Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Januar 2016 Vierter Senat - 4 AZR 442/14 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR442.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 20. Dezember 2012 - 3 Ca 8899/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 27. März 2014 - 3 Sa 126/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; Transfer - und Sozia l- tarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) §§ 5, 7, 8; Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) § 1 Abs. 2, 3 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR442.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 44 2 /1 4 3 Sa 12 6 /13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Januar 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionskläger, pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungs klägerin zu 1. , Anschlussberufungs - beklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungs klägerin zu 2. , Ansc hlussberufungs - beklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 4 AZR 442 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR442.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf grund der mündliche n Ve r- ha ndlung vom 27 . Januar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Klotz und Lippok für Recht erkann t : Die Revision de s Kläger s gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts München vom 27. März 2014 - 3 Sa 12 6 /13 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche de s Kläger s auf ein höheres Bru t- toentgelt und eine weitere Abfindung szahlung . Der Kläger , der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, war seit 19 92 bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgängerin in M beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 1. geplante Betriebsschließung konnt e durch Verhan d lungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und d er zuständigen Industri e gewer k- schaft Metall (IG Metall) teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall ua. am 4. April 201 2 einen Transfer - und Soz i- altar ifvertrag (nachfolgend TS - TV) sowie einen Ergänzungstransfer - und Sozia l- tarifvertrag (ETS - TV), dessen persönlicher Geltungsbereich diejenigen Beschä f- die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG M e- Am gl eichen Tag vereinbarte die Beklagte zu 1. und der g- 1 2 - 3 - 4 AZR 442 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR442.14.0 - 4 - ten einen mit Schreiben vom 4. r (nachfolgend DV). Hinsichtlich des näheren Inhalts vo n TS - TV, ETS - TV, Int e- ressenausgleich und DV wird auf die Entscheidung der Vorinstanz verwi e sen (s h . auch BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 bis 8) . Mit seiner Klage begehrt der Kläger Leistungen auf Grundlage des ETS - TV, jedenfalls aber eine andere Berechnung des ihm in der Transferg e- sellschaft geleisteten Bruttomonatsentgelts nach dem TS - TV. Er ist der Auffa s- sung, die Differenzierungsregelung im ETS - TV sei unwirksam. Deshal b könne ua. auch aus dem a rbeitsrechtlichen und dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG . Schließlich sei d er TS - TV aufgrund der unwirksamen Stichtagsreg e- lung insgesamt nichtig und bei den dann allein noch verbleibenden Regelungen des ET S - TV handele es sich nunmehr um Betriebsnormen iS v . § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, die auch für den Kläger gelten würden. Der Kläger hat , nach teilweiser Klagerücknahme in der Revision s- instanz, zuletzt beantragt : 1 . die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn eine weitere Abfindung von 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn 128.202,82 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 64.992,43 Euro netto zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte n samtverbindlich verpflichtet sind , an ihn eine monatliche Vergütung von 6.265,80 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt . Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Landesa r- beitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten d ie Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein B e- gehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - 4 AZR 442 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR442.14.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger für die von ihm erhobenen Anspr ü- che die Beklagten zu 1. und 2. jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch ne h- men kann . I. Der Antrag zu 1 . ist unbegründet. Der Kläger kann auf Grundlage der Bestimmungen in A 2.1 . DV keine weitere Abfindung verlangen. 1. Er wird nicht vom persönlichen Geltungsbereich des an dieser Stelle im DV genannten ETS - TV erfasst, weil er zum maßgebenden Zeitpunkt nicht Mi t- glied der tarifschließenden Gewerkschaft war. 2. Die Stichtagsregelung in § 1 Nr . 2 ETS - TV ist wirksam . Die tarifl iche Bestimmung verletzt weder die sog. negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 25 bis 53) . Weiterhin kann sich der Kläger weder auf den arbeitsrechtli chen Gleichbehandlungsgrundsatz (s h . bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 bis 58) noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (s h . hierzu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68) . Aufgrund der Wirksamkeit der Stichtagsregelung kann es deshalb dahinstehen, ob die Auffassung des Kl ä- gers, der TS - TV sei insgesamt nichtig und deshalb handele es sich bei den ve r- bleibenden Regelungen des ETS - TV um Betriebsnormen iSv . § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, von denen auch sein Arbeitsverhältnis erfasst werde, auch nur im Ansatz zutreffend sein könnte (so schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 69) . II. Die weiteren Klageanträge zu 2 . und 3 . sind ebenfalls ohne Erfolg. 7 8 9 10 11 - 5 - 4 AZR 442 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR442.14.0 1. Der Kläger hat auf g rund der arbeitsvertrag lichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Za h- lungen zu den Mindestarbeitsbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - TV s Bruttomonatseinko m- . Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm . Rn. 25 bis 53) . Weiterhin kann sich der Kläger auch insoweit w e- der auf d en arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77) . Gleiches gilt für § 3 Abs. 2 TVG (unter I 2) . 2. Schließlich kann der Kläger nicht die Zahlung der monatlichen Verg ü- tung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttomon atsei n- kommens in Höhe von 70 vH unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV - fache des bisherigen Bruttomonatsgehalt e s d i- vidiert durch zwölf ) beanspruche n , auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Bundesagentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82) . III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 , § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Eylert Rinck Treber Klotz Lippok 12 13 14
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