Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Mai 2017 Vierter Senat - 4 AZR 738/14 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR738.14.0 I. Arbeitsgericht München - 37 Ca 4142/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 17. September 2014 - 11 Sa 158/14 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR738.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 738 /14 11 Sa 158 /14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Mai 2017 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1 . Beklagte zu 1 ., Berufungsbeklagte zu 1 . und Revisionsbeklagte zu 1 ., 2 . Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 2 . und Revisionsbeklagte zu 2 ., - 2 - 4 AZR 738/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR738.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bu n- de s arbeitsgeri cht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Steding und die ehrenamtliche Richterin Mayr für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 17. September 2014 - 11 Sa 158 /14 - wird zurückgewiesen. 2. D er Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Kläger s auf eine weitere A b- findung und ein höheres Transferentgelt. Der Kläger war seit 1977 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvo r- gängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonatsen t- gelt von zuletzt 8.008,96 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagten zu 2. gepla n- te Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem be i ihr bestehe n- den Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger zu keinem Zeitpunkt geworden ist , teilweise abg e- wendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (nachfo l- gend TS - TV), der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung u nd eines Transferentgelts (BeE - Monatse ntgelts) bzw. bei e i- nem vorzeitigen Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. als weiteren Bestandteil Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - e- Regelungen zur Milderung der wirts chaftlichen und sozialen Folgen des TS - für alle betroffenen Beschäftigten abschli e- 1 2 - 3 - 4 AZR 738/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR738.14.0 - 4 - ßend übern ommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV), der zusätzli che Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen r e- gelte; über den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff., BAGE 151, 235 ) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn. 3 f f.) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt d er Kläger von den Beklagten (nachfolgend DV; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen v gl. die Auszüge in den Urteilen des BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235 ; 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6 ) , den er fristgemäß unterzeichnete. Er erhi elt mit dem BeE - Monatse ntgelt für den Monat Mai 2012 eine Abfindung. Das BeE - Monatse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinkommens des Kläger s (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialvers i- cherungs - und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transfe r- kurzarbeitergeld des Klägers abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. endete mit Ablauf des 15 . September 201 4 . Mit seiner Klage hat d er Kläger auf der Basis des ETS - TV eine weitere Abfindungszahlung und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Au f- fassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS - TV u n- wirksam sei. Die im DV in Bezug geno mmene tarifliche Regelung verstoße g e- gen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS - TV zu. Er sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. 3 4 5 - 4 - 4 AZR 738/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR738.14.0 - 5 - Rechtsfolge se ntgelt von der Beklagten zu 1. unrichtig berechnet worden. Der Kläger hat zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohn monat Mai 2 012 i Hv. 103.315,58 Euro br utto abzgl. hierauf bezahlter 54.320,69 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen. 2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger eine weitere Abfindung i Hv. 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen. 3. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 iHv. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.026,31 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basi szinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen. 4. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Jul i 2012 iHv. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.041,89 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus s eit 1. August 2012 zu bezahlen. 5. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohn monat August 2012 i Hv. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.032,26 Euro netto zzgl. fünf Prozentpu nkte Zinsen über dem Basiszinssatz d er EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen. 6. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2012 iHv. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezah l- ter 4.032,26 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zi n- sen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen. 7. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 iHv. 9.076,15 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.717,36 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. November 2012 zu b ezahlen. 6 - 5 - 4 AZR 738/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR738.14.0 - 6 - 8. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2012 iHv. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezah l- ter 4.032,26 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zi n- sen über dem Basiszinssatz der EZB hie rau s seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen. 9. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 iHv. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezah l- ter 4.112,17 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zi n- sen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. Januar 2013 zu bezahlen. 10. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 i H v. 7.208,06 Eu r o brutto abzgl. hierauf bezahlter 3.950,44 Euro netto zzgl. fünf Proze ntpu nkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen. 11. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohn monat Februar 2013 i Hv. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.030,35 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen. 12. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 iHv. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.043,97 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basi szinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen. 13. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat April 2013 iHv. 12.879,59 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 6.793,64 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hier aus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen. 14. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt fü r den Lohn monat Mai 2013 i Hv. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.034,89 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinss atz der EZB hieraus seit 1. Juni 2013 zu bezahlen. 15. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohn monat Juni 2013 i Hv. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter - 6 - 4 AZR 738/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR738.14.0 - 7 - 4.034,89 Euro netto zzgl. fünf Prozentpu nkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen. 16. Die Beklagte zu 1 . wird verurte ilt, an den Kläger we i- teres BeE G ehalt für den Lohn monat Juli 2013 iH v. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.034,89 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. August 2013 zu bezahlen. 17. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohn monat August 2013 i Hv. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.034,89 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2013 zu bezahlen. 18. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2013 iHv. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezah l- ter 4.034,89 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zi n- sen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. Oktober 2013 zu bezahlen. 19. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohn monat Oktober 2013 i Hv. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.034,89 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. November 2013 zu bezahlen. 20. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohn monat November 2013 i Hv. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezah l- ter 4.034,89 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zi n- sen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. Dezember 2013 zu bezahlen. 21. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2013 iHv. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezah l- ter 4.034,89 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zi n- sen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. Januar 2014 zu bezahlen. 22. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohn monat Januar 2014 iH v. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.031,15 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. Februar 2014 zu bezahlen. - 7 - 4 AZR 738/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR738.14.0 - 8 - 23. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2014 iHv. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.031,15 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. März 2014 zu bezahlen. 24. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmo nat März 2014 i Hv. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.031,15 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2014 zu bezahlen. 25. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohn monat April 2014 iH v. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.031,15 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basi szinssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 2014 zu bezahlen. 26. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmo nat Mai 2014 i Hv. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.031,15 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basi szinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2014 zu bezahlen. 27. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2014 iHv. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.031,15 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basi szinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2014 zu bezahlen. 28. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2014 iHv. 7.208,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.031,15 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basi szinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2014 zu bezahlen. 29. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2014 iHv. 11.023,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 6.397,89 Euro nett o zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. September 2014 zu bezahlen. 30. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2014 i H v. 3.604,03 Euro brutto zzgl. fünf Prozen t- - 8 - 4 AZR 738/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR738.14.0 - 9 - p unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hi e- raus seit 16. September 2014 zu bezahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch de s Kläger s auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet; geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - TV, d - handele. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. D ie Pa r- teien haben mit Schriftsätzen vom 21. bzw. 22. Februar 2017 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die B e- klagte zu 2. keinen Anspru ch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch a uf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormalig en, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bruttomonatseinkommens . Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehr e- ren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächti g- ten betroffen waren, intensiv auseinander gesetzt ( vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - ; sh . auch 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) . An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen: 7 8 9 10 - 9 - 4 AZR 738/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR738.14.0 - 10 - I. Der Kläger kann auf Grundlage der Rege lung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine w eitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Er wird - u gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Vo raussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stic h- tags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - TV werden a- tive Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mi t- gliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende G e- werk schaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. J anuar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . 3. Die differenzierende vertragliche Regelung in A 2.1 . Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrecht lichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) . II. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrech t- lichen Gleich behandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Die Betriebspa r- 11 12 13 14 15 - 10 - 4 AZR 738/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR738.14.0 - 11 - teien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfas sungsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235) . III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 1. Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - r- tragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsb e- stimmung vereinbart , welche den Kläger nicht erfasst . Weiterhin kann e r sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfa s- sungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 6 . Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . 2. D er Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis sein es (bisherigen) Bruttomonatseinko m- mens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch für Arbeit anzurechnen sind . Entgegen de r Ansicht der Revision haben d ie Pa r- teien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart . Die ausdrückl i- che Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt vielmehr hinreichend klar zu m Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll . Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den En t- 16 17 18 - 11 - 4 AZR 738/14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR738.14.0 geltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den ne t- to gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV zusammensetzt (dazu bereits ausf . BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 154, 8 ) . IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (s h . näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Klose Steding Mayr 19 20
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