Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Mai 2017 Vierter Senat - 4 AZR 734/14 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR734.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 27. November 2013 - 37 Ca 5209/1 3 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 17. September 2014 - 11 Sa 155/14 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR734.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 734 / 14 11 Sa 1 55 /14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 17 . Mai 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1 . Beklagte zu 1 ., Berufungsbeklagte zu 1 . und Revisionsbeklagte zu 1 ., 2. Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 2 . und Revisionsbeklagte zu 2 ., - 2 - 4 AZR 734 /14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR734.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bunde s arbeitsgericht Klose, die Richterin am Bu n- de sarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Steding und die ehrenamtliche Richterin Mayr für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgericht s München vom 1 7 . September 201 4 - 11 Sa 1 55 /14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Kläger s auf weitere Abfi n- dung en und ein höheres Transfer entgelt. Der Kläger war seit 199 5 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvo r- gängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonatsen t- gelt vo n zuletzt 7.262,33 Euro beschäftigt. Eine von der N S N GmbH & Co. KG (NSN) geplante Betriebsschließung konnte durch Ve r handlu n gen mit dem dort bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Indus t rieg e werkschaft Metall (IG Metall), deren Mit glied der Kläger zu k einem Zei t punkt geworden ist , teilwe i se abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlo s sen die NSN und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und S o zialtari f vertrag (nac h folgend TS - TV) , der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfi n- dung und eines Transferentgelts ( BeE - Monatse ntgelts ) bzw. bei e i nem vorzeit i- ge n Ausscheiden aus der Bekl agten zu 1 . als weiteren Bestandteil der Abfi n- dung eine vorsah . Am gleichen Tag ve r einbarten die NSN und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - n au s , in dem ua. die Regelungen zur Mi l derung der wirtschaf t lichen und s o zi a len Folgen des TS - für alle betroffenen Beschäftigten a b schließend übern ommen wu r- 1 2 - 3 - 4 AZR 734 /14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR734.14.0 - 4 - den. Schließlich s chlossen die Tarifvertragspa r teien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifve r trag (ETS - TV) , der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen regelte ; ü ber den Wortlaut di e- ser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den U r teilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff . , BAGE 151, 235 ) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff. ) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Am 1. Mai 2012 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers von der NSN auf die Beklagte zu 2. , eine Nachfolgegesellschaft der NSN, über. Unter dem Datum des 28. /30. November 2012 schlossen die Parteien einen (nachfolgend DV) , nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen der B e- klagten zu 2. und dem Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2012 endete. I nfo l- ge des D V trat der Kläger zum 1. Januar 2013 zur Beklagten zu 1 . über. Er e r- hielt mit dem Entgelt für den Monat Januar 2013 eine Abfindung. Kurzarb eite r- geld wurde für den Kläger nicht gezahlt. Das Vertrags verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 . endete mit dem 8. Dezember 2013. Der DV enthält unter Abschnitt A ua. folgende Regelungen: 1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das zwischen dem Arbeitnehmern und NSN D b e- stehende Arbeitsverhältnis wird aus b e triebsb e din g- ten Gründen mit Ablauf des 31.12.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Arbei t nehmer tritt zum 01.01.2013 in die NSN TG über. 2. Abfind ungszahlung 2.1. Abfindung gem. § 7 des Transfer - und Soz i- altarifvertrages vom 04.04.2012 Arbeitnehmer erhalten eine Abfindung gem. § 7 des Transfer - und Sozialtarifvertrages. Der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt gem. § 7 Abs. 2 Transfer - und Sozi altarifve r- trag EUR 110.000,00. Im Übrigen findet § 7 Abs. 3 Anwendung. Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifve r- trags fallen, erhalten gem. § 3 des Ergä n- zungstransfer - und Sozialtarifvertrags als we i- 3 4 - 4 - 4 AZR 734 /14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR734.14.0 - 5 - teren Bestandteil der Abfin dung zusätzlich EUR 10.000,00, der Höchstbe trag für die A b- findung beträgt EUR 120.000,00. Die Abfindungszahlung ist nach Abschluss des Dreiseitigen Vertrag e s und vor Fälligkeit ve r- erbbar, jedoch nicht abtretbar. Die Abfindung ist mit dem Aus scheiden aus der NSN TG fä l- 2.2. Abfindung gem. § 5 des Transfer - und Soz i- altarifvertrages vom 04.04.2012 Arbeitnehmer, die vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältnisses aus der NSN TG ausscheiden, erhalten gem. § 5 (12) des Sozialplans eine Sprinterprämie. Unter Abschnitt B waren ua. folgende Regelungen enthalten: 1. Vertragsdauer / Kurzarbeit Null Der Arbeitnehmer und die NSN TG vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs - und Qual i- fizierungsvertrages ab dem 01.01.2013. Das Ve r- mittlungs - und Qualifizierungsverhältnis endet mit Austritt aus der beE NSN M , spätestens am 30.04.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der B e- schä f tigungsanspru ch entfällt. 4. Monatliche Vergütung Der Arbeitnehmer erhält auf der Basis der von NSN D an die NSN TG zur Verfügung gestel l ten G e halt s- daten, ab Eintritt in die NSN TG bis zu se i nem Au s- scheiden monatlich 70 % seines Brutt o m o nat s ei n- kommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatsei n ko m- mens dividiert durch zwölf. Arbeitnehmer, die die Voraussetzung von § 2 des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags erfüllen, erhalten ab Eintritt in die NSN TG monatlich 80 % ihres BruttoMonatsEinkommens. Mit seiner Klage hat d er Kläger auf der Basis des ETS - TV weitere A b- findungszahlung en und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Au f- 5 6 - 5 - 4 AZR 734 /14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR734.14.0 - 6 - fassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereic h des ETS - TV u n- wirksam sei . Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße g e- gen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS - TV zu. Er sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG Metall. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. Der Kläger hat zuletzt bean tragt: 1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohn monat Januar 2013 i Hv. 113.684,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 66.398,20 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch veru r- teilt, an den Kläger eine weitere Ab findung iH v. 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentp unkte Zi n- sen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen. 3. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den L ohnmonat Februar 2013 iHv. 6.536 ,10 Euro bru tto abzgl. hierauf bezahlter 4.320,26 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basi szinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen. 4. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohn monat März 2013 iHv. 6.536,10 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.332,92 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basi szinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen. 5. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohn monat April 2013 i Hv. 15.068,64 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 9.804,70 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen. 6. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2013 iHv. 7 - 6 - 4 AZR 734 /14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR734.14.0 - 7 - 6.536,10 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.324,48 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssa tz der EZB hieraus seit 1. Juni 2013 zu bezahlen. 7. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt , an den Kläger we i- teres Be E G ehalt für den Lohn monat Juni 2013 i Hv. 6.536,10 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.324,48 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen. 8. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohn monat Juli 2013 i Hv. 6.536,10 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.324,48 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basi szinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2013 zu bezahl en. 9. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2013 iHv. 6.536,10 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.324,48 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hierau s seit 1. September 2013 zu bezahlen. 10. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2013 iHv. 6.536,10 Euro brutto abzgl. hierauf bezah l- ter 4.324,48 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zi n- sen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. Oktober 2 013 zu bezahlen. 11. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Okto ber 2013 i Hv. 6.536,10 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.324,48 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über d em Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. November 2013 zu bezahlen. 12. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2013 iHv. 6.536,10 Euro brutto abzgl. hierauf bezah l- ter 4.324,48 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zi n- sen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2013 zu bezahlen. 13. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch veru r- teilt, an den Kläger 17.177,30 Euro brutto abzgl. hi e- rauf bezahl ter 8.645,33 E uro netto zzgl. fünf Pr o- zentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 9. Dezember 2013 zu bezahlen. - 7 - 4 AZR 734 /14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR734.14.0 - 8 - Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch de s Kläger s auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Im Übrigen falle der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis zunächst auf die Beklagte zu 2 . übergegangen sei, nicht un ter die ausgleichspflichtige Maßnahme. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung de s Kläger s zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt d er Kläger sein Begehren weiter. Die Pa r- teien haben mit Schriftsätzen vom 21. bzw. 22. Februar 2017 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. D as Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Kläge rs gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsg e- richts zu Recht zurückgewiesen . Der Kläger hat gegen die Beklagte n keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. We i- terhin besteht gegen die Beklagte zu 1. k ein Anspruch auf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens. Vor diesem Hinte r- grund ist auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer höheren A b- findung wegen vorzeitigen Ausscheidens (Sprinterprämie) unbegründet. Der Senat hat sich mit der zugrunde l iegenden Konstellation in mehr e- ren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächti g- ten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt ( vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - ; sh . auch 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) . An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen: 8 9 10 11 - 8 - 4 AZR 734 /14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR734.14.0 - 9 - I. Der Kläger kann auf Grundlage der Rege lung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Er wird - und Sozialtar gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelte n Stic h- tags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - a- tive Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mi t- gliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs . 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende G e- werkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Tarifverträ ge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. J anuar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . 3. Die differenzierende vertragliche Regelung in A 2.1 . Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (vgl. zu einer entspreche nden ve r- traglichen Regelung im Einzelnen BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) . 12 13 14 15 - 9 - 4 AZR 734 /14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR734.14.0 - 10 - II. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrech t- lichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Dabei kann zu Gunsten des K lägers unterstellt werden, dass er, obwohl sein Arbeitsverhältnis zunächst auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist, Ansprüche aus Ziffer 5 des April 2012 ableiten kann. Es liegt kein Verstoß gegen § 75 BetrVG vor. Die Betriebs parteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betrieb s- verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzie lt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzuste l- len und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , B AGE 151, 235) . III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 1. Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - r- tragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsb e- stimmung vereinbart , die den Kläger nicht erfasst . Weiterhin ka nn e r sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen ( vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . 2. Daher meint die Revision ferner zu Unrecht, es bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterprämie. Der Anspruch aus A 2.2 . DV iVm. § 5 Abs. 12 TS - TV wurde zutreffend berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 BGB) . IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits 16 17 18 19 20 - 10 - 4 AZR 734 /14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR734.14.0 mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (s h . näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Klose Steding Mayr 21
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