Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. Juli 2016 Vierter Senat - 4 AZR 75/14 - ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 20. Februar 2013 - 8 Ca 8479/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 23. Oktober 2013 - 8 Sa 222/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; Transfer - und Sozia l- tarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) §§ 5, 7, 8; Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) § 1 Nr. 2, §§ 2, 3 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 75 /14 8 Sa 222/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. Juli 2016 URTEIL Freitag, Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 4 AZR 75/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 6. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Klose sowi e die ehrenamtlichen Richter Steding und Dr. Wuppermann für Recht e r- kannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Oktober 2013 - 8 Sa 222/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf ein höheres Bru t- toentgelt und eine weitere Abfindungszahlung. Die Klägerin war seit dem 21. Februar 1993 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechts vorgängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 4.75 9 ,73 Euro beschäftigt. Eine durch die B e- klagte zu 2. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zu ständigen Industriegewerkschaft M e- tall (IG Metall), deren Mitglied die Klägerin von April 2012 bis Januar 2013 war , teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS - TV), der ua. regelte: 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt (1) räumlich für den Betrieb der Firma Nokia Si e- mens Networks GmbH & Co. KG in München. (2) Persönlich: Für alle Beschäftigten des Betri e- 1 2 3 - 3 - 4 AZR 75/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 - 4 - bes St. - Martin - Str. in München, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den A n- spruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen. § 2 EINRICHTUNG EINER B E E Die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in Mü n- chen beauftragt die Abteilung Global Shared Services Human Resources Services der Siemens AG mit der Ei n- richtung einer beE für die vom persönlichen Geltungsb e- reich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten. ... § 5 MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEI T S- VERHÄLTNISSE Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Beendigung des mit der Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG bestehenden Arbeitsvertrages und die Begründung eines b efristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet. Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (1) Mindestlaufzeit des Transferarbeitsverhältnisses von vierundzwanzig Monaten (2) ein Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen auf Basis einer 5 - Tagearbeitswoche (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für A r- beit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 70 Pr o- zent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttom o- natseinkommen ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. (11) Das auf Basis des bisherigen Arbeitsvolumens b e- rechnete Transferentgelt ist zum letzten eines M o- nats auszuzahlen. (12) Beschäftigte, die nach dem dritten Monate vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältnisses aus der Transfergesellschaft ausscheiden, erhalten eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell - 4 - 4 AZR 75/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 - 5 - ersparten Entgelts, das durch vorzeitiges Aussche i- den aus der Maßnahme freigeworden ist als (weit e- ren Bestandteil der) Abfindung (Sprinterprämie). Das ersparte Entgelt ist das Entgelt, das der Arbeitgeber zu leisten hat, also das Entgelt ohne das Transfe r- kurzarbeitergeld. In dem Dreiseitigen Vertrag wird der Anspruch auf Abfi n- dung und deren Fälligkeit festgehalten (§ 7). ... § 7 ABFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages e r- fassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in di e beE) einen Anspruch auf eine aus dem individ u- e l len Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung: a. Beschäftigte, die vor 01.04.2007 in die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG oder deren Rechtsvorgängerin eingetreten sind, erhalten ein Jahresgehalt als Abfi n- dung (Basis 12 Monatsgehälter). e. Beschäftigte, die zwischen dem e- treten sind, erhalten zwei Monatsgehälter als Abfindung. (2) Der Höchstbetrag für eine Abfindung nach Abs. 1 (4) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der BeE zur Zahlung fällig. (7) Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den Dreiseitigen Vertrag aufzunehmen. § 8 TARIFSCHIEDSSTELLE Bei Nichteinigung über die Auslegung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages entscheidet eine aus jeweils 2 Be i- sitzern/ - innen (Arbeitgeberin / Gewerkschaft IG Metall) und einem neutralen Vorsitzenden bestehende Tari f- - 5 - 4 AZR 75/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 - 6 - Ebenfalls am 4. April 2012 vereinbarten die Beklagte zu 2. un d der B e- triebsrat für den Betrieb St. - Martin - die Gründung von vier neuen Unternehmen als Rechtsnachfolgerinnen einze l- ner betroffener Unternehmensbereiche, die Überleitung von Arbeitnehmern und eine Namensliste iS d. § 1 Abs. 5 KSchG zum Gegenstand hatte. Weiterhin ist - hend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht auf - gestellt wird, weil in dem als - Anlage 7 bezeichneten Transfer - und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen enthalten sind, die beide Betriebspar - teien als Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 112 BetrVG an - erkennen und die sie für a lle betroffenen Beschäftigten Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV), der wie folgt lautet: 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt (1) räumlich für den Betrieb St. - Martin - Str. der Fi r- ma Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in München. (2) Persönlich: Für alle Beschäftigten, die bis ei n- schließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die indiv i- duellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen. (3) Sachlich: Für die Rechte, Regelungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der b e- triebsorganisatorisch eigenständigen Einhei t (beE). 4 5 - 6 - 4 AZR 75/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 - 7 - § 2 ERGÄNZUNG ZU DEN MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄLTNISSE Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste B e- schäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtarifvertrages innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 80 Pro - zent ihres Bruttomonatseinkom mens. Das Bruttomonat s- einkommen ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttom o- natsgehaltes dividiert durch zwölf. Die weiteren Leistu n- gen nach § 5 des Transfer - und Sozialtarifvertrages we r- den von dieser Regelung nicht berührt. § 3 ERGÄNZUNG ZU DER HÖHE DE R ABFINDUNG Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste B e- schäftigte erhalten als weiteren Bestandteil der Abfindung nach § 7 des Transfer - und Sozialtarifvertrages EUR 10.000,00 unabhängig vom Zeitpunkt ihres Unterne h- menseintritts. Für diese Besc häftigten gilt ein Höchstb e- trag von EUR 120.000,00. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt die Klägerin von den Beklagten Dreiseitiger Vertrag zwischen (Arbeitnehmer/ - in) und Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN) sowie Nokia Siemens Networks Transfergesellschaft mbH (NSN TG) Präambel 1. Am 04.04.2012 wurden ein Transfer - und Sozialtari f- vertrag und ein Interessenausgleich abgeschlossen. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen sind 6 - 7 - 4 AZR 75/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 - 8 - dem/der Arbeitnehmer/ - in bekannt. Dem/der Arbei t- nehmer/ - in ist auch bekannt, dass sein/ihr Arbeit s- platz bei NSN entfällt und insoweit das Arbeitsve r- hältnis bei N SN mit Ablauf vom 30.04.2012 aus b e- triebsbedingten Gründen beendet werden muss. Aus diesem Grund wird dem/der Arbeitnehmer/ - in ein befristetes Vermittlungs - und Qualifizierungsverhäl t- nis mit der NSN TG angeboten, um eine betriebsb e- dingte Kündigung zu verme iden. Auf dieser Grundlage werden folgende Regelungen getro f- fen: Abschnitt A: Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit NSN 1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das zwischen dem/der Arbeitnehmer/ - in und NSN b e- stehende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.04.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der/die Arbeitnehmer/ - in tritt zum 01.05.2012 in die NSN TG über. 2. Abfindungszahlung 2.1. Die Höhe der Abfindung ist gem. § 7 Abs. 1 des Transfer - und Sozialtarifvertrags abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt gem. § 7 Abs. 2 Transfer - und Sozialtarifvertrag EUR 110.000,00. Im Übrigen findet § 7 Abs. 3 Anwe n- dung. Arbeitnehmer, die un ter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags fa l- len, erhalten gem. § 3 des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags als weiteren Bestandteil der Abfindung zusätzlich EUR 10.000,00, der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt EU R 120.000,00. Die Abfindungszahlung ist nach Abschluss des Dreiseitigen Vertrags und vor Fälligkeit vererbbar, jedoch nicht abtretbar. Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der NSN TG fällig. 2.2. Arbeitnehmer, die nach dem dritten Monat vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsve r- hältnisses aus der NSN TG ausscheiden, erha l- - 8 - 4 AZR 75/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 - 9 - ten gem. § 5 Abs. 12 des Transfer - und Sozialt a- rifvertrags eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell ersparten Entgelts, das durch vo r- zeitiges Ausscheiden aus der Transfergesel l- schaft freigeworden ist als weiteren Bestandteil der Abfindung (Sprinterprämie). Abschnitt B: Begründung eines Vermittlungs - und Qualifizierungsverhältnisses mit NSN TG 1. Vertragsdauer Der/die Arbeitnehmer/ - in und NSN TG vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs - und Qualif i- zierungsvertrages ab dem 01.05.2012. Das Vermit t- lungs - und Qualifizierungsverhältnis endet mit Austritt aus der NSN TG, spätestens am 30.04.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der Beschäft i- gungsanspruch entfällt. 4. Monatliche Vergütung Der/die Arbeitnehmer/ - in erhält gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtarifvertrags auf der Basis der von NSN an die NSN TG zur Verfügung gestellten G e- haltsdaten, ab Eintritt in die NSN TG - unter Anrec h- nung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - bis zu i h- rem/seinem Ausscheiden monatlich 70 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. Das BruttoMonatsEinko m- men ist das 13,5 - fa che des bisherigen BruttoMonat s- Einkommens dividiert durch zwölf. Der/die Arbeitnehmer/ - in, die unter den Geltungsb e- reich des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag fallen, erhalten gem. § 2 des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags ab Eintritt in die NSN TG - unter A n- rechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - m o- natlich 80 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. ... Abschnitt C: Allgemeine Regelungen 5. Bedingung Dieser Dreiseitige Vertrag steht unter dem Vorbehalt, dass die schriftliche Annahme des Vertragsangebots entsprechend § 3 Abs. 4 des Interessenausgleichs vom 04.04.2012 durch den/die Arbeitnehmer/ - in sp ä- - 9 - 4 AZR 75/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 - 10 - Die Klägerin nahm den Antrag fristgemäß an. Si e erhielt eine Abfindung iHv. 57 . 116 , 76 Euro brutto. Ihr BeE - Monatse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nett oentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinko m- mens der Klägerin (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Hera n- ziehung der persönlichen Sozialversicherungs - und Steuermerkmale. Von di e- sem Nettoentgelt wurde das Transferkurzarbeitergeld der Klägerin abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung. Diese Aufst o- ckungsleistung wurde zu einem Bruttobetra g hochgerechnet. Die IG Metall rief bezüglich der Berechnung des BeE - Monatse ntgelts die Tarifschiedsstelle nach § 8 TS - TV an, um feststellen zu lassen, sowohl der TS - TV als auch der ETS - für die Zeit des % (TS - TV) und von 80 % (ETS - - fachen des bisherigen Bruttomonatsg e- Dezember 2012 wurden die Anträge zurückgewiesen. Mit ihrer K lage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Differe n- zierung im ETS - TV sei unwirksam, so dass ihr Leistungen auf Grundlage des ETS - TV zustünden. Sie müsse aus Gleichbehandlungsgründen so behandelt werden, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen S tichtag eingetretenes Mi t- glied der IG Metall. Die in den DV übernommene Unterscheidung verstoße g e- gen die negative Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertrag s- freiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) 4. Apr il 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Soz i- alplan handele, missachte § ntgelt von der Beklagten zu 1. unrichtig b e- rechnet worden. Die Klägerin hat - so weit für das Revisionsverfahren von Interesse - zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Mai 2012 iHv. 7 8 9 10 - 10 - 4 AZR 75/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 - 11 - 61.400,52 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 31.781,52 Euro netto zzgl. fünf Prozent punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Juni 2012 zu bezahlen; 2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Juni 2012 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.744,72 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Juli 2012 zu bezahlen; 3. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Juli 2012 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.758,25 Eur o netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. August 2012 zu bezahlen; 4. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat August 2012 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezah lter 1.749,61 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. September 2012 zu bezahlen; 5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat September 2012 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.749,61 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Oktober 2012 zu bezahlen; 6. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Oktober 2012 iHv. 4. 378 , 9 7 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.788,66 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. November 2012 zu bezahlen; 7. die Beklagte n gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie eine Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszin s- satz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu beza h- len; 8. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat November 2012 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzügli ch hierauf bezahlter 1.749,61 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Dezember 2012 zu bezahlen; - 11 - 4 AZR 75/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 - 12 - 9. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Dezember 2012 iHv. 4.283,7 6 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.749,61 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Januar 2013 zu bezahlen; 10. f estzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an die Klägerin ein mon atliches Gehalt während der Dauer des Transferarbeitsverhältnisses bei der B e- klagten zu 1. in Höhe von 80 % ihres vorherigen Bruttomonatseinkommens bei der Beklagten zu 2. unter Anrechnung von Leistungen der Agentur für Arbeit zu bezahlen, wobei das Brutto monatseinko m- men das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonat s- einkommens dividiert durch zwölf ist; 11. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Januar 2013 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1. 765 ,6 5 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Februar 2013 zu bezahlen; 12. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Februar 2013 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf beza hlter 1.613,38 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. März 2013 zu bezahlen; 13. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat März 2013 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.765,65 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. April 2013 zu bezahlen; 14. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat April 2013 iHv . 4. 607,49 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.902,67 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Mai 2013 zu bezahlen; 15. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Mai 2013 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.765,65 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Juni 2013 zu bezahlen ; - 12 - 4 AZR 75/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 - 13 - 16. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für d en Lohnmonat Juni 2013 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.765,65 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. Juli 2013 zu bezahlen; 17. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weit eren Lohn für den Lohnmonat Juli 2013 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.765,65 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. August 2013 zu bezahlen; 18. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat August 2013 iHv. 4.283,76 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.765,65 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 1. September 201 3 zu bezahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem dreiseitigen Vertrag der Parteien ergebe sich kein A n- spruch der Klägerin auf höhere Leistungen. Sie unterfalle nicht dem persönl i- chen Geltungsbereich des ETS - TV. Die vorgenommene Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkur z- arbeitergeld zutreffend berechnet. Geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die B e- klagte n keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto nach A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV (Antrag zu 7 .). Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE - 11 12 13 - 13 - 4 AZR 75/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 - 14 - Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens nach B 4. Abs. 2 DV iVm. § 2 Satz 1 ETS - TV noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bruttom o- natseinkommens nach B 4. Abs. 1 DV (Anträge zu 1. bis 6 . und zu 8 . bis 18 . ; vgl. zum Ganzen schon : BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235 und 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - ) . I. Die Klägerin kann auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen (Antrag zu 7 - und Soz i- 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Sie war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam g e- regelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - TV (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifve r- trags etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21 mwN) werden nicht f- vertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusät z- liche Anspruchsvoraussetzung festgelegt (sh . zu dieser Auslegung bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 ff. , BAGE 151, 235 ; 21. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 19; 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 28 ff.) . A n- ders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfi n- dungsanspruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitglieds chaft (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 , aaO ) . a) Durch § 1 Nr. 2 ETS - TV und § 1 Nr. 2 TS - TV differenzieren die beiden Tarifverträge zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewer k- schaft IG Metall und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen 14 15 16 - 14 - 4 AZR 75/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 - 15 - kann (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 16 unter Hinweis auf 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 mwN , BAGE 151, 235 zur Rechtsprechung des Senats) . b) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel (zum Begriff B AG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 31 ff., BAGE 130, 43) . Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 17; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 42 , BAGE 151, 235 ) entsteht ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung nach § 5 TS - TV iVm. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TS - 5. DV bis zum 13. April 2012, 12:00 Uhr angenommen werden konnte. Deshalb sind von der Stichtagsregelung auch nebe n den nach Abschluss der Tarifverträge beitretenden Arbeitnehmern bereits alle diejenigen Gewerkschaftsmitglieder betroffen, die nach dem Stichtag bis zur Unterzeichnung der beiden Tarifvertr ä- ge in die IG Metall eingetreten sind. Die Klägerin verkennt, das s sich ohne eine e- mit ihrer Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion zu vermitteln, nicht erreichen lässt, we nn sie meint, hier werde Außenseitern die Möglichkeit genommen, an den tariflich geregelten Ansprüchen zu partizipieren. Es wäre sonst nicht ve r- lässlich zu bestimmen und planbar gewesen, wie viele Mitglieder einen A n- spruch auf ergänzende Leistungen in den nachfolgenden beiden Jahren - erhöhte Abfindungszahlung zum einen sowie ein höheres BeE - Monatsentgelt zum anderen - tatsächlich haben könnten und nach welchen abstrakten Krit e- rien das ausgehandelte Tarifvertragsvolumen des ETS - TV bei den ergänze n- den Leist ungen zu ermitteln gewesen wäre bzw. in welchem Umfang das Vol u- zu 2. und die Beklagte zu 1. als abhängiges Unternehmen sehr wohl von nac h- folgenden Beitritten zur IG Metall bzw. von einer umfassenden Ausdehnung des Kreises der Bezugsberechtigten betroffen gewesen. 17 - 15 - 4 AZR 75/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 - 16 - Im Übrigen hat jede Stichtagsregelung für eine tarifliche Leistung zur Folge, dass bei einem erst zeitlich danach erfolgenden Gewerkschaftsbeitritt ein Anspruch des betre ffenden Arbeitnehmers kraft beiderseitiger Tarifgebunde n- heit grundsätzlich nicht mehr entstehen kann. Weiterhin ist in Anbetracht der Höhe der im TS - TV geregelten Leistungen entgegen der Auffassung der Rev i- sion auch nicht ersichtlich, dass vorliegend der A wurden (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/ 13 - Rn. 18; vgl. auch bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 40, 67 , BAGE 151, 235 ) . 2. Diese von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wir k- sam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die ne gative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . a) Die Stichtagsregelung verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG (ausf. bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 29 ff ., 37 ff. , BAGE 151, 235 ) . aa) Die Revision kann sich nicht darauf stützen, Tarifvertragsregelungen nach § 1 Abs. 1 TVG müssten geeignet sein, an die Stelle einer staatlichen R e- gelung über Arbeitsbedingungen zu treten, und daher angemessene und au s- gewogen e Regelungen für seinen Geltungsbereich enthalten, die Rücksicht auf die Interessen von Außenseitern nehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Senats in der Entscheidung vom 18. März 2009 ( - 4 AZR 64/08 - Rn. 60 ff., BAGE 130, 43; sh. auch 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 22, BAGE 137, 231) . Insoweit handelte es sich um nicht tragende, nicht entscheidungserhebliche Erwägungen. Sie standen zur tragenden B e- gründung in einem rechtlichen Alternativverhältnis. An ihnen hat der Senat, wie in der Entscheidung vom 15. April 2015 bereits ausführlich begründet ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 50 ff. , BAGE 151, 235 ) , - klarstellend - nicht mehr festgehalten. Auch die Ordnungsfunktion von Tarifverträgen ist entsprechend der von Verfa s- sungs wegen vorgege benen mitgliedschaftlichen Struktur der Koalitionen nach 18 19 20 21 - 16 - 4 AZR 75/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 - 17 - § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf die unmittelbar Tarifgebundenen beschränkt (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 21; ausf. 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 68, BAGE 135, 80) . bb) Es ist rechtlic h ohne Belang, einerseits zusätzliche Leistungen nur für diejenigen Gewerkschaftsmitglieder vorzusehen, die zum Stichtag der IG Metall bereits beigetreten waren, andererseits aber nicht zu berücksichtigen, dass der Sonderkündigungsschutz auch bei gewerksch aftlich nicht organisierten Arbeit - nehmern aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmen entfallen ist. Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus einer vertraglichen Bezugnahmeregelung der Individualvertrag sparte i- en ergeben kann (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 mwN , BAGE 151, 235 ) , sind die Tarifvertragsparteien rechtlich grundsätzlich nicht g e- halten, die Ziele des tarif autonomen Verhandlungsprozesses und den Inhalt des gefundenen Verhandlungskomp romisses an bestehenden individuellen Arbeit s- vertragsvereinbarungen zu orientieren (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 24) . b) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS - TV verletzt weiterhin nicht die sog. negative Koalitionsfreiheit der Klägerin bzw. das von ihr so bezeichnete (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 25; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 4 5 ff. , BAGE 151, 235 ) . Dies gilt unabhängig von dem Umstand, dass die Klägerin von April 2012 bis Januar 2013 Mitglied der IG Metall war. In den hier maßgebenden Regelungen liegen keine nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nichtigen Abreden. Die mit ihnen erfolgte e- - und insbesondere Vertragsfreiheit des Arbeitgebers noch die der sog. Außenseiter ein. Kann der Arbeitnehmer in Ausübung der individuellen Privatautonomie au f- grund der strukturellen Unterlegenheit seine Interessen nicht durchsetzen, ist von Verfassungs wegen die Tarifautonomie darauf angelegt, diese Unterlege n- heit durch kollektives Handeln auszugleichen und ein annähernd gleichgewic h- tiges Aushandeln von Löhnen und Arbeit sbedingungen zu erzielen (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 b aa der Gründe, BVerfGE 84, 212) . 22 23 - 17 - 4 AZR 75/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 - 18 - Mögliche rechtliche Auswirkungen für die - bis zum Stichtag - beruhen nicht auf der normativen Wirkung der Tarifverträge, sondern auf der für das Arbeitsverhältnis privatautonom getroffenen Vereinbarung. Will ein Arbei t- nehmer am Inhalt eines Kollektivvertrags partizipieren, muss er, wenn er in den individuellen Vertragsverhandlungen seine Interessen nicht durchsetzen kann, in die tar ifschließende Gewerkschaft eintreten (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 , aaO mit umfangr. Nachw. aus der Literatur) . Die Klägerin hat im Übrigen nicht erklärt, warum sie im Januar 2013 aus der IG Metall austrat, obwohl für sie die Stichtagsregelu ng des ETS - TV einen (vgl. Seite 16 der Revisionsbegründung) auslöst. 3. Schließlich ergibt sich der begehrte Anspruch auf eine höhere Abfi n- dung auch nicht bei Berücksichtigung der Argumentation d er Klägerin, die diff e- renzierende vertragliche Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV verstoße gegen den a r- beitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. sei überraschend und in - transparent. a) Entgegen der Auffassung der Revision sind die vertraglichen Regelu n- ge n in A 2.1. Abs. 1 und Abs. 2 DV nicht am Maßstab des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu messen (ausf. zu dessen Inhalt BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19 ff., BAGE 148, 139) . Sie unterliegen als Teil der vertraglich erforderlichen Ums etzung der Abfindungs - und Mindestbedingung s- regelungen des TS - TV und des ETS - TV durch den tariflich vorgegebenen dreiseitigen Vertrag keiner Kontrolle anhand der Kriterien des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Sie dienen allein der vertragli chen Umsetzung der im TS - TV und im ETS - TV genannten Bestimmungen über die Abfindung s- zahlung (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 ff ., BAGE 151, 235 ) . Auch kommt den hinsichtlich der Abfindung differenzierenden tariflichen Reg e- lungen entgegen der Ansicht der Revision die Vermutung der Angemessenheit zu. Insbesondere regelt der TS - TV keine Außenseiter - Arbeitsbedingungen, d e- u- kommen soll. Nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG konnte die IG Metall auch mit 24 25 26 - 18 - 4 AZR 75/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 - 19 - dem TS - TV nur Regelungen für ihre Mitglieder treffen, in der Sache also für so l- che Arbeitnehmer, die ihre Gewerkschaftsmitgliedschaft nach dem 23. März 2012, 12:00 Uhr, begründeten. Damit kommt auch dem TS - TV die Vermutung der Angeme ssenheit zu. b) Die vertragliche Regelung im DV, dass nur solche Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des ETS - TV fallen, eine höhere Abfindung nach § 3 ETS - TV erhalten, ist entgegen der Ansicht der Klägerin weder über raschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB noch intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Revision behauptet insoweit nur pauschal die Unvereinbarkeit mit dem AGB - Recht. Sie legt weder dar, von welchen Erwartungen der Arbeitnehmer die R e- gelung deutlich abweicht und warum diese mit ihr nach d en Umständen ve r- nünftigerweise nicht zu rechnen brauchten, noch zeigt die Revision auf, welche vermeidbaren Unklarheiten und Spielräume die Regelung enthält. Entspr e- chende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. c) Im Übrigen ist der weitere Hinweis der Revision auf die Bürgschaftsen t- scheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 - BVerfGE 89, 214) fernliegend. Sie betrifft Fälle, in d e- ls (BVerfG 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 - zu B II 2 c der Gründe , aaO ) . Die Reg e- lung in A 2.1. DV begründet keine Pflichten der vertragschließenden Arbei t- nehmer, sondern betrifft einen Anspruch auf Abfindungszahlung. Allein der U m- stand, dass nach A 2.1. Abs. 2 DV die Zahlung einer erhöhten Abfindung von einer Bedingung abhängig gemacht wird, die die Klägerin nicht erfüllt, macht die Klausel nicht zu einer ungewöhnlich belastenden Regelun g im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. II. Weiterhin kann sich die Klägerin nicht auf den betriebsverfassungs - rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , B AGE 151, 235 ) . Die Betrieb s- parteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu 27 28 29 - 19 - 4 AZR 75/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 - 20 - übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichb e- handlungs grundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet. Die von Greiner (NZA 2016, 10, 14) zu der hier streitigen Vereinbarung ve rtretene Auffassung, die betriebsverfa s- sungs rechtlichen Kontrollmechanismen, insbesondere § 75 BetrVG würden 112 BetrVG eigentlich den Betriebsparteien anvertraute Regelungsgeschehen auf die tarifvertragliche Ebene verlage e- l- plänen nach § 112 BetrVG s owie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 26; vgl. bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 64 ff. mwN , aaO ) . In der Sache rü gt die Klägerin, dass der Betriebsrat eine zu geringe A b- - TV und nicht die des ETS - TV übernommen wurden. Das BetrVG schreibt jedoch ledi g- lich vor, dass durch die Regelungen des Sozialplans di e wirtschaftlichen Nac h- teile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ausgeglichen oder gemildert werden (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) . Eine Mi n- desthöhe der Sozialplanleistungen ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Die Vor gaben des § 112 Abs. 5 BetrVG gelten nur für die Aufstellung eines Sozia l- plans durch die Entscheidung der Einigungsstelle. Über die Vereinbarung vom 4. April 2012 haben sich die Betriebsparteien ohne die Anrufung der Einigung s- stelle geeinigt. Dass die Leis tungen nach dem TS - TV nicht genügten, um die wirtschaftlichen Nachteile der Betriebsänderung zumindest zu mildern, macht die Klägerin - zu Recht - nicht geltend. III. Die weiteren Klageanträge sind - einschließlich des Feststellungsa n- trags zu 10. - ebenfalls ohne Erfolg (vgl. BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 27 ff.) . 30 31 - 20 - 4 AZR 75/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 - 21 - 1. Die Klägerin hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsreg e- lung in B 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingunge n ihres Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltung s- bereichsbestimmung vereinbart (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53 , BAGE 151, 235 ) , die die Klägerin nicht erfasst. Weiterhin kann sich die Klägerin auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (B AG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77 , aaO ) . 2. Die Klägerin kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis ihres (bisherigen) Bruttomonatseinkommens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors i n § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der A gentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82 , BAGE 151, 235 ; sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN) . Die Parteien haben in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgr ö- ße vereinbart. Die ausdrückli che Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt hi n- reichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien g e- troffene Regelung maßgebend sein soll. Damit wird zur Berechnung der Höhe - Bruttoeinkommen benann t, welches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung e r- folgt - aus den netto gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maßg a- be des § 5 Abs. 3 TS - TV zusammensetzt. IV. Schließlich bedurfte es in dieser Sache auch kein er Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (sh . auch BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70 , BAGE 151, 235 ) . 32 33 34 - 21 - 4 AZR 75/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 - 22 - 1. Es liegt keine Abweichung in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des Großen Senats vor. a) Eine Vorlagepflicht nach § 45 Abs. 2 ArbGG besteht nur, wenn eine entscheidungserhebliche Abweichung zu der identischen Rechtsfrage vorliegt. Diese Voraussetzung betrifft die zu treffende Entscheidung wie die vorherg e- hende Entscheidung, von der abgewichen werden soll (BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 45 mwN, BAGE 149, 343; GK - ArbGG/Dörner Stand Juni 201 6 § 45 Rn. 26) . b) Dies berücksichtigend ist eine Divergenz nicht gegeben. Bei der vom Großen Senat in der Entscheidung vom 29. November 1967 behandelten Rechtsfrage ( - GS 1/67 - BAGE 20, 175) handelt es sich um eine andere als die hier infrage stehende nach der Zulässigkeit einer tarifvertraglichen Differenzi e- rung zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaf tsmitgliedern (oben I 2 a; ausf. zu den behandelten Rechtsfragen BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - BAGE 130, 43 ) . Dem Großen Senat waren seinerzeit vom Ersten Senat sechs Fragen vorgelegt worden (BAG 21. Februar 1967 - 1 AZR 495/65 - ) , von denen er nur die Fragen 1, 2 und 4 beantwortet hat. Unter Berücksichtigung des Vorlagebeschlusses des Ersten Senats und des ihm zugrunde liegenden Sac h- verhalts wird die im Streitfall zu entscheidende Rechtsfrage von keiner der d a- mals gestellten Fragen erfasst. Im Übrigen befasst sich auch die Antwort des Großen Senats jedenfalls nicht mit einer der hier vorliegenden Klausel ve r- gleichbaren Regelung, bei der lediglich die Gewerkschaftsmitgliedschaft zu e i- nem bestimmten Stichtag als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung für e i- nen tariflichen Anspruch ausdrücklich aufgeführt ist, ohne eine Regelung für nicht oder anders gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer zu treffen. 2. Entgegen der Ansicht der Revision liegen auch die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht an den Großen Senat des BAG nach § 45 Abs. 4 ArbGG nicht vor (zu den Anforderungen vgl. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 105 mwN, BAGE 135, 80) . Das Erfordernis der Gewerkschaftszugehörigkeit als Voraussetzung der unmittelbaren und zwingenden Geltung der Tarifnorm en, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen 35 36 37 38 - 22 - 4 AZR 75/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR75.14.0 ordnen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) . Die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Stichtags für bestimmte Leistungen hängt von den Umständen d es Einzelfalls ab. Die Revision meint zwar, eine Vorlage an den Großen Senat nach § 45 Abs. 4 ArbGG sei geboten, vermag es aber schon nicht, eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu formulieren. Der bloße Hinweis der Klägerin (Seite 24 de s Schriftsatzes vom 28. Juni 2016) t- scheidung vorzulegen, um den Vorwurf der Willkür zu entkräften, verkennt den Regelungszweck und - gegenstand dieses Vorlageverfahrens. V. Die Kostenentscheidung fol gt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Creutzfeldt Klose Steding Wuppermann 39
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