Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Mai 2017 Vierter Senat - 4 AZR 26/15 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR26.15.0 I. Arbeitsgericht München - 43 Ca 430/14 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 28. August 2014 - 4 Sa 284/14 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR26.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 26/15 4 Sa 284/14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Mai 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . 1 . Beklagte zu 1 ., Berufungsbeklagte zu 1 . und Revisionsbeklagte zu 1 ., 2 . Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 2 . und Revisionsbeklagte zu 2 ., - 2 - 4 AZR 26/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR26.15.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bu n- de sarbeitsger icht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Steding und die ehrenamtliche Richterin Mayr für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 28. August 201 4 - 4 Sa 284/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der K läger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Kläger s auf weitere Abfi n- dung en und ein höheres Transferentgelt. Der Kläger war seit 1989 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvo r- gängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonatsen t- gelt von zuletzt 5.478,07 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagten zu 2. gepla n- te Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehe n- den Betriebsrat und der zustän digen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger zu keinem Zeitpunkt geworden ist , teilweise abg e- wendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifv ertrag (nachfo l- gend TS - TV), der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts (BeE - Monatse ntgelts) bzw. bei e i- nem vorzeitigen Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. als weiteren Bestandteil der Abfindung Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - e- Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des TS - für alle betroffenen Beschäftigten abschli e- 1 2 - 3 - 4 AZR 26/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR26.15.0 - 4 - ßend übern ommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV), der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzunge n r e- gelte; über den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff., BAGE 151, 235 ) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff.) wiedergegeben sind, besteht zwischen den P arteien kein Streit. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt d er Kläger von den Beklagten (nachfolgend DV; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235 ; 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6 ) , den er fristgemäß unterzeichnete. Er erhielt mit dem E ntgelt nachweis für den Monat Mai 2013 eine Abfindung. Das BeE - Monatse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinkommens des Kläger s (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialvers i- cherungs - und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transfe r- kurzarbeitergeld des Klägers abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. endete mit Ablauf des 29. April 2013. Mit seiner Klage hat d er Kläger auf der Basis des ETS - TV weitere A b- findungszahlung en und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Au f- fassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS - TV u n- wirksam sei. Die im DV in Bezug genommene tariflic he Regelung verstoße g e- gen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS - TV zu. Er sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. 3 4 5 - 4 - 4 AZR 26/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR26.15.0 - 5 - ach ntgelt von der Beklagten zu 1. unrichtig berechnet worden. Der Kläger hat zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 in Höhe von 4.93 0,20 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.870,03 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen. 2. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 in Höhe von 4.930,20 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.870,03 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus sei t 1. Juli 2012 zu bezahlen. 3. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläge r we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2012 in Höhe von 4.930,20 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.870,03 Euro netto zzgl. fünf Prozentpu nkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. August 2012 zu bezahlen. 4. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2012 in Höhe von 4.930,20 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 1.008,87 Euro netto zzgl. fünf Prozentpu nkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 20 12 zu bezahlen. 5. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2012 in Höhe von 4.930,20 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.896,62 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentp unkte Zinsen über dem Basiszinss atz der EZB hie raus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen. 6. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 in Höhe von 5.034,34 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.964,02 Euro netto zzgl. fünf Proz en t- p un k te Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hi e- raus seit 1. November 2012 zu bezahlen. 7. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2012 in Höhe von 4.930,20 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.696,70 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpu nkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB 6 - 5 - 4 AZR 26/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR26.15.0 - 6 - hie raus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen. 8. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 in Höhe von 4 .930,20 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.305,03 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. Januar 2013 zu bezahlen. 9. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 in Höhe von 4.930,20 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.905,94 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basis zinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen. 10. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch v eru r- teilt, an den Kläger eine weitere Abfindung in Höhe von 10.000, 00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentpu nkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen. 11. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch veru r- teilt, an den Kläge r 95.391,99 Euro brutto (Sprinte r- prämie) abzüglich hierauf bezahlter 47.998,57 Euro netto zzgl. fünf Prozentpu nkte Zinsen über dem B a- siszinssa tz der EZB hieraus seit 1. April 2013 zu b e- zahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsantr äge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch de s Kläger s auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkur zarbeitergeld zutreffend berechnet; geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - - handele. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Pa r- teien haben mit Schriftsätzen vom 21. bzw. 22. Februar 2017 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 7 8 - 6 - 4 AZR 26/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR26.15.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. A. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfe h- lerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, al s es einen Anspruch des Klägers g e- gen die Beklagten auf g rund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) abgelehnt hat. I. Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesproche n wird, ohne dass sie dies bea n- tragt hat, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 2 1 mwN, BAGE 151, 235) . II. Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen seinen Anspruch gegen die Beklagte n nicht auf eine beiderseitige Tarifgebundenheit gestützt. Er hat zu ke i- nem Zeitpunkt behauptet, iSd. § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden zu sein. Bereits in ge macht. Indem das Landesarbeitsgericht einen möglichen Anspruch des Kl ä- gers aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit aberkannt hat, hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. III. Das Urteil ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsau s- spruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 2 3 mwN, BAGE 151, 235) auszuschließen. B. Der Kläger hat gegen die Beklagte n keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung i n H öhe von 1 0.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht g e- gen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere B e- rechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bruttomonatseinkommens. Vor diesem Hintergrund ist auch der geltend g e- 9 10 11 12 13 14 - 7 - 4 AZR 26/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR26.15.0 - 8 - machte Anspruch auf Zahlung einer höheren Abfindung wegen vorzeitigen Au s- scheidens (Sprinterprämie) unbegründet. Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehr e- ren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächti g- ten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt ( vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - ; sh . auch 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) . An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen: I. Der Kläger kann auf Grundlage der Rege lung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine weitere Abfindung i n H öhe v on 10.000,00 Euro verlangen. E r - und Sozialtar ifve r- 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - a- tive Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mi t- gliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende G e- werkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. 15 16 17 18 - 8 - 4 AZR 26/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR26.15.0 - 9 - iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. J anuar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . 3. Die differenzierende vertragliche Regelung in A 2.1 . Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) . II. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrech t- lichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Die Betriebspa r- teien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenzie rt wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszus chließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235) . III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 1. Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - r- tragsparteien haben in § 1 N r. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsb e- stimmung vereinbart , die den Kläger nicht erfasst . Weiterhin kann e r sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG s tützen (BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . 19 20 21 22 - 9 - 4 AZR 26/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR26.15.0 - 10 - 2. D er Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis sein es (bisherigen) Bruttomonatse inko m- mens i n H öhe v on 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert Agentur für Arbeit anzurech nen sind . Entgegen der Ansicht der Revision haben d ie Parteien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinko m- men i n H öhe v on 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart . Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt vielmehr hinre i- chend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroff e- ne Regelung maßgebend sein soll . Damit wird zur Berechnung der Höhe des - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV zusammensetzt (dazu bereits ausf . BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 154, 8 ) . 3. Daher meint die Revision ferner zu Unrecht, es bestehe ein Anspruch auf Zahlung eine r höheren Sprinterprämie. Der Anspruch aus A 2.2 . DV iVm. § 5 Abs. 12 TS - TV wurde zutreffend berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 BGB) . IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, wor auf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (s h . näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . 23 24 25 - 10 - 4 AZR 26/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR26.15.0 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Klose Steding Mayr 26
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