Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Mai 2017 Vierter Senat - 4 AZR 250/15 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR250.15.0 I. Arbeitsgericht München - 9 Ca 11308/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 3. Dezember 2014 - 8 Sa 353/14 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR250.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 250/15 8 Sa 353/1 4 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Mai 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. 1 . Beklagte zu 1 ., Berufungsbeklagte zu 1 . und Revisionsbeklagte zu 1 ., 2 . Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 2 . und Revisionsbeklagte zu 2 ., - 2 - 4 AZR 250/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR250.15.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Steding und die ehrenamtliche Richter in Mayr für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts München vom 3. Dezember 2014 - 8 Sa 353/14 - wird zur ückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf weitere Abfi n- dung en und ein höheres Transferentgelt. Die Klägerin war seit 1999 bei der Beklagten zu 2. und deren Recht s- vorgängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonat s- entgelt von zuletzt 1.897,85 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagten zu 2. g e- plante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem be i ihr best e- henden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG M e- tall), deren Mitglied die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geworden ist , teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (nac h- folgend TS - TV), der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung u nd eines Transferentgelts (BeE - Monatse ntgelts) bzw. bei e i- nem vorzeitigen Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. als weiteren Bestandteil Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - e- Regelungen zur Milderung der wirts chaftlichen und sozialen Folgen des TS - für alle betroffenen Beschäftigten abschli e- 1 2 - 3 - 4 AZR 250/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR250.15.0 - 4 - ßend übern ommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV), der zusätzli che Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen r e- gelte; über den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff., BAGE 151, 235 ) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn. 3 f f.) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt die Klägerin von den Beklagten (nachfolgend DV; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235 ; 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6 ) , den sie fristgemäß unterzeichnete . Sie erhielt mit dem BeE - Monatse ntgelt für den Monat Mai 2012 eine Abfindung. Das BeE - Monatse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinkommens der Klägerin (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monats betrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialvers i- cherungs - und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transfe r- kurzarbeitergeld der Klägerin abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung. Das Vertragsverhältn is zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. endete mit Ablauf des 16. Februar 2014. Mit ihrer Klage hat die Klägerin auf der Basis des ETS - TV weitere A b- findungszahlung en und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Au f- fassung vertreten, das s die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS - TV u n- wirksam sei. Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße g e- gen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihr stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS - TV zu. Sie sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. 3 4 5 - 4 - 4 AZR 250/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR250.15.0 - 5 - ntgelt von der Beklagten zu 1. unrichtig berechnet worden. Die Klägerin hat zuletzt beantragt , 1. d ie Beklagte zu 1. zu verurteilen, an s ie weiteren Lohn für den Lohnmonat Mai 2012 in Höhe von 24.496,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 14.438,07 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu be zahlen ; 2. d ie Beklagten zu verurteilen , an s ie eine weitere A b- findung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu be zahlen ; 3. d ie Beklagte zu 1. zu verurteil en , an s ie weiteren Lohn für den Lohnmonat Juni 2012 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 876,40 E uro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu be zahlen ; 4. d ie Beklagte zu 1. zu verurteil en , an s ie weiteren Lohn für den Lohnmonat Juli 2012 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf beza hlter 876,40 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen ; 5. d ie Beklagte zu 1. zu verurteil en , an s ie weiteren Lohn für den Lohnmonat August 2012 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 927,44 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu be zahlen ; 6. d ie Beklagte zu 1. zu ver ur teilen , an s ie weiteren Lohn für den Lohnmonat September 2012 in Höhe v on 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 876,40 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu be zahlen; 7. die Beklagte zu 1. zu ver ur teilen, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Oktober 2012 in Höhe von 1.745,25 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 891,23 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2012 zu be zahlen; 6 - 5 - 4 AZR 250/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR250.15.0 - 6 - 8. die Beklagte zu 1. zu ver ur teilen, an sie weiteren Lo hn für den Lohnmonat November 2012 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 876,40 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu be zahlen; 9. die Beklagte zu 1. zu verurteil en, an sie weitere n Lohn für den Lohnmonat Dezember 2012 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 876,40 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2013 zu be zahlen; 10 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weitere n Lohn für den Lohnmonat Januar 2013 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 8 82 , 31 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu be zahlen; 11. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weitere n Lohn für den Lohnmonat Februar 2013 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 882,31 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus sei t 1. März 2013 zu be zahlen; 12. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weitere n Lohn für den Lohnmonat August 2013 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 885,53 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz de r EZB hieraus seit 1. September 2013 zu be zahlen; 13. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2013 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 885,53 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2013 zu be zahlen; 14. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2013 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 885,53 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2013 zu be zahlen; 15. die Beklagte zu 1. zu veru rteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2013 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter - 6 - 4 AZR 250/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR250.15.0 - 7 - 885,53 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2013 zu be zahlen; 16. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2013 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 885,53 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2014 zu be zahlen; 17. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Geha lt für den Lohnmonat Januar 2013 in Höhe von 1.708,06 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 893,95 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2014 zu be zahlen; 18. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu ver ur teilen, an sie 3.051,32 Euro brutto abzüglich hierauf bezah l- ter 1.438,14 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zi n- sen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus se it 17. Februar 2014 zu be zahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen. Sie unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die D ifferenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet; geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - - handele. Das Arbeitsgericht hat d ie Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Pa r- teien haben mit Schriftsätzen vom 21. bzw. 22. Februar 2017 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 7 8 - 7 - 4 AZR 250/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR250.15.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die B e- klagte n keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechnet en Bruttomonatseinkommens . Vor diesem Hintergrund ist auch der mit dem Antrag zu 18 . geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer höheren Abfindung wegen vorzeitigen Ausscheidens (Sprinte r- prämie) unbegründet. Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden K onstellation in mehr e- ren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächti g- ten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt ( vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - ; sh . auch 15. April 2015 - 4 AZR 796 /13 - BAGE 151, 235) . An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen: I. Die Klägerin kann auf Grundlage der Rege lung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Sie wird - gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Sie war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregel ten Stic h- tags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - a- tive Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mi t- gliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 A bs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- 9 10 11 12 - 8 - 4 AZR 250/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR250.15.0 - 9 - spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende G e- werkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Tarifvertr äge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. J anuar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . 3. Die differenzierende vertragliche Regelung in A 2.1 . Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (im Einzelnen zu diesen A spekten vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) . II. Weiterhin kann sich die Klägerin nicht auf den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Die B e- triebsparteien haben gerade davon abgesehen, di e Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen i n vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleic h- heitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235) . III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 1. Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen ihres Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 13 14 15 16 17 - 9 - 4 AZR 250/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR250.15.0 - 10 - ETS - r- tragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsb e- stimmung vereinbart , welche die Klägerin nicht erfasst . Weiterhin kann sie sich auch insoweit weder auf den ar beitsrechtlichen noch auf den betriebsverfa s- sungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . 2. Die Klägerin kann auch ni cht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis ihres (bisherigen) Bruttomonatseinkommens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Agentur für Arbeit anzurechnen sind . Entgegen der Ansicht der Revision haben d ie Parteien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart . Die ausdrückliche Bezu g- nahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll . Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen Entgelts ein - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV z u- sammensetzt (dazu bereits ausf . BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 154, 8 ) . 3. Daher meint die Revision ferner zu Unrecht, es bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterprämie. Der Anspruch aus A 2.2 . DV iVm. § 5 Abs. 12 TS - TV wurde von der Beklagten zu 1 . zutreffend berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 BGB) . IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (s h . näher 18 19 20 - 10 - 4 AZR 250/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR250.15.0 BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Klose Steding Mayr 21
Full & Egal Universal Law Academy