ohne Bedeutung. Es gibt in ihm bereits keine Rechtsnorm, bei deren Anwe n- dung die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ang eordnet wäre. Überdies wird, wie auch der Kläger zutreffend und entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgerichts meint, das Arbeitsverhältnis der Parteien ohnehin nicht von se i- nem Geltungsbereich erfasst. Insoweit bedarf das klageabweisende Urteil des Lan desarbeitsgericht s bei der Entscheidung über die Revision keiner näheren Prüfung. 30 - 12 - 4 AZR 499/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR499.15.0 III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil sie erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Eylert Rinck Creutzfeldt Bredendiek Dierßen 31
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