Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Januar 2016 Vierter Senat - 4 AZR 114/15 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR114.15.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 18. Juni 2013 - 17 Ca 9049/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 14. November 2014 - 6 Sa 693/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 308 Abs. 1 Satz 1; Transfer - und Sozialtarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) §§ 7, 8; Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) § 1 Abs. 2 , 2, 3 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR114.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 114 /1 5 6 Sa 693 /13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Januar 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 4 AZR 114/15 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR114.15.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf grund der mündliche n Ve r- handlung vom 27 . Januar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Klotz und Lippok für Recht erkannt : 1. Die Revision de s Kläger s gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 14. November 2014 - 6 Sa 693 /13 - wird zurückgewiesen. 2. D er Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche de s Kläger s auf ein höheres Bru t- toentgelt und eine weitere Abfindung szahlung . Der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvo r- gängerin in M beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 1. geplante B e trieb s- s chließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden B e trieb s- rat und d er zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) teilweise a b- gewendet werden. Hierzu s chlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall ua. am 4. April 201 2 einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS - TV) sowie einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV), dessen pe r- sönlicher Geltungsbereich diejenigen Beschäftigten erfa die bis ei n- schlie ß lich 23.03.2012, 12.00 Am gleichen Tag vereinbarte n die e- schloss mit beiden Beklagten einen mit Schreiben vom 4. A Hinsich t- lich des näheren Inhalt s von TS - TV, ETS - TV, Interessenausgleich und DV wird auf die Entscheidung der Vorinstanz verwiesen (s h . auch BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 bis 8) . 1 2 - 3 - 4 AZR 114/15 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR114.15.0 - 4 - Mit seiner Klage begehrt der Kläger Leistungen auf Grundlage des ETS - TV, jedenfalls aber eine andere Berechnung des ihm in der Transferg e- sellschaft geleisteten Bruttomonatsentgelts nach dem TS - TV . Er ist der Auffa s- sung, die Differenzierungsregelung im ETS - TV sei unwirksam. Deshalb könne ua. auch aus dem a rbeitsrechtlichen und dem betriebsverfassungsrechtlichen Gl eichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG . Schließlich sei der TS - TV aufgrund der unwirksamen Stichtagsreg e- lung insgesamt nichtig und bei den dann allein noch verbleibenden Regelungen des ET S - TV handele es sich nunmehr um Betriebsnormen iS v . § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, die auch für d en Kläger gelten würden. Der Kläger hat zuletzt beantragt : 1. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn eine weitere Abfindung von 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. A ugust 2012 zu za h- len, 2. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn 18.816,96 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkte n über dem B asiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu za h len, 3. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn 155.867,54 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 94.221,70 Euro netto zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt . Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen . Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet . 3 4 5 6 7 - 4 - 4 AZR 114/15 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR114.15.0 - 5 - I. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfe h- lerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes g e- gen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf g rund beiderseitiger Tarifgebundenheit abgelehnt hat. 1. Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies bea n- tragt hat, sondern auch dann, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 28; 16. Dezember 1970 - 4 AZR 98/70 - BAGE 23, 146; BGH 29. November 1990 - I ZR 45/89 - zu I 2 a der Gründe mwN) . 2. Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen seinen Anspruch gegen die Beklagten nicht auf eine Tarifgebundenheit gestützt. Indem das Landesarbeit s- gericht einen Ans pruch des Klägers aufg rund einer Tarifgebundenheit abe r- kannt hat, hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Das klageabwe i- sende Urteil ist daher zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft (BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 457/0 9 - Rn. 1 7 ; BGH 28. Mai 1998 - I ZR 275/95 - zu II 2 a der Gründe) zu verhindern . Eines förmlichen Entscheidungsau s- spruchs bed u rfte es insoweit nicht . II. Die Klage ist unbegründet. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger für die von ihm erhobenen Ansprüche die Beklagten zu 1. und 2. jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen kann . 1. Der Antrag zu 1 . ist unbegründet. Der Kläger kann auf Grundlage der Bestimmungen in A 2.1 . DV keine weitere Abfindung verlangen. a) Er wird nicht vom persönlichen Geltung sbereich des an dieser Stelle im DV genannten ETS - TV erfasst, weil er zum maßgebenden Zeitpunkt nicht Mi t- glied der tarifschließenden Gewerkschaft war. b) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr . 2 ETS - TV ist wirksam . Die tarifliche Bestimmung ver letzt weder die sog. negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu ausf. BAG 15. April 2015 8 9 10 11 12 13 14 - 5 - 4 AZR 114/15 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR114.15.0 - 6 - - 4 AZR 796/13 - Rn. 25 bis 53) . Weiterhin kann sich der Kläger weder auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgru ndsatz (s h . bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 bis 58) noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (s h . hierzu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68) . Aufgrund der Wirksamkeit der Stichtagsregelung kann es deshalb dahinstehen, ob die Auffassung des Kl ä- gers, der TS - TV sei insgesamt nichtig und deshalb handele es sich bei den ve r- bleibenden Regelungen des ETS - TV um Betriebsnormen iSv . § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, von denen auch sein Arbeitsverhältnis erfasst werde, auch nur im Ansatz zutreffend sein könnte (so schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 69) . 2. Die weiteren Klageanträge zu 2 . und 3 . sind ebenfalls ohne Erfolg. a) Der Kläger hat auf g rund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Za h- lungen zu den Mindestarbeitsbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - TV nt ihres Bruttomonatseinko m- . Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm . Rn. 25 bis 53) . Weiterhin kann sich der Kläger auch insoweit w e- de r auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77) . Gleiches gilt für § 3 Abs. 2 TVG (unter II 1 b ) . b) Schließlich kann der Kläger nicht die Zahlung der monatlichen Verg ü- tung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttomon atsei n- kommens in Höhe von 70 vH unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV - fache des bis herigen Bruttomonatsgehalt e s d i- vidiert durch zwölf ) beanspruche n , auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Bundesagentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82) . 15 16 17 - 6 - 4 AZR 114/15 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR114.15.0 III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Treber Klotz Lippok 18
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