Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Januar 2016 Vierter Senat - 4 AZR 87/15 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR87.15.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 2 2 . Oktober 2013 - 17 Ca 2139/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 14. November 2014 - - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 75 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1; Transfer - und Sozialtarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) §§ 5, 7, 8; Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag zwischen der IG Metall und der Nokia Solutions and Networks GmbH & Co. KG (vom 4. April 2012) § 1 Abs. 2, §§ 2, 3 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR87.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 87 /1 5 6 Sa 1029 /13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Januar 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 4 AZR 87 /15 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR87.15.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf grund d er mündliche n Ve r- handlung vom 27 . Januar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinc k sowie die ehrenamtlichen Richter Klotz und Lippok für Recht erkannt: 1. Die Revision de s Kläger s gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 14. November 2014 - 6 Sa 1029 /13 - wird zurückgewiesen. 2. D er Kläger hat die Kosten der Revision zu t ragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche de s Kläger s auf ein höheres Bru t- toentgelt und eine weitere Abfindung szahlung . Der Kläger , der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, war seit 19 84 bei der Beklagten zu 1. und deren Rechtsvorgängerin in M beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 1. geplante Betriebss chließung konnte durch Verhan d lungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industri e gewer k- schaft Metall (IG M etall) teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG Metall ua. am 4. April 201 2 einen Transfer - und Soz i- altarifvertrag (nachfolgend TS - TV) sowie einen Ergänzungstransfer - und Sozia l- tarifvertrag (ETS - TV) , dessen persönlicher G eltungsbereich diejenigen Beschä f- die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der IG M e- Am gleichen Tag vereinbarte n die Beklagte zu 1. und der schloss mit b eiden Bekla g- ten einen mit Schreiben vom 4. r (nachfolgend DV) . Hinsichtlich des näheren Inhalt s von TS - TV, ETS - TV, Int e- ressenausgleich und DV wird auf die Entscheidung der Vorinstanz verwi e sen (s h . auch BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 bis 8) . 1 2 - 3 - 4 AZR 87 /15 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR87.15.0 - 4 - Mit seiner Klage begehrt der Kläger Leistungen auf Grundlage des ETS - TV. Mit Ablauf des 30. April 2013 ist er bei der Beklagten zu 2 . ausg e- schieden. Der Kläger ist der Auffassung, er könne sich neben den Bezugna h- meregelungen des DV auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehan d- lungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen. Die Stichtagsregelung im ETS - TV sei unwirksam. Deshalb könne er die im E TS - TV geregelten zusätzlichen Lei s- Schließlich folge sein Anspruch aus dem a rbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie aus dem Umstand, dass es sich bei den Regelungen zur Transfergesellschaft um Betriebsnormen iSd. § 3 Abs. 2 TVG handele. Der Kläger hat zuletzt bea ntragt : 1 . die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an ihn eine weitere Abfindung von 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz der EZB seit dem 31. Mai 2012 zu zahlen ; 2. die Beklagte zu 2 . wird verurteilt, an ihn 148.783,75 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 84.106,61 Euro netto seit dem 1. März 2013 zu zahlen ; 3. die Beklagte zu 2 . wird verurteilt, an ihn 21.560,40 Euro brutto abzüglich bereits erhaltener 12.560,40 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der E ZB seit dem 30. April 2013 zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die V orinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. I . Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfe h- lerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen 3 4 5 6 7 8 - 4 - 4 AZR 87 /15 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR87.15.0 - 5 - § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es einen Anspruch de s Kläger s aufg rund beiderseitiger Tarifgebundenheit und auf Zahlung eines Bruttom o- natsentgelt s i n H öhe v on 70 vH des nach dem TS - TV maßgebenden Bruttom o- natseinkommens abgelehnt hat. 1. Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies bea n- tragt hat, sondern auch dann, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (BAG 24. F ebruar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 28 ; 16. Dezember 1970 - 4 AZR 98/70 - BAGE 23, 146; BGH 29. November 1990 - I ZR 45/89 - zu I 2 a der Gründe mwN) . 2. D er Kläger hat in den Tatsacheninstanzen seinen Anspruch gegen die Beklagten weder auf eine bei ihm best ehende Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG noch gegenüber der Beklagten zu 2 . auf eine Berechnung nach B 4. Abs. 1 DV gestützt. a) Der Kläger hat aus geführt, er sei nicht Gewerkschaftsmitglied . Er hat weiterhin auch nicht geltend gemacht, seine Ansprüche stützten sich auf eine beiderseitige Tarifgebundenheit. Weiterhin hat er zur Begründung der Entgelt - ansprüche lediglich die Bestimmungen des ETS - TV h erangezogen und auf di e- ser Grundlage n H öhe v on 80 % seines bisherigen behandeln sei. b ) Indem das Landesarbeitsgericht einen Anspruch de s Kläger s aufg rund einer Tarifgebundenheit und ein anders berechnetes Bruttomonatsentgelt nach dem TS - TV aberkannt hat, hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Das klageabweisende Urteil ist daher zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft ( BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 457/0 9 - Rn. 1 7 ; BGH 28. Mai 1998 - I ZR 275/95 - zu II 2 a der Gründe) zu verhindern, ohne dass es insoweit eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte. II. Die Klage ist unbegründet. 9 10 11 12 13 - 5 - 4 AZR 87 /15 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR87.15.0 - 6 - 1. Der Antrag zu 1 . ist unbegründet. Der Kläger kann auf Grundlage der Bestimmungen in A 2.1 . DV keine weitere Abfindung verlangen. a) Er wird nicht vom persönlichen Geltungsbereich des an dieser Stelle im DV genannten ETS - TV erfasst, weil er zum maßgebenden Zeitpunkt nich t Mi t- glied der tarifschließenden Gewerkschaft war. b) Die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 2 ETS - TV ist wirksam . Die tarifliche Bestimmung ver letzt weder die sog. negative Koalitionsfreiheit des Klägers noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 25 bis 53) . Weiterhin kann sich der Kläger weder auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (s h . b e- reits BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 54 bis 58) noch auf den betrieb s- verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (s h . hierzu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68) . Es besteht auch kein Anspruch auf Grundlage des § 3 Abs. 2 TVG. Deshalb kann es weiterhin dahinstehen, ob die Auffass [ hätten ] in Kenntnis der Unwirksamkeit des T u STV den ETS - organ i- , auch nur im Ansatz zutreffend ist. Schlie ß- lich sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegange n, dass es sich bei den §§ 2, 3 ETS - TV, auf die der Kläger seine Ansprüche stützt, entgegen seiner . S . von § 3 Abs. 2 Voraussetzungen ( ausf. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 32 f. mwN ) liegen insoweit ersichtlich nicht vor. 2. Die weiteren Klageanträge zu 2 . und 3 . sind ebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger hat aufg rund der arbeitsvertrag lichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV keinen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Za h- lungen zu den Mindestarbeitsbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - TV m- Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbar t (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm . Rn. 25 bis 53) . Weiterhin kann sich der Kläger auch insoweit w e- 14 15 16 17 18 - 6 - 4 AZR 87 /15 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR87.15.0 der auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 74 bis 77) . Gleiches gilt für § 3 Abs. 2 TVG (unter II 1 b ) . III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Treber Klotz Lippok 19
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