Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Januar 2016 Vierter Senat - 4 AZR 447/14 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR447.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 20. Dezember 2012 - 3 Ca 8898/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 27. März 2014 - 3 Sa 125/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; Transfer - und Sozia l- tarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) §§ 5, 7, 8; Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) § 1 Abs. 2, § § 2, 3 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR447.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 447 /1 4 3 Sa 125 /13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Januar 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte , Anschlussberufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. 1. B eklagte zu 1., Berufungsklägerin zu 1. , Anschlussberufungs - beklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungs klägerin zu 2. , Ansc hlussberufungs - beklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 4 AZR 447 /14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR447.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf grund der mündliche n Ve r- ha ndlung vom 27 . Januar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Klotz und Lippok für Recht erkann t : 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsger ichts München vom 27. März 2014 - 3 Sa 125/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche de r Kläger in auf ein höheres Bru t- toentgelt und eine weitere Abfindung szahlung . D ie Kläge rin, die nicht gewerkschaftlich organisiert ist, war seit 2001 bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgängerin in M beschäftigt. Eine durch die Be klagte zu 1. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhan d lungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und d er zuständigen Industri e gewer k- schaft Metall (IG Metall) teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall ua. am 4. April 201 2 einen Transfer - und Soz i- altarifvertrag (nachfolgend TS - TV) sowie einen Ergänzungstransfer - und Sozia l- tarifvertrag (ETS - TV), dessen persönlicher Geltungsbereich diejenigen Beschä f- die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uh r Mitglied der IG M e- Am gleichen Tag vereinbarte die Beklagte zu 1. und der Betriebsrat Kläger in schloss mit be i den B e- 1 2 - 3 - 4 AZR 447 /14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR447.14.0 - 4 - klagten einen mit Schreiben vom 4. (nachfolgend DV). Hinsichtlich des näheren Inhalts von TS - TV, ETS - TV, Int e- ressenausgleich und DV wird auf die Entscheidung der Vorinstanz ve r wiesen (s h . auch BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 bis 8) . Am 1 4 . November 2012 ist die Klägerin bei der Be klagten zu 2 . ausgeschieden. Mit ihrer Klage begehrt d ie Kläger in Leistungen auf Grundlage des ETS - TV , darunter eine sog. Sprinterprämie nach § 2 Satz 1 ETS - TV iVm. § 5 Abs. 12 TS - TV , jedenfalls aber eine andere Berechnung des ih r in der Tran s- fergesellschaft geleisteten Bruttomonatsentgelts nach dem TS - TV . Sie ist der Auffassung, die Differenzierungsregelung im ETS - TV sei unwirksam. Deshalb könne sie s- ergebe sich ua. auch aus dem arbeitsrechtl i- chen und dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG . Schließlich sei der TS - TV aufgrund der unwirksamen Stic h- tagsregelung insgesamt nichtig und bei den dann allein noch verblei benden Regelungen des ET S - TV handele es sich um Betriebsnormen iS v . § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, die auch für s ie gelten würden. D ie Kläger in hat zuletzt beantragt : 1. die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an sie eine weitere Abfindung von 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an sie 13.082,19 Euro brutto zu zahlen; 3. die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an sie 169.443,83 Euro brutto abzüglich hierauf bezah l- ter 98.051,37 Euro netto zu zahlen; 4. die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an sie 5.060,82 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv . fünf Prozentp unkten übe r dem Basiszinssatz in n ä- her bestimmte m Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt . 3 4 5 - 4 - 4 AZR 447 /14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR447.14.0 - 5 - Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsg e- richt hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgew iesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt d ie Kläger in ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision de r Kläger in ist ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Dabei kann es dahinstehen, ob d ie Kläger in für die von ih r erhobenen Anspr ü- che die Beklagten zu 1. und 2. jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch ne h- men kann . I. Der Antrag zu 1 . ist unbegründet. D ie Kläger in kann auf Grundlage der Bestimmungen in A 2.1 . DV keine weitere Abfindung verlangen. 1. Die Klägerin wird nicht vom persönlichen Geltungsbereich des an di e- ser Stelle im DV genannten ETS - TV erfasst, weil sie nicht Mitglied der tari f- schließenden Gewerkschaft ist . 2. Die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 2 ETS - TV ist wirksam . Die tarifliche Bestimmung verletzt weder die sog. negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 25 bis 53) . Weiterhin kann sich die Kläger in weder auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungs grundsatz (s h . bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 bis 58) noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (s h . hierzu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68) . Aufgrund der Wirksamkeit der Stichtagsregelung kann es deshalb dahinstehen, ob die Auffassung de r Kläg e- r in , der TS - TV sei insgesamt nichtig und deshalb handele es sich bei den ve r- bleibenden Regelungen des ETS - TV um Betriebsnormen iS v . § 3 Abs. 2, § 4 Abs . 1 Satz 1 TVG, von denen auch ihr Arbeitsverhältnis erfasst werde, auch 6 7 8 9 10 - 5 - 4 AZR 447 /14 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR447.14.0 nur im Ansatz zutreffend sein könnte (so schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 69) . II. Die weiteren Klageanträge zu 2 . bis 4. sind ebenfalls ohne Erfolg. 1. D ie Kläger in hat auf g rund der arbeitsvertraglichen Verweisungsreg e- lung in B 4. Abs. 2 DV weder einen Anspruch auf eine Ergänzung der monatl i- chen Zahlungen zu den Mindestarbeitsbedingungen ihres Transferarbeitsve r- hältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - TV ihres Bruttomonat s- - Klageantrag zu 4. ) noch auf eine höhere sog. Sprinterprämie nach § 2 Satz 1 ETS - TV iVm. § 5 Abs. 12 TS - TV ( Klageantr a g zu 2. ). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Ge l tungsbereichsbestimmung vereinbart (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm . Rn. 25 bis 53) . Weiterhin kann sich d ie Kläger in auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbe handlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77) . Gleiches gilt für § 3 Abs. 2 TVG (unter I 2 ) . 2. Schließlich kann d ie Kläger in nicht die Zahlung der monatlichen Verg ü- tung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis ihres (bisherigen) Bruttomon atsei n- kommens in Höhe von 70 vH unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV - fache des bisherigen Bruttomonatsgehalt e s d i- vidiert durch zwölf ) beanspruche n , auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Bundesagentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82) . III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Treber Klotz Lippok 11 12 13 14 15
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