Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Januar 2016 Vierter Senat - 4 AZR 917/13 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR917.13.0 I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 11. Januar 2013 - 13 Ca 689/11 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 20. September 2013 - 12 Sa 160/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Eingruppierung eines Bauleiters Bestimmung en : BetrVG § 87 Abs. 1 Einleitungshalbs., Abs. 1 Nr. 10; BGB § 291, 315 Abs. 1, Abs. 3 , § 613a Abs. s- - Plus Mobilfunk GmbH vom 30. Juni 2000 Nr. 3, Anlage 2.4 Funktionsbereich Technik/DV Hinweis e des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - , - 4 AZR 780/13 - ; 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - ; 18. November 2015 - 4 AZR 534/13 - ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 916/13 - ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR917.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 91 7 /13 12 Sa 1 60 /13 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Januar 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungs klägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. Januar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eyle rt, d en Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber , die Richter in am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Klotz und Lippok für Recht erkannt : - 2 - 4 AZR 917/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR917.13.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachs en vom 20. September 2013 - 12 Sa 1 60 /13 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung de s Kläger s und in diesem Zusammen h ang über daraus resultierende Differenzvergütung s- ansprüche für den Zeitraum von Januar 2008 bis einschließlich Dezember 2011. Die Beklagte erbringt Dienstleistungen im Bereich des Mobi lfunks. Der Kläger ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen seit Oktober 2000 beschäftigt. Nach dem mit der E - Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG unter dem 5. April 2001 geschlossenen Arbeitsvertrag wurde er ab dem 1. Mai 2001 ilbereich T echnische Realisierung, Geschäftsstelle Nord, Standort H Entsprechend den Regelungen unserer Gesamt - B etriebsvereinbarung , Gehaltsstruktur und Entlohnung s- grundsätze sind S ie in der Gehaltsgruppe D eingru p- piert . Die E - Plus Mobilfunk GmbH , eine der Rechtsvorgängerinnen der B e- klagten, schloss mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat t- 30. Juni 2000 (nachfolgend GBV). Diese enthält ua. Regelungen zur Eingru p- pierung nach Gehaltsgruppen und Gehaltsbändern . Die verschiedenen Täti g- ke i erfasst und dann Funktionscodes, 1 2 3 - 3 - 4 AZR 917/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR917.13.0 - 4 - Funktionsbezeichnungen und Gehaltsgruppen zugeordnet. In der Anlage 2.4 gruppen s- code zugeordn et. Der Kläger wird nach der Gehaltsgruppe D der Anlage 2.4 GBV (nachfolgend Gehaltsgruppe D GBV) vergütet. Zum 1. März 2007 übernahm die Beklagte , vormals unter A - L fi r mi e- rend, von der E - Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG deren Mobilfun k netz . Das A r- beitsverhältnis de s Kläger s ging zum gleichen Datum aufgrund der rechtsg e- schäftlichen Übernahme von Betrieben, Betriebsteilen und Nebenb e trieben durch die Beklagte auf diese über. Er erhielt bis zum Ende des Monats Juni 2010 ein monatliches Entgelt iHv. 3.678 ,05 Euro brutto und seit dem 1. Ju l i 2010 iHv. 3.751,61 Euro brutto. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts erfolgt nach Nr. 3 GBV die Gehaltsfindung innerhalb der Gehaltsgruppe und deren Bandbreite unter Beachtung von Qualifikation, persön licher Berufse r- fahrung, dem Leistungsniveau sowie den Marktbedingungen. u- ständig, dass etwa 4.000 Mobilfunkstandorte umfasst. Ausweislich der schriftl i- chen Dokumentation zum Mitarbeitere ntwicklungsgespräch vom 12. Juli 2012 bearbeitet er folgende Aufgabenschwerpunkte: - Eigentümerabstimmung: Absprache notwendiger Bautätigkeiten/Schadensregulierung - Vertragsprüfung - Bewertung der Baumaßnahmen und Arbeitssiche r- heit - Erstellung [ Leistungsverzeichnis ] LV - Ausschreibung und Vergabe an externe Firmen - Abnahme der Lieferung und Leistung Controlling der gesetzlich vorgeschriebenen Zustand s- überwachung der Standor te: - Überprüfung der Termintreue - Bewertung der Protokolle - Qualitätssicherung durch Stichprobenkontrolle am Standort - Abnahmen von Lieferung und Leistung - Überprüfung der Einhaltung von Normen, Qualität s- vorgaben und des LV´s 4 5 - 4 - 4 AZR 917/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR917.13.0 - 5 - - Zuordnung der erfassten Mängel zu Baumaßna h- men. Koordination und Beauftragung der zeitnahen Beseitigung von Betriebsstörungen und Mängeln, die die Verkehrss i- cherungspflicht betreffen, wie z. B. Zugangsproblemen, Infrastrukturschäden und Systemtechnikschäden durch mündl. freihändige Vergabe von Aufträgen mit nachträgl i- cher Banf - Erstellung. Koordination der Beseitigung von Arbeitssicherheitsmä n- geln in Form von Bautätigkeiten und Erstellung von stan d- ortspezifischen Unterlagen sowie die Festlegung von E r- satzmaßnahmen zur Standortbegehung oder das Ausa r- beiten von Rettungsplänen. Bearbeitung des gesamten Sperr - und Entsperrprozesses . Durchführung von Qualitätsaudits gemeinsam mit dem Auftraggeber. Führung und Kontrolle der externen Mitarbeiter, so wie Definition Mit seiner am 28 . Dezember 2011 bei m Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat d er Kläger die im E inzelnen bezifferte Entgeltdifferenz zwischen der geleisteten Vergütung und einem Entgelt nach der Gehaltsgruppe F GBV iHv. 4.801,00 Euro brutt o bis zum 3 0 . Juni 20 10 u nd für die Zeit bis zum Ende des Jahres 2011 iHv. 4.897,00 Euro brutto verlang t. Er hat ausgeführt, d ies en t- spreche jeweils dem Durchschnittsentgelt der Gehaltsgruppe F GBV . In seiner Funktion als Bauleiter führe er selbständige Baubegehungen durch und nehme die übrigen Tätigkeiten eines Bauleiters mit fachlicher Verantwortung wahr. E i- ne Eingruppierung mindestens in die mittlere Bandbreite der Gehaltsgruppe F GBV rechtfertige sich unter anderem daraus, dass ihm im Mitarbeiterentwi c k- lungsgespräch am 12. Juli r- D er Kläger hat zuletzt in der Sache beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 58 . 842 , 20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bis zum 30. Juni 2012 eine Vergütung nach de m 6 7 - 5 - 4 AZR 917/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR917.13.0 - 6 - Mittelwert der Gehaltsgruppe F der Gesamtbetrieb s- vereinbarung Gehaltsstruktur und Entlohnung s- grundsätze vom 30. Juni 2000 zu zahlen . Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt, der Kläger werde zutreffend nach der Gehaltsgruppe D GBV verg ütet. Nach GBV müsse die Tätigkeit sowohl die Anforderungen der Tätigkeitsmer k- male als auch der Tätigkeitsbeispiele erfüllen. Seinem Vortrag könnten nicht die Tatsachen für den erforderlichen wertenden Vergleich entnommen werden ; es sei nicht ersichtlich , warum sich seine Tätigkeit aus der Gehaltsgruppe D GBV sowie aus der Gehaltsgruppe E GBV hervorhebe und aus welchen Gründen ihm das Durchschnittsentgelt der Gehaltsgruppe F GBV zustehen solle . Er sei nicht für Umbaumaßnahmen, sondern nur für Wartungsmaßnahmen zuständig. Mängel würden von einem beauftragten externen Unternehmen festgestellt, das zugleich die erforderlichen Reparaturmaßnahmen festlege. Nur diese Listen leite der Kläger weiter. B ei der Vergabe von Reparaturaufträgen, die der Kläger nur bei sog. ad - hoc - Maßnahmen selbst vergeben dürfe, würden nur Unterne h- men beauftragt werden, mit denen Rahmenverträge bestünden. Für die Festl e- gung von Ersatzmaßnahmen sei nicht der Kläger, sondern de r Netzbetriebsle i- ter der Region Nord zuständig. Das Arbeitsgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bede u- tung - der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugel assenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Das führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung ( § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der S a- che an das Land esarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) . 8 9 10 - 6 - 4 AZR 917/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR917.13.0 - 7 - I. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte d ie auch hi n- sichtlich des A ntrags zu 2. als sog. E ingruppierungsfeststellungs klage (s h . nur BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 10 mwN ) , die, wie die gebotene Ausl e- gung ergibt, ab Beginn des Jahres 2012 begehrt wird, sowie in Bezug auf die begehrten Zinsen (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN ) insgesamt zulässige Klage nicht stattge ge ben werden. Nach de ssen Feststellungen ist bereits weder ersichtlich, auf welcher Grundlage die GBV für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhäl t- nis maßgebend sein soll , noch kann beurteil t werden, aufgrund welcher Grun d- Durchschnitts entgelt hilfsweise der Gehaltsgruppe E GBV beanspruch en kann (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 25 ff.; 18. Februar 2015 - 4 AZR 780/13 - bzw. - 4 AZR 778/13 - Rn. 23 ff.) . 1. Nach dem Vorbringen der Parteien - die beide offensichtlich von der Geltung de r GBV ausgehen - ist nicht geklärt, ob die GBV überhaupt die ma ß- gebende kollektivrechtliche Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers darstellen kann. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 N r. 10 BetrVG, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und damit auch der Schaffung von Eingruppierungsregelungen mithilfe einer Gesamtbetriebsvereinbarung (zum Umfang des Mitbestimmungsrechts vgl. etwa BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 17; 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, BAGE 131, 1) , wäre nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ggf. dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tarifliche Regelung bestand (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 26 f. mwN) . Dass eine solche nicht vorliegt, hat das Landesarbeitsgericht weder für die E - Plus Mobilfunk GmbH, die die GBV im Jahr 2000 mit ab g e- schlossen hat, noch für deren Rechtsnachfolgerin, die E - Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, festgestellt. 2. Eine kollektivrechtliche Weitergeltung der vormals von der E - Plus M o- bi l funk GmbH geschlossenen GBV bei der jetzigen Beklagten käme überdies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Fortgeltung von G e- 11 12 13 14 - 7 - 4 AZR 917/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR917.13.0 - 8 - samtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB nur in Be tracht, wenn die Identität des Betriebs gewahrt geblieben ist oder ein übernommener Betriebsteil als selbständiger Betrieb weitergeführt wurde (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 29 mwN) . Andernfalls wäre vorbehal t- lich des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB von e iner Transformation der Regelungen der GBV in das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 29 mwN) . Hierzu fehlt es an den erforderlichen Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht. 3. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist auch nicht ersich t- lich, aufgrund welcher Umstände d er Kläger ein Durchschnitts entgelt der b e- anspruchten Gehaltsgruppe F GBV bea nspruchen kann und aus welchen G ründen sich dieses ab dem 1. J uli 2010 e rhöht haben soll. II. Der Senat kann die Sache auch nicht abschließend zu Lasten des Kl ä- gers entscheiden, weil seine Tätigkeit in keinem Fall die Anforderungen des von ih m in der Revisionsinstanz allein noch in Anspruch genommenen Tätigkeitsb e- ispiels der Gehaltsgruppe F GBV - ubegehung, - vorbereitung, - begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartung s- maßnahmen mit fachliche Verantwortung - oder der Gehaltsgruppe E GBV e r- füllt. 1. Die von der E - Plus Mobilfunk GmbH mit dem bei ihr bestehenden G e- samtbetriebsrat vereinbarte GBV lautet auszugsweise wie folgt: Gehaltsgruppenzuordnung/Funktionsgruppenmerkmale Anlage 2.4 zur Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze 15 16 17 - 8 - 4 AZR 917/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR917.13.0 - 9 - Funktionsbereich Technik/DV Funktionscode Funktionsbezeic h- nung Gehaltsgruppen 429 Bauleiter D - F Funktionsgruppenmerkmale D Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems /Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches hinaus, d.h.: adm i- nistriert, analysiert, plant, berät Tätigkeiten qualifizierter Art, für die eine IHK - Ausbildung und einschlägige, nachweisbare B e- rufserfahrung oder eine erweiterte Ausbildung (z.B. Technikerabschluß) oder Studium erforde r- lich ist Einarbeitung als Studienabsolvent FC Funktionsb e- zeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funkti o- nen 429 Bauleiter Baubegehung, Bauvorbereitung, Baubegleitung und Abnahme s o- wie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen E Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreis / Verwaltungsteilbereiches mit Entscheidung s- verantwortung , d.h.: administriert, analysiert, plant, berät Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, für die zusät z- - 9 - 4 AZR 917/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR917.13.0 - 10 - lich besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen notwendig sind sowie Entsche i- dungsverantwortung FC Funktionsb e- zeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funkti o- nen 429 Bauleiter Baubegehung, - vorbereitung, - be - gleitung und Abnahme sowie K o- ordinierung von Umbauten und Wartungsmaßnahmen mit fachl i- cher Verantwortung F Bearbeitet weitgehend selbständig ein gesamtes System / Netz / Kundenkreis / Verwaltungsteilb e- reich, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät - sowie Fähigkeit der fachlichen Unterweisung anderer Mitarbeiter Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, die weitg e- hend selbständig und verant wortlich gelöst we r- den und dabei gründliche Fachkenntnisse über mehrere Sachgebiete verlangen sowie die Fähi g- keit der fachlichen Unterweisung anderer Mita r- beiter FC Funktionsb e- zeichnung Tätigkeitsbeispiele für Funkti o- nen 429 Bauleiter Selbständige Baubegehung, - v orbereitung, - b egleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartung s- maßnahmen mit fachliche Ve r- antwortung - 10 - 4 AZR 917/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR917.13.0 - 11 - Protokollnotiz zu den Tätigkeitsmerkmalen für Funkti o- nen: Die Eingruppierung in eine Gehaltsgruppe verlangt die Erfüllung der Kriterien der vorhergehenden Gehalt s- gruppe als Mindestbedingungen. 2 . Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, für einen Anspruch nach der Gehaltsgruppe E GBV sei es ausreichend, wenn lediglich die Anforderungen eines Tätigkeitsbeispiels verwirklicht sind. Das hat der Senat für die vorliegende GBV bereits mehrfach entschieden (ausf. BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 40 ff. mwN ; 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 19) . Soweit die Beklagte meint, den Tätigkeitsbeispielen könne keine eigenständige Bedeutung zukommen, weil identische Beispiele in mehr e- ren Gehaltsgruppen zu finden seien, ist dies unzutreffend. Identisch sind ledi g- lich die Funktionsbezeichnungen. Demgegenübe r sind die Tätigkeitsbeispiele, worauf das Landesarbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, bei den gleichen Funktionsbezeichnungen stets unterschiedlich ausgestaltet. 3. Die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Tätigkeit de s Kl ä- ger s erf ülle die Anforderungen des Tätigkei tsbeispiels der Gehaltsgruppe F - FC 429 - GBV , ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. Die Sache ist alle r- dings vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen nicht entscheid ungsreif ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das Landesarbeitsgericht den Parteien Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag geben müssen. a) Entgegen der Auffassung der Revision ist d er Kläger seiner Darl e- gungslast m die m aa) Die Eingruppierung eine s Arbeitnehmer s richtet sich grundsätzl ich nach der durch den Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeit. Die tatsächlich ausgeübte 18 19 20 21 - 11 - 4 AZR 917/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR917.13.0 - 12 - Tätigkeit kann zwar für die Auslegung des Arbeitsvertrags, insbesondere hi n- sichtlich der genauen Bestimmung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit dann von Bedeutung se in, wenn der schriftliche Arbeitsvertrag hierzu keine oder u n- zureichende Angaben enthält. Entsche idend ist letztlich jedoch die - wie auch immer bestimmte - vertraglich vereinbarte und geschuldete Tätigkeit ( BAG 22. September 2010 - 4 AZR 166/09 - Rn. 17 ; 25. Oktober 1995 - 4 AZR 479/94 - ) . bb) Danach ist die im Arbeitsvertrag vom 5. April 2001 vereinbarte Tätigkeit die eines s in den Teilbereich T Eine au s- drückliche Vereinbarung, geschuldet sei lediglich eine Tätigkeit, die der eine s Bauleiter s der Gehaltsgruppe D GBV entspr eche , nicht aber der Gehaltsgruppe F GBV, haben die damaligen Arbeitsvertragsparteien nicht vereinbart . Das ergibt sich auch nicht aus der Formulierung im Arbeitsvertrag, der Kläger sei G esamt - e- in der Gehaltsgrupp e D eingru p- rundsä t- zen des Senats ( 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 12 ff. mwN, BAGE 146, 29) jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit nur die Wirkung einer deklarator i- schen Angabe der von Seiten de r Arbeitgeber in für maßgebend gehaltenen Gehaltsgruppe in Form einer sog. Wissenserklärung zu. cc) In der Folge bestimmt sich die Eingruppierung de s Kläger s nach der ihm von der Beklagten in Umsetzung de s Arbeitsvertrags übertragenen Täti g- keit. Eines ausdrücklichen r- (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 261/13 - Rn. 35 ff. mwN) . Dass d e r Kläger eine andere als den vertraglichen Vereinb a- rungen ent s prechende zugewiesene Tätigkeit ausübt, behaupt et auch die B e- klagte nicht. b) Es fehlt allerdings an Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu der vo m Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. 22 23 24 - 12 - 4 AZR 917/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR917.13.0 - 13 - aa) Die tatsächlichen Grundlagen für eine Entscheidung über die zutre f- fende Eingruppierung sind von den Ger ichten für Arbeitssachen zu ermitteln und festzustellen. Die bloße Wiedergabe der Dokumentation eines Mitarbeite r- entwicklungs gesprächs und d er dort Aufg a- benschwerpunkte ersetz en ebenso wenig wie eine Stellenbeschreibung die erforderlichen Feststellungen, und dies namentlich dann nicht, wenn der nähere Inhalt der auszuübenden Tätigkeit zwischen den Parteien im Streit steht . Die Dokumentation eines Mitarbeiterentwicklungsgesprächs k ommt als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung allenfalls dann in Betracht, wenn sie die ta t- sächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt - oder Teiltätigkeiten ausre i- chend wiedergibt ( für Stellenbeschreibungen grdl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/1 2 - Rn. 18 mwN) , was ggf. ausdrücklich festzustellen ist. b b) Danach mangelt es im Entscheidungsfall an den notwendigen Festste l- lungen. Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand ausschließlich die stic h- wortartige Dokumentation des Mitarbeiterentwicklungs gesprächs vom 1 2 . Ju l i 2012 wiedergegeben. Es ist zudem nicht ersichtlich, ob d er Kläger diese Täti g- keiten im gesamten Streitzeitraum ab Januar 2008 durchgehend ausgeübt hat. Auch die weiteren schlagwortartigen Umschreibungen seiner Tätigkeit in den Entscheidungsgründen, die gleichfalls dem Protokoll des Mitarbeiterentwic k- lungsgesprächs aus dem Jahre 2012 entnommen sind, lassen weder erkennen, welchen näheren Inhalt die im Einzelnen zwischen den Parteien streitige Täti g- keit de s Kläger s hat , noch ist ersichtlich, ob und wie einzelne Arbeitsschritte aufeinander bezogen sind. III. Das führt zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird das Landesarbeitsgericht neben der Geltung oder Anwendbarkeit der GBV und der in der Revisionsinstanz vorgelegten Gehalt s- Juli 2007 und dem 1. Juli 2010, bei der ggf. § 77 Abs. 3 BetrVG zu prüfen sein wird (vgl. BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 24 ff.) , insbesondere Folgend es zu beachten haben: 25 26 27 - 13 - 4 AZR 917/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR917.13.0 - 14 - 1. Das Landesarbeitsgericht wird zunächst festzustellen haben, ob es sich bei der Tätigkeit de s Kläger s um eine einheitlich zu bewertende Gesamtt ä- tigkeit oder mehrere Teiltätigkeiten handelt (zur Prüfung BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 44) . Soweit es offenbar davon ausgegangen ist, aufgrund ä- ä- tigkeiten unterschiedliche r Wertigkeit aufgeteilt werden kann, übersieht es, g- keitsmerkmal noch um ein Tätigkeitsbeispiel handelt. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus dem Umstand, dass die Parteien wohl von ei ner einheitlich zu bewe r- tenden Gesamttätigkeit ausgegangen sind. Die Bestimmung und Abgrenzung der konkreten Tätigkeiten als eine Gesamttätigkeit oder mehrere Teiltätigkeiten im Sinne der vorliegenden GBV ist eine rechtliche Bewertung, über die die B e- teili gten nicht einvernehmlich verfügen können (st. Rspr., BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 45 mwN, BAGE 129, 208) . 2. Anschließend wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben , ob die Baubegehung, - vorbereitung, - begleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten a) Derzeit erschließt sich anhand d er Ausführungen des Landesarbeitsg e- richts nicht , ob mit den vo n ih Instandsetzung der In frastruktur an Mobilfunkstandorten, dem Controlling der gesetzlich vorgeschriebenen Zustandsüberwachung der Standorte, der Koord i- nierung und Beseitigung von Betriebsstörungen sowie Mängeln un d dem g e- samten Sperr - und Entsperrprozess, der dem Kläger zudem erst im Jahre 2009 übertragen worden ist, tatsächlich alle genannten Tätigkeitsfelder erfasst sind. Ausweislich des Tatbestands der angegriffenen Entscheidung hat die Beklagte ausgeführt, der Kläger sei nur für Wartungsmaßnahmen zuständig und die Feststellung von Mängeln erfolge durch ein externes Unternehmen. 28 29 30 - 14 - 4 AZR 917/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR917.13.0 - 15 - b) Für den Fall, dass der Kläger nicht mit allen im Tätigkeitsbeispiel g e- nannten Tätigkeiten als vertraglich geschuldeter Tätigkeit betraut ist, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die dort genannte Koordinierungst ä- Baubegehung, - vorbereitung, - o- (zu d er en möglicher Bedeutung etwa BGH 5. April 1990 - IX ZR 111/89 - zu II 2 der Gründe) zum Ausdruck gebracht werden soll, es reiche für die Erfü l- lung des Tätigkeitsbeispiels aus, wenn - alternativ - einer der beiden Bereiche von der Tätigkeit umfasst wird . Für ein solches Verständnis könnte sprechen, dass die gesonderte Erwähnung der Koordinierung anderenfalls überflüssig sein könnte - vorbereitung, - erfasst sein d ü rfte. Schließl ich geht auch die Beklagte, obwohl sie der Auffassung ist, d er Kläger erfülle nicht alle Merkmale des Tätigkeitsbeispiels , davon aus, diese r sei jedenfalls nach der Gehaltsgruppe D GBV zu vergüten. 3 . Bei den hier einschlägigen Tätigkeitsbeispielen der Ge haltsgruppen D , E und F - jeweils FC 429 - GBV handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht um Aufbaufallgruppen i Sd. ständigen Senatsrechtsprechung. Solche liegen im mer e- zug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren G e- halts gruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber schon dann, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 20 mwN) . Gleichwohl bedarf es, wenn die Tätigkeitsbeispiele der Gehalt s- gruppe D - FC 429 - GBV , der Gehaltsgruppe E - FC 429 - GBV und der G e- haltsgruppe F - FC 429 - GBV aufeinander aufbauen, für die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderliche Wertung, ob sich die Tätigkeit en t- sprechend dem Qualifizierungsmerkmal aus der niedrigeren Gehaltsgruppe es Vergleich s mit den Tätigkeiten dieser Gehaltsgruppe (zu Tätigkeitsbeispielen BAG 13. November 2013 - 4 ABR 16/12 - Rn. 3 5 mwN; zu Richtbeispielen 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24 mwN) . 31 32 - 15 - 4 AZR 917/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR917.13.0 - 16 - a) Das Landesarbeitsgericht wird bei seiner Entscheidung den erforderl i- chen wertenden Vergleich vorzunehmen haben . Feststellungen dazu, welche Anforderungen an das Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe D und anschli e- ßend der Gehaltsgruppe E GBV zu stellen sind und weshalb die Tätigkeit de s Kläger s sich durch das Qualifizierungsmerkmal des maßgebenden Tätigkeit s- b e ispiels der Gehaltsgruppe E und anschließend der Gehalts gruppe F GBV heraushebt, hat es bisher nicht getroffen. b) Weiterhin wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass die tatsächlichen Aufgaben oder Anforderungen, die zur Erfüllung der Merkmale einer bestimmten (niedrigeren) Gehaltsgruppe herangezogen werden, nicht nochmals bei der Prüfung eines Qualifizierungsmerkmals einer höheren G e- haltsgruppe verwendet werden können (BAG 19. Februar 2003 - 4 AZR 265/02 - zu II 5 a der Gründe; 5. März 1989 - 4 AZR 631/88 - ) . Es hat indes die Tätigkeiten des Klägers hinsichtlich der Sperr - und Entsperrprozesse und der Sicherheitsmängel sowohl für die Beurteilung herangezogen, ob die Tätigkeit des Klägers die Anforderungen der Gehaltsgruppe D GBV als auch der G e- haltsgruppe E GBV erfüllt. Gleiches gilt für d i- nierung und Beseitigung von Betriebsstörungen und Mängeln sowie die Sperr - und Entsperrprozesse bezogen auf die Gehaltsgruppe E GBV und die Gehalt s- gruppe F GBV. c) Schließlich wird das Landesarbeitsgericht bei seiner Beurtei lung zu b e- rücksichtigen haben, dass das Qualifizierungsmerkmal der Gehaltsgruppe F - - v orbereitung, - b egleitung und Abnahme sowie Koordinierung von Umbauten und Wartungsmaßna h- - erfordert (zum Begriff de 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 24 mwN) , nicht aber den davon zu unterscheidenden B e- n- weis auf die Entscheidung des Senats vom 6. Juni 200 7 ( - 4 AZR 505 /06 - Rn. 30 ff.) seiner Beurteilung rechtsfehlerhaft zugrunde gelegt hat. 4 . Für den Fall einer Zuordnung der Tätigkeit de s Kläger s zur Gehalt s- gruppe F oder ggf. E GBV weist der Senat noch auf Folgendes hin: 33 34 35 36 - 16 - 4 AZR 917/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR917.13.0 - 17 - a) Soweit das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen ist, nach Nr. 3 GBV komme dem Arbeit geber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 Halbs. 1 BGB nach Maßgabe der genannten Kriterien zu, kann ein Arbeitnehmer nach den vom Landesarbeitsge richt genannten Kriterien und vo r- behaltlich weiterer abweichender Bestimmungen in der GBV regelmäßig ohne weitere Darlegung d as Durchschnittsentgelt der Gehaltsgruppe beanspruchen (dazu im Einzelnen BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 51 mwN) . b ) In Bezug auf die beanspruchten Zinsen wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass diese möglicherweise erst ab dem Folgetag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung verlangt werden können. aa) Der Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Ford e- rung. Gleiches gilt für Prozesszinsen nach § 291 ( § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB, vgl. BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 35; zur Frage, ob Prozesszinsen im Falle der Leistungsb estimmung durch Gestaltungsurteil zugesprochen we r- den können vgl. BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139 ) . Die Fälligkeit von Entgeltforderungen tritt bei gerichtlicher Bestimmung aufgrund eines Gestalt ungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB erst mit Rechtskraft ein (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 34 mwN; BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 22, aaO ) . Dem Gläubiger ver bleibt dann lediglich die Möglichkeit, im Falle einer pflichtwidrig verzögerten Leistungsbestimmung etwaige Zin s- schäden unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB zu verlangen (vgl. BGH 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Rn. 37) . Solche sind derzeit nicht dargelegt. bb) Das Landesarbeitsgericht wird allerdings zu prüfen haben, ob sich nach Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 3 Satz 5 GBV über die Gehaltsfindung, die zugleich Teil der Eingruppierung iSd. Nr. 3 GBV ist, eine Rückwirkung der g e- richtlichen L eistungsbestimmung vorgesehen ist (zu dieser Möglichkeit BGH 30. Mai 2003 - V ZR 216 /02 - zu II 5 der Gründe; s h . auch 1. März 1996 - V ZR 327/94 - ) , die auch konkludent erfolgen kann (BGH 30. Mai 2003 - V ZR 216/02 - aaO ) . Eine solche Möglichkeit kommt im Hinblick auf eine Gegenlei s- tung insbesondere in Betracht, wenn der Schuldner wie hi er bereits früher in 37 38 39 40 - 17 - 4 AZR 917/13 ECLI:DE:BAG:2016:270116.U.4AZR917.13.0 den Genuss der Leistung gelangt ist (Soergel/Wolf BGB 1 2 . Aufl . Bd . 2 § 315 Rn. 44) . Dies liegt bei Dauerschuldverhältnissen nahe (Staudinger/Rieble 2015 § 315 BGB Rn. 409) . Eylert Rinck Treber Klotz Lippok
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