Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. September 2017 Vierter Senat - 4 AZR 667/14 - ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR667.14.0 I. Arbeitsgericht Halle Urteil vom 14. Dezember 2011 3 Ca 1851/11 E NMB - II. Landesarbeitsgericht Sachsen- Anhalt Urteil vom 27. Mai 2014 - 4 Sa 131/12 E - Entscheidungsstichwort e: Eingruppierung einer staatlich anerkannten Heilpädagogin bei Tätigkeit in einer integrativen Kindergartengruppe - Arbeitsvorgang Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 666/14 - ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR667.14.0 - 2 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 6 6 7 /1 4 4 Sa 131/12 E Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. September 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts au fgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Ric h ter Moschko und Hoffmann für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 66 7 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR667.14.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- des arbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 27. Mai 2014 - 4 Sa 131/12 E - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und seit dem Jahr 2002 staa t- lich anerkannte Heilpädagogin. Sie ist seit 1984 bei der Beklagten beschäftigt n ric h tung für Kinder mit und ohne Behinderung, mit einer wöchentlichen A r beit s zeit von 32 Stunden eingesetzt. Die Gruppe, in d er die Klägerin tätig ist, b e st and zuletzt aus 16 Kindern, von denen drei eine Behinderung haben. Diese werden insb e- sondere von der Klägerin betreut. Auch in den übrigen Gruppen mit b e hinderten Kindern wird jeweils eine sonderpädagogisch qualifizierte Fach kraft eingesetzt. Wegen der Arbeitsaufgaben der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht auf die von ihr vorgelegte Stellenbeschreibung vom 19. Oktober 1999 Bezug genommen. Dort heißt es ua.: / Hauptaufgabe Der/Die Erzieher/in zur in tegrativen Betreuung soll behi n- derten und nicht behinderten Kindern gemeinsame Erfa h- rungsfelder und Lernanreize bieten, die sie in ihrer Pe r- sö n lichkeitsentwicklung fördern und ihr Sozialverhalten Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit und a rbeitsvertraglicher B e- zugnahme waren auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst die Besti m- mungen des Bundes - Angestelltentarifvertrag s idF des Tarifvertrags zur Anpa s- sung des Tarifrechts - Manteltarif recht liche Vorschriften - (BAT - O) anwendbar. 1 2 3 4 - 3 - 4 AZR 66 7 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR667.14.0 - 4 - Die Klä gerin w urde nach der Vergütungsgruppe VIb BAT - O vergütet. Mit Inkraf t- treten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber verbände geltenden Fassung (TVöD - V /VKA) wurde sie zu nä chst in die Entgeltgruppe 6 TVöD - V / VKA übergeleitet und wird seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgru p- pe S 6 TVöD - V /VKA vergütet. Die Beklagte vergütet auch alle anderen Erzieherinnen und Erzieher, die über einen Abschluss als staatlich anerkannte Heilpädagogen verfügen, nach der Entgeltgruppe S 6 TVöD - V /VKA. Sie zahlt jedoch monatliche Zulagen in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen S 6 und S 8 TVöD - V /VKA, wenn die betreffende Erzieherin bzw. der betreffende Erzieher (ihrer Einschä t- zung n ach) vorübergehend mehr als 50 vH der Arbeitszeit mit heilpädagog i- schen Tätigkeiten verbracht hat und insbesondere, wenn in dem betreffenden Monat in der Kindergruppe mehr als ein Drittel Kinder mit Behinderung zu b e- treuen waren. Mit Schreiben vom 24. Feb ruar 2010 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten erfolglos ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8 TVöD - V / VKA geltend. Mit ihrer am 24. Juni 2011 erhobenen Klage hat die Klägerin die Au f- fassung vertreten, sie erfülle das Tätigkeitsmerkmal der H eilpädagogin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit und sei daher bis zum 30. Juni 2015 nach der Entgeltgruppe S 8 Fallgr . 2 TVöD - V /VKA zu vergüten gewesen. Ihre Tätigkeit könne entsprechend dem ganzheitlichen Ansatz der Heilpädagogik nicht in einzelne Arbeitsvorgänge unterteilt werden. Als Heilp ä- dagogin sei sie die einzige sonderpädagogisch qualifizierte Fachkraft in der b e- treffenden Gruppe, ohne die eine Förderung der behinderten Kinder nach den Vorgaben des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tage s- einrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen - Anhalt (KiFöG LSA) nicht möglich sei. Im Rahmen ihrer Tätigkeit würden die sonderpädagogischen Fähigkeiten ständig abgerufen und benötigt. 5 6 7 - 4 - 4 AZR 66 7 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR667.14.0 - 5 - Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die Zeit vom 1. November 2009 bis zum 30. Juni 2015 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8 TVöD/VKA zu za h- len und die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge mit fünf Prozentpunkt en über dem Basiszinssatz seit den j e- weiligen Fälligkeitszeitpunkten zu verzinsen . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Klägerin sei bis zum 30. Juni 2015 zutreffend nach der En t- geltgruppe S 6 TVöD - V /VK A vergütet worden. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8 TVöD - V /VKA hätten nicht vorgelegen. Das Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 2 sei nicht erfüllt. Die Klägerin sei zwar Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung, jedoch fe e- n- derte Kinder, weshalb ihre heilpädagogische Tätigkeit deutlich weniger als 50 vH der Gesamttätigkeit ausmache. Ihre heilpädagogischen Fähigkeiten wü r- den nur zeitweilig abgerufen. Deshalb sei sie auch nicht in einer heilpädagog i- schen Gruppe tätig. Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben sei zwar in jeder Gruppe eine sonderpädagogische Fachkraft zu beschäftigen, dies müsse jedoch nicht zwingend ein e Heilpäd agogin oder ein Heilpädagog e sein. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeä n- dert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelass e- nen Revision begehrt die Klägerin - beschränkt auf den Zeitraum bis zum 30. Juni 2015 - die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin - an deren Zulassung durch das Landesa r- beitsgericht der Senat nach § 72 Abs. 3 ArbGG gebunden ist, obwohl ein Z u- lassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG unter keinem Gesichtspunkt erkennbar ist, insbesondere weil entscheidungserhebliche Rechtsf ragen von grundsätzl i- 8 9 10 11 - 5 - 4 AZR 66 7 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR667.14.0 - 6 - cher Bedeutung der Berufungsentscheidung offensichtlich nicht z ugrunde li e- gen - ist begründet. D as Landesarbeitsgericht hat die Klage mit einer unzutre f- fenden und unzureichenden Begründung zu Unrecht abgewiesen. Ob die Kl ä- gerin bis zum 30. Juni 2015 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8 TVöD - V /VKA verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bislang vom Ber u- fungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Dies führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurüc k- verweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das La n- desarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts galt für das A r- beitsverhältnis der Parteien zunächst der BAT - O unter anderem kraft beiderse i- tiger Tarifgebundenheit. Das Landesarbeitsgericht hat danach für die Eingru p- pierung der Klägerin neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT - O, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der komm u- nalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts idF des ÄndTV Nr. 8 vom 1. April 2014 (TVÜ - VKA) zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor maßgebend war, zu Recht die Tätigkeitsmerkmale des TVöD - V/VKA zugrunde gelegt. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Anh. zu Anl. C TVöD - V/VKA lauteten bis zum 30. Juni 2015: S 6 Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf g rund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeit en ausüben . (H ierzu Protokollerklärungen Nrn . 1, 3 und 5 ) ... S 8 1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige B e- schäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen T ä- tigkeiten . 12 13 - 6 - 4 AZR 66 7 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR667.14.0 - 7 - (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6) 2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher A n- erkennung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7) ... Protokollerklärungen: ... 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehung s- gruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behi n- derten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung , ... 7. Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatl i- cher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung a n Fachschulen (Beschluss der Kul tusministerkonferenz vom 7. N o- vember 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Hei l- pädagoginnen/Heil pädagogen mit der vorgeschrieb e- nen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die B e- rechtigung zur Führung der Berufsbeze taa t- lich anerkannte Heilpädagogin/ s taatlich anerkannter Heilpädago erworben haben. II. Rechtsfehlerhaft hat das Landesarbeitsgericht keinen Arbeitsvorgang bestimmt, sondern zu Unrecht angenommen, auf der Grundlage des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts lasse sich nicht bestimmen, ob die Täti g- keit der Klägerin einen oder mehrere Arbeitsvorgänge ausmache. 1. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitse r- gebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN) . Dabei kann die gesamte vertraglich geschu l- dete Tätigkeit einen einzigen Arbeit svorgang ausmachen. Nur wenn es tatsäc h- 14 15 - 7 - 4 AZR 66 7 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR667.14.0 - 8 - lich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, we r- den diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefas st we r- den. Nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind, sofern die unterschiedlich wertigen Arbeit s- leistungen von vorneherein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinand ergehalten werden. Dafür reicht jedoch nicht die theoret i- sche Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltung s- technisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person über tragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 15 mwN; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN) . 2. Ausgehend von diesen Maßstäben bildet die gesamte Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Wie im Fall von Erzieherinnen und Erziehern bei der Betreuung von Gruppen (zB BAG 25. M ärz 1998 - 4 AZR 659/96 - zu II 2 c der Gründe mwN) sowie der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (BAG 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 - ; 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 16 mwN ) ist auch im Fall der Betreuung von Personen oder Personengruppen durch Heilpädagogen regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen (vgl. BAG 16. April 1997 - 4 AZR 287/95 - zu B I 2 c der Gründe ) . Im Streitfall spricht dafür insbesondere di e in der Stellenbeschreibung genannte Hauptaufgabe der Klägerin, die darin besteht, behinderten und nicht behinderten Kindern gemeinsame Erfahrung s- felder und Lernanreize zu bieten, die sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung fö r- dern und ihr Sozialverhalten stärken. Die so beschriebene Tätigkeit ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. Sie lässt sich bei Berücksichtigung des erzieherischen Konzepts ersichtlich nicht in die Arbeit mit Kindern ohne Behi n- derung auf der einen und Kindern mit Behinder ung auf der anderen Seite aufte i- len. Entsprechende Anhaltspunkte sind dem Vortrag der Parteien auch nicht zu entnehmen. Sie sind vielmehr ihrerseits während des gesamten Rechtsstreits 16 - 8 - 4 AZR 66 7 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR667.14.0 - 9 - übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang ausmacht. Zur Bestimmung des Arbeitsergebni s- ses bedurfte es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keines weiteren, detaillierten Vortrags der Klägerin. III. Ob die Klägerin bis zum 30. Juni 2015 einen Anspruch au f Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8 TVöD - V /VKA hatte, steht noch nicht fest. Es fehlt insoweit an den erforderlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. 1. Die Klägerin ist unstreitig Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung im Sinne des Tätigke itsmerkmals der Entgeltgruppe S 8 Fallgr. 2 TVöD - V /VKA. Sie hat eine entsprechende Zusatzausbildung erfolgreich absolviert. 2. Der Senat vermag jedoch auf der Grundlage der bisherigen landesa r- beitsgerichtlichen Feststellungen nicht zu beurteilen, ob die K t- a) e- Tätigkeit auf die konkrete Fachrichtung der jeweils erforderlichen Ausbildung bezieht und sie die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten gerade erfo r- dert. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des B e- schäftigten für den übertragenen Aufgabenbereich lediglich nützlich o der e r- wünscht sind. Sie müssen vielmehr im tariflichen Sinne zur Ausübung der T ä- tigkeit erforderlich, dh. notwendig sein (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 23 mwN; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 5 a der Gründe, BAGE 90, 53) . b) Nicht maßgeben ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - o- Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verweist , ist diese für das streitg e- genständliche Tätigkeitsmerkmal nicht einschlägig. In den herangezogenen Entscheidungen war die Tätigkeit in einer heilpädagogischen Gruppe ausdrüc k- 17 18 19 20 21 - 9 - 4 AZR 66 7 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR667.14.0 lich ein Tarifmerkmal (BAG 25. März 1998 - 4 AZR 682/96 - ; 3. Dezember 1985 - 4 ABR 80/83 - BAGE 50, 241, jeweils zu Vergütungsgruppe Vb Fallgr . 1 Buchst. k des Teil II Abschnitt G Unterabschnitt II der Anlage 1a zum BAT aF) . Dieses ist in der Entgeltgruppe S 8 Fallgr . 2 TVöD - V /VKA gerade nicht vorg e- sehen. c) In Anwendung dieser Gru ndsätze wird das Landesarbeitsgericht de s- halb zu prüfen haben, ob die (Zusatz - )Ausbildung der Klägerin als Heilpädag o- gin für die auszuübende Tätigkeit erforderlich oder lediglich nützlich und e r- wünscht ist. aa) Dabei wird zunächst aufzuklären sein, ob de r Klägerin Tätigkeiten übe r- tragen sind, die eine heilpädagogische Ausbildung schlechthin erfordern und nicht auch durch Arbeitnehmer ausgeübt werden können, die eine andere Au s- bildung, insbesondere etwa die eine r Heilerziehungspfleger in oder eine s Heile r- zi ehungspfleger s , absolviert haben. bb) Für den Fall, dass nach den noch zu treffenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die der Klägerin übertragenen Aufgaben eine heilpäd a- gogische Ausbildung erfordern sollten, genügt es f ür die Erfüllung der tariflichen Anforderungen, wenn die entsprechenden Aufgaben innerhalb des einheitlichen Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Sie müssen nicht ihrerseits innerhalb des Arbeitsvorgangs in dem von § 22 Abs. 2 Unterab s. 2 und Unterabs. 4 BAT - O bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN) . IV. Über die Kosten der Revision wird das Landesarbeitsgericht mit zu en t- scheiden haben. Eylert Klose Rinck P. Hoffmann Moschko 22 23 24 25
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