Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Januar 2016 Vierter Senat - 4 AZR 173/14 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR173.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 20. Februar 2013 - 5 Ca 8905/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 25. September 2013 - 8 Sa 271/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; Transfer - und Sozia l- tarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) §§ 5, 7, 8; Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) § 1 Abs. 2, 3 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR173.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 17 3 /1 4 8 Sa 27 1 /13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Januar 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1. Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 1 ., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 4 AZR 173 /14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR173.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bunde sarbeitsgerichts auf grund der mündliche n Ve r- handlung vom 27 . Januar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtli chen Richter Klotz und Lippok für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 25. September 2013 - 8 Sa 271/13 - wird zurückgewiesen. 2. D er Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche de s Kläger s auf ein höheres Bru t- toentgelt und eine weitere Abfindung szahlung . Der Kläger , der nicht gewerkschaftlich organisiert ist, war seit 19 73 bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgäng erin in M beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 1. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhan d lungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und d er zuständigen Industri e gewer k- schaft Metall (IG Metall) teilweise abgewendet werden. Hierzu schlo ssen die Beklagte zu 1. und die IG Metall ua. am 4. April 201 2 einen Transfer - und Soz i- altarifvertrag (nachfolgend TS - TV) sowie einen Ergänzungstransfer - und Sozia l- tarifvertrag (ETS - TV), dessen persönlicher Geltungsbereich diejenigen Beschä f- tigten erfasste die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG M e- Am gleichen Tag vereinbarte n die Beklagte zu 1. und der g- ten einen mit Schreiben vom 4. April r (nachfolgend DV). Hinsichtlich des näheren Inhalts von TS - TV, ETS - TV, Int e- ressenausgleich und DV wird auf die Entscheidung der Vorinstanz verwi e sen (s h . auch BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 bis 8) . 1 2 - 3 - 4 AZR 173 /14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR173.14.0 - 4 - Mit seiner Klage begehrt der Kläger Leistungen auf Grundlage des ETS - TV, jedenfalls aber eine andere Berechnung des ihm in der Transferg e- sellschaft geleisteten Bruttomonatsentgelts nach dem TS - TV . Er ist der Auffa s- sung, die Differenzierungsregelung im ETS - TV s ei unwirksam. Deshalb könne ua. auch aus dem arbeitsrechtlichen und dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG . Schließlich sei der TS - TV aufgrund der unwirksamen Stichtagsreg e- lung insgesamt nichtig und bei den dann allein noch verbleibenden Regelungen des ET S - TV handele es sich nunmehr um Betriebsnormen iS v . § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, die auch für d en Kläger gelten würden. Der Kläger hat zuletzt in der Sache beantragt : 1. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn eine weitere Abfindung von 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten übe r dem Basiszinssatz seit dem 9. August 2012 zu za h- len; 2. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn 6.261,84 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkte n über dem Basiszinssatz in näher bestimmte m Umfang und zeitlicher Staffelung zu za h len; 3. es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbin d- lich verpflichte t sind, an den Kläger ab dem 1. Mai 2013 bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten zu 1. monatlich weitere 521,82 Euro brutto zu zahlen ; 4. die Bekl agten samtverbindlich z u verurteilen, an ihn 44.534,52 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 26.956,98 Euro netto zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - 4 AZR 173 /14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR173.14.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagten zu 1. und 2. f ür die geltend gemachten Ansprüche jeweils als G e- samtschuldner in Anspruch genommen werden können. I. Der Antrag zu 1 . ist unbegründet . Der Kläger kann auf Grundlage der Bestimmungen in A 2.1 . DV keine weitere Abfindung verlangen. 1. Der Kläger wird nic ht vom persönlichen Geltungsbereich des an dieser Stelle im DV genannten ETS - TV erfasst, weil er zum maßgebenden Zeitpunkt nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft war. 2. Die Stichtagsregelung in § 1 Nr . 2 ETS - TV ist wirksam . Die tarifliche Bestimmung verletzt weder die sog. negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 25 bis 53) . Weiterhin kann sich der Kläger weder auf den arbeitsr echtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (s h . bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 bis 58) noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (s h . hierzu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68) . Aufgrund der Wirksamkeit der Stichtagsregelung kann es deshalb dahinstehen, ob die Auffassung des Kl ä- gers, der TS - TV sei insgesamt nichtig und deshalb handele es sich bei den ve r- bleibenden Regelungen des ETS - TV u m Betriebsnormen iSv . § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, von denen auch sein Arbeitsverhältnis erfasst werde, auch nur im Ansatz zutreffend sein könnte (so schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 69) . II . Die weiteren Klageanträge zu 2 . bis 4. sind ebenfalls ohne Erfolg. 1. Der Kläger hat auf g rund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B. 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Za h- lungen zu den Mindestarbeitsbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses 7 8 9 10 11 12 - 5 - 4 AZR 173 /14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR173.14.0 nach § 2 Satz 1 ETS - TV res Bruttomonatseinko m- , die er mit den Anträgen zu 2. und 3. begehrt . Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung ve r- einbart (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm . Rn. 25 bis 53) . We i- terhin kann sich der Kläger auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gl eichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77) . Gleiches gilt für § 3 Abs. 2 TVG (unter I 2) . 2. Schließlich kann der Kläger auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttom o- n atseinkommens in Höhe von 70 vH unter Heranziehung des Berechnungsfa k- tors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV - fache des bisherigen Bruttomonatsgeha l- t e s dividiert durch zwölf ) beanspruche n (Antrag zu 4.) , auf das erst dann etw a- ige Nettoleistungen der Bundesagentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82) . III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Treber Klotz Lippok 13 14
Full & Egal Universal Law Academy