Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Januar 2016 Vierter Senat - 4 AZR 830/13 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR830.13.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 27. Februar 2013 9 Ca 11966/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 9. August 2013 - 8 Sa 239/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; Transfer - und Sozia l- tarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) §§ 5, 7, 8; Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) § 1 Abs. 2, 3 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR830.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 830/13 8 Sa 239 /13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Januar 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . 1 . Beklagte zu 1 ., Berufungsbeklagte zu 1 . und Revisionsbeklagte zu 1 ., 2 . Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 2 . und Revisionsbeklagte zu 2 ., - 2 - 4 AZR 830/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR830.13.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf grund der mündliche n Ve r- handlung vom 27 . Januar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Klotz und Lippok für Recht erkannt : 1. Die Revision de s Kläger s gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 9. August 2013 - 8 Sa 239/13 - wird zurückgewiesen. 2. D er Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche de s Kläger s auf ein höheres Bru t- toentgelt und eine weitere Abfindung szahlung . Der Kläger , der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, war seit 199 7 bei der Beklagten zu 2 . und deren Rechtsvorgängerin in München beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 2 . geplante Betriebss chließung konnte durch Verhan d- lungen mit dem bei ihr bestehen den Betriebsrat und d er zuständigen Industri e- gewerkschaft Metall (IG Metall) teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS - TV) , der ua. regelte: (1) Infolge der Restrukturierungsmaßnahmen, die im Interessenausgleich vom 04.04.2012 beschrieben sind, entsteht die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen und sozialen Nachteile, die für die Beschäftigten en t- stehen, abzumildern. (2) Dieser Tarifvertrag soll die Bedingungen dafür scha f- fen, dass durch die Schaffung einer Auffangstruktur 1 2 3 - 3 - 4 AZR 830/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR830.13.0 - 4 - die von Entlassung bedrohten Beschäftigten der N o- kia Siemens Networks GmbH & Co. KG bei ihrer notwendigen beruflichen Neuorientierung unterstützt werden . Zu diesem Zweck soll die Transfergesellschaft der Siemens AG mit der Einrichtung einer betriebsorg a- nisatorisch eigenständigen Einheit (beE) gem. § 216b SGB III beauftragt werden. Den von der A r- beitslosigkeit bedrohten Beschäftigten soll nach Maßgabe d ieses Tarifvertrages der Abschluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden. § 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt (1) räumlich für den Betrieb der Firma Nokia Si e- mens Networks GmbH & Co. KG in München. (2) Persönlich: Für alle Beschäftigten des Betri e- bes St. - Martin - Str. in München, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den A n- spruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den § § 169 ff SGB III erfüllen. § 2 EINRICHTUNG EINER B E E Die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in Mü n- chen beauftragt die Abteilung Global Shared Services Human Resources Services der Siemens AG mit der Ei n- richtung einer beE für die vom persönlichen Geltungsb e- reich dieses Tarifvertrages erfassten Beschäftigten. ... § 4 KOOPERATIONSVEREI NBARUNG MIT DER TG Zentrale Aufgabe der Transfergesellschaften ist es, die von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten in neue, nach Inhalt, Qualifikationsanforderung und Einkommen möglichst gleichwertige Arbeitsverhältnisse zu vermitteln und dabei im Interesse der zu fordernden Nachhaltigkeit nach Möglichkeit prekäre Arbeitsverhältnisse zu verme i- den. - 4 - 4 AZR 830/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR830.13.0 - 5 - § 5 MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEIT S- VERHÄLTNISSE Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf Basis eines dreiseitigen Vertrages ( = drei Vertragsparteien), der die Beendigung des mit der Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG bestehenden Arbeitsvertrages und die Begründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der NSN Transfergesellschaft mbH beinhaltet. Wesentliche Bestandteile dieses dreiseitigen Vertrages sind: (1) Mindestlaufzeit des Transferarbeitsverhältnisses von vierundzwanzig Monaten (2) ein Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen auf Basis einer 5 - Tagearbeitswoche (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für A r- beit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 70 Pr o- zent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttom o- natseinkommen ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatsgeha ltes dividiert durch zwölf. In dem Dreiseitigen Vertrag wird der Anspruch auf Abfi n- dung und deren Fälligkeit festgehalten ( § 7). ... § 7 ABFINDUNG (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages e r- fassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem individ u- e l len Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung: a. Beschäftigte, die vor 01.04.2007 in die Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG oder deren Rechtsvorgängerin eingetreten sind, erhalten ein Jahresgehalt als Abfi n- dung (Basis 12 Monatsgehälter). e. Beschäftigte, die zwischen dem 01.04.2010 und vor 01.04.2011 eing e- - 5 - 4 AZR 830/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR830.13.0 - 6 - treten sind, erhalten zwei Monatsgehälter als Abfindung. (2) Der Höchstbetrag für eine Abfindung nach Abs. 1 beträgt EUR 110.000,00, (4) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der BeE zur Zahlung fällig. (7) Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den Dreiseitigen Vertrag aufzunehmen. § 8 TARIFSCHIEDSSTELLE Bei Nichteinigung über die Auslegung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages entscheidet eine aus jeweils 2 Be i- sitzern/ - innen (Arbeitgeberin / Gewerkschaft IG Metall) und einem neutralen Vorsitzenden bestehende Tari f- schiedsstelle. Ebenfalls am 4. April 2012 vereinbarten die Beklagte zu 2. und der B e- n- ternehmen als Rechtsnachfolgerinnen einzelner betroffener Unternehmensb e- reiche, die Überl eitung von Arbeitnehmern und eine Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 KSchG zum Gegenstand hatte. Weiterhin ist unter der Überschrift e- hend überein, dass ein gesonderter Sozialpl an nicht au f- gestellt wird, weil in dem als - Anlage 7 bezeichneten Transfer - und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen enthalten sind, die beide Betriebspa r- teien als Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 112 BetrVG a n- erkennen und die sie für alle betroffenen Beschäftigten 4 - 6 - 4 AZR 830/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR830.13.0 - 7 - Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV) , der wie fol gt lautet: 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt (1) räumlich für den Betrieb St. - Martin - Str. der Fi r- ma Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG in München. (2) Persönlich: Für alle Beschäftigten, die bis ei n- schließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG Metall geworden sind, sofern sie die indiv i- duellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gemäß den § § 169 ff SGB III erfüllen. (3) Sachlich: Für die Rechte, Regelungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit d er b e- triebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE). § 2 ERGÄNZUNG ZU DEN MINDESTBEDINGUNGEN DER TRANSFERARBEITSVERHÄLTNISSE Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste B e- schäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtarifvertrages innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE - Monatsentgelt von monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Brutt o- monatseinkommen ist das 13,5 - fache des bisherigen Br u t- tomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. Die weiteren Lei s- tungen nach § 5 des Transfer - und Sozialtarifvertrages werden von dieser Regelung nicht berührt. § 3 ERGÄNZUNG ZU DER HÖHE DER ABFINDUNG Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste B e- schäftigte erhalten als weiteren Bestandteil der Abfindung nach § 7 des Transfer - und Sozialtarifvertrages EUR 10.000,00 unabhängig vom Zeitpunkt ihres Unterne h- menseintritts. Für diese Beschäftigten gilt ein Höchstb e- trag von EUR 120.000,00. 5 - 7 - 4 AZR 830/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR830.13.0 - 8 - § 4 SCHLUSS BESTIMMUNGEN Die Regelungen des Transfer - und Sozialtarifvertrages gelten im Übrigen entsprechend. Dies gilt insbesondere für die Tarifschiedsstelle nach § 8 und die Patronatserkl ä- rung nach § 10. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt d er Kläger von den Beklagten (nachfolgend DV) , der ua. fol genden Inhalt hat: Dreiseitiger Vertrag zwischen (Arbeitnehmer/ - in) und Nokia Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN) sowie Nokia Siemens Networks Transfergesellschaft mbH (NSN TG) Präambel 1. Am 04.04.2012 wurden ein Transfer - und Sozialtari f- vertrag und ein Interessenausgleich abgeschlossen. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen sind dem/der Arbeitnehmer/ - in bekannt. Dem/der Arbei t- nehmer/ - in ist auch bekannt, dass sein/ihr Arbeit s- platz bei NSN entfällt und insoweit das Arbeitsve r- hältnis bei NSN mit Ablauf vom 30.04.2012 aus b e- triebsbedingten Gründen beendet werden muss. Aus diesem Grund wird dem/der Arbeitnehmer/ - in ein befristetes Vermittlungs - und Qualifizierungsverhäl t- nis mit der NSN TG angeboten, um eine betriebsb e- dingte Kündigung zu vermeiden. 2. Die NSN TG wird für den Arbeitnehmer Transfe r- kurzarbeitergeld im Sinne des § 111 SGB III bea n- tragen. 3. Die NSN TG bildet eine bet riebsorganisatorisch e i- genständige Einheit (beE) im Sinne des § 111 SGB III. Sie trägt die Bezeichnung beE NSN Mch. 6 - 8 - 4 AZR 830/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR830.13.0 - 9 - 4. Durch die Bildung der beE sollen Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung die Vermittlungschancen auf dem externen Arbeitsmarkt erhöhen. Auf dieser Grundlage werden folgende Regelungen getro f- fen: Abschnitt A: Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit NSN 1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das zwischen dem/der Arbeitnehmer/ - in und NSN b e- stehende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.04.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der/die Arbeitnehmer/ - in tritt zum 01.05.2012 in die NSN TG über. 2. Abfindungszahlung 2.1. Die Höhe der Abfindung ist gem. § 7 Abs. 1 des Transfer - und Sozialtarifvertrags abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt gem. § 7 Abs. 2 Transfer - und Sozialtarifvertrag EUR 110.000,00. Im Übrigen findet § 7 Abs. 3 Anwe n- dung. Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags fa l- len, erhalten gem. § 3 des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags als weiteren Bestandteil der Abfindung zusätzlich EUR 10.000,00, der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt EUR 120.000,00. Die Abfindungszahlung ist nach Abschluss des Dreiseitigen Vertrags und vor Fälligkeit vererbbar, jedoch nicht abtretbar. Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der NSN TG fällig. Abschnitt B: Begründung eines Vermittlungs - und Qualifizierungsverhältnisses mit NSN TG 1. Vertragsdauer Der/die Arbeitnehmer/ - in und NSN TG vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs - und Qualif i- zierungsvertrages ab dem 01.05.2012. Das Vermit t- lungs - und Qualifizierungsverhältnis endet mit Austritt aus der NSN TG, spätestens am 30.04.2014, ohne - 9 - 4 AZR 830/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR830.13.0 - 10 - dass es einer Kündigung bedarf. Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der Beschäft i- gungsanspruch entfällt. 4. Monatliche Vergütung Der/die Arbeitnehmer/ - in erhält gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer - und Sozialtarifvertrags auf der Basis der von NSN an die NSN TG zur Verfügung gestellten G e- haltsdaten, ab Eintritt in die NSN TG - unter Anrec h- nung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - bis zu i h- rem/seinem Ausscheiden monatlich 70 % i hres/seines BruttoMonatsEinkommens. Das BruttoMonatsEinko m- men ist das 13,5 - fache des bisherigen BruttoMonat s- Einkommens dividiert durch zwölf. Der/die Arbeitnehmer/ - in, die unter den Geltungsb e- reich des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag fallen, erhalten gem. § 2 des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags ab Eintritt in die NSN TG - unter A n- rechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - m o- natlich 80 % ihres/seines BruttoMonatsEinkommens. ... Abschnitt C: Allgemeine Regelungen 5. Bedingung Dieser Dreiseitige Vertrag steht unter dem Vorbehalt, dass die schriftliche Annahme des Vertragsangebots entsprechend § 3 Abs. 4 des Interessenausgleichs vom 04.04.2012 durch den/die Arbeitnehmer/ - in sp ä- testens am 13.04.2012 bis 12.00 Uhr vorl Nach fristgerechter Annahme des Antrags durch d en Kläger ist diese r seit dem 1. Mai 2012 bei der Beklagten zu 1 . i m Rahmen eines Vermittlungs - und Qualifizierungsvertrags beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten zu 1 . war vom 15. Mai 2012 bis zum 5. e- . Mit seiner Klage begehrt der Kläger Leistungen auf Grundlage des ETS - TV, jedenfalls aber eine andere Berechnung des ihm in der Transferg e- sellschaft geleisteten Bruttomonatsentgelts nach dem TS - TV . E r ist der Auffa s- 7 8 - 10 - 4 AZR 830/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR830.13.0 - 11 - sung, die Differenzierung im ETS - TV sei unwirksam. Deshalb könne er unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verlangen, so behandelt zu werden, wie ein Mitglied der IG Metall, welches zum tariflich vorgesehenen Stichtag b e- reits eingetre ten war. Der DV verstoße gegen die negative Koalitionsfreiheit. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. Rechtsfo l- Der Kl äger hat, nach teilweiser Klagerücknahme in der Revision s- instanz, zuletzt beantragt: 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen , an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 in Höhe von 71.055,89 Euro brutto abzüglich hierauf bezah l- ter 39.592,2 5 Euro netto z uzüglich fünf Prozentpun k- te Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen; 2. festzustellen , dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Mai 2013 für die weitere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ein monatliches BeE Gehalt in Höhe von 5.136,57 Euro brutto zu beza h- len; 3. die Beklagte zu 2 . zu verurteilen , an ihn eine weitere Abfindung in Höhe von 10.000 ,00 Euro brutto z uzü g- lich fünf P rozentpunkte Zinsen über dem Basiszin s- satz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu beza h- len; 5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen , an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2012 in Höhe von 5.136,57 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 1.915 ,53 Euro netto zuzüglich fünf Prozen t- punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hi e- raus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen; 6. die Beklagte zu 1. zu verurteilen , an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 in Höhe von 5.136,57 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.169,41 Euro netto z uzüglich fünf Prozen t- punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hi e- raus seit 1. Januar 2013 zu bezahlen; 7. die Beklagte zu 1. zu verurteilen , an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 in Höhe von 5.136,57 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 9 - 11 - 4 AZR 830/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR830.13.0 - 12 - 2.182,34 Euro netto z uzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen; 8. die Beklagte zu 1. zu verurteilen , an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2013 in H ö- he von 5.136,57 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.182,34 Euro netto z uzüglich fünf Prozen t- punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hi e- raus seit 1. März 2013 zu bezahlen ; 9. die Beklagte zu 1. zu verurteilen , an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 in Höhe von 5.136,57 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.319,00 Euro netto z uzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen; 10. die B eklagte zu 1. zu verurteilen , an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat April 2013 in Höhe von 7.048,79 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.210,20 Euro netto z uzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 20 13 zu bezahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem dreiseitigen Vertrag der Parteien ergebe sich kein A n- spruch des Klägers auf die höheren Leistungen. Er unterfalle nicht dem persö n- lichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die vorgenommene Differenzierung a n- hand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zutreffend berechnet. Geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - TV, der von eE - Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 10 11 - 12 - 4 AZR 830/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR830.13.0 - 13 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg. Die auch hinsichtlich des F eststellungsantrag s zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. keinen Anspruch auf eine we i- tere Abfindungszahlung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto nach A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV (Antrag zu 3 . ) . Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. w eder ein Anspruch a uf ein BeE - Einkommen von monatlich 80 vH seines Bru t- tomonatseinkommens nach B 4. Abs. 2 DV iVm. § 2 Satz 1 ETS - TV noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 vH seines vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bruttomonatseinkommens nach B 4. Abs. 1 DV. I. D er Kläger kann auf Grundlage der Regelung in A 2.1 . Abs. 2 D V iVm. § 3 ETS - TV k eine weitere Abfindung verlangen (Antrag zu 3.) . Er wird nicht vom - A 2.1. Abs. 2 DV erfasst . Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 E TS - TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt de s tariflich wirksam geregelten Stichtag s nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr . 2 ETS - TV ( zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifve r- trags etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 430/09 - Rn. 21 mwN) werden nicht f- vertrags nach § 4 Abs. 1 TV G wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusät z- liche Anspruchsvoraussetzung festgelegt ( s iehe zu dieser Auslegung bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 ff. ; 21. August 2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 19 ; 5. September 2012 - 4 AZR 696/10 - Rn. 28 ff.) . Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 E TS - TV nicht nur eine Mi t- gliedschaft in der IG Metall i m Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 T VG voraus , sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- 12 13 14 15 - 13 - 4 AZR 830/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR830.13.0 - 14 - spruch n ach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende G e- werkschaftsmitgliedschaft ( ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 ) . a) D urch § 1 Nr. 2 ETS - TV differenzieren die beiden Tarifverträge nicht unterscheiden zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbei tnehmern, also den jenigen , für die ein Tarifvertrag ohn e- hin nur Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsve r- hältnissen nach § 1 Abs. 1 TVG setzen kann ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26 mwN zur Rechtsprechung des Senats) . b) Entgegen der A uffassung der Revision handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel (zum Begriff BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 31 ff., BAGE 130, 43 ) . Wie der Senat bereits ausgeführt hat (15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 42) entsteht ein Anspruch auf eine Abfi n- dungszahlung nach § 5 TS - TV iVm. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TS - TV erst mit U n- terzeichnung des dreiseitigen Vertrag e , der nach C 5. DV allerdings b is zum 13. April 2012, 12:00 Uhr an genommen werden konnte. Deshalb sind von der Stichtagsregelung auch neben den nach Abschluss der Tarifverträge beitretenden Arbeitnehmer n bereits alle diejenigen Gewerkschaftsmitglieder betroffen, die zwischen dem Stichtag bis zur Unte r- zeichnung der beiden Tarifverträge in die IG Metall eingetreten sind. Der Kläger verkennt , dass sich ohne eine solche Stichtagsregelung der Reg e lungszweck, allein einem bestimmten Kreis von Mitgliedern einen Anspruch auf die Ergänzungsleistung en mit ihrer Ausg leichs - und Überbrückungsfunktion zu vermitteln, nicht erreichen lässt, wenn er meint, hier werde Außenseitern die Möglichkeit genommen , an den tariflich geregelten Ansprüchen zu partizipieren. Es wäre sonst nicht verlässlich zu bestimmen und planbar gew e- sen, wie viele Mitglieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen in den nachfolgenden beiden Jahren - erhöhte Abfindungszahlung zum einen sowie 16 17 - 14 - 4 AZR 830/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR830.13.0 - 15 - ein höheres BeE - Monatsentgelt zum anderen - tatsächlich haben könnten und nach welchen abstrak ten Kriterien das ausgehandelte Tarifvertragsvolumen des ETS - TV bei den ergänzenden Leistungen zu ermitteln gewesen wäre bzw. in ( d a- zu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 42 mwN) . In sofern wäre n die B e- klagte zu 2 . und die Beklagte zu 1 . als abhängiges Unternehmen se h r wohl von nachfolgenden Beitritten zur IG Metall bzw. von einer umfassenden Ausde h- nung des Kreises der Bezugsberechtigten betroffen gewesen . Im Übrigen hat jede Stichta gsregelung für eine tarifliche Leistung zur Folge, dass bei einem erst zeitlich danach er folgenden Gewerkschaftsbeitritt ein Anspruch des betreffenden Arbeitnehmers kraft beiderseitiger Tarifgebunde n- heit grundsätzlich nicht mehr entstehen kann. Weiterhin ist in Anbetracht der im TS - TV geregelten Leistungen entgegen der Auffassung de r Revision auch nicht ersichtlich ( vgl. bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 40, 67) , dass fä llt und d ie sog. Außenseiter u rden. 2. Diese von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag , der im Rahmen de r vorliegenden Tarif verträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wir k- sam ist. Die Regelung des ETS - TV ver letzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. a) Die Stichtagsregelung verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG (ausf . bereit s BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 29 ff. , 37 ff. ) . aa ) Die Revision kann sich nicht darauf stützen, Tarifvertragsregelungen nach § 1 Abs. 1 TVG müssten geeignet sein, an die Stelle einer staatlichen R e- gelung über Arbeitsbedingungen zu treten, und dahe r angemessene und au s- gewogene Regelungen für seinen Geltungsbereich enthalten , die Rücksicht auf die Interessen von Außenseitern nehmen. Etwas a nderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Senats in der Entscheidung vom 18. März 2009 18 19 20 21 - 15 - 4 AZR 830/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR830.13.0 - 16 - ( - 4 AZR 64/08 - Rn. 60 ff., BAGE 130, 43; s h . auch 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 22, BAGE 137, 231) . Insoweit handelte es sich um nicht tragende , nicht entscheidungserhebliche Erwägungen. Sie standen zur tragenden B e- gründung in einem rechtlichen Alternativverhältn is. An ihnen h at der Senat , wie in der Entscheidung vom 15. April 2015 bereits ausführlich begründet ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 50 ff.) , - klarstellend - nicht mehr fest gehalten . Auch die Ordnung s- funktion von Tarifverträgen ist entsprechend der von Verfassung s wegen vo r- gegebenen mitgliedschaftlichen Struktur der Koalitionen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf die unmittelbar Tarifgebundenen beschränkt ( ausf. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 68, BAGE 135, 8 0 ) . bb) An dieser Anknüpfung des Tarifrechts an m itgliedschaftliche Struktur en nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG hat sich auch durch die Einfügung des § 4a TVG durch das Gesetz zur Tarifeinheit (v om 3. Juli 2015 , BGBl. I S. 1 130, mit Wirkung vo m 10. Juli 2015) nicht s geändert. Auch § 4a Abs. 2 Satz 1 TVG geht nach wie vor davon aus, dass ein Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 TVG an mehrere Tarifverträge gebunden sein kann. Nur in Fällen einer Tarifkollision iSd. § 4 a Abs. 2 Satz 2 TVG soll der Tarifvertrag der sog. Mehrheitsgewerkschaft den der sog. Minderhe itsgewerkschaft im Betrieb verdrängen können. Aber selbst im Fall einer solchen Verdrängung bleibt es schon aus verfassungsrechtlichen Gründen der eigenen Entscheidung der sog. Minderheitsgewerkschaft vorb e- ha l ten, ob sie von ihrem Nachzeichnungsrecht nach § 4a Abs. 4 TVG Gebrauch macht. Weder die Mitgl i e der der sog. Minderheitsgewerkschaft noch die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer werden im Fall einer nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG vorgesehenen Verdrängung ohne eigene Willensbildung ihrer Gewe rkschaft oder - bei den sog. Außenseitern - ohne Beitritt zur Meh r- heitsgewerkschaft von der unmittelbaren und zwingenden Wirkung des sog. Mehrheitstarifvertrags erfasst. Der Annahme der Revision , den Gewerkschaften sei auch durch das Tarifeinheitsgesetz Ordnung und Verteilungsgerechtigkeit im Betrieb zugewiesen , steht zum einen 22 23 - 16 - 4 AZR 830/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR830.13.0 - 17 - der Grundsatz des § 3 Abs. 1 TVG entgegen , nach dem Gewerkschaften Rechtsnormen über den Abschluss, den Inhalt und die Beendig ung von A r- beitsverhältnisses nur für ihre Mitglieder abschließen können ( ausf. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 68 ff. , BAGE 135, 8 0 ) . Zum anderen widerstreitet dieser Annahme die auch gesetzgeberische Vorstellung, der Grundsatz der T a- rifeinheit greif e nur subsi d iär im Falle einer Tarifkollision ein und die Tarifve r- tragsparteien könnten eine Verdrängungswirkung dadurch verhindern , dass die Gewerkschaften ihre jeweiligen Zuständigkeiten abstimmen und ihre Tarifve r- träge somit für verschiedene Arbeitnehm (BT - D rs . 18/4062 S. 9 ) . In der Folge ist dann die Ordnungsfunktion der jeweiligen Tarifverträge wiederum nur auf die unmittelbar Tarifgebundenen beschränkt ( ausf. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 6 2, 66 mwN, 70 , aaO ) . cc ) Soweit die Revision weiterhin und in Auseinandersetzung mit der En t- scheidung des Senats vom 15. , eine r- seits zusätzliche Leistungen nur für diejenigen Gewerkschaftsmitglieder vorz u- sehen, die zum Stichtag der IG Metal l bereits beigetreten waren, andererseits aber nicht zu berücksichtigen , dass der Sonderkündigungsschutz auch bei g e- werkschaftlich nicht organisierten Arbeitnehmern aufgrund arbeitsvertraglichen Bezugnahmen entfallen sei, trifft diese Bewertung nicht zu. E benso wie sich die Unzu lässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus der einer v ertrag lichen Bezugnahmeregelung der Individualvertragsparteien ergeben kann (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 mwN ) , sind die T a- rifvertragspa rteien rechtlich grundsätzlich nicht gehalten, d ie Ziele des tarifaut o- nomen Verhandlungsprozesses und den Inhalt des so gefundenen Verhan d- lungskompromisses an bestehenden individuellen Arbeitsvertragsvereinbaru n- gen zu orientieren. b) Die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 2 ETS - TV verletzt weiterhin nicht die sog. negative Koalitionsfreiheit des Klägers (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 45 ff.) . In den hier maßgeb end en tarifvertraglichen Reg e- lungen lieg en entgegen der Auffassung der Revision keine nach Art. 9 Abs. 3 24 25 - 17 - 4 AZR 830/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR830.13.0 - 18 - Satz 2 GG nichtige n Abreden. Die mit ihnen erfolgte zwischen Gewerkschaftsmitgliedern schränkt weder die Handlungs - und insb e- sondere Vertragsfreiheit des Arbeitgebers noch die der sog. Außenseiter ein. Kann d er Arbeitnehmer in Ausübung der individuellen Privatautonomie aufgrund der strukturellen Unterlegenheit seine Interessen nicht durchsetzen, ist von Ve r- fassungs wegen die Tarifautonomie darauf angelegt, diese Unterlegenheit durch kollektives Handeln auszug leichen und ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln von Löhnen und Arbeitsbedingungen zu erzielen (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 b aa d e r G ründe, BVerfGE 84, 2 1 2) . Mögliche auf der norm a- tiven Wirkung der Tarifverträge, sondern auf der für das Arbeitsverhältnis pr i- vatautonom getroffenen Vereinbarung. Will ein Arbeitnehmer am Inhalt eines Kollektivvertrags partizipieren, muss er, wenn er in den individuellen Vertrag s- verhandlun gen seine Interessen nicht durchsetzen kann , in die tarifschließende Gewerkschaft eintreten (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 49 mit u m- fangr. Nachw. aus der Literatur) . 3. Weiterhin kann sich der Kläger weder auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehan dlungsgrundsatz (s h . bereits ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 bis 58) noch auf den betriebs v erfassungsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (s h . hierzu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68) . Es trifft auch nicht zu, wenn die Revision ausführt, d ie betriebsverfassungsrechtliche n Kontrollmechanismen, insbeso n- dere § 75 BetrVG w ü rden ausgeschaltet , indem das durch § 112 BetrVG e i- gentlich den Betriebsparteien anvertraute Regelungsgeschehen auf di e tarifve r- tragliche Ebene verlagert werde Tatbestand des i- chem Inhalt und Sozialp länen nach § 112 BetrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtl i- che Maßstäbe gelten (so bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 64 ff. mwN) . 26 - 18 - 4 AZR 830/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR830.13.0 - 19 - II . Die Klageanträge zu 1. und 2 . sowie zu 5 . bis 10 . sind ebenfalls ohne Erfolg. 1. Der Kläger hat auf g rund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Za h- lungen zu den Mindestarbeitsbedingungen seines Transferarbeitsverhäl tnisses nach § 2 Satz 1 ETS - TV Prozent ihres Bruttomonatseinko m- . Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm . Rn. 25 bis 53 ) . Weiterhin kann sich der Kläger auch insoweit w e- der auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77) . 2. Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttomonatseinko m- mens in Höhe von 70 vH unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV - fache des bisherigen Bruttomonatsgehalt e s dividiert durch zwölf ) beanspruche n , auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Bundesagentur für Arbeit anzurechnen sind (dazu bereits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82 ; sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN ) . III. Schließlich bedurfte es auch ke iner Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 3 ArbGG (so schon BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70) . Bei der vom Großen Senat in der Entscheidung vom 29. November 1967 beha ndelten Rechtsfrage ( - GS 1/67 - BAGE 20, 175) ha n- delt es sich um eine andere als die hier in f rage stehende nach der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmi t- gliedern ( oben I 1; ausf. zu den b ehandelten Rechtsfragen BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 86 ff., BAGE 130, 43) . 27 28 29 30 - 19 - 4 AZR 830/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR830.13.0 I V . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 , § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Eylert Rinck Treber H. Klotz Lippok 31
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