Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Mai 2017 Vierter Senat - 4 AZR 662/14 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR662.14.0 I. Arbeitsgericht München - 26 Ca 11113/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 10. Juli 2014 - 6 Sa 176/14 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR662.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 662 / 14 6 Sa 176 /14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 17 . Mai 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1 . Beklagte zu 1 ., Berufungsbeklagte zu 1 . und Revisionsbeklagte zu 1 ., 2 . Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 2 . und Revisionsbeklagte zu 2 ., - 2 - 4 AZR 662/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR662.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bu n- de s arbeitsgeric ht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Steding und die ehrenamtliche Richterin Mayr für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgericht s München vom 10 . Juli 201 4 - 6 Sa 176 /14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläge r hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Kläger s auf ein e weitere A b- findung und ein höheres Transfer entgelt. Der Kläger war seit 199 9 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvo r- gängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonatsen t- gelt von zuletzt 6.962,0 0 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagte n zu 2. gepla n- te Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehe n- den Betriebsrat und der zustän digen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger erst zu einem Zeitpunkt nach dem 23. März 2012 g e- worden ist , teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Soz i- altarifvertrag (nachfolgend TS - TV) , der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts ( BeE - Monats - e ntgelts ) bzw. bei einem vorzeitige n Ausscheiden aus der Bekl agten zu 1 . als weiteren Bestandteil der Abfindung eine vorsah . Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - , in dem ua. die Regelungen zur Milderung der wirtschaftliche n und sozialen Folgen des TS - für alle betroff e- 1 2 - 3 - 4 AZR 662/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR662.14.0 - 4 - nen Beschäftigten abschließend übern ommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstran s- fer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV) , der zusätzliche Leistu ngen unter bestim m- ten Voraussetzungen regelte ; ü ber den Wortlaut dieser Kollektivvereinbaru n- gen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff . , BAGE 151, 235 ) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff. ) wieder gegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt d er Kläger von den Beklagten (nachfolgend DV ; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235 ; 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6 ) , den er fristgemäß unterzeichnete . Er erhielt mit d em BeE - Monatse ntgelt für den Monat M ai 2012 eine Abfindung. Das BeE - Monatse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonats einkommens des Kläger s (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Heranz iehung der persönlichen Sozialvers i- cherungs - und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transfe r- kurzarbeitergeld des Klägers abgezogen, die D ifferenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung. Mit seiner Klage hat d er Kläger auf der B asis des ETS - TV eine weitere Abfindungszahlung und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Au f- fassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS - TV u n- wirksam sei . Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße g e- gen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS - TV zu. Er sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich v orgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG Metall. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. ei das Monatse ntgelt von der Beklagten zu 1 . unrichtig berechnet worden. 3 4 - 4 - 4 AZR 662/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR662.14.0 - 5 - Der Kläger hat zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 in Höhe von 89.809,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 46.710,53 Euro netto zzgl. fünf Prozen t- punkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hi e- raus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 . während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verpflic h- tet ist, dem Kläger ein monatliches BeE Gehalt in Höhe von 6. 265,80 Euro brutto zu bezahlen. 3. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger eine weitere Abfindung in Höhe von 10.000 ,00 Euro b rut to zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszin s- satz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu beza h- len. 4. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzügli ch hierauf b e- zahlter 2.992,54 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen. 5. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2012 in Höh e von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.992,54 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen. 6. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehal t für den Lohnmonat August 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.992,54 Euro net to zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen. 7. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.992,54 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen. 8. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 in Höhe von 7.368,42 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.445,08 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basis zins satz der EZB 5 - 5 - 4 AZR 662/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR662.14.0 - 6 - hieraus seit 1. November 2012 zu bezahlen. 9. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.992,54 Euro netto zzgl . fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen. 10. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.235,60 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Januar 2013 zu bezahlen. 11. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmona t Januar 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.010,50 Euro net to zzgl. fünf Prozen t- pun k te Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hi e- raus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen. 12. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.666,71 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen. 13. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.014,88 Euro netto zzgl. fünf Prozen t- pun k te Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hi e- raus seit 1. April 2013 zu bezahlen. 14. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat April 2013 in Höhe von 10.014,69 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 4.563,54 Euro netto zzgl. fünf Prozen t- pun k te Zinsen über dem Basisz ins satz der EZB hi e- raus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen. 15. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 3.012,77 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Juni 2 013 zu bezahlen. 16. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2013 in - 6 - 4 AZR 662/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR662.14.0 - 7 - Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zah lter 3.012,77 Euro n etto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen. 17. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 3.012,77 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. August 2013 zu bezahlen. 18. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.012,77 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. September 2013 zu bezahlen. 19. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.012,77 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2013 zu bezahlen. 20. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.012,77 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basi szins satz der EZB hieraus seit 1. November 2013 zu bezahlen. 21. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.012,77 Euro netto zz gl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2013 zu bezahlen. 22. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzügli ch hierauf bezahlter 3.012,77 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Januar 2014 zu bezahlen. 23. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2014 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.02 0 , 93 Euro netto zzgl. fünf Prozen t- pun k te Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hi e- - 7 - 4 AZR 662/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR662.14.0 - 8 - raus seit 1. Februar 2014 zu bezahlen. 24. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2014 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.346,32 Euro n etto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. März 2014 zu bezahlen. 25. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2014 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.020,93 Euro netto zzgl. fünf Prozen t- pun k te Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hi e- raus seit 1. April 2014 zu bezahlen. 26. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat April 2014 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 3.020,93 Euro netto zzgl. fünf Pr ozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Mai 2014 zu bezahlen. 27. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2014 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 3.020,93 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Juni 2014 zu bezahlen. 28. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2014 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 3.020,93 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Juli 2014 zu bezahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe s ich kein Anspruch de s Kläger s auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet ; ge schuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - - handele. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung de s Kläger s zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- 6 7 - 8 - 4 AZR 662/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR662.14.0 - 9 - richt zugelasse nen Revision verfolgt d er Kläger sein Begehren weiter. Die Pa r- teien haben mit Schriftsätzen vom 21. bzw. 22. Februar 2017 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. A. Soweit der Kläger mit den Anträgen zu 26., 27. und 28. in der Revis i- onsbegründung vom 1. Dezember 2014 für die Monate April, Mai und Juni 2014 ein höheres BeE - Monatsentgelt geltend macht, handelt es sich um eine unz u- lässige Klageerweiterung in der Revision. Der Kläger hatte diese Anträge zwar bereits mit Schriftsatz vom 2. Juli 2014 in der Berufungsinstanz klageerweiternd anhängig gemacht. Die Rechtshängigkeit ist jedoch nach § 321 ZPO erloschen. I. Der Kläger hat di e Anträge aus dem Schriftsatz vom 2. Juli 2014 au s- weislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 10. Juli 2014 gestellt. Das Landesarbeitsgericht hat über diese Anträge - versehentlich - nicht entschieden. Die drei Klageanträge sind nicht im Tatbesta nd des Berufungsurteils enthalten. Ausweislich der Ausführungen unter II 1 der Entscheidungsgründe hat d as La n- - III. und IV. - t- schieden. Da der Kläger innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO kein en A n- trag auf Ergänzung des Urteils gestellt hat, ist die Rechtshängigkeit dieser pr o- zessualen Ansprüche entfallen (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 63 mwN) . II. Zwar kann ein übergangener Anspruch, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, grundsätzlich in der näch s- ten Instanz durch Klageerweiterung wieder neu in den Prozess eingeführt we r- den (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 20 mwN) . In der Revision s- instanz ist die Einführung neuer Ansprüche im Wege der Klageerweit erung a l- lerdings wegen § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen ( vgl. 8 9 10 11 - 9 - 4 AZR 662/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR662.14.0 - 10 - BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 63 mwN ) . Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Klageerweiterung in der Revision liegen hie r nicht vor; es fehlt schon an ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen zu den Monaten April, Mai und Juni 2014 . B. Die im Übrigen zulässige Revision ist unbegründet. Die Klage is t hi n- sichtlich des Antrags zu 2 . bereits unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. I . Der Antrag, festzustellen, dass die Beklagte zu 1. während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet ist, dem Kläger ein monatliches BeE Gehalt i n Höhe von 6.265,80 Euro brutto zu bezahlen, ist unzulässig. D a- bei kann offen ble iben, ob sich der Antrag überhaupt auf ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bezieht. Jedenfalls besteht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Festste l- lung. 1. Das Feststellungsinteresse ist n ur dann gegeben, wenn durch die En t- scheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur ei n- zelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts g e- stellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Au s- einandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um de n- selben Fragenkomplex ausschließen. Das ist bei einem auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Antrag in der hier gewählten Form dann der Fall, wenn insbesondere über weitere Faktoren, die die Zahlungshöhe besti m- men, kein Streit besteht und die konkrete Beziffer ung dann lediglich eine einf a- che Rechenaufgabe ist, die von den Parteien in einem unstreitigen Verfahren ebenso selbst umgesetzt werden können wie die weiteren Zahlungsmodalit ä- ten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gege n- stand d es Feststellungsantrags gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vo r- frage geklärt wird, die die Rechtsgrundlagen für den Entgeltanspruch nicht a b- schließend klärt ( st. Rspr., BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21 mwN ) . 12 13 14 - 10 - 4 AZR 662/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR662.14.0 - 11 - 2. Hiervon ausgehend ist der F eststellungsantrag zu 2. unzulässig. Er ist auch keiner Auslegung zugänglich, die eine Sachentscheidung ermöglichen würde, für die das erforderliche Rechtsschutzinteresse vorliegt. Im Falle der Stattgabe des Antrags bliebe ungeklärt, wie die Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit erfolgen soll. Auch hierüber besteht zwischen den Parteien ein Streit, der durch die begehrte Entscheidung nicht gelöst würde. Dieses we i- tere in B 4. DV vorgesehene Berechnungskriterium für die monatliche Verg ü- tung hätte e benfalls zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht we r- den müssen. Dies ist nicht erfolgt. II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte n keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Eu ro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bruttomona tseinkommens. Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehr e- ren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächti g- ten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt ( vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - ; sh . auch 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) . An den dort dargelegten Rechtsauffa s- sungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen: 1. Der Kläger kann auf Grundlage der Rege lung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Er wird - und Sozialtar gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüll t. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stic h- tags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. a) Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - ine norm a- tive Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird 15 16 17 18 19 - 11 - 4 AZR 662/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR662.14.0 - 12 - vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mi t- gliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende G e- werkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . b) Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vg l. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. J anuar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . c) Die diffe r enzierende vertragliche Regelung in A 2.1 . Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent ( im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) . 2. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrech t- lichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Die Betriebspa r- teien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern d er IG Metall differenzie rt wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszus chließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235) . 20 21 22 - 12 - 4 AZR 662/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR662.14.0 - 13 - 3 . Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . a) Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. A bs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzung d er monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - r- tragsparteien haben in § 1 Nr . 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsb e- stimmung vereinbart , die den Kläger nicht erfasst . Weiterhin kann e r sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . b) D er Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis sein es (bisherigen) B ruttomonatseinko m- mens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch für Arbeit anz urechnen sind . Entgegen der Ansicht der Revision haben d ie Pa r- teien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart . Die ausdrückl i- che Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt vi elmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll . Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den En t- geltzahlu ngen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den ne t- to gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV zusammensetzt (dazu bereits ausf . BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 154, 8 ) . 4 . Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts , worauf der erkennende Senat bereits mehrfa ch in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (s h . näher 23 24 25 26 - 13 - 4 AZR 662/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR662.14.0 BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . C . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Klose Steding Mayr 27
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