Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. März 2016 Vierter Senat - 4 AZR 503/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR503.14.0 I. Arbeitsgericht Chemnitz - 11 Ca 206/13 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 19. Juni 2014 - 8 Sa 669/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Eingruppierung einer Medizinisch - technischen Radiologieassistentin Bestimmung en: Tarifvertrag zur Regelung der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TV KC/ver.di) § 11; Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (Entg eltTV KC/ver.di) Entgeltgruppen 8 und 9; B AT - O An lage 1a VergGr. Vc; TVÜ - VKA § 17 Abs. 5 Hinweis des Senats: Parallelen tscheidung zu führender Sache - 4 AZR 502/14 - ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR503.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 50 3 /14 8 Sa 66 9 /13 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. März 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Pust und Ratayczak für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 503/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR503.14.0 - 3 - 1 . Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückwe i- sung der Revision im Übrigen - da s Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts v om 19. Juni 2014 - 8 Sa 66 9 /13 - teilweise aufgehoben, soweit das La n- desarbeitsgericht die Berufung gegen die Abweisung der Hilfsanträge Ziff. 1 und Ziff. 3 zurückgewiesen hat . 2 . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entsch eidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Entgeltdifferenzansprüche seit Januar 2011. Die Klägerin ist seit 2007 im Klinikum der Beklagten als Medizinisch - technische Radiologieassistentin beschäftigt. Die Beklagte wandte zunächst die Vergütungsordnung des Bundes - Angestelltentarifvertrag s idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT - O) auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin an und vergütete sie nach der VergGr. VIb Fal l- gruppe 26 der Anlage 1a zum BAT - O. Seit 2009 ist die Klägerin Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Am 11. Juli 2011 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di e i- nen Tarifvertrag zur Regelung der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TV KC/ver.di) , e inen Entgel t- tarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (EntgeltTV KC/ver.di) sowie einen Überleitungstarifvertrag für die Beschäftigten der Klin i- kum Chemnitz gGmbH (TVÜ KC/ver.di ) . Sämtliche Tarifverträge traten rückwi r- kend zum 1. Janua r 2011 in Kraft. Seither erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 gemäß der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 503/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR503.14.0 - 4 - Mit Schreiben vom 23 . November 2011 bat die Klägerin um Überpr ü- fung ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di. Mit weit e- rem Schreiben vom 20. März 2012 forderte sie die Beklagte auf, ihre arbeitsve r- traglichen Leistungen ab dem 1. Januar 2011 nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Belang - die Auffassung vertreten, sie sei seit dem 1. Januar 2011 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten. Ihre Tätigkeit als M ediz i- nisch - technische Radiologieassistentin erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT - O. Mit den ihr im Bereich der Computertomographie (CT) und im Bereich der Magnetresonanztomographie (MRT) i- mit. Da sie sich am 31. Dezember 2010 bereits mehr als drei Jahre in dieser Tätigkeit bewährt habe, sei sie in die VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT - O eingruppiert, was nach der Anlage 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der k ommunalen Arbeitg e- ber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - VKA) der En t- geltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) entspreche. Überdies erfülle sie seit dem 1. Januar 2011 auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT - O, woraus sich der hilfswe i- se geltend gemachte Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ergebe. Die Klägerin hat zuletzt beantrag t , 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 nach der Entgel t- gruppe 9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 8 der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2012 8.670,00 Euro bru t- to nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestim m- tem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen; 4 5 6 - 4 - 4 AZR 503/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR503.14.0 - 5 - 3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.458,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klag eabweisungsantrags au s- geführt, die Klägerin werde zutreffend nach der Entgeltgruppe 6 EntgeltTV KC/ver.di vergütet. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di könne sie schon deshalb nicht verlangen, weil die von ihr hierfür he r- angezogene VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT - O einen B e- währungsaufstieg beinhalte und dieser für die nach dem 1. Oktober 2005 ei n- gestellte Klägerin nach § 17 Abs. 5 TVÜ - VKA ausgeschlossen sei. Ebenso w e- nig erfülle sie die Voraussetzungen der VergGr. Vc F allgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT - O. Sie sei nicht an Spezialgeräten zur Aufnahme von Schichten in den drei Dimensionen tätig. Die Bedienung von CT - und MRT - Geräten sei zwar anspruchsvoller als die Bedienung der bei Einführung der Tarifnorm üblichen Gerät e, sie gehöre aber heute zum Standard. Die Ansprüche seien überdies weitgehend nach § 32 TV K C / v er.di verfallen. Das Schreiben vom 23 . November 2011 enthalte keine hinreichende Geltendmachung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Lan de s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewi e- sen. Zwar steht der Klägerin kein Anspruch auf eine Vergütung nach der En t- geltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu. Die hilfsweise auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di gerichtete Klage hätte das Landesa r- beitsgericht aber nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dü r- 7 8 9 - 5 - 4 AZR 503/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR503.14.0 - 6 - fen. Ob die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bisherigen, vom Ber u- fungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen , da d er Sachverhalt noch nicht hinreichend festgestellt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Dies führt zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verha ndlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Die Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin den Anspruch in Form eines Feststellungsantrags geltend macht, handelt es sich um eine auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 17) . II. Der Hauptantrag zu 1 . und der Antrag zu 2 . sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di und die en t- sprechende n Ver gütungsdifferenzen im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 3 1 . Dezember 2012 hat, selbst wenn eine Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT - O zu ihren Gunsten unte r- stellt wird. Ein Bewährungsaufstieg findet nicht mehr stat t. 1. Die insoweit maßgebenden Vorschriften in den Tarifverträgen KC/ver.di über die Eingruppierung lauten: In § 11 TV KC/ver.di heißt es: Entgeltordnung zum Haustarifvertrag. Protokolle rklärung: Die Eingruppierungsvorschriften zum BAT - O und BMT - G - O (Anlagen 1a und 1b zu § 22 BAT - O und Loh n- gruppenverzeichnis zu § 20 Abs. 1 BMT - G - O) sowie die diese ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT - K finden bis zur Vereinbarung einer Entgeltor d- nung für die Eingruppierung übergangsweise weiterhin 10 11 12 13 - 6 - 4 AZR 503/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR503.14.0 - 7 - Im EntgeltTV KC/ver.di heißt es: § 2 Tabellenentgelte Die Tabellenentgelte der Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH bestimmen sich nach den in Anlage A aufgeführten Entgelttabellen in ihrem jeweils gültigen Zei t- raum Der TVÜ KC/ver.di lautet auszugsweise: § 3 Überleitung in den EntgeltTV KC/ver.di (1) Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse mit der Klin i- kum Chemnitz gGmbH bereits zum 31. Dezember 2010 bestanden, werden mit der Entgeltgruppe und der Stufe in die Entgelttabelle des EntgeltTV KC/ver.di übergeleitet, in der sie am 31. Dezember 2010 eingruppiert und eingestuft waren. Dies gilt nicht für Beschä ftigte gem. § 1 Abs. 2 EntgeltTV KC/ver.di. 2. Nach dem für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden § 11 des aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit seit dem 1. Januar 2011 anwendb a- ren TV KC/ver.di und der hierzu ergangenen Protokollerklärung sind - in E r- mangelung des Inkrafttretens einer eigenen Entgeltordnung zum Haustarifve r- trag - neben der Anlage 1a zu § 22 BAT - r- schriften des TVÜ zum TVöD BT - ranzuziehen. Da für den TVöD - BT - K kein eigener Überleitungstarifvertrag (TVÜ) abgeschlossen worden ist, kommt insoweit der TVÜ - VKA zur Anwendung. 3. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der mit dem Hauptantrag b e- gehrten Entgeltgruppe 9 Entge ltTV KC/v er.di iVm. der VergGr. Vb der Anl a- ge 1a zum BAT - O nicht. 14 15 16 17 - 7 - 4 AZR 503/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR503.14.0 - 8 - a) Die von ihr herangezogene Fallgruppe lautet: Vergütungsgruppe V b 25. Medizinisch - technische Assistentinnen in einer T ä- tigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 nach b) Diese Fallgruppe findet gem . der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. § 17 Abs. 5 TVÜ - VKA auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung. Ein Bewährungsaufstieg ist unter Geltung des TVöD/V KA nicht mehr vorgesehen. Die Ausnahmevorschriften in §§ 8, 9 TVÜ - VKA sind für Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - nach dem 1. Oktober 2005 eingestellt worden sind, nicht anwendbar. § 1 TV KC/ver.di enthält insoweit keine abwe i- chenden Regelungen. aa) Die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di verweist bereits ihrem des TVÜ - VKA und damit auch auf dessen § 17 Abs. 5. bb) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Verwe i- sung auf die ergänzenden Überleitungsvorschriften soll erkennbar eine Orie n- tierung am Entgeltsystem des TVöD gewährleisten. D ie Tarifvertragsparteien des TVÜ - VKA haben die nach der Vergütungsordnun g zum BAT seinerzeit möglichen Bewährungsa ufstieg e pau schaliert bei der Zuordnung zu den En t- r- . Für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellten Beschäftigten ist die d- nung der ermittelten BAT - Vergütungsgruppe zur TVöD - Entgeltgruppe festg e- schrieben (vgl. zur Abschaffung der Bewährungsaufstiege im Bereich TdL BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 26, BAGE 144, 351) . § 17 Abs. 5 TVÜ - VKA lässt sich deshalb n icht von der Überleitungsregelung in § 17 Abs. 7 iVm. der Anlage 3 zum TVÜ - VKA trennen. Anhaltspunkte dafür, die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien lediglich auf 18 19 20 21 - 8 - 4 AZR 503/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR503.14.0 - 9 - einen Teil dieses zusammenhängenden Regelu ngskomplexes verweisen so l- len, sind nicht erkennbar. III. Hinsichtlich der Hilfsanträge, mit denen die Klägerin in der Sache die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ab Januar 2011 b e- gehrt, ist die Revision begründet. Das Landesarbeitsge richt durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen. 1. Die für eine - von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte - Eingru p- pierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di nach der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di maßgebe nden Tarifnormen der Anlage 1a zum BAT - O lauten: Vergütungsgruppe VII 27. Medizinisch - technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach e r- langter staatlicher Erlaubnis. Vergütungsgruppe VI b 26. Medizinisch - technische Assistentinnen mit entspr e- chender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfa n- ge schwierige Aufgaben erfüllen. ( Schwierige Au f- ga sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbständiger Verfahren swahl auf histologischem, mikrobiolog i- schem, serologischem und quantitativ klinisch - chemischem Gebiet; ferner schwierige röntgenolog i- sche Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, me ss techn i- sche Aufgaben und Hilfeleist ung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizi - nisch - fotografische Verfahren.) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12) 27. Medizinisch - technische Assistentinnen mit entspr e- chender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsau s- übung nach erlangter staatlicher Erlaubnis. 22 23 - 9 - 4 AZR 503/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR503.14.0 - 10 - Vergütungsgruppe V c 24. Medizinisch - technische Assistentinnen mit entspr e- chender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsau s- übung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen: (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12) 26. Medizinisch - technische Assistentinnen mit entspr e- chender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit. Protokollerklärung Nr. 12 Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigke i- ten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel 2. Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Anwendbarkeit von Fallgru p- pe 26 VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT - O zu Recht verneint, da ein Bewä h- rungsaufstieg für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin auch i n- soweit nicht in Betracht kommt. Es hat jedoch das Vorlieg en des Merkmals der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT - O mit unzutreffender Begründung verneint. a) Der Computertomograph und der Magnetresonanztomograph sind Spezia lgerät e zur Anfertigung von Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen. aa) Der Tarifwortlaut bedarf der Auslegung (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN , BAGE 129, 238) . Ihm ist nicht Tarifanforderung enthält. Nach allgemeinem Sprachverständnis handelt es sich 24 25 26 - 10 - 4 AZR 503/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR503.14.0 - 11 - von einem Stan dardgerät unterscheidet. Die geforderte Besonderheit des G e- räts kann zum einen darin bestehen, dass mit ihm Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen möglich sind. Das Standardgerät wäre in diesem Fall ein G e- rät, mit dem lediglich normale zweischichtige Bil daufnahmen hergestellt werden können (etwa ein Röntgengerät). Zum anderen kann der Wortlaut auch dahi n- gehend verstanden werden, dass die Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen nur dann nach VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT - O - Dreischicht - - Dreischicht - bb) Maßgebend für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals sind die Ve r- hältnisse zum Zeitpunkt der Einführung der fraglich en Tätigkeitsmerkmale im Jahr 1971, da die Tarifvertragsparteien nur diese bei dessen Formulierung b e- rücksichtigen konnten (vgl. BAG 6. Dezemb er 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 23 , BAGE 120, 269) . Im betreffenden Zeitpunkt war das Standardgerät das normale Röntg engerät, mit dem Aufnahmen lediglich in zwei Schichten möglich waren. Vc Fallgr uppe 24 der Anlage 1a zum BAT - O abzugrenzen. (1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Erwägungen den von den Parte i- en nicht in Fra ge gestellten Umstand zugrunde gelegt, dass im Jahr 1971 für o- diese Zusatzausstattung, die es ermöglichte, den Röntgendetektor und die Röntgenröhre synchron zu bewegen, konnten Aufnahmen in mehr als zwei Schichten hergestellt werden. Wenn es danach zum maßgebenden Zeitpunkt technisch nur eine Möglichkeit gab, Dreischichtaufnahmen zu erzeugen, kam dem Begriff d zu. (2) g- keitsmerkmals keine eigenständige Bedeut ung, kann diesem auch heute kein 27 28 29 - 11 - 4 AZR 503/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR503.14.0 - 12 - selbständiger Anforderungsgehalt beigemessen werden. D ie Gerichte dürfen Tarifnormen nicht wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tarifl i- chen Regel ung hierfür keine Möglichkeit bieten. Andernfalls würden die Geric h- te in unzulässiger Weise in die durch das Grundgesetz geschützte Tarifaut o- nomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eingreifen (BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 25, BAGE 120, 269) . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es deshalb unerheblich, dass aus heutiger Sicht Computertomographen und Magnetresonanztomographen sich nicht mehr aus dem allgemeinen Gerät e- standard herausheben und es mehrere technische Möglichkeiten zur Anfert i- gun n- b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist das Tätigkeit s- merkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT - O nicht erst dann erfüllt, wenn die dritte Ebene der Aufnahme von dem Arbeitnehmer selbst und nicht - wie bei der Computer - oder Magnetresonanz tomographie - dem G e- rät erstellt wird (so Cl emens/Scheuring/ Steingen/Wiese BAT VergO VKA Stand August 2008 Teil II VKA Med . Hilfsberufe Anm. 31a) . Das Tätigkeitsmerkmal h- ten, nicht hingegen die eigenständige Herstellung einer Schicht mittels eines manuellen Arbeitsschritts. c) De r Beschluss des Gruppenausschusses der VKA für Kranken - und Pflegeanstalten aus der Sitzung vom 10. Dezember 1979 vermag die Herau s- nahme der Computertomographie aus dem Anwendungsbereich von VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT - O nicht zu begründ en. A b- gesehen davon, dass ein solcher Beschluss nicht einmal für die Mitglieder der VKA unmittelbare Bedeutung hat (vgl. BAG 25. September 1996 - 4 AZR 189/95 - zu B 1 der Gründe) , handelt es sich bei dem Gruppenausschuss um ein Gremium lediglich einer Tar ifvertragspartei. Seine Erwägungen lassen de s- halb keine Rückschlüsse auf den gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrags zu. 30 31 - 12 - 4 AZR 503/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR503.14.0 - 13 - 3. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Hilfsanträge noch nicht entsche i- dungsreif. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht beurteilen, ob die Klägerin im streitgegenständlichen Zei t- ihrer Gesamtarbeitszeit eine Tätigkeit au s- zuüben hat, die die genannten Anforderungen aus VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT - O erfüllt. a) Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - den g e- nauen Inhalt der von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeit nicht nach Zeita n- teilen weiter aufgeklärt. Dies wird es unter Berücksichtigung der nachstehenden Grundsätze nachzuholen haben: aa) In einem ersten Schritt wird es die Arbeitsvorgänge zu bestimmen h a- ben (sh. Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT - O ) . (1) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeit s- ergebnis (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22) . Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeit sschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand der in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17 , BAGE 151, 150 ; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58) . (2) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesa m- te vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne A r- beitsschritte oder Einzelauf gaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere B e- schäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitso r- ganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real 32 33 34 35 36 - 13 - 4 AZR 503/14 ECLI:DE:BAG:2016:160316.U.4AZR503.14.0 übertragen sind (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) . bb) In einem zweiten Schritt wird zu ermitteln sein, ob die Klägerin an T ä- , Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialger ä- ich ausreichendem Maße mitwirkt. Nach der Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT - O ist dies der Fall, wenn der U m- fang der betreffenden Aufgaben etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit au s- macht. Abzustellen ist dabei auf den Anteil der diese Aufgaben - in rechtlich relevantem Umfang (st. Rspr., s h . zB BAG 21 . März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 mwN) - enthaltenden Arbeitsvorgänge an der Gesamtarbeitszeit (vgl. BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282) . b) Sollte das Landesarbeitsgericht grundsätzlich einen Anspruch der Kl ä- gerin bejahen, wird es ferner die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist des § 32 TV KC/ver.di näher prüfen müssen. Eylert Creutzfeldt Rinck Pust J. Ratayczak 37 38
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