Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Oktober 2017 Vierter Senat - 4 AZR 686/14 - ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR686.14.0 I. Arbeitsgericht Münster Urteil vom 7. März 2014 - 2 Ca 53/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 10. September 2014 - 3 Sa 642/14 - Entscheidungsstichwort : Vertragsauslegung - Verweisung auf Tarifvertrag Hinweis des Senats: Weitgehende Parallelentscheidung zu - 4 AZR 649/14 - ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR686.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 68 6 /14 3 Sa 642 /14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Oktober 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungs beklagte und Revisionsklägerin, Nebenintervenient, pp. Klägerin, Berufungs klägerin und Revisionsbeklagte, - 2 - 4 AZR 686/14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR686.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Ok tober 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Klose sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Wuppermann und die ehrenamtl i- che Richterin Pla u tz für Recht erkannt: 1. Die Revisio n der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 10. September 2014 - 3 Sa 642 /14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte; die Kosten der Nebenintervention im Revisionsverfahren trägt der Nebenintervenient . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendung des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein - Westfalen ( G TV) auf ihr Arbeitsverhältnis sowie daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche der Klägerin für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2013. Die Klägerin ist bei der Beklagten, die Möbelhäuser betreibt, aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 5. Dezember 1998 seit dem 1 . Februar 1999 z u- nächst als Einrichtungsberaterin und zuletzt als Verkaufsberaterin beschäftigt. D er Ver trag l autet auszugsweise wie folgt ( die unterstrichenen Passagen sind handschriftlich in das Formular eingefügt) : § 1 Einstellung 1. Der/Die Arbeitnehmer/in wird ab 1 . Februar 1999 als Einrichtungsberaterin, Abt. Mega In eing e- stellt. 2. Der/Die Arbeitnehmer/in wird als Vollzeitkraft/ Teilzeitkraft mit 28, 7 5 Stunden wöchentlich ei n- 1 2 - 3 - 4 AZR 686/14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR686.14.0 - 4 - 3. Die Tarifverträge für die Beschäftigten im Einze l- handel des Landes Nordrhein - Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung und deren Nachfo lg e- verträge sind Bestandteil dieses Vertrages. § 4 Vergütung 1. Gemäß der in § 1 Ziffer 1 genannten Tätigkeit wird der/die Arbeitnehmer/in in die Gehalts - / Lohngruppe _______ [nicht ausgefüllt] des de r- zeit geltenden Gehalts - /Lohntarifvertrages für den Einzelhandel eingestuft. 2. Das jeweilige Tarifgehalt als Verkäufer nach dem Tarifvertrag für den Einzelhandel wird garantiert. Es beträgt z. Zt. bei 28,75 Std. nach Gruppe I 7. Berufsjahr 2.563,61 DM. Sollte durch einen S o- ckelbetrag von 1.148,01 DM und Prämie lt. Hau s- staffel das Tarifgehalt nicht erreicht werden, so wird die Differenz erfolgsunabhängig als Au s- gleich garantiert. Übersteigen Sockelbetrag und Prämie das Tarifgehalt, so wird das Effektivgehalt gezahlt. 4. Die über da s tarifliche Entgelt hinausgehenden Gehalts - unter Einhaltung einer Frist von einem Monat g e- kürzt oder widerrufen werden. Sie können bei einer Erhöhung der Gehalts - /Lohntarife, bei Au f- rücken in eine höhere Gehalts - /Lohn - gruppe/ - stufe und bei Höhergruppierungen angerechnet Der ab 1. Juni 1998 geltende Tariflohn der Gehaltsgruppe I (6. Bj.) des zwischen dem Einzelhandelsverband Nordrhein - Westfalen e . V . einerseits sowie den Gewerkschaften HBV und DAG andererseits vereinbarten GTV betrug m o- natlich 3.349,00 DM brutto ; dies entspricht einem Teilzeitgehalt für 28,75 W o- chenstunden in Höhe von 2.567,57 DM . Die Beklagte ist Mitglied des Einzelhandelsverbandes Ostwestfalen - Lippe e.V. , der wiederum Mitglied im Einzelhande lsverband Nordrhein - Westfalen e.V. ist. Sie war zunächst Mitglied mit Tarifgebundenheit. Auf ihren Antrag hin führt sie der Verband seit dem 1. November 2004 als Mitglied ohne 3 4 - 4 - 4 AZR 686/14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR686.14.0 - 5 - - OT - Mitgliedschaft vor. Bis zum Wechsel in die OT - Mitgliedschaft wurde d as Gehalt der Kläg e- rin regelmäßig entsprechend den Tarifabschlüssen im Einzelhandel Nordrhein - Westfalen erhöht. Der zu dieser Zeit gültige GTV war zum 31. März 2005 g e- kündigt. Am 4. e- rüber einig, dass der zwischen I hnen bestehende Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 01.04.2005 wie f olgt geändert wird. Die dabei nicht g e- nannten Regelungen gelten weiter. Ebenso bleibt die Dauer der Betri e bszugehörigkeit gewahrt Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden . Basis/Teilzeit (22 Std.) Zuschläge Auf Spät öffnungs - und Mehrarbeitszuschläge besteht kein Anspruch. Sonderzahlungen Urlaub Jedenfalls nach Abschluss dieser Vereinbarung gab die Beklagte Tari f- lohnerhöhungen im Einzelhandel Nordrhein - Westfalen nicht mehr an die Kläg e- rin weiter. Zwischen dem 29. April 2005 und dem 27. November 2013 unterzeic h- nete die Klägerin insg e samt sechs von der Beklagten ausgestellte Formulare, Spa l- ten aufwies en Hierunter Sach - und Rechtslage aufgeklärt, die sich aus der vorläufigen Maßnahme 5 6 7 8 - 5 - 4 AZR 686/14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR686.14.0 - 6 - Mit Schreiben vom 27. November 2013 verlangte die Klägerin verge b- lich die Zahlung von Entgeltdifferenzen für die Monate Mai bis Oktober 2013 zwischen der ihr gezahlten Vergütung und den Beträgen aus der Gehaltsgru p- pe I (6. Bj.) des zu dieser Zeit geltenden Gehaltstarifvertrags. Die Klägerin hat die Ansi cht vertreten, aufgrund der nach ihrer Auffa s- sung zeitdynamischen Verweisungsklausel in § 1 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags sei der GTV in seiner jeweiligen Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden. Diese Klausel sei im Änderungsvertrag vom März 2005 erneu t vereinbart wo r- den, weshalb sie nicht mehr als Gleichstellungsabrede ausgelegt werden kö n- ne. Eine nachfolgende, hiervon abweichende Gehaltsvereinbarung habe es nicht gegeben. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an si e 1.258,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20. Januar 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, schon der Arbeitsvertrag verwei se hinsichtlich der En t- gelthöhe nicht auf die Tarifverträge des Einzelhandels . E s sei vielmehr unter § 4 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags ausdrücklich ein konkretes Monatsgehalt vereinbart worden. Jedenfalls liege eine Gleichstellungsabrede vor, die auch nicht geä n- dert worden sei. In der Änderungsvereinbarung aus März 2005 sei die Klausel in § 1 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags nicht neu abgeschlossen worden . Mit dem Ei n- leitungssatz hinsichtlich der Weitergeltung von in der Änderungsvereinbarung nicht aufgeführte n Re gelungsgegenstände n habe erkennbar nur erreicht we r- den sollen, k eine redaktionell ganz neu verfassten Arbeitsverträge aufzusetzen. Zudem sei zu diesem Zeitpunkt klar erkennbar gewesen, dass sie sich von den tarifvertraglichen Regelungen zumindest hinsichtl ich der Hauptleistungspflichten - wozu neben der ausdrücklich geänderten Arbeitszeit auch das Entgelt geh ö- re - habe lösen wollen. Im Übrigen sei jede danach von der Klägerin unte r- eine eigenständige Vereinbarung über die - jeweils zukü n ftig statische - Höhe des Entgelts, die im Zweifel eine vorherige 9 10 11 12 - 6 - 4 AZR 686/14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR686.14.0 - 7 - Vereinbarung abgelöst habe. Letztlich seien Ansprüche der Klägerin aufgrund der jahrelang unterbliebenen Geltendmachung und der insoweit anstandslosen Weiterarbeit zumindest ver wirkt. D as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beige tretene Nebenintervenient hat die von ihm zunächst eing e- legte Revision zurückgenommen. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat der Klage auf Zahlung der Differenzentgeltansprüche zu Recht stattg e- geben. I. Der Kläger in stehen Differenzentgeltansprüche in Höhe von 1. 258,30 Euro brutto aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 611 BGB zu. Das ha t das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt. Der Arbeitsvertrag vom 5. Dezember 1998 enthält hinsichtlich d er Ve r- gütung eine Inbezugnahm e auf die jeweiligen (Gehalts - ) Tarifverträge des Ei n- zelhandels in Nordrhein - Westfalen (1). Die Bezugnahme ist trotz des Endes der im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses bestehenden Tarifgebundenheit der Beklagten wegen der v ertraglichen Änderungsvereinbarung aus März 2005 we i- terhin zeitdynamisch ausgestaltet (2). Eine weitere wirksame Einigung der Pa r- teien über den Wegfall der Dynamik der Verweisung liegt nicht vor (3) . D a schließlich keine Verwirkung eingetreten ist (4), hat die Klägerin Anspruch auf das begehrte Differenz entgelt für die Monate Mai bis Oktober 2013 nebst Zi n- sen (5). 1. Mit dem Arbeitsvertrag vom 5. Dezember 1998 haben die Parteien den GTV in seiner jeweiligen Fassung vertraglich in Bezug genommen. Die Verwe i- 13 14 15 16 17 - 7 - 4 AZR 686/14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR686.14.0 - 8 - sungsklausel umfasst auch die tariflichen Regelungen zur Lohnhöhe. Das ergibt die Auslegung des Vertrags. Dies hat der Senat in einem von zahlreichen Para l- lelverfahren für einen nahezu wortgleichen Arbeitsvertrag angenommen und ausführlich begründet ( BAG 2 1. Oktober 2015 - 4 AZR 649/14 - Rn. 21 bis 31) . Dieses Urteil ist in der Revisionsverhandlung mit den Parteien erörtert worden. Der Senat hat danach trotz erneuter Überprüfung keinen Anlass gesehen , von seiner Auffassung Abstand zu nehmen. Im Gegenteil we ist der hier maßgebe n- de Arbeitsvertrag der Parteien in § 4 Ziff. 2 a- 2. Die vertragliche Änderungsvereinbarung der Parteien vom 4 . März 2005 hat dazu geführt, dass die Bezugnahme auf den GTV weiterhin dyn a- misch ausgestaltet ist. Mit dem Änderungsvertrag haben die Parteien noch vor Ablauf der damaligen Geltungsdauer des GTV die Bezugnahmeregelung aus § 1 Ziff. 3 iVm. § 4 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags erneuert. Auch dies hat der Senat für eine wortgleiche Vereinbarung in dem oa. Parallelverfahren ausführlich b e- gründet ( BAG 21. Oktober 2015 - 4 AZR 649/14 - Rn. 32 bis 40) . Nach Erört e- rung auch dieses Gesichtspunktes in der Revisionsverhandlung hat der Senat trotz erneuter Überprüfung keinen Anlass gesehen , von seiner Auffassung a b- zuweichen . 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Landesarbeitsgericht auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass nach der Änderungsvereinb a- rung vom 4. März 2005 keine eigenständige - abweichende - Entgeltabrede zwischen den Parteien vereinbart worden ist. a) Das Landesarbeitsgericht hat die sechs von der Klägerin unterzeichn e- ve r- tra g liche Abrede zwischen den Parteien ausgelegt und dies damit begründet, f- ten de o rgesetzten vorgesehen seien, was die Bezeich nung als und die in einigen Formularen enthaltenen Rubriken zur Zustimmung des Betriebsrats ua., die Erklärung über die Weitergabe an b e- 18 19 20 - 8 - 4 AZR 686/14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR686.14.0 - 9 - n- gabe der Kostenstelle , wa s wiederum verdeutliche, dass über die getroffene Maßnahme lediglich informiert werden sollte eingetragenen Gründe für die genannte Änderung sprächen gegen die Anna h- me einer Willenserklärung der Klägerin. Ein Arbeitnehme l- Beklagte habe auch durch d ie ausdrücklich als solche bezeichnete e- März 2005 deutlich gemacht, w ie sie grun d- sätzlich Vertragsänderungen vornehme. Im Übrigen gingen Zweifel am Vorli e- gen einer Vertragsabrede zu Lasten der Be klagten . Aber s elbst wenn man zu G unsten der Beklagten unterstell t e, es ha n- d e le sich jeweils um vertragliche Abreden, erstreckten sich die Vereinbarungen jedenfalls nicht auf eine - statisch wirkende - Festschreibung des Entgelts. Die Entgeltänderungen seien jeweils nur Folgen einer Vereinbarung über die Änd e- rung der für die Kläg erin maßgebenden Arbeitszeit gewesen. Es sei nicht e r- sichtlich, dass die Parteien über etwas anderes überhaupt verhandelt hätten. Umsetzungen und eine Rückkehr in die ursprünglic he Abteilung enthielten. Vielmehr sei d ie Beklagte selbst erklärtermaßen davon ausgegangen, dass das Entgelt schon aufgrund der Vertragsänderung vom März 2005 geregelt worden sei . Sie habe dementsprechend den Benennungen des Gehalts oder dessen - Formularen keine vertragliche Bedeutung zumessen können. b) Diese Darlegungen weisen weder hinsichtlich der ersten noch hinsich t- lich der selbständig tragenden zweiten Begründung einen entscheidungserhe b- lichen Rechtsfehler auf. Auch die Revision vermag einen solchen nicht zu b e- nennen. aa) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts unterliegen nur einer ei n- geschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. 21 22 23 - 9 - 4 AZR 686/14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR686.14.0 - 10 - (1) Die Feststellung, ob eine Willenserklärung vorliegt, ist wie die Ausl e- gung nichttypischer Erklärungen grundsätzlich den Tatsachengerichten übe r- tragen und in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbar. Dabei ist die Frage, ob eine Erklärung als Willenserklärung anzusehen ist, nach dem Ma ß- stab des § 133 BGB zu beurteilen. Das Revisionsgericht überprüft, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt sind, ob dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen und das tatsächliche Vorbringe n der Parteien vol l- ständig verwertet oder ob eine gebotene Auslegung völlig unterlassen worden ist (BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 462/02 - zu III 1 der Gründe mwN) . (2) Soweit das Landesarbeitsgericht zu G unsten der Beklagten unterstellt hat, es handele sich um eine vertragliche Vereinbarung, ist seine Auslegung derselben als nichttypische Erklärung ebenfalls nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (vgl. dazu nur BAG 17. Mai 2011 - 9 AZR 189/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 138, 48) . bb) Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil stand. (1) Ein Verstoß gegen die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB ist nicht ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht ist von den zutreffenden Maßstäben ausgegangen, nach den en entscheidend ist, ob der Empfänger der Erklärung (hier die Beklagte) aus dem Erklärungsverhalten der Klägerin auf einen Recht s- bindungswillen schließen durfte. Seine Auffassung hat es unter Berücksicht i- gung der maßgebenden Tatsachen begründet. Die Ausleg ung muss nicht zwi n- gend sein. Es genügt, dass sie möglich und vertretbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Insbesondere die von der Beklagten selbst t gegen die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung der Klägerin , mit der dauerhaft das vereinbarte Entgelt neu geregelt werden sollte h- n- 24 25 26 27 28 - 10 - 4 AZR 686/14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR686.14.0 - 11 - voraus und streitet daher gegen die Auffassung, diese Rechtsfolge sei erst durch die mit der Unterschrift der Klägerin abgeg e- bene Willenserklärung herbeigeführt worden. (2) Soweit sich die Revision hingegen darauf berufen will, d ie unterzeichn e- te n Dokument e bestätig t e n lediglich zuvor getroffene Abrede n , ist diese Auffa s- sung von den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht getragen. D a s Landesarbeitsgericht hat lediglich im Rahmen seiner Auslegung als e inen A s- pekt angemerkt, s- nahme von zuvor getroffenen Abreden als für eine erst hiermit begründete A b- . Dabei handelt es sich um eine vertretbare Auffassung zur Auslegung der . Zu von der Beklagten in der Revision angesprochenen tatsächlichen, ggf. mündlichen vorherigen Abreden über die Abänderung der bisherigen Entgeltvereinbarung sind keine Tatsachen vom Landesarbeitsgericht festgestellt worden. Auch die Beklagte hat solche i m gesamten Rechtsstreit nicht vorgetragen. ( 3 ) Auch der Angriff der Revision gegen die - hilfsweise - vorgenommene ver änderungen erfolglos. Insoweit reicht es nicht aus, die eigene Auslegung derjenigen des B e- rufungsgerichts gegenüber zu halten. Revisionsrechtlich beachtliche Ausl e- gungsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt. Soweit sie sich darauf beruft, mit o- nalveränderu April 2005 oder in derjenigen vom 2. Oktober 2010, sei eine abweichende rechtsgeschäftliche Vereinbarung getroffen worden, ist dies keineswegs zwingend. Wie eine einfache Verhältnisgleichung ergibt, en t- spricht beispielswe i se das in der Oktober 2010 Monatsstunden errechnete Monatsentgelt bis auf die dritte Stelle nach dem Komma dem in der eitszeit von 24 Wochenstunden. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es handele sich t gelt lediglich um eine rein rechnerische Angabe der Folgen der Umstellung der Arbeitszeit auf den Monatsmodus und damit nicht um eine 29 30 - 11 - 4 AZR 686/14 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.4AZR686.14.0 konstitutive Vere inbarung, ist demgemäß naheliegend. Im Übrigen nimmt die r- beitsvertrag vom 5. Dezember 1998 gewählte Formulierung, so dass auch de s- halb eine einvernehmliche Änderung der bisherigen dynamischen Vereinbarung r- änderung vom 29. April 2005, wobei dort die Verhältnisrechnung unter Einb e- ziehung des Fixums unmittelbar in dem Formular niedergelegt ist und die Rubrik 4. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt. Das Landesa r- beitsgericht ist jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, das im Rahmen einer Verwirkung nach Treu und Glauben neben dem Zeitmoment erforderl iche U m- standsmoment liege nicht vor (vgl. dazu im Einzelnen BAG 21. Oktober 2015 - 4 AZR 649/14 - Rn. 44 bis 47) . 5. Die Klage ist auch in der Höhe begründet. Der Klägerin steht die ge l- tend gemachte Vergütungsdifferenz in Höhe von insgesamt 1. 258,30 Euro bru t- to zu. Über die rechnerische Höhe besteht zwischen den Parteien ebenso w e- nig Streit wie über die Höhe und den Zeitraum des Zinsanspruchs. II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, weil ihr Rechtsmi t- tel erfolglos bleibt, § 97 Abs. 1 ZPO . Soweit die Kosten der Nebenintervention in der Revision betroffen sind, hat der Nebenintervenient diese nach der Rüc k- nahme einer eigenen Revision analog zu § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. Eylert Creutzfeldt Klose Wuppermann Pla u tz 31 32 33
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