Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Mai 2017 Vierter Senat - 4 AZR 65/15 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR65.15.0 I. Arbeitsgericht München - 43 Ca 431/14 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 28. August 2014 - 4 Sa 287/14 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR65.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 6 5/15 4 Sa 287 /1 4 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Mai 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . 1 . Beklagte zu 1 ., Berufungsbeklag te zu 1 . und Revisionsbeklagte zu 1 ., 2 . Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 2 . und Revisionsbeklagte zu 2 ., - 2 - 4 AZR 6 5/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR65.15.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den eh renamtlichen Richter Steding und die ehrenamtliche Richter in Mayr für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts München vom 28. August 2014 - 4 Sa 287/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf weitere Abfi n- dung en und ein höheres Transferentgelt. Die Klägerin war seit 2001 bei der Beklagten zu 2. und deren Recht s- vorgängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonat s- entgelt von zuletzt 5.256,17 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagten zu 2. g e- plante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr best e- henden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewer kschaft Metall (IG M e- tall), deren Mitglied die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geworden ist , teilweise abgewendet werden. In diesem Zusamme nhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (nac h- folgen d TS - TV), der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts (BeE - Monatse ntgelts) bzw. bei e i- nem vorzeitigen Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. als weiteren Bestandteil der Abfindung eine Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - e- Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des TS - für alle betroffenen Beschäftigten abschli e- 1 2 - 3 - 4 AZR 6 5/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR65.15.0 - 4 - ßend übern ommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV), der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen r e- g elte; über den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff., BAGE 151, 235 ) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff.) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Partei en kein Streit. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt die Klägerin von den Beklagten (nachfolgend DV; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235 ; 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6 ) , den sie fristgemäß unterzeichnete. Sie erhielt mit dem BeE - Monatse ntgelt für den Monat Mai 2012 eine Abfindung. Das BeE - Monatse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nett oentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinkommens der Klägerin (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialvers i- cherungs - und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transfe r- kurzarbeiter geld der Klägerin abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung. Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. endete mit Ablauf des 31. August 2012. Mit ihrer Klage hat die Klägerin auf der Basis des ETS - TV weitere A b- findungszahlung en und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Au f- fassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS - TV u n- wirksam sei. Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße g e- gen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihr stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS - TV zu. Sie sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflic h vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. 3 4 5 - 4 - 4 AZR 6 5/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR65.15.0 - 5 - n sei das Monatsentgelt von der Beklagten zu 1. unrichtig berechnet worden. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 in Höhe von 67.804,59 Euro brutto abzüglic h hierauf bezahlter 37.550,96 Euro netto zz gl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu be zahlen; 2 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 in Höhe von 4.730,55 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.424,92 Euro netto zz gl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu be zahlen; 3 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2012 in Höhe von 4.730,55 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.424,92 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu be zahlen; 4. die Beklagte zu 1. zu verurtei len, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2012 in Höhe von 4.730,55 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.424,92 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu be zahlen; 5. d ie Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie eine weitere Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto z zgl. fünf Prozentpunkte Zi n- sen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu be zahlen ; 6. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie eine weitere Abfindung in Höhe von 47.305,50 Euro brutto (Sprinterprämie) abzüglich hierauf bezahlter 19.749,95 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu be zahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen. Sie unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. 6 7 - 5 - 4 AZR 6 5/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR65.15.0 - 6 - Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet; geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - - handele. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbei tsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Pa r- teien haben mit Schriftsätzen vom 21. bzw. 22. Februar 2017 ihre Zustimmung zu einer Entscheidu ng ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. A. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfe h- lerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachten den Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf g rund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) abgelehnt hat. I. Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO i st nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies bea n- tragt hat, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 2 1 mwN, BAGE 151, 235) . II. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen ihre n Anspruch gegen die Beklagte n nicht auf eine beiderseitige Tarifgebundenheit gestützt. Sie hat nicht behauptet, iSd. § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden zu sein. Bereits in der Klag e- Indem das Landesarbeitsgericht einen möglichen Anspruch der Klägerin au f- 8 9 10 11 12 - 6 - 4 AZR 6 5/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR65.15.0 - 7 - grund beiderseitiger Tarifgebundenheit aberkannt hat, hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. III . Das Urteil ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsau s- spruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 2 3 mwN, BAGE 151, 235) auszuschließen. B. Die Klägerin hat gegen die B eklagte n keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch a uf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bruttom o- natseinkommens . Vor diesem Hintergrund ist auch der geltend gemachte A n- spruch auf Zahlung einer höheren Abfindung wegen vorzeitigen Ausscheidens (Sprinterprämie) unbegründet. Der S enat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehr e- ren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächti g- ten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt ( vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830 /13 - ; sh . auch 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) . An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen: I. Die Klägerin kann auf Grundlage der Rege lung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Sie wird - gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Sie war zum Z eitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stic h- tags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - a- tive W irkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mi t- 13 14 15 16 17 - 7 - 4 AZR 6 5/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR65.15.0 - 8 - gliedschaft in der IG Metall im Si nne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende G e- werkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. , vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 9 66/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr., vgl. iE BAG 6. Ju li 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. J anuar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . 3. Die differenzierende vertragliche Regelung in A 2.1 . Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder i ntransparent (im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) . II. Weiterhin kann sich die Klägerin nicht auf den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Die B e- triebspar teien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleic h- heitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235) . III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 18 19 20 21 - 8 - 4 AZR 6 5/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR65.15.0 - 9 - 1. Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen ihres Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - r- tragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsb e- stimmung vereinbart , welche die Klägerin nicht erfasst . Weiterhin kann sie sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfa s- sungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . 2. Die Klägerin kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis ihres (bisherigen) Bruttomonatseinkommens i Hv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Agentur für Arbeit anzurechnen sind . Entgege n der Ansicht der Revision haben d ie Parteien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen i Hv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart . Die ausdrückliche Bezu g- nahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt vielmehr hinreichend kla r zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll . Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen Entgelts ein - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV z u- sammensetzt (dazu bereits ausf . BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 ; sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 154, 8 ) . 3. Daher meint die Revision ferner zu Unrecht, es bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterprämie. Der Anspruch aus A 2.2 . DV iVm. § 5 Abs. 12 TS - TV wurde zutreffend berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 BGB) . 22 23 24 - 9 - 4 AZR 6 5/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR65.15.0 IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (s h . näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Klose Steding Mayr 25 26
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