Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. Juli 2016 Vierter Senat - 4 AZR 80/14 - ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 22. März 2013 - 33 Ca 5277/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 17. Dezember 2013 - 6 Sa 586/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; Transfer - und Sozia l- tarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) §§ 5, 7, 8; Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) § 1 Nr. 2, 3 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 80/14 6 Sa 586/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. Juli 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 4 AZR 80/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 6. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Klose sowi e die ehrenamtlichen Richter Steding und Dr. Wuppermann für Recht e r- kannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 17. Dezember 2013 - 6 Sa 586/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Part eien streiten über Ansprüche des Kläger s auf ein höheres Bru t- toentgelt und eine weitere Abfindungszahlung. D er Kläger war seit dem 2. Januar 1986 bei der Beklagten zu 2. und d e- ren Rechtsvorgängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bru t- tomonatsentgelt von zuletzt 6.962,00 Euro beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 2. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Indu striegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger nicht war, teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS - TV), der ua. regelte: 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt (1) räumlich für den Betrieb der Firma Nokia Si e- mens Networks GmbH & Co. KG in München. (2) Persönlich: Für alle Beschäftigten des Betri e- bes St. - Martin - Str. in München, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den A n- 1 2 3 - 3 - 4 AZR 80/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 - 4 - spruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen. § 2 EINRICHTUNG EINER B E E Die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in Mü n- chen beauftragt die Abteilung Global Shared Services Human Resources Services der Siemens AG mit der Ei n- richtung einer beE für die vom persönlichen Geltungsb e- reich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten. ... § 5 MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEIT S- VERHÄLTNISSE Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages (= drei Vertragsparteien), der die Beendigung des mit der Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG bestehenden Arbeitsvertrages und die Begründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisse s bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet. Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (1) Mindestlaufzeit des Transferarbeitsverhältnisses von vierundzwanzig Monaten (2) ein Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen auf Basis einer 5 - Tagearbeitswoche (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für A r- beit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 70 Pr o- zent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttom o- natseinkommen ist das 13,5 - fache des b isherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. (11) Das auf Basis des bisherigen Arbeitsvolumens b e- rechnete Transferentgelt ist zum letzten eines M o- nats auszuzahlen. (12) Beschäftigte, die nach dem dritten Monate vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältnisses aus der Transfergesellschaft ausscheiden, erhalten eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell ersparten Entgelts, das durch vorzeitiges Aussche i- den aus der Maßnahme freigeworden ist als (weit e- - 4 - 4 AZR 80/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 - 5 - ren Bestandteil der) Ab findung (Sprinterprämie). Das ersparte Entgelt ist das Entgelt, das der Arbeitgeber zu leisten hat, also das Entgelt ohne das Transfe r- kurzarbeitergeld. In dem Dreiseitigen Vertrag wird der Anspruch auf Abfi n- dung und deren Fälligkeit festgehalten (§ 7). ... § 7 ABFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages e r- fassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem individ u- e l len Bruttomonatse ntgelt errechnete Abfindung: a. Beschäftigte, die vor 01.04.2007 in die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG oder deren Rechtsvorgängerin eingetreten sind, erhalten ein Jahresgehalt als Abfi n- dung (Basis 12 Monatsgehälter). e. Beschäftigte, die zwischen dem e- treten sind, erhalten zwei Monatsgehälter als Abfindung. (2) Der Höchstbetrag für eine Abfindung nach Abs. 1 (4) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der BeE zur Zahlung fällig. (7) Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den Dreiseitigen Vertrag aufzunehmen. § 8 TARIFSCHIEDSSTELLE Bei Nichteinigung über die Auslegung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages entscheidet eine aus jeweils 2 Be i- sitzern/ - innen (Arbeitgeberin / Gewerkschaft IG Metall) und einem neutralen Vorsitzenden bestehende Tari f- - 5 - 4 AZR 80/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 - 6 - Ebenfalls am 4. April 2012 vereinbarten die Beklagte zu 2. und der B e- triebsrat für den Betrieb St. - Martin - Straße eine die Gründung von vier neuen Unternehmen als Rechtsnachfolgerinnen einze l- ner betroffener Unternehmensbereiche, die Überleitung von Arbeitnehmern und eine Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 KSchG zum Gegenstand hatte. Weiterhin ist - hend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht auf - gestellt wird, weil in dem als - Anlage 7 bezeichneten Transfer - und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen enthalten sind, die beide Betriebspar - teien als Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 112 BetrVG an - erkennen und die sie für alle betroffe nen Beschäftigten Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV), der wie folgt lautet: 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt (1) räumlich für den Betrieb St. - Martin - Str. der Fi r- ma Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in München. (2) Persönlich: Für alle Beschäftigten, die bis ei n- schließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die indiv i- duellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den §§ 169 ff SGB III erfüllen. (3) Sachlich: Für die Rechte, Regelungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der b e- triebsorganisatorisch eigenständigen Einhei t (beE). 4 5 - 6 - 4 AZR 80/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 - 7 - § 2 ERGÄNZUNG ZU DEN MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄLTNISSE Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste B e- schäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtarifvertrages innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 80 Pro - zent ihres Bruttomonatseinkom mens. Das Bruttomonat s- einkommen ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttom o- natsgehaltes dividiert durch zwölf. Die weiteren Leistu n- gen nach § 5 des Transfer - und Sozialtarifvertrages we r- den von dieser Regelung nicht berührt. § 3 ERGÄNZUNG ZU DER HÖHE DER ABFINDUNG Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste B e- schäftigte erhalten als weiteren Bestandteil der Abfindung nach § 7 des Transfer - und Sozialtarifvertrages EUR 10.000,00 unabhängig vom Zeitpunkt ihres Unterne h- menseintritts. Für diese Be schäftigten gilt ein Höchstb e- trag von EUR 120.000,00. Mit Schreib en vom 4. April 2012 erhielt der Kläger von den Beklagten Dreiseitiger Vertrag zwischen (Arbeitnehmer/ - in) und Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN) sowie Nokia Siemens Networks Transfergesellschaft mbH (NSN TG) Präambel 1. Am 04.04.2012 wurden ein Transfer - und Sozialtari f- vertrag und ein Interessenausgleich abgeschlossen. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen sind 6 - 7 - 4 AZR 80/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 - 8 - dem/der Arbeitnehmer/ - in bekannt. Dem/der Arbei t- nehmer/ - in ist auch bekannt, dass sein/ihr Arbeit s- platz bei NSN entfällt und insoweit das Arbeitsve r- hältnis bei N SN mit Ablauf vom 30.04.2012 aus b e- triebsbedingten Gründen beendet werden muss. Aus diesem Grund wird dem/der Arbeitnehmer/ - in ein befristetes Vermittlungs - und Qualifizierungsverhäl t- nis mit der NSN TG angeboten, um eine betriebsb e- dingte Kündigung zu verme iden. Auf dieser Grundlage werden folgende Regelungen getro f- fen: Abschnitt A: Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit NSN 1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das zwischen dem/der Arbeitnehmer/ - in und NSN b e- stehende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.04.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der/die Arbeitnehmer/ - in tritt zum 01.05.2012 in die NSN TG über. 2. Abfindungszahlung 2.1. Die Höhe der Abfindung ist gem. § 7 Abs. 1 des Transfer - und Sozialtarifvertrags abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt gem. § 7 Abs. 2 Transfer - und Sozialtarifvertrag EUR 110.000,00. Im Übrigen findet § 7 Abs. 3 Anwe n- dung. Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags fa l- len, erhalten gem. § 3 des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags als weiteren Bestandteil der Abfindung zusätzlich EUR 10.000,00, der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt EUR 120.000,00. Die Abfindungszahlung ist nach Abschluss des Dreiseitigen Vertrags und vor Fälligkeit vererbbar, jedoch nicht abtretbar. Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der NSN TG fällig. 2.2. Arbeitnehmer, die nach dem dritten Monat vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsve r- hältnisses aus der NSN TG ausscheiden, erha l- - 8 - 4 AZR 80/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 - 9 - ten gem. § 5 Abs. 12 des Transfer - und Sozialt a- rifvertrags eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell ersparten Entgelts, das durch vo r- zeitiges Aussche iden aus der Transfergesel l- schaft freigeworden ist als weiteren Bestandteil der Abfindung (Sprinterprämie). Abschnitt B: Begründung eines Vermittlungs - und Qualifizierungsverhältnisses mit NSN TG 1. Vertragsdauer Der/die Arbeitnehmer/ - in und NSN TG vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs - und Qualif i- zierungsvertrages ab dem 01.05.2012. Das Vermit t- lungs - und Qualifizierungsverhältnis endet mit Austritt aus der NSN TG, spätestens am 30.04.2014, ohne dass es einer Kündigung bedar f. Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der Beschäft i- gungsanspruch entfällt. 4. Monatliche Vergütung Der/die Arbeitnehmer/ - in erhält gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtarifvertrags auf der Basis der von NSN an die NSN TG zur Verfügung gestellten G e- haltsdaten, ab Eintritt in die NSN TG - unter Anrec h- nung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - bis zu i h- rem/seinem Ausscheiden monatlich 70 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. Das BruttoMonatsEinko m- men ist das 13,5 - fache des bisherigen Br uttoMonat s- Einkommens dividiert durch zwölf. Der/die Arbeitnehmer/ - in, die unter den Geltungsb e- reich des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag fallen, erhalten gem. § 2 des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags ab Eintritt in die NSN TG - unter A n- rechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - m o- natlich 80 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. ... Abschnitt C: Allgemeine Regelungen 5. Bedingung Dieser Dreiseitige Vertrag steht unter dem Vorbehalt, dass die schriftliche Annahme des Vertragsangebots entsprechend § 3 Abs. 4 des Interessenausgleichs vom 04.04.2012 durch den/die Arbeitnehmer/ - in sp ä- - 9 - 4 AZR 80/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 - 10 - D er Kläger nahm den Antrag fristgemäß an. Er erhielt eine Abfindung nach A 2 .1 . Abs. 1 DV. Sein BeE - Monatse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinko m- mens de s Kläger s (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Hera n- ziehung der persönlichen Sozialversicherungs - und Steuermerkmale. Von di e- sem Nettoentgelt wurde das Transferkurzarbeitergeld de s Kläger s abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung. Diese Aufst o- ckungsleistung wurde zu einem Bruttobetrag hochgerechnet. Die IG Metall ri ef bezügli ch der Berechnung des BeE - Monatse ntgelts die Tarifschiedsstelle nach § 8 TS - TV an, um feststellen zu lassen, sowohl der TS - TV als auch der ETS - für die Zeit des Bezuges von KuG eine Bruttomonats % (TS - TV) und von 80 % (ETS - - fachen des bisherigen Bruttomonatsg e- Dezember 2012 wurden die Anträge zurückgewiesen. Mit sein er Klage hat d er Kläger die Auffassun g vertreten, die Differe n- zierung im ETS - TV sei unwirksam, so dass ih m Leistungen auf Grundlage des ETS - TV zustünden. Er müsse aus Gleichbehandlungsgründen so behandelt werden, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mi t- glied der I G Metall. D ie in den DV übernommene Unterscheidung verstoße g e- gen die negative Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertrag s- freiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) 4. April 2012, bei dem es sich um einen wi rksam zustande gekommenen Soz i- alplan handele, missachte § Monatse ntgelt von der Beklagten zu 1. unrichtig b e- rechnet worden. D er Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 62. 6 58,00 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 7 8 9 10 - 10 - 4 AZR 80/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 - 11 - 35.658,60 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssat z der EZB hieraus seit Klag e- erhebung zu bezahlen; 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn eine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto zu bezahlen ; 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an ihn über die im Dreiseitigen Vertrag vom 4. April 201 2 vereinbarten Leistungen hinausgehend gemäß Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag vom 4. April 2012 monatlich weitere 6.265,80 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 30. April 2014 zu bezahlen. D ie Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem dreiseitigen Vertrag der Parteien ergebe sich kein A n- spruch de s Kläger s auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die vorgenomm ene Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbe i- tergeld zutreffend berechnet. Geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarb eitsgericht hat die Berufung des Kläger s zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zu gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist teilweise unzulässig, i m Übrigen ist sie unbegründet. A. Die Revision ist nur hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2 . zulässig. Bezüglich des Antrags zu 3 . ist sie mangels ausreichender Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung des Landesarbeitsgerichts unzulässig. I. Zu r ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen die Revis i- onsgründe angegeben werden, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 11 12 13 14 15 - 11 - 4 AZR 80/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 - 12 - Nr. 2 ZPO. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Ab s. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsg e- richts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs e r- kennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den tra genden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau d urchdacht hat. Außerdem soll die R e- visionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (st. Rspr., etwa BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 1 6, BAGE 130, 119) . Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anfo r- derungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10 mwN; 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN) . II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung de s Kläger s nur teilweise gerecht. 1. Der Kläger setz t sich bezüglich der Anträge zu 1. und 2. eingehend mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts ausein ander und legt dar, warum das Landesarbeitsgericht nach seiner Auffassung rechtsfehlerhaft einen A n- spruch auf eine um 10.000,00 Euro höhere Abfindung und auf ein BeE - Monats - entgelt nach dem ETS - TV iHv. 80 % verneint hat. 2. Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3. fehlt es dagegen an einer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Zwar kündigt der Kläger in seiner Revisionsbegründung vom 9. April 2014 erneut den Feststellungsantrag an, legt sodann aber nicht dar, warum das Landesarbeit s- gericht diesem Antrag hätte stattgeben müssen. So gibt er auf Seite 9 der Rev i- sionsbegründung unter I 3 die Berufungsentscheidung nur mit den Worten wi e- eltend g e- 16 17 18 - 12 - 4 AZR 80/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 - 13 - Hieraus könnte geschlossen werden, dass die Revision nur beschränkt auf die Leistungsanträge eingelegt werden sollte. Allerdings heißt es dann auf Seite das LAG nicht ausgeur teilt bzw. festgestellt, dass der Klagepartei eine weitere um 10% erhöhte monatliche Bruttovergütung für die Monate Mai 2012 bis April 2014 in Höhe von jeweils EUR e- gründung der Revision erläutert der Kläger an k einer Stelle, warum es einen re visiblen Rechtsfehler darstellen soll , dass das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt ha be , dass die Beklagte zu 1. verpflichtet sei , an ih n über die im D V vom 4. April 201 2 vereinbarten Leistungen hinaus gemäß Ergänzungstr ansfer - und Sozialtarifvertrag vom 4. April 2012 monatlich weitere 6.265,80 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 30. April 2014 zu bezahlen. Unter III geforderten monatlichen BeE Gehältern von 6.265,80 Euro brutto und der um 10.000,00 Euro brutto erhöhten Abfindung. Auf Seite 21 unter VI der Revision s- begründung lässt er weiter Bruttolohn im BeE Zeitraum (1.5.2012 b bezieht sich dagegen auf einen Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 30. April 2014 . Im Übrigen macht der Kläger mit seinen weiteren Ausführungen geltend, das Landesarbeitsgericht habe den DV rechtsfehlerhaft ausgelegt. Mit dem über die im Dreiseitigen Ve r- trag vom 4. April 2013 (gemeint 2012) vereinbarten Leistungen hinausgehend Zahlungen. B. Im Umfang ihrer Z ulässigkeit ist die Revision des Kläger s unbegründet. Er hat ge gen die Beklagte n keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungsza h- lung iHv. 10.000,00 Euro brutto nach A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV (Antrag zu 2.). Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Brutt omonatseinkommens nach B 4. Abs. 2 DV iVm. § 2 Satz 1 ETS - TV noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Brutt o- monatseinkommens nach B 4. Abs. 1 DV (Antr a g zu 1.; vgl. zum Ganzen 19 - 13 - 4 AZR 80/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 - 14 - schon : BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235 und 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - ) . I. D er Kläger kann auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen (Antrag zu 2.). Er wird nicht vom - und Sozia l- 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Er war zu keine m Zeitpunkt , insbesondere nicht zum tariflich wirksam geregelten Stichtag , Mitgl ied der tarifschließenden G e- werkschaft. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob die Beklagten - wie der Kläger meint - für die Zahlung der Abfindung gesamtschuldnerisch einz u- stehen haben. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - TV (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifve r- trags etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21 mwN) werden nicht für eine normative Wirkung des Tari f- vertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusät z- liche Anspruchsvoraussetzung festgelegt (sh . zu dieser Auslegung bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 ff. , BAGE 151, 235 ; 21. Au gust 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 19; 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 28 ff.) . Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Ab s. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden A b- findungsanspruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag best e- hende Gewerkschaftsmitgliedschaft (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 , aaO ) . a) Durch § 1 Nr. 2 ETS - TV und § 1 Nr. 2 TS - TV differenzieren die beiden Tarifverträge nicht zwischen Mitgliedern einer Gewerkschaft einerseits und zwischen verschiedenen Gruppen v on Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und B e- 20 21 22 - 14 - 4 AZR 80/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 - 15 - endigung von Arbeitsverhältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 16 unter Hinweis auf 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 mwN , BAGE 151, 235 zur Rechtsprechung des S e- nats) . b) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel (zum Begriff BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 31 ff., BAGE 130, 43) . Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn . 17; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 42 , BAGE 151, 235 ) entsteht ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung nach § 5 TS - TV iVm. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TS - ch C 5. DV bis zum 13. April 2012, 12:00 Uhr angenommen werden konnte. Deshalb sind von der Stichtagsregelung auch neben den nach Abschluss der Tarifverträge beitretenden Arbeitnehmern bereits alle diejenigen Gewerkschaftsmitglieder betroffen, die zwischen dem Stichtag bis zur Unterzeichnung der beiden Tari f- verträge in die IG Metall eingetreten sind. D er Kläger verkennt, dass sich ohne eine solche Stichtagsregelung der Regelungszweck, allein einem bestimmten uch auf die Ergänzungslei s- tungen mit ihrer Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion zu vermitteln, nicht erreichen lässt, wenn e r meint, hier werde Außenseitern die Möglichkeit g e- nommen, an den tariflich geregelten Ansprüchen zu partizipieren. Es wäre sonst n icht verlässlich zu bestimmen und planbar gewesen, wie viele Mitglieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen in den nachfolgenden beiden Ja h- ren - erhöhte Abfindungszahlung zum einen sowie ein höheres BeE - Monatsentgelt zum anderen - tatsächlich haben kö nnten und nach welchen ab s trakten Kriterien das ausgehandelte Tarifvertragsvolumen des ETS - TV bei den ergänzenden Leistungen zu ermitteln gewesen wäre bzw. in welchem U m- die Beklagt e zu 2. und die Beklagte zu 1. als abhängiges Unternehmen sehr wohl von nachfolgenden Beitritten zur IG Metall bzw. von einer umfassenden Ausdehnung des Kreises der Bezugsberechtigten betroffen gewesen. 23 - 15 - 4 AZR 80/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 - 16 - Im Übrigen hat jede Stichtagsregelung für eine tarif liche Leistung zur Folge, dass bei einem erst zeitlich danach erfolgenden Gewerkschaftsbeitritt ein Anspruch des betreffenden Arbeitnehmers kraft beiderseitiger Tarifgebunde n- heit grundsätzlich nicht mehr entstehen kann. Weiterhin ist in Anbetracht der Höhe der im TS - TV geregelten Leistungen entgegen der Auffassung der Rev i- wurden (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 18; vgl. auch bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 40, 67 , BAGE 151, 235 ) . 2. Diese von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wir k- sam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . a) Die Stichtagsregelung verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG (ausf. bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 29 ff., 37 ff. , BAGE 151, 235 ) . aa) Die Revision kann sich nicht darauf stützen, Tarifvertragsregelungen nach § 1 Abs. 1 TVG müssten geeignet sein, an die Stelle einer staatlichen R e- gelung über Arbeitsbedingungen zu treten, und daher angemessene und au s- gewogene Regelungen für seinen Geltungsbereich enthalten, die Rücksicht auf die Interessen von Außenseitern nehmen. Etwas anderes ergibt sich auc h nicht aus den Erwägungen des Senats in der Entscheidung vom 18. März 2009 ( - 4 AZR 64/08 - Rn. 60 ff., BAGE 130, 43; sh. auch 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 22, BAGE 137, 231) . Insoweit handelte es sich um nicht tragende, nicht entscheidungserheblich e Erwägungen. Sie standen zur tragenden B e- gründung in einem rechtlichen Alternativverhältnis. An ihnen hat der Senat, wie in der Entscheidung vom 15. April 2015 bereits ausführlich begründet ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 50 ff. , BAGE 151, 235 ) , - klarstellend - nicht mehr festgehalten. Auch die Ordnungsfunktion von Tarifverträgen ist entsprechend der von Verfa s- sungs wegen vorgegebenen mitgliedschaftlichen Struktur der Koalitionen nach 24 25 26 27 - 16 - 4 AZR 80/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 - 17 - § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf die unmittelbar Tarifgebundenen beschränkt (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 21; ausf. 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 68, BAGE 135, 80) . bb) Es ist rechtlich ohne Belang, einerseits zusätzliche Leistungen nur für diejenigen Gewerkschaftsmitglieder vorzusehen, die zum Stichtag der IG Metall bereits beigetreten waren, andererseits aber nicht zu berücksichtigen, dass der Sonderkündigungsschutz auch bei gewerkschaftlich nicht organisierten Arbeit - nehmern aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmen entfallen ist. Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus einer vertraglichen Bezugnahmeregelung der Individualvertragsparte i- en ergeben kann (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 mwN , BAGE 151, 235 ) , sind die Tarifvertragsparteien rechtlich grunds ätzlich nicht g e- halten, die Ziele des tarif autonomen Verhandlungsprozesses und den Inhalt des gefundenen Verhandlungskompromisses an bestehenden individuellen Arbeit s- vertragsvereinbarungen zu orientieren (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 24) . b) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 ETS - TV verletzt weiterhin nicht die sog. negative Koalitionsfreiheit des Kläger s bzw. das von ihm so bezeichnete (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 25; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 45 ff. , BAGE 151, 235 ) . In den hier maßgebenden Regelungen liegen keine nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nichtigen Abreden. Die schränkt weder die Handlungs - und insbesondere Vertragsfr eiheit des Arbei t- gebers noch die der sog. Außenseiter ein. Kann der Arbeitnehmer in Ausübung der individuellen Privatautonomie aufgrund der strukturellen Unterlegenheit se i- ne Interessen nicht durchsetzen, ist von Verfassungs wegen die Tarifautonomie darauf angelegt, diese Unterlegenheit durch kollektives Handeln auszugleichen und ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln von Löhnen und Arbeitsb e- dingungen zu erzielen (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 b aa der Gründe, BVerfGE 84, 212) . Mögliche a- 28 29 - 17 - 4 AZR 80/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 - 18 - auf der für das Arbeitsverhältnis privatautonom getroffenen Vereinbarung. Will ein Arbeitnehmer am Inhalt eines Kollektivvertrags partizi pieren, muss er, wenn er in den individuellen Vertragsverhandlungen seine Interessen nicht durchse t- zen kann, in die tarifschließende Gewerkschaft eintreten (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 , aaO mit umfangr. Nachw. aus der Literatur) . 3. Schließ lich ergibt sich der begehrte Anspruch auf eine höhere Abfi n- dung auch nicht bei Berück sichtigung der Argumentation des Kläger s , die diff e- renzierende vertragliche Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV verstoße gegen den a r- beitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. sei überraschend und in - transparent. a) Entgegen der Auffassung der Revision sind die vertraglichen Regelu n- gen in A 2.1. Abs. 1 und Abs. 2 DV nicht am Maßstab des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu messen (ausf. zu dessen Inhalt BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19 ff., BAGE 148, 139) . Sie unterliegen als Teil der vertraglich erforderlichen Umsetzung der Abfindungs - und Mindestbedingung s- regelungen des TS - TV und des ETS - TV durch den tariflich vorgegebenen dreiseitigen Vertrag keiner Kontrolle anhand der Kriterien des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Sie dienen allein der vertraglichen Umsetzung der im TS - TV und im ETS - TV genannten Bestimmungen über die Abfindung s- zahlung (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 ff ., BAGE 151, 235 ) . Auch kommt den hinsichtlich der Abfindung differenzierenden tariflichen Reg e- lungen entgegen der Ansicht der Revision die Vermutung der Angemessenheit zu. Insbesondere regelt der TS - TV keine Außenseiter - Arbeitsbedingungen, d e- nen eine v on de m u- kommen soll. Nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG konnte die IG Metall auch mit dem TS - TV nur Regelungen für ihre Mitglieder treffen, in der Sache also für so l- che Arbeitnehmer, die ihre Gewerkschaftsmi tgliedschaft nach dem 23. März 2012, 12:00 Uhr, begründeten. Damit kommt auch dem TS - TV die Vermutung der Angemessenheit zu. b) Die vertragliche Regelung im DV, dass nur solche Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des ETS - TV fallen, eine höhere Abf indung nach § 3 30 31 32 - 18 - 4 AZR 80/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 - 19 - ETS - TV erhalten, ist entgegen der Ansicht de s Kläger s weder überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB noch intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Revision behauptet insoweit nur pauschal die Unvereinbarkeit mit dem AGB - Recht. Sie legt we der dar, von welchen Erwartungen der Arbeitnehmer die R e- gelung deutlich abweicht und warum diese mit ihr nach den Umständen ve r- nünftigerweise nicht zu rechnen brauchten, noch zeigt die Revision auf, welche vermeidbaren Unklarheiten und Spielräume die Regel ung enthält. Entspr e- chende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. c) Im Übrigen ist der weitere Hinweis der Revision auf die Bürgschaftsen t- scheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 - BVerfGE 89, 214) fer nliegend. Sie betrifft Fälle, in d e- (BVerfG 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 - zu B II 2 c der Gründe , aaO ) . Die R eg e- lung in A 2.1. DV begründet keine Pflichten der vertragschließenden Arbei t- nehmer, sondern betrifft einen Anspruch auf Abfindungszahlung. Allein der U m- stand, dass nach A 2.1. Abs. 2 DV die Zahlung einer erhöhten Abfindung von einer Bedingung abhängig gem acht wird, die d er Kläger nicht erfüllt, macht die Klausel nicht zu einer ungewöhnlich belastenden Regelung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. II. Weiterhin kann sich d er Kläger nicht auf den betriebsverfassungs - rechtlichen Gleichb ehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235 ) . Die Betrieb s- parteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbil dung auszuschließen, beachtet. Die von Greiner (NZA 2016, 10, 14) zu der hier str eitigen Vereinbarung vertretene Auffassung, die betriebsverfa s- sungs rechtlichen Kontrollmechanismen, insbesondere § 75 BetrVG würden 33 34 - 19 - 4 AZR 80/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 - 20 - 112 BetrVG eigentlich den Betriebsparteien e- gliche l- plänen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 26; vgl. bereits 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 64 ff. mwN , aaO ) . In der Sache rügt der Kläger, dass der Betriebsrat eine zu geringe A b- - TV und nicht die des ETS - T V übernommen wurden. Das BetrVG schreibt jedoch ledi g- lich vor, dass durch die Regelungen des Sozialplans die wirtschaftlichen Nac h- teile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ausgeglichen oder gemildert werden (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) . Eine Mi n- desthöhe der Sozialplanleistungen ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Die Vorgaben des § 112 Abs. 5 BetrVG gelten nur für die Aufstellung eines Sozia l- plans durch die Entscheidung der Einigungsstelle. Über die Vereinbarung vom 4. April 2012 haben sich die Betriebsparteien ohne die Anrufung der Einigung s- stelle geeinigt. Dass die Leistungen nach dem TS - TV nicht genügten, um die wirtschaftlichen Nachteile der Betriebsänderung zumindest zu mildern, macht der Kläger - zu Recht - nich t geltend. III. Der Klageantr a g zu 1. ist ebenfalls ohne Erfolg (vgl. BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 27 ff.) . Der Antrag ist zwar unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in den Vorinstanzen hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO , obwohl weder dem Urteil des Landesarbeitsgerichts selbst noch der Revisionsbegründung die Angabe zu entnehmen ist , für welche Zeitabschnitte Vergütung in welcher bestimmten Höhe verlangt wird. Das La n- desarbeitsgericht hat jedoch in seinem Tatbestand ergänzend ua. auf die Ber u- fungsbegründung des Klägers vom 5. September 2013 Bezug genommen. Nach dieser umfasst d er Klageantrag zu 1 . die Monate Mai 2012 bis Februar 35 36 - 20 - 4 AZR 80/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 - 21 - 2013, d.h. 10 Monate á EUR 6.265,80 = EUR 62.658,00 brutto abzgl. gezahlter EUR 35.658,60 Schriftsatz vom 14. Februar 2013 erläutert. Danach hat die Beklagte zu 1. m o- natlich 3.565,86 Euro netto geleistet, für zehn Monate mithin 35.658,60 Euro. Der Klageantrag is t jedoch unbegründet. 1. Der Kläger hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Za h- lungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltung s- bereichsbestimmung vereinbart (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53 , BAGE 151, 235 ) , die den Klä ger nicht erfasst. Weiterhin kann sich d er Kläger auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77 , aaO ) . 2. D er Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis sein es (bisherigen) Bruttomonatseinko m- mens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bruttomo natsgehaltes dividiert durch nn etwaige Nettoleistungen der A gentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82 , BAGE 151, 235 ; sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN) . Die Part eien haben in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßg e- benden Bezugsgröße vereinbart. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt hinreichend klar z um Ausdruck, dass die dort von den Tarifve r- tragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll. Damit wird zur B e- - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin un d - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der A gentur für A r- beit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV zusammensetzt. 37 38 - 21 - 4 AZR 80/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 - 22 - IV. Schließlich bedurfte es in dieser Sache auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarb eitsgerichts (sh . auch BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70 , BAGE 151, 235 ) . 1. Es liegt keine Abweichung in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des Großen Senats vor. a) Eine Vorlagepflicht nach § 45 Abs. 2 ArbGG besteht nur, wenn eine entscheidungserhebliche Abweichung zu der identischen Rechtsfrage vorliegt. Diese Voraussetzung betrifft die zu treffende Entscheidung wie die vorherg e- hende Entscheidung, von der abgewichen werden soll (BAG 22. Oktober 2 014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 45 mwN, BAGE 149, 343; GK - ArbGG/Dörner Stand Juni 201 6 § 45 Rn. 26) . b) Dies berücksichtigend ist eine Divergenz nicht gegeben. Bei der vom Großen Senat in der Entscheidung vom 29. November 1967 behandelten Rechtsfrage ( - GS 1/67 - BAGE 20, 175) handelt es sich um eine andere als die hier infrage stehende nach der Zulässigkeit einer tarifvertraglichen Differenzi e- rung zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern (oben B I 2 a; ausf. zu den behandelten Rechtsfragen BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - BAGE 130, 43 ) . Dem Großen Senat waren seinerzeit vom Ersten Senat sechs Fragen vorgelegt worden (BAG 21. Februar 1967 - 1 AZR 495/65 - ) , von denen er nur die Fragen 1, 2 und 4 beantwortet hat. Unter Berücksichtigung des Vorla gebeschlusses des Ersten Senats und des ihm zugrunde liegenden Sac h- verhalts wird die im Streitfall zu entscheidende Rechtsfrage von keiner der d a- mals gestellten Fragen erfasst. Im Übrigen befasst sich auch die Antwort des Großen Senats jedenfalls nicht mit einer der hier vorliegenden Klausel ve r- gleichbaren Regelung, bei der lediglich die Gewerkschaftsmitgliedschaft zu e i- nem bestimmten Stichtag als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung für e i- nen tariflichen Anspruch ausdrücklich aufgeführt ist, ohne eine Re gelung für nicht oder anders gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer zu treffen. 39 40 41 42 - 22 - 4 AZR 80/14 ECLI:DE:BAG:2016:060716.U.4AZR80.14.0 2. Entgegen der Ansicht der Revision liegen auch die Voraussetzungen einer Vor lagepflicht an den Großen Senat des BAG nach § 45 Abs. 4 ArbGG nicht vor (zu den Anforderunge n vgl. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 105 mwN, BAGE 135, 80) . Das Erfordernis der Gewerkschaftszugehörigkeit als Voraussetzung der unmittelbaren und zwingenden Geltung der Tarifnormen, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsver hältnissen ordnen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) . Die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Stichtags für bestimmte Leistungen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Revision meint zwar, eine Vorlage an den Groß en Senat nach § 45 Abs. 4 ArbGG sei geboten, vermag es aber schon nicht, eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu fo rmulieren. Der bloße Hinweis des Kläger s (Seite 24 des Schriftsatzes vom 28. Juni 2016) em Großen Senat zur En t- scheidung vorzulegen, um den Vorwurf der Willkür zu entkräften, verkennt den Regelungszweck und - gegenstand dieses Vorlageverfahrens. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Creutzfeldt Klose Steding Wuppermann 43 44
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