Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. Juli 2016 Vierter Senat - 4 AZR 113/14 - ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR113.14.0 I. Arbeitsgericht München Endu rteil vom 20. Februar 2013 - 8 Ca 8478/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 23. Oktober 2013 8 Sa 221/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; Transfer - und Sozia l- tarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) §§ 5, 7, 8; Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) § 1 Nr. 2, 3 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR113.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 113/14 8 Sa 221/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. Juli 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 4 AZR 113/14 ECLI:DE:BAG:2016:0 60716.U.4AZR113.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 6. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Klose sowi e die ehrenamtlichen Richter Steding und Dr. Wuppermann für Recht e r- kannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 23. Oktober 2013 - 8 Sa 221/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Part eien streiten über Ansprüche des Kläger s auf ein höheres Bru t- toentgelt und eine weitere Abfindungszahlung. D er Kläger war seit dem 19. August 1996 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvorgängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 5.082,15 Euro beschäftigt. Eine durch die B e- klagte zu 2. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Indus triegewerkschaft M e- tall (IG Metall), d eren Mitglied der Kläger nur von August 2012 bis Januar 2013 war , teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS - TV), der ua. regelte: 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt (1) räumlich für den Betrieb der Firma Nokia Si e- mens Networks GmbH & Co. KG in München. (2) Persönlich: Für alle Beschäftigten des Betri e- 1 2 3 - 3 - 4 AZR 113/14 ECLI:DE:BAG:2016:0 60716.U.4AZR113.14.0 - 4 - bes St. - Martin - Str. in München, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den A n- spruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen. § 2 EINRICHTUNG EINER B E E Die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in Mü n- chen beauftragt die Abteilung Global Shared Services Human Resources Services der Siemens AG mit der Ei n- richtung einer beE für die vom persönlichen Geltungsb e- reich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten. ... § 5 MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFER ARBEIT S- VERHÄLTNISSE Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Beendigung des mit der Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG bestehenden Arbeitsvertrages und die Begründung ei nes befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet. Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (1) Mindestlaufzeit des Transferarbeitsverhältnisses von vierundzwanzig Monaten (2) ein Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen auf Basis einer 5 - Tagearbeitswoche (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für A r- beit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 70 Pr o- zent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttom o- natseinkommen ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. (11) Das auf Basis des bisherigen Arbeitsvolumens b e- rechnete Transferentgelt ist zum letzten eines M o- nats auszuzahlen. (12) Beschäftigte, die nach dem dritten Monate vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältnisses aus der Transfergesellschaft ausscheiden, erhalten eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell - 4 - 4 AZR 113/14 ECLI:DE:BAG:2016:0 60716.U.4AZR113.14.0 - 5 - ersparten Entgelts, das durch vorzeitiges Aussche i- den aus der Maßnahme freigeworden ist als (weit e- ren Bestandteil der) Abfindung (Sprinterprämie). Das ersparte Entgelt ist das Entgelt, das der Arbeitgeber zu leisten hat, also das Entgelt ohne das Transfe r- kurzarbeitergeld. In dem Dreiseitigen Vertrag wird der Anspruch auf Abfi n- dung und deren Fälligkeit festgehalten (§ 7). ... § 7 ABFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages e r- fassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in di e beE) einen Anspruch auf eine aus dem individ u- e l len Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung: a. Beschäftigte, die vor 01.04.2007 in die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG oder deren Rechtsvorgängerin eingetreten sind, erhalten ein Jahresgehalt als Abfi n- dung (Basis 12 Monatsgehälter). e. Beschäftigte, die zwischen dem e- treten sind, erhalten zwei Monatsgehälter als Abfindung. (2) Der Höchstbetrag für eine Abfindung nach Abs. 1 (4) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der BeE zur Zahlung fällig. (7) Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den Dreiseitigen Vertrag aufzunehmen. § 8 TARIFSCHIEDSSTELLE Bei Nichteinigung über die Auslegung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages entscheidet eine aus jeweils 2 Be i- sitzern/ - innen (Arbeitgeberin / Gewerkschaft IG Metall) und einem neutralen Vorsitzenden bestehende Tari f- - 5 - 4 AZR 113/14 ECLI:DE:BAG:2016:0 60716.U.4AZR113.14.0 - 6 - Ebenfalls am 4. April 2012 vereinbarten die Beklagte zu 2. un d der B e- triebsrat für den Betrieb St. - Martin - die Gründung von vier neuen Unternehmen als Rechtsnachfolgerinnen einze l- ner betroffener Unternehmensbereiche, die Überleitung von Arbeitnehmern und eine Namensliste iS d. § 1 Abs. 5 KSchG zum Gegenstand hatte. Weiterhin ist - hend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht auf - gestellt wird, weil in dem als - Anlage 7 bezeichneten Transfer - und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen enthalten sind, die beide Betriebspar - teien als Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 112 BetrVG an - erkennen und die sie für a lle betroffenen Beschäftigten Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV), der wie folgt lautet: 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt (1) räumlich für den Betrieb St. - Martin - Str. der Fi r- ma Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in München. (2) Persönlich: Für alle Beschäftigten, die bis ei n- schließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die indiv i- duellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen. (3) Sachlich: Für die Rechte, Regelungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der b e- triebsorganisatorisch eigenständigen Einhei t (beE). 4 5 - 6 - 4 AZR 113/14 ECLI:DE:BAG:2016:0 60716.U.4AZR113.14.0 - 7 - § 2 ERGÄNZUNG ZU DEN MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄLTNISSE Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste B e- schäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtarifvertrages innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 80 Pro - zent ihres Bruttomonatseinkom mens. Das Bruttomonat s- einkommen ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttom o- natsgehaltes dividiert durch zwölf. Die weiteren Leistu n- gen nach § 5 des Transfer - und Sozialtarifvertrages we r- den von dieser Regelung nicht berührt. § 3 ERGÄNZUNG ZU DER HÖHE DER ABFINDUNG Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste B e- schäftigte erhalten als weiteren Bestandteil der Abfindung nach § 7 des Transfer - und Sozialtarifvertrages EUR 10.000,00 unabhängig vom Zeitpunkt ihres Unterne h- menseintritts. Für diese Be schäftigten gilt ein Höchstb e- trag von EUR 120.000,00. Mit Schreib en vom 4. April 2012 erhielt der Kläger von den Beklagten Dreiseitiger Vertrag zwischen (Arbeitnehmer/ - in) und Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN) sowie Nokia Siemens Networks Transfergesellschaft mbH (NSN TG) Präambel 1. Am 04.04.2012 wurden ein Transfer - und Sozialtari f- vertrag und ein Interessenausgleich abgeschlossen. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen sind 6 - 7 - 4 AZR 113/14 ECLI:DE:BAG:2016:0 60716.U.4AZR113.14.0 - 8 - dem/der Arbeitnehmer/ - in bekannt. Dem/der Arbei t- nehmer/ - in ist auch bekannt, dass sein/ihr Arbeit s- platz bei NSN entfällt und insoweit das Arbeitsve r- hältnis bei N SN mit Ablauf vom 30.04.2012 aus b e- triebsbedingten Gründen beendet werden muss. Aus diesem Grund wird dem/der Arbeitnehmer/ - in ein befristetes Vermittlungs - und Qualifizierungsverhäl t- nis mit der NSN TG angeboten, um eine betriebsb e- dingte Kündigung zu verme iden. Auf dieser Grundlage werden folgende Regelungen getro f- fen: Abschnitt A: Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit NSN 1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das zwischen dem/der Arbeitnehmer/ - in und NSN b e- stehende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.04.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der/die Arbeitnehmer/ - in tritt zum 01.05.2012 in die NSN TG über. 2. Abfindungszahlung 2.1. Die Höhe der Abfindung ist gem. § 7 Abs. 1 des Transfer - und Sozialtarifvertrags abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt gem. § 7 Abs. 2 Transfer - und Sozialtarifvertrag EUR 110.000,00. Im Übrigen findet § 7 Abs. 3 Anwe n- dung. Arbeitnehmer, die un ter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags fa l- len, erhalten gem. § 3 des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags als weiteren Bestandteil der Abfindung zusätzlich EUR 10.000,00, der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt EU R 120.000,00. Die Abfindungszahlung ist nach Abschluss des Dreiseitigen Vertrags und vor Fälligkeit vererbbar, jedoch nicht abtretbar. Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der NSN TG fällig. 2.2. Arbeitnehmer, die nach dem dritten Monat vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsve r- hältnisses aus der NSN TG ausscheiden, erha l- - 8 - 4 AZR 113/14 ECLI:DE:BAG:2016:0 60716.U.4AZR113.14.0 - 9 - ten gem. § 5 Abs. 12 des Transfer - und Sozialt a- rifvertrags eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell ersparten Entgelts, das durch vo r- zeitiges Ausscheiden aus der Transfergesel l- schaft freigeworden ist als weiteren Bestandteil der Abfindung (Sprinterprämie). Abschnitt B: Begründung eines Vermittlungs - und Qualifizierungsverhältnisses mit NSN TG 1. Vertragsdauer Der/die Arbeitnehmer/ - in und NSN TG vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs - und Qualif i- zierungsvertrages ab dem 01.05.2012. Das Vermit t- lungs - und Qualifizierungsverhältnis endet mit Austritt aus der NSN TG, spätestens am 30.04.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der Beschäft i- gungsanspruch entfällt. 4. Monatliche Vergütung Der/die Arbeitnehmer/ - in erhält gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtarifvertrags auf der Basis der von NSN an die NSN TG zur Verfügung gestellten G e- haltsdaten, ab Eintritt in die NSN TG - unter Anrec h- nung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - bis zu i h- rem/seinem Ausscheiden monatlich 70 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. Das BruttoMonatsEinko m- men ist das 13,5 - fa che des bisherigen BruttoMonat s- Einkommens dividiert durch zwölf. Der/die Arbeitnehmer/ - in, die unter den Geltungsb e- reich des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag fallen, erhalten gem. § 2 des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags ab Eintritt in die NSN TG - unter A n- rechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - m o- natlich 80 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. ... Abschnitt C: Allgemeine Regelungen 5. Bedingung Dieser Dreiseitige Vertrag steht unter dem Vorbehalt, dass die schriftliche Annahme des Vertragsangebots entsprechend § 3 Abs. 4 des Interessenausgleichs vom 04.04.2012 durch den/die Arbeitnehmer/ - in sp ä- - 9 - 4 AZR 113/14 ECLI:DE:BAG:2016:0 60716.U.4AZR113.14.0 - 10 - D er Kläger nahm den Antrag fristgemäß an. Er erhielt eine Abfindung iHv. 60.985,80 Euro brutto . Sein BeE - Monatse nt gelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nett oentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinko m- mens de s Kläger s (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Hera n- ziehung d er persönlichen Sozialversicherungs - und Steuermerkmale. Von di e- sem Nettoentgelt wurde das Transferkurzarbeitergeld de s Kläger s abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung. Diese Aufst o- ckungsleistung wurde zu einem Bruttobet rag hochgerechnet. Die IG Metall rief bezüglich der Berechnung des BeE - Monatse ntgelts die Tarifschiedsstelle nach § 8 TS - TV an, um feststellen zu lassen, sowohl der TS - TV als auch der ETS - für die Zeit d % (TS - TV) und von 80 % (ETS - - fachen des bisherigen Bruttomonatsg e- Dezember 2012 wurden die Anträge zurückgewiesen. Mit sein e r Klage hat d er Kläger die Auffassung vertreten, die Differe n- zierung im ETS - TV sei unwirksam, so dass ih m Leistungen auf Grundlage des ETS - TV zustünden. Er müsse aus Gleichbehandlungsgründen so behandelt werden, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen S tichtag eingetretenes Mi t- glied der IG Metall. D ie in den DV übernommene Unterscheidung verstoße g e- gen die negative Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertrag s- freiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) 4. Apr il 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Soz i- alplan handele, missachte § Monatse ntgelt von der Beklagten zu 1. unrichtig b e- rechnet worden. D er Kläger hat, sowei t für das Revisionsverfahren noch von Interesse, beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Mai 2012 iHv. 7 8 9 10 - 10 - 4 AZR 113/14 ECLI:DE:BAG:2016:0 60716.U.4AZR113.14.0 - 11 - 65.559,74 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 34.207,59 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Juni 2012 zu bezahlen; 2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Juni 2012 iHv. 4.573,94 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.269,84 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Juli 2012 zu bezahlen; 3. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Juli 2012 iHv. 4.573,94 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2. 228 , 94 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. August 2012 zu bezahlen; 4. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat August 2012 iHv. 4.573,94 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlt er 2. 371 , 66 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. September 2012 zu bezahlen; 5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat September 2012 iHv. 4.573,94 Euro brutto ab züglich hierauf bezahlter 2. 255,53 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Oktober 2012 zu bezahlen; 6. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Oktober 2012 iHv. 4 . 67 8 , 08 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.338,86 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. November 2012 zu bezahlen; 7. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat November 2012 iHv. 4.573,94 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2. 296,44 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Dezember 20 12 zu bezahlen; 8. die Beklagte n gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn eine Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszin s- satz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu beza h- len; - 11 - 4 AZR 113/14 ECLI:DE:BAG:2016:0 60716.U.4AZR113.14.0 - 12 - 9. die Beklagte zu 1. zu verurt eilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Dezember 2012 iHv. 4.573,94 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.460,98 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Januar 2013 zu bezahlen; 10. f estzust ellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an den Kläger ein monatliches Gehalt während der Dauer des Transferarbeitsverhältnisses bei der B e- klagten zu 1. iHv . 80 % seines vorherigen Bruttom o- natseinkommens bei der Beklagten zu 2. unter A n- rechnung von Leistungen der Agentur für Arbeit zu bezahlen, wobei das Bruttomonatseinkommen das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf ist; 11. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Januar 2013 iHv. 4.573,94 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.298,94 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Februar 2013 zu bezahlen; 12. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Februar 2013 iHv. 4.573,94 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.298,94 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. März 2013 zu bezahlen; 13. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat März 2013 iHv. 4.573,94 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.305,74 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1 . April 2013 zu bezahlen; 14. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat April 2013 iHv. 4. 928 ,01 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.470,14 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hi eraus seit dem 1. Mai 2013 zu bezahlen; 15. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Mai 2013 iHv. 4.573,94 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.365,36 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssat z der EZB hieraus seit dem 1. Juni 2013 zu bezahlen ; - 12 - 4 AZR 113/14 ECLI:DE:BAG:2016:0 60716.U.4AZR113.14.0 - 13 - 16. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Juni 2013 iHv. 4.573,94 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.365,36 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über d em Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Juli 2013 zu bezahlen; 17. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat Juli 2013 iHv. 4.573,94 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.365,36 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. August 2013 zu bezahlen; 18. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteren Lohn für den Lohnmonat August 2013 iHv. 4.573,94 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.365,36 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. September 2013 zu bezahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem dreiseitigen Vertrag der Parteien ergebe sich kein A n- spruch de s Kläger s auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die vorgenommene Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbe i- tergeld zutreffend berechnet. Geschuld et sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarb eitsgericht hat die Berufung des Kläger s zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zu gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. De r Kläger hat gegen die B e- klagte n keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto nach A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV (Antrag zu 8 .). Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE - 11 12 13 - 13 - 4 AZR 113/14 ECLI:DE:BAG:2016:0 60716.U.4AZR113.14.0 - 14 - Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens nach B 4. Abs. 2 DV iVm. § 2 Satz 1 ETS - TV noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormal igen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bruttom o- natseinkommens nach B 4. Abs. 1 DV (Antr a g zu 1. bis 7. und 9. bis 18 . ; vgl. zum Ganzen schon : BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235 und 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - ) . I. D er Kläger kann auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen (An trag zu 8 .). Er - und Sozia l- Abs. 2 DV erf asst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam ger e- gelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob die Beklagten - wie der Klä ger meint - für die Zahlung der Abfindung gesamtschuldnerisch einzustehen haben. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - TV (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifve r- trags etwa BAG 23. Februar 20 11 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21 mwN) werden nicht f- vertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusät z- liche Anspruchsvoraussetzung festgelegt (sh . zu dieser Au slegung bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 ff. , BAGE 151, 235 ; 21. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 19; 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 28 ff.) . A n- ders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfi n- dungsanspruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 , aaO ) . a) Durch § 1 Nr. 2 ETS - TV und § 1 Nr. 2 TS - TV differenzieren die beiden Tarifverträge zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern d er Gewer k- schaft IG Metall damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also 14 15 16 - 14 - 4 AZR 113/14 ECLI:DE:BAG:2016:0 60716.U.4AZR113.14.0 - 15 - denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 16 un ter Hinweis auf 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 mwN , BAGE 151, 235 zur Rechtsprechung des Senats) . b) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel (zum Begriff BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64 /08 - Rn. 31 ff., BAGE 130, 43) . Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 17; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 42 , BAGE 151, 235 ) entsteht ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung nach § 5 TS - TV iVm. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TS - 5. DV bis zum 13. April 2012, 12:00 Uhr angenommen werden konnte. Deshalb sind von der Stichtagsregelung auch neben den nach Abschluss der Ta rifverträge beitretenden Arbeitnehmern bereits alle diejenigen Gewerkschaftsmitglieder betroffen, die zwischen dem Stichtag bis zur Unterzeichnung der beiden Tari f- verträge in die IG Metall eingetreten sind. D er Kläger verkennt, dass sich ohne eine solche S tichtagsregelung der Regelungszweck, allein einem bestimmten s- tungen mit ihrer Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion zu vermitteln, nicht erreichen lässt, wenn e r meint, hier werde A ußenseitern die Möglichkeit g e- nommen, an den tariflich geregelten Ansprüchen zu partizipieren. Es wäre sonst nicht verlässlich zu bestimmen und planbar gewesen, wie viele Mitglieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen in den nachfolgenden beiden Ja h- re n - erhöhte Abfindungszahlung zum einen sowie ein höheres BeE - Monatsentgelt zum anderen - tatsächlich haben könnten und nach welchen ab s trakten Kriterien das ausgehandelte Tarifvertragsvolumen des ETS - TV bei den ergänzenden Leistungen zu ermitteln gewesen wäre bzw. in welchem U m- die Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 1. als abhängiges Unternehmen sehr wohl von nachfolgenden Beitritten zur IG Metall bzw. von einer umfassenden Ausdehnu ng des Kreises der Bezugsberechtigten betroffen gewesen. 17 - 15 - 4 AZR 113/14 ECLI:DE:BAG:2016:0 60716.U.4AZR113.14.0 - 16 - Im Übrigen hat jede Stichtagsregelung für eine tarifliche Leistung zur Folge, dass bei einem erst zeitlich danach erfolgenden Gewerkschaftsbeitritt ein Anspruch des betreffenden Arbeitnehmers kraft beiderseitiger Tarifgebunde n- heit grundsätzlich nicht mehr entstehen kann. Weiterhin ist in Anbetracht der Höhe der im TS - TV geregelten Leistungen entgegen der Auffassung der Rev i- er wurden (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 18; vgl. auch bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 40, 67 , BAGE 151, 235 ) . 2. Diese von den Tarifvertragsparteien vorge nommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wir k- sam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit no ch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . a) Die Stichtagsregelung verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG (ausf. bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 29 ff., 37 ff. , BAGE 151, 235 ) . aa) Die Revision kann sich nicht darauf stützen, Tarifvertragsregelungen nach § 1 Abs. 1 TVG müssten geeignet sein, an die Stelle einer staatlichen R e- gelung über Arbeitsbedingungen zu treten, und daher angemessene und au s- gewogene Regelungen für seinen Gelt ungsbereich enthalten, die Rücksicht auf die Interessen von Außenseitern nehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Senats in der Entscheidung vom 18. März 2009 ( - 4 AZR 64/08 - Rn. 60 ff., BAGE 130, 43; sh. auch 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 22, BAGE 137, 231) . Insoweit handelte es sich um nicht tragende, nicht entscheidungserhebliche Erwägungen. Sie standen zur tragenden B e- gründung in einem rechtlichen Alternativverhältnis. An ihnen hat der Senat, wie in der Entscheidung vom 15. April 2015 bereits ausführlich begründet ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 50 ff. , BAGE 151, 235 ) , - klarstellend - nicht mehr festgehalten. Auch die Ordnungsfunktion von Tarifverträgen ist entsprechend der von Verfa s- sungs wegen vorgegebenen mitgliedschaftlichen S truktur der Koalitionen nach 18 19 20 21 - 16 - 4 AZR 113/14 ECLI:DE:BAG:2016:0 60716.U.4AZR113.14.0 - 17 - § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf die unmittelbar Tarifgebundenen beschränkt (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 21; ausf. 7 . Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 68, BAGE 135, 80) . bb) Es ist rechtlich ohne Belang, einerseits zu sätzliche Leistungen nur für diejenigen Gewerkschaftsmitglieder vorzusehen, die zum Stichtag der IG Metall bereits beigetreten waren, andererseits aber nicht zu berücksichtigen, dass der Sonderkündigungsschutz auch bei gewerkschaftlich nicht organisierten Arbeit - nehmern aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmen entfallen ist. Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus einer vertraglichen Bezugnahmeregelung der Individualvertragsparte i- en ergeben kann (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 mwN , BAGE 151, 235 ) , sind die Tarifvertragsparteien rechtlich grundsätzlich nicht g e- halten, die Ziele des tarif autonomen Verhandlungsprozesses und den Inhalt des gefundenen Verhandlungskompromisses an bestehenden indi viduellen Arbeit s- vertragsvereinbarungen zu orientieren (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 24) . b) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS - TV verletzt weiterhin nicht die sog. negative Koalitionsfreiheit des Kläger s bzw. das von ihm so bezeichnete (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 25; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 45 ff. , BAGE 151, 235 ) . Dies gilt unabhängig von dem Umstand, dass er von August 2012 bis Januar 2013 Mitglied der IG Metall war. In d en hier maßgebenden Regelungen liegen keine nach Art. 9 Abs. 3 Satz zwischen Gewerkschaftsmitgliedern schränkt weder die Handlungs - und insb e- sondere Vertragsfreiheit des Arbeitgebers no ch die der sog. Außenseiter ein. Kann der Arbeitnehmer in Ausübung der individuellen Privatautonomie aufgrund der strukturellen Unterlegenheit seine Interessen nicht durchsetzen, ist von Ve r- fassungs wegen die Tarifautonomie darauf angelegt, diese Unterlege nheit durch kollektives Handeln auszugleichen und ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln von Löhnen und Arbeitsbedingungen zu erzielen (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 b aa der Gründe, BVerfGE 84, 212) . Mögliche 22 23 - 17 - 4 AZR 113/14 ECLI:DE:BAG:2016:0 60716.U.4AZR113.14.0 - 18 - rechtliche Auswirkungen f a- tiven Wirkung der Tarifverträge, sondern auf der für das Arbeitsverhältnis pr i- vatautonom getroffenen Vereinbarung. Will ein Arbeitnehmer am Inhalt eines Kollektivvertrags partizipieren, muss er, wenn er i n den individuellen Vertrag s- verhandlungen seine Interessen nicht durchsetzen kann, in die tarifschließende Gewerkschaft eintreten (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 , aaO mit umfangr. Nachw. aus der Literatur) . 3. Schließlich ergibt sich der bege hrte Anspruch auf eine höhere Abfi n- dung auch nicht bei Berück sichtigung der Argumentation des Kläger s , die diff e- renzierende vertragliche Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV verstoße gegen den a r- beitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. sei überraschend und in - transparent. a) Entgegen der Auffassung der Revision sind die vertraglichen Regelu n- gen in A 2.1. Abs. 1 und Abs. 2 DV nicht am Maßstab des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu messen (ausf. zu dessen Inhalt BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19 ff., BAGE 148, 139) . Sie unterliegen als Teil der vertraglich erforderlichen Umsetzung der Abfindungs - und Mindestbedingung s- regelungen des TS - TV und des ETS - TV durch den tariflich vorgegebenen dreiseitigen Vertrag keiner Kontrolle anhand der Krit erien des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Sie dienen allein der vertraglichen Umsetzung der im TS - TV und im ETS - TV genannten Bestimmungen über die Abfindung s- zahlung (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 ff ., BAGE 151, 235 ) . Auch kommt den hinsichtlich der Abfindung differenzierenden tariflichen Reg e- lungen entgegen der Ansicht der Revision die Vermutung der Angemessenheit zu. Insbesondere regelt der TS - TV keine Außenseiter - Arbeitsbedingungen, d e- nen eine von de m Kläger so bezeichne u- kommen soll. Nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG konnte die IG Metall auch mit dem TS - TV nur Regelungen für ihre Mitglieder treffen, in der Sache also für so l- che Arbeitnehmer, die ihre Gewerkschaftsmitgliedschaft nach dem 23. März 2012, 12:00 Uhr, begründeten. Damit kommt auch dem TS - TV die Vermutung der Angemessenheit zu. 24 25 - 18 - 4 AZR 113/14 ECLI:DE:BAG:2016:0 60716.U.4AZR113.14.0 - 19 - b) Die vertragliche Regelung im DV, dass nur solche Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des ETS - TV fallen, eine höhere Abfindung nach § 3 ETS - TV erh alten, ist entgegen der Ansicht de s Kläger s weder über raschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB noch intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Revision behauptet insoweit nur pauschal die Unvereinbarkeit mit dem AGB - Recht. Sie legt weder dar, von welchen Erwartungen der Arbeitnehmer die R e- gelung deutlich abweicht und warum diese mit ihr nach den Umständen ve r- nünftigerweise nicht zu rechnen brauchten, noch zeigt die Revision auf, welche vermeidbaren Unklarheiten und Spielräume die Regelung enthält. Entspr e- c hende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. c) Im Übrigen ist der weitere Hinweis der Revision auf die Bürgschaftsen t- scheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 - BVerfGE 89, 214) fernliegend. Sie betriff t Fälle, in d e- (BVerfG 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 - zu B II 2 c der Gründe , aaO ) . Die Reg e- lung in A 2.1. DV begründet keine Pflichten der vertragschließenden Arbei t- nehmer, sondern betrifft einen Anspruch auf Abfindungszahlung. Allein der U m- stand, dass nach A 2.1. Abs. 2 DV die Zahlung einer erhöhten Abfindung von einer Bedingung abhängig gemacht wird, die d er Kl äger nicht erfüllt, macht die Klausel nicht zu einer ungewöhnlich belastenden Regelung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. II. Weiterhin kann sich d er Kläger nicht auf den betriebsverfassungs - rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235 ) . Die Betrieb s- parteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachver halten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet. Die von Greiner (NZA 2016, 10, 14) 26 27 28 - 19 - 4 AZR 113/14 ECLI:DE:BAG:2016:0 60716.U.4AZR113.14.0 - 20 - zu der hier streitigen Vereinbarung vertretene Auffassung, die betriebsverfa s- sungs rechtlichen Kontrollmechanismen, insbesondere § 75 BetrVG würden 112 BetrVG eigentlich den Betriebsparteien e- sei, trifft nicht zu. Sie verkennt das grundsätzlich mögliche l- plänen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschi edliche rechtliche Maßstäbe gelten (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 26; vgl. bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 64 ff. mwN , aaO ) . In der Sache rügt der Kläger, dass der Betriebsrat eine zu geringe A b- findungszahlung verhandelt habe, inde - TV und nicht die des ETS - TV übernommen wurden. Das BetrVG schreibt jedoch ledi g- lich vor, dass durch die Regelungen des Sozialplans die wirtschaftlichen Nac h- teile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung en tstehen, ausgeglichen oder gemildert werden (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) . Eine Mi n- desthöhe der Sozialplanleistungen ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Die Vorgaben des § 112 Abs. 5 BetrVG gelten nur für die Aufstellung eines Sozia l- plans durch die Ents cheidung der Einigungsstelle. Über die Vereinbarung vom 4. April 2012 haben sich die Betriebsparteien ohne die Anrufung der Einigung s- stelle geeinigt. Dass die Leistungen nach dem TS - TV nicht genügten, um die wirtschaftlichen Nachteile der Betriebsänderung zumindest zu mildern, macht der Kläger - zu Recht - nicht geltend. III. Die weiteren Zahlungs anträge sowie der Feststellungsantrag sind ebe n- falls ohne Erfolg (vgl. BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 27 ff.) . 1. Der Kläger hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Za h- lungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - Prozent ihr Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltung s- 29 30 31 - 20 - 4 AZR 113/14 ECLI:DE:BAG:2016:0 60716.U.4AZR113.14.0 - 21 - bereichsbestimmung vereinbart (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53 , BAGE 151, 235 ) , die den Kläger nicht erfasst. Weiterhin kann sich d er Kläger auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77 , aaO ) . 2. Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis sein es (bisherigen) Bruttomonatseinko m- mens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch Agentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82 , BAGE 151, 235 ; sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN) . Die Part eien haben in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll. Damit wird - Brutto - einkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfol gt - aus den netto gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV zusammensetzt. IV. Schließlich bedurfte es in dieser Sache auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (sh . auch BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70 , BAGE 151, 235 ) . 1. Es liegt keine Abweichung in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des Großen Senats vor. a) Eine Vorlagepflicht nach § 45 Abs. 2 ArbGG besteh t nur, wenn eine entscheidungserhebliche Abweichung zu der identischen Rechtsfrage vorliegt. Diese Voraussetzung betrifft die zu treffende Entscheidung wie die vorherg e- 32 33 34 35 - 21 - 4 AZR 113/14 ECLI:DE:BAG:2016:0 60716.U.4AZR113.14.0 - 22 - hende Entscheidung, von der abgewichen werden soll (BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 45 mwN, BAGE 149, 343; GK - ArbGG/Dörner Stand Juni 201 6 § 45 Rn. 26) . b) Dies berücksichtigend ist eine Divergenz nicht gegeben. Bei der vom Großen Senat in der Entscheidung vom 29. November 1967 behandelten Rechtsfrage ( - GS 1/67 - BAGE 20, 175) han delt es sich um eine andere als die hier infrage stehende nach der Zulässigkeit einer tarifvertraglichen Differenzi e- rung zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern (oben I 2 a; ausf. zu den behandelten Rechtsfragen BAG 18. März 2009 - 4 AZ R 64/08 - BAGE 130, 43 ) . Dem Großen Senat waren seinerzeit vom Ersten Senat sechs Fragen vorgelegt worden (BAG 21. Februar 1967 - 1 AZR 495/65 - ) , von denen er nur die Fragen 1, 2 und 4 beantwortet hat. Unter Berücksichtigung des Vorlagebeschlusses des Ers ten Senats und des ihm zugrunde liegenden Sac h- verhalts wird die im Streitfall zu entscheidende Rechtsfrage von keiner der d a- mals gestellten Fragen erfasst. Im Übrigen befasst sich auch die Antwort des Großen Senats jedenfalls nicht mit einer der hier vorli egenden Klausel ve r- gleichbaren Regelung, bei der lediglich die Gewerkschaftsmitgliedschaft zu e i- nem bestimmten Stichtag als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung für e i- nen tariflichen Anspruch ausdrücklich aufgeführt ist, ohne eine Regelung für nicht oder anders gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer zu treffen. 2. Entgegen der Ansicht der Revision liegen auch die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht an den Großen Senat des BAG nach § 45 Abs. 4 ArbGG nicht vor (zu den Anforderungen vgl. BAG 7. Juli 20 10 - 4 AZR 549/08 - Rn. 105 mwN, BAGE 135, 80) . Das Erfordernis der Gewerkschaftszugehörigkeit als Voraussetzung der unmittelbaren und zwingenden Geltung der Tarifnormen, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, er gibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) . Die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Stichtags für bestimmte Leistungen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Revision meint zwar, eine Vorlage an den Großen Senat nach § 45 Ab s. 4 ArbGG sei geboten, vermag es aber schon nicht, eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu 36 37 - 22 - 4 AZR 113/14 ECLI:DE:BAG:2016:0 60716.U.4AZR113.14.0 fo rmulieren. Der bloße Hinweis des Kläger s (Seite 24 des Schriftsatzes vom 28. Juni 2016) n t- scheidung vorzulegen, um den Vorwurf der Willkür zu entkräften, verkennt den Regelungszweck und - gegenstand dieses Vorlageverfahrens. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Creutzfeldt Klose Steding Wuppermann 38
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