Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. August 2016 Vierter Senat - 4 AZR 506/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR506.15.0 I. Arbeitsgericht Kassel Teilurteil vom 28. August 2014 - 9 Ca 215 /14 - Kostenschlussurteil vom 28. Oktober 2014 - 9 Ca 215/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 24 . Juni 2015 - 18 Sa 1573/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Überleitung in DRK - Reformtarifvertrag Bestimmung: DRK - Reformtarifvertrag (Teil A) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (DRK - RTV, in der Fassung vom 14. Juni 2013) § 20 Abs. 3 Hinweis des Senats: T eilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 494/15 - ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR506.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 506/15 18 Sa 1564/14 18 Sa 1573/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. August 2016 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 4 . August 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beits gericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Bredendiek und die ehrenamtliche Richter in Dierßen für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 506/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR506.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsge richts vom 24. Juni 2015 - 18 Sa 1564/14 - und - 18 Sa 1573/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung in der für den Kläger maßgebenden Entgeltgruppe der tariflichen Entg eltordnung sowie für daraus resultierende Entgeltdifferenzen für die Monate Dezember 2013 bis Mai 2014. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1. Mai 1990 als Rettungsassistent beschäf tigt u nd zumindest seit 1. Januar 2013 Mitglied der Vereinten Dienstlei s- tungsgewerkschaft (im Folgenden ver.di). Bis zum 28. Februar 2013 orientierten sich die Arbeitsbedingungen vertraglich am B undes - Angestelltentarifvertrag (BAT) . Zum 1. März 2013 trat die Beklagte in die Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes ein. Seit diesem Tag gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft jeweiliger Mitgliedschaft in den tarifschließenden Koalitionen die Tarifverträge der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes und ver.di . Seitdem zahlte die Beklagte dem Kl äger ein Entgelt gemäß Entgel t- gruppe 8 Stufe - Reformtarifvertrag (Teil A) über Arbeitsbedi n- (DRK - RTV, in der Fassung vom 14. Juni 2013 ) . Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 2. Juni 2014 machte der Kläger gegenüber der Beklagten für den Zeitraum ab Dezember 2013 vergeblich En t- geltansprüche nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 DRK - RTV geltend. Mit seiner Klage, in der er die Zahlungsansprüche für Dezember 2013 bis Mai 2014 weiterverfolgt, hat der Kläger ferner die Feststellung begehrt, dass 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 506/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR506.15.0 - 4 - er innerhalb der Entgeltgruppe 8 der Stufe 6 DRK - RTV zuzuordnen sei. Nach § 20 Abs. 3 DRK - RTV, der weit auszulegen sei, seien bei seiner Stufenzuor d- nung die Beschäftigungszeiten bei der Beklagten in der Tät igkeit als Rettung s- assistent so anzurechnen, als habe der DRK - RTV bereits seit Beginn des A r- be itsverhältnisses gegolten. Der Tarifvertrag zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK - Reformtarifvertrages und zur Regelung des Überga ngsrechts, Teil B (TVÜ - DRK, in der Fassung vom 10 . April 201 3 ) , aus dem sich eine andere Stufenzuordnung ergebe, finde dagegen keine A n- wendung . Er gelte nur für Arbeitsverhältnisse, bei denen vor dem Überleitung s- stichtag eine Tarifgebundenheit an das alte DRK - Tarifsystem bestanden habe, was bei der Beklagten nicht der Fall war. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 432,30 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basisz inssatz seit Rechtshängi g- keit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juni 2014 eine Vergütung nach der Entgel t- gruppe 8 Stufe 6 des DRK - Reformtarifvertrags zu za h- len. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit der Unanwendba r- keit von § 20 Abs. 3 DRK - RTV begründet. Der DRK - RTV enthalte keine So n- derregelung, die im Rahmen der Stufenzuordnung eine Beschäftigungszeit bei dem bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber berücksichtige. Das Arbeitsgericht hat die K lage, soweit noch streitig, durch Teilurteil abgewiesen und nach übereinstimmender Erledigung der Sache im Übrigen ein Kostenschlussurteil erlassen. Die hiergegen gerichteten Berufungen des Kl ä- gers hat das Landesarbeitsgericht nach gemeinsamer Verhandlung in einem einheitlichen Urteil zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugela s- senen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 5 6 7 - 4 - 4 AZR 506/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR506.15.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision des K lägers ist unbegründet. D as Landesarbeitsgericht hat die Klage im Er gebnis zutreffend abgewiesen . I. Die Klage ist auch mit dem als üblichem Eingruppierungsfeststellung s- antrag anzusehenden Antrag zu 2 . zulässig (st. Rspr . , vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN) . II. Die Klage ist aber nicht begründet. D er Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung und damit auch nicht auf die hierauf beruhenden En t- geltdifferenzansprüche für die Monate Dezember 2013 bis Mai 2014. Der Kl ä- ger ist nicht der Stufe 6 der Entgeltgruppe 8 DRK - RTV zuzuordnen. 1. D abei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Bekla g- te grundsätzlich verpflichtet ist, ihm ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 DRK - RTV zu zahlen. Hiervon geht auch die Beklagte selbst aus. Da es hierauf nicht entscheidend ankommt, kann dahingestellt bleiben, ob seine Tätigkeit auch die Anforderungen des Tätig keitsmerkmals der Entgeltgruppe 8 des kraft beiderse i- tige r Tarifgebundenheit seit dem 1. März 2013 für das Arbeitsverhältnis gelte n- den DRK - RTV erfüllt, in der Rettungsassistenten in qualifizierter Funktion, nä m- s- wachen mit mindestens zwei dienstplanmäßig eingesetzten Einsatzfahr (Fallgr. 3) aufgeführt sind. 2. Für die vom Kläger begehrte Stufenzuor dnung ergibt sich aus dem DRK - RTV keine Anspruchsgrundlage. a) Die Stufenzuordnung innerhalb einer Entgeltgruppe ist im DRK - RTV wie folgt geregelt: § 19 Tabellenentgelt (1) Der Mitarbeiter erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden 8 9 10 11 12 13 - 5 - 4 AZR 506/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR506.15.0 - 6 - Stufe . § 20 Stufen der Entgelttabelle (1) Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Ent geltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. (2) Bei Einstellung in eine der Entgel tgruppen 2 bis 15 w erden die Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet. Bei Einstellung von Mitarbeitern in unmittelbarem A n- schluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arb eitg e- ber, der Mitglied der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes oder einer Landestarifg e- meinschaft ist, die der Bundestarifgemeinschaft a n- gehört, ist mindestens die in dem vorherigen Arbeit s- verhältnis erworbene Stufe und Stufenlaufzeit bei d er Stufenzuordnung zu berücksichtigen. (3) Die Mitarbeiter erreichen die jeweils nächste St u- fe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung ge mäß § 21 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer u n- unterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben En t- geltgru ppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahre n in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4, - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 Satz 1: Die Verweildauer für den Aufstieg von Stufe 3 nach Stufe 4 wird für Mitarbeiter, die bis zum 31.12.2021 eingestellt werden, um zwei Jahre verlängert . § 21 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, min destens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Ta be l- lenentgelt und dem Ta bellenentgelt nach Satz so erhält der Mitarbeiter während der betreffenden St u- fenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Ga - 6 - 4 AZR 506/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR506.15.0 - 7 - b) Der Kläger hätte danach nur dann einen Anspruch auf die begehrte Z u- ordnung zur Stufe 6 seiner Entgeltgruppe, wenn er in der hierfür erforderliche n Stufen laufzeit von - zuletzt - fünf Jahren in der Stufe (§ 20 Abs. 3 DRK - RTV) . Dies ist jedoch nicht der Fall. Das hat das Landesa r- beitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt. aa) § 20 Abs. 3 DRK - RTV regelt den Beginn und das jeweilige Ende der Laufzeit innerhalb einer Stufe. Der Beginn ist danach gekennzeichnet durch den Zeitpunkt des Aufstiegs in die betreffende Stufe bzw. bei Stufe 1 in die Einor d- nung gem. § 20 Abs. 2 DRK - RTV bei der Einst ellung. bestimmen den Zeitpunkt des Aufstiegs in die nächste Stufe. Dies setzt die Ge l- tung des Tarifvertrags für das betroffene Arbeitsverhältnis während der S tufe n- laufzeit voraus. (1) Die tarifliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, Tätigkeitsze i- ten, Bewährungszeiten usw. kann in Tarifverträgen in verschiedener Weise g e- regelt werden. Das kann von sehr un Zeiten der Arbei tstätigk über weitergehende Anforderungen an die Tätigkeit als so l- che (zB b Ar ), noch eingegrenzter im Hinblick B e- schäftigungszeiten bei dem Arb eitgeber oder einem anderen Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwe n- ) bis hin zu sehr spezifischen Anforderungen gehen, die - wie vorli e- gend - - noch s pezie l- ler - Be fordern. Den Tarifvertragspa r- teien ist es dabei grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten we l- cher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen (grdl. BAG 17. Okt ober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 42, BAGE 124, 240) , auch wenn eine andere Regelung unter nachvollziehbaren Gesichtspunkten durchaus als gleichwertig erscheinen könnte. Diese Entscheidung haben die Gerichte hinz u- nehmen ( BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 19/08 - Rn. 26; 10. Dezember 14 15 16 - 7 - 4 AZR 506/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR506.15.0 - 8 - 2008 - 4 AZR 862/07 - Rn. 27; 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 42 ; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 44 , aaO ; 14. April 1999 - 4 AZR 189/98 - zu 6 b der Gründe, BAGE 91, 163 ) . (2) Bezieht sich die Bezeichnung der zu berücksichtigenden Zeiten auf die tarifliche Bewertung bestimmter Tätigkeiten, ist in der Regel die Geltung des Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis Vora ussetzung für deren Berücksichtigung. Dies gilt für Bewährungszeiten in einer bestimmten Fallgruppe einer Entgel t- gruppe (zB BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 290/10 - Rn. 53 ff.; 22. April 2009 - 4 AZR 163/08 - Rn. 16) ebenso wie für Zeiten einer Tätigkeit, die der kann ein Arbeitnehmer nur tätig sein, wenn seine Tätigkeit die Anforderungen eines der dort aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt und die betreffende En t- geltordnung für das Arb eitsverhältnis rechtliche Wirkung entfaltet, zB normativ gilt. Dagegen können Tätigkeiten, die in einem nicht diesem Tarifvertrag unte r- r- wenn sie gleichartig sind oder im Falle einer Tarifgebundenheit und Erfassung des Arbeitsverhältnisses vom Geltungsbereich des Tarifvertrags geeignet w ä- ren, die Anforderungen des jeweiligen Tätigkeitsmerkmals zu erfüllen. Di e Tari f- vertragsparteien knüpfen mit einer solchen Regelung nicht an die in einem a n- deren System erworbene Tätigkeitszeit an, sondern stellen auf Leistung und Erwerb von Berufserfahrung in den Tätigkeiten der neuen Entgeltgruppen ab (BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 650/13 - Rn. 23) . Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht den Grundsatz aufgestellt und mehrfach bestätigt, dass pierung in diese Entgel t- gruppe zu laufen beginnt (vgl. zuletzt BAG 12. März 2015 - 6 AZR 879/13 - Rn. 16; 16. Dezember 2010 - 6 AZR 357/09 - Rn. 15 ff. und 15. Dezember 2010 - 4 AZR 170/09 - Rn. 43, jeweils zu § 19 Abs. 1 TV - Ärzte/VKA; 21. November 2013 - 6 AZ R 23/12 - Rn. 62, zu § 16 Abs. 2 TV - L; 15. Januar 2015 - 6 AZR 650/13 - Rn. 19, zu § 5 Abs. 2 TV Nahverkehr sbetri e- 17 - 8 - 4 AZR 506/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR506.15.0 - 9 - be Hessen; vg l. auch schon 23. April 1980 - 4 AZR 360/78 - BAGE 33, 103, zu den - ansonsten vergleichbaren - Tätigkeitszeiten im Beamtenve rhältnis) . bb ) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger die für eine Einst u- fung in Stufe 6 der Entgeltgruppe 8 DRK - RTV erforderliche Stufe nlaufzeit nicht erfüllt. Auch § 20 Abs. 3 DRK - RTV setzt für die Anerkennung einer Tätigkeit s- zeit bei der Stufen laufzeit die Geltung des Tarifvertrags für das Arbeitsverhältnis voraus. Dies e konnte daher frühestens am 1. März 2013 beginnen. (1) Die Tarifvertragsparteien des DRK - RTV haben prinzipiell berücksicht i- gungsfähige Beschäftigungszeiten außerhalb der unmittelbaren und zwinge n- den zeitlichen Geltung des Tarifvertrags in un terschiedlicher Weise geregelt. (a) Verwendet ein Tarifvertrag einen Fachbegriff, der in allgemeinen, den rechtlichen oder in den fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den al l- gemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind , die aus dem Tarifwortlaut od er anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen (st. Rspr., vgl. BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 631/04 - zu II 1 der Gründe 14. November 1957 - 2 AZR 481/55 - BAGE 5, 338 ) . Benutzen Tarifvert ragspartner in einem Tarifvertrag für die Regelung ähnlicher oder vergleichbarer Sachverhalte eine differenzierte Terminologie, vor allem bei Rechtsbegriffen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie dadurch auch unterschiedliche Sachverhalte erfassen wol lten (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 44, BAGE 124, 240) . (b) Dies gilt auch für den DRK - RTV und die in ihm vereinbarte differenzie r- te Regelung unterschiedlicher Beschäftigungs - bzw. Tätigkeitszeiten. (aa) So richtet sich die Jubiläumszuw endu ng für Arbeitnehmer gem. § 27 DRK - RTV nach eine 18 19 20 21 22 - 9 - 4 AZR 506/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR506.15.0 - 10 - (bb) Die für die Bemessung der Kündigungsfrist, des Urlaubs ua. zugrunde gelegte Beschä ftigungszeit ist nach § 36 Abs. 3 DRK - (cc) In der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen neuen Entgeltordnung zum DRK - RTV finden sich die rechtlich bedeutsamen bisherigen Tätigkeitsze i- ten an verschiedenen Stel len, insbesondere in der Anlage 6b zum DRK - RTV, die die Mitarbeiter in Pfl egeeinrichtungen betrifft und - teilweise - der früheren, noch zum DRK - TV aF vereinbarten Vergütungsordnung entspricht, die entg e- gen der grundsätzlich neuen Konz eption immer noch Bewährungs - und Täti g- keitsaufstiege vorsieht. So setzt die Eingruppierung in bestimmte Fallgruppen einzelner (dort noch so genannter) Vergütungsgruppen eine dreijährige Bewä h- voraus (VergGr. K 2 Fallgr. 6), ande h- - /Fallgruppe (VergGr. K 3 Fallgr. 3, 4, 5; ähnlich VergGr. K 5 Fallgr. 1, 20, 21 ) s- (VergGr. K 4 Fallgr. 2; VergGr. K 5a Fallgr. 7) . (2) Aus dem Wortlaut der hier streitigen Stuf enlaufzeitregelung in § 20 Abs. 3 DRK - RTV folgt, dass für den In nerhalb derselben Ent kann - wie dargelegt - ein Arbeitnehmer Tätigkeiten nur verric h- ten, wenn er in dieser tariflichen Entgeltgruppe eingruppiert ist. Dies setzt die Geltung der betreffenden Entgeltordnung und d amit des DRK - RTV für das A r- beitsverhältnis voraus. Sow eit auch Tatbestände aus der Zeit vor der Tarifge l- tung herangezogen werden sollen, erfordert dies eine entsprechend deutliche tarifvertragliche Regelung . Eine solche liegt hier nicht vor. Der Kläger beruft sich darauf auch nicht. cc ) D emgegenüber weist d laufzeiten eine Auslegung von § 20 Abs. 3 DRK - RTV bedingten, die sich nicht an dem Wortlaut orientiert. 23 24 25 26 - 10 - 4 AZR 506/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR506.15.0 - 11 - (1) Die Regelung über Stufenlaufzeiten trage dem Umstand Rechnung, dass mit zunehmender Zeit an ununterbrochener Tätigkeit in einem beruflichen Aufgabenfeld die Erfahrung und Fachkompetenz steige. Damit steige auch der Marktwert bzw. Preis des Mitarbeiters, so dass er eine höhe re Vergütung ve r- dient habe. Dies führe bei einer erst nachträglich herbeigeführten Tarif gebu n- denheit dazu, dass der DRK - RTV so angewandt werden müsse, als ob er von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gegolten hätte. (2) Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Sie ignoriert den eindeutigen Wortlaut der t ariflichen Regelung. Die von dem Kläger genannten Aspekte sind den Tarifvertragsparteien sicherlich bewusst gewesen. Gleichwohl haben sie t- riflichen Stufenzuordnung seine Berücksichtigung hätte finden sollen, hätten die Tarif vertrags parteien die B e- rufserfahrung (zB bei § 16 Abs. 2 TV - L) oder Arbeitgeber, alternativ bei früheren tarifgebundenen Arbeitgebern ( vgl. dazu zB bei § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 4 TVÜ - DRK) oder b ei früheren nicht tari f- gebundenen Arbeitgebern, unmittelbar zum Anlass einer Stufenzuordnung m a- chen müssen. Dies ist aber nicht geschehen; vielmehr ist lediglich die Tätigkeit nerhalb de us den unterschiedlichen Formulierungen muss geschlossen werden, dass die Tarif ve r- trags partner sich die Frage der Anrechnung von Tätigkeiten auf die Stufenz u- ordnung gestellt und differenziert beantworte t haben. Von einer tariflichen B e- rücksichtigung von Tätigkeitszeiten, die Arbeitnehmer absolviert haben, ohne nach dem DRK - RTV eingruppiert zu sein, sind die Tarifvertragsparteien de m- nach nicht ausgegangen, auch wenn sie unter nachvollziehbaren Gesichtspun k- ten durchaus als gleichwertig erscheinen können. Im Übrigen würde die Ausl e- gung des Klägers dazu führen, dass die konkreten Umstände seiner früheren Tätigkeiten bei der nicht tarifgebundenen Beklagten so zu berücksichtigen w ä- ren, als hätte der DRK - RTV sei t dem Anfang des Beschäftigungsverhältnisses normativ gegolten, also auch bereits für Zeiträume, in denen es den DRK - RTV noch nicht gegeben hat. Dies wäre nicht einmal bei Arbeitsverhältnisse n der Fall, für die der DRK - RTV unmittelbar mit seinem Inkraft tre ten gegolten hätte. 27 28 - 11 - 4 AZR 506/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR506.15.0 3. Für die Entscheidung über den Anspruch des Klägers ist der TVÜ - DRK ohne Bedeutung. Es gibt in ihm bereits keine Rechtsnorm, bei deren Anwe n- dung die vom Kläger begehrte Rechtsfolge angeordnet wäre. Überdies wird, wie auch der Kläger zutreffend und entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgerichts meint, das Arbeitsverhältnis der Parteien ohnehin nicht von se i- nem Geltungsbereich erfasst. Insoweit bedarf das klageabweisende Urteil des Landesarbeitsgericht s bei der Entscheidung über die Revision keiner näheren Prüfung. III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil sie erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Eylert Rinck Creutzfeldt Bredendiek Dierßen 29 30
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