Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Januar 2016 Vierter Senat - 4 AZR 174/14 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR174.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 20. Februar 2013 - 5 Ca 8904/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 25. September 2013 - 8 Sa 270/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; Transfer - und Sozia l- tarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) §§ 5, 7, 8; Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) § 1 Abs. 2, 3 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR174.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 174 /1 4 8 Sa 270 /13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Januar 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1. Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 1. und Revis ionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 1 ., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 4 AZR 1 74 /14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR174.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bunde sarbeitsgerichts auf grund der mündliche n Ve r- handlung vom 27 . Januar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtli chen Richter Klotz und Lippok für Recht erkannt : 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 25. September 2013 - 8 Sa 270/13 - wird zurückgewiesen. 2. D er Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche de s Kläger s auf ein höheres Bru t- toentgelt und eine weitere Abfindung szahlung . Der Kläger , der nicht gewerkschaftlich organisiert ist, war seit 19 85 bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgängerin in M beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 1. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhan d lungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und d er zuständigen Industri e gewer k- schaft Metall (IG M etall) teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall ua. am 4. April 201 2 einen Transfer - und Soz i- altarifvertrag (nachfolgend TS - TV) sowie einen Ergänzungstransfer - und Sozia l- tarifvertrag (ETS - TV), dessen persönlicher G eltungsbereich diejenigen Beschä f- die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG M e- Am gleichen Tag vereinbarte n die Beklagte zu 1. und der eiden Bekla g- ten einen mit Schreiben vom 4. r (nachfolgend DV). Hinsichtlich des näheren Inhalts von TS - TV, ETS - TV, Int e- ressenausgleich und DV wird auf die Entscheidung der Vorinstanz verwi e sen (s h . auch BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 bis 8) . 1 2 - 3 - 4 AZR 1 74 /14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR174.14.0 - 4 - Mit seiner Klage begehrt der Kläger Leistungen auf Grundlage des ETS - TV, jedenfalls aber eine andere Berechnung des ihm in der Transferg e- sellschaft geleisteten Bruttomonatsentgelts nach dem TS - TV . Er ist der Auffa s- sung, die Differenzierungsregelung im ETS - TV sei unwirksam. Deshalb könne ua. auch aus dem arbeitsrechtlichen und dem betriebsverfassungsrechtlichen Gl eichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG . Schließlich sei der TS - TV aufgrund der unwirksamen Stichtagsreg e- lung insgesamt nichtig und bei den dann allein noch verbleibenden Regelungen des ET S - TV handele es sich nunmehr um B etriebsnormen iS v . § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, die auch für den Kläger gelten würden. Der Kläger hat zuletzt in der Sache beantragt : 1. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn eine weitere Abfindung von 10.000,00 Euro brutto n ebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten übe r dem Basiszinssatz seit dem 9. August 2012 zu za h- len; 2. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn 5.458,92 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkte n über dem Basiszinssatz in näher bestimmte m Umfang und zeitlicher Staffelung zu za h len; 3. es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbin d- lich verpflichte t sind, an den Kläger ab dem 1. Mai 2013 bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Beschäftigungs verhältnis mit der Beklagten zu 1 . monatlich weitere 454,91 Euro brutto zu zahlen; 4. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn 87.117,48 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 54.630,16 Euro netto zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - 4 AZR 1 74 /14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR174.14.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen habe n die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagten zu 1. und 2. für die geltend gemachten Ansprüche jeweils als G e- samtschuldner in Anspruch genommen werden können. I. Der Antrag zu 1 . ist unbegründet. Der Kläger kan n auf Grundlage der Bestimmungen in A 2.1 . DV keine weitere Abfindung verlangen. 1. Der Kläger wird nicht vom persönlichen Geltungsbereich des an dieser Stelle im DV genannten ETS - TV erfasst, weil er zum maßgebenden Zeitpunkt nicht Mitglied der tarifschl ießenden Gewerkschaft war. 2. Die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 2 ETS - TV ist wirksam . Die tarifliche Bestimmung verletzt weder die sog. negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 25 bis 53) . Weiterhin kann sich der Kläger weder auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (s h . bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 bis 58) noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsg rundsatz nach § 75 BetrVG stützen (s h . hierzu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68) . Aufgrund der Wirksamkeit der Stichtagsregelung kann es deshalb dahinstehen, ob die Auffassung des Kl ä- gers, der TS - TV sei insgesamt nichtig und deshalb handele es sich bei den ve r- bleibenden Regelungen des ETS - TV um Betriebsnormen iSv . § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, von denen auch sein Arbeitsverhältnis erfasst werde, auch nur im Ansatz zutreffend sein könnte (so schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 69) . II . Die weiteren Klageanträge zu 2 . bis 4 . sind ebenfalls ohne Erfolg. 7 8 9 10 11 - 5 - 4 AZR 1 74 /14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR174.14.0 1. Der Kläger hat auf g rund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Za h- lungen zu den Mindestarbeitsbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - TV m- , di e er mit den Anträgen zu 2. und 3. begehrt . Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung ve r- einbart (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm Rn. 25 bis 53) . We i- terhin kann sich der Kläger auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77) . Gleiches gilt für § 3 Abs. 2 TVG (unter I 2) . 2. Schließlich kann der Kläger auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttom o- n atseinkommens in Höhe von 70 vH unter Heranziehung des Berechnungsfa k- tors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV - fache des bisherigen Bruttomonatsgeha l- t e s dividiert durch zwölf beanspruche n (Antrag zu 4.) , auf das erst dann etw a- ige Nettoleistungen der Bundesagentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82) . III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Treber Klotz Lippok 12 13 14
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