Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Mai 2017 Vierter Senat - 4 AZR 692/14 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR692.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 27. November 2013 - 37 Ca 4141/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 17. September 2014 - 11 Sa 154/14 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR692.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 692/14 11 Sa 154/14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Mai 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1 . Beklagte zu 1 ., Berufungsbeklagte zu 1 . und Revisionsbeklagte zu 1 ., 2 . Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 2 . und Revisionsbeklagte zu 2 ., - 2 - 4 AZR 692/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR692.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert , den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose , die Richterin am Bu n- de s arbeitsger icht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Steding und die ehrenamtliche Richterin Mayr für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 17. September 2014 - 11 Sa 154/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Kläger s auf weitere Abfi n- dung en und ein höheres Transferentgelt. Der Kläger war seit 1990 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvo r- gängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonatsen t- gelt von zuletzt 7.070,68 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagten zu 2. gepla n- te Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem be i ihr bestehe n- den Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger zu keinem Zeitpunkt geworden ist , teilweise abg e- wendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (nachfo l- gend TS - TV), der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts (BeE - Monatse ntgelts) bzw. bei e i- nem vorzeitigen Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. als weiteren Bestandteil Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - e- Regelungen zur Milderung der wirts chaftlichen und sozialen Folgen des TS - für alle betroffenen Beschäftigten abschli e- 1 2 - 3 - 4 AZR 692/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR692.14.0 - 4 - ßend übern ommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV), der zusätzli che Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen r e- gelte; über den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff., BAGE 151, 235 ) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn. 3 f f.) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt d er Kläger von den Beklagten (nachfolgend DV; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen v gl. die Auszüge in den Urteilen des BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235 ; 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6 ) , den er fristgemäß unterzeichnete. Er erhi elt mit dem BeE - Monatse ntgelt für den Monat Mai 2012 eine Abfindung. Das BeE - Monatse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinkommens des Kläger s (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialvers i- cherungs - und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transfe r- kurzarbeitergeld des Klägers abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. ruhte ab dem 1. Mai 2013 und endete mit Ab lauf des 31. Oktober 2013. Mit seiner Klage hat d er Kläger auf der Basis des ETS - TV weitere A b- findungszahlung en und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Au f- fassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS - TV u n- wirksam sei. Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße g e- gen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS - TV zu. Er sei aus Gleichbehand lungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 Bet rVG. 3 4 5 - 4 - 4 AZR 692/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR692.14.0 - 5 - ntgelt von der Beklagten zu 1. unrichtig berechnet worden. Der Kläger hat zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohn monat Mai 2012 in Höhe von 91.211,77 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 50.390,93 Euro netto zzgl. fünf Prozen t- p unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hi e- raus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen. 2. Die Beklagte zu 2 . wird verurteilt, an den Kläger eine weitere Abfindung i n Höhe von 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszin s- satz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu beza h- len. 3. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 i n Höhe von 6.363,61 Euro brutto abz üglich hierauf b e- zahlter 3.138,75 Euro netto zzgl. fünf Prozentpu nkte Zinsen über dem Basi szinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen. 4. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläge r we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2012 i n Höhe von 6.363,61 Euro brutto abz üglich hierauf b e- zahlter 3.138,75 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen. 5. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2012 i n Höhe von 6.363,61 Euro brutto abz üglich hierauf b e- zahlter 3.138,75 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. September 20 12 zu bezahlen. 6. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an de n Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2012 i n Höhe von 6.363,61 Euro brutto abz üglich hierauf bezahlter 3.138,75 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentp unkte Zinsen über dem Basiszinss atz der EZB hie raus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen. 7. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 i n Höhe von 8.327,17 Euro brutto abz üglich hierauf bezahlter 4.010,06 Euro netto zzgl. fünf Prozen t- p un k te Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hi e- 6 - 5 - 4 AZR 692/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR692.14.0 - 6 - raus seit 1. November 2012 zu bezahlen. 8. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2012 i n Höhe von 6.363,61 Euro brutto abz üglich hierauf bezahl ter 3.138,75 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpu nkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen. 9. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 i n H öhe von 6.363,61 Euro brutto abz üglich hierauf bezahlter 3.138,75 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. Januar 2013 zu bezahlen. 10. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 i n Höhe von 6.363,61 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 3.156,21 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen. 11. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2013 i n Höhe von 6.363,61 Euro brutto abz üglich hierauf b e- zahl ter 3.156,21 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. März 2013 zu bezahlen. 12. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 i n Höhe von 6.363,61 Euro brutto abz üglich hierauf b e- zahlter 3.273,73 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZ B hie raus seit 1. April 2013 zu bezahlen. 13. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat April 2013 i n Höhe von 13.039,71 Euro brutto abz üglich hierauf bezahlter 6.597,48 Euro netto zzgl. fünf Prozen t- p un k te Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hi e- ra us seit 1. Mai 2013 zu bezahlen. 14. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch veru r- teilt, an den Kläger weitere Abfindung in Höhe von 19.090,83 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 9.622,27 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB h ieraus seit 1. November 2013 zu bezahlen. - 6 - 4 AZR 692/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR692.14.0 - 7 - Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch de s Kläger s auf höhere Leistungen. Er un terfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet; geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - TV, der - handele. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Pa r- teien haben mit Schriftsätzen vom 21. bzw. 22. Februar 2017 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die B e- klagte zu 2. keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen , nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bruttomonatseinkommens . Vor diesem Hintergrund ist auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer höheren Abfindung wegen vorzeitigen Ausscheidens (Sprinterprämie) unbegründet. Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehr e- ren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächti g- ten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt ( vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - ; sh . auch 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) . An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen: 7 8 9 10 - 7 - 4 AZR 692/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR692.14.0 - 8 - I. Der Kläger kann auf Grundlage der Rege lung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine weitere Abf indung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Er wird - gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirks am geregelten Stic h- tags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - a- tive Wirkung des Tarifvertrags nac h § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mi t- gliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende G e- werkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2 016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. J anuar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . 3. Die differenzierende vertragliche Regelung in A 2.1 Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparen t (im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) . II. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrech t- lichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Die Betriebspa r- 11 12 13 14 15 - 8 - 4 AZR 692/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR692.14.0 - 9 - teien haben g erade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichb ehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235) . III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 1. Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisse s nach § 2 Satz 1 ETS - r- tragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsb e- stimmung vereinbart , welche den Kläger nicht erfasst . Weiterhin kann e r sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfa s- sungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . 2. D er Kläge r kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis sein es (bisherigen) Bruttomonatseinko m- mens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch für Arbeit anzurechnen sind . Entgegen der Ansicht der Revision haben d ie Pa r- teien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseink ommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart . Die ausdrückl i- che Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll . Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den En t- 16 17 18 - 9 - 4 AZR 692/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR692.14.0 geltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den ne t- to gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV zusammensetzt (dazu bereits ausf . BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 154, 8 ) . 3. Daher meint die Revision ferner zu Unrecht, es bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterpräm ie. Der Anspruch aus A 2.2 . DV iVm. § 5 Abs. 12 TS - TV wurde von der Beklagten zu 1. zutreffend berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 BGB) . IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (s h . näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Klose Steding Mayr 19 20 21
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