Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Mai 2017 Vierter Senat - 4 AZR 75/15 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR75.15.0 I. Arbeitsgericht München - 39 Ca 11319/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 14. November 2014 - 6 Sa 640/13 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR75.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 7 5 /15 6 Sa 640/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Mai 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . 1 . Beklagte zu 1 ., Berufungsbeklagte zu 1 . und Revisionsbeklagte zu 1 ., 2 . Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 2 . und Revisionsbeklagte zu 2 ., - 2 - 4 AZR 75/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR75.15.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bu n- de s arbeitsgeri cht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Steding und die ehrenamtliche Richterin Mayr für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 14 . November 201 4 - 6 Sa 640 /1 3 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Kläger s auf eine weitere A b- findung und ein höheres Transferentgelt. Der Kläger war seit 19 85 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvo r- gängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonatsen t- gelt von zuletzt 7 . 83 2, 25 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagten zu 2. gepla n- te Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem be i ihr bestehe n- den Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger im April 2012 geworden ist , teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS - TV), der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts (BeE - Monatse ntgelts) bzw. bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. als weiteren Bestandteil der e- klagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - e- Regelungen zur Milderung der wirtschaftli chen und sozialen Folgen des TS - für alle betroffenen Beschäftigten abschli e- 1 2 - 3 - 4 AZR 75/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR75.15.0 - 4 - ßend übern ommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV), der zusätzliche Lei stungen unter bestimmten Voraussetzungen r e- gelte; über den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff., BAGE 151, 235 ) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff.) wie dergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt d er Kläger von den Beklagten (nachfolgend DV; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235 ; 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6 ) , den er fristgemäß unterzeichnete. Das BeE - Monatse n tgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinkommens des Kläger s (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialvers i- cherungs - und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transfe r- kurzarbeitergeld des Klägers abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. endete mit Ablauf des 15 . September 201 4 . Mit sei ner Klage hat d er Kläger auf der Basis des ETS - TV eine weitere Abfindungszahlung und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Au f- fassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS - TV u n- wirksam sei. Die im DV in Bezug genommene ta rifliche Regelung verstoße g e- gen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS - TV zu. Er sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. 3 4 5 - 4 - 4 AZR 75/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR75.15.0 - 5 - Rechtsfolge se ntgelt von der Beklagten zu 1. unrichtig berechnet worden. Der Kläger hat zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmo nat Ma i 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahl ter 3.165,93 Euro net to zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen. 2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger ein e weitere Abfindung i n H öhe v on 10.000 , 0 0 Euro brutto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszin s- satz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu beza h- len. 3. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE G ehalt für den Lohnmonat Jun i 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hie rauf b e- zahlter 3.165,93 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen. 4 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE G ehalt für den Lohnmonat Juli 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hie rauf b e- zahlter 3.165,93 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen. 5 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahl ter 3.165,93 Euro net to zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen. 6 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmon at September 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf be zahlter 3.165,93 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen. 7 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmo nat Oktober 2012 in Höhe von 6. 576 , 4 0 Euro brutto abzüglich hier auf bezahl ter 3.316,94 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB 6 - 5 - 4 AZR 75/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR75.15.0 - 6 - hieraus seit 1. November 2012 zu bezahlen. 8 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmo nat November 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf be zahlter 3.165,93 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen. 9 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmo nat Dezember 2012 in Höhe von 6. 265 ,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahl ter 3.165,93 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Januar 2 013 zu bezahlen. 10 . Die Beklagte zu 1 . wird ve rurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahl ter 3.235,35 Euro netto zzgl. fünf Prozen t- pun k te Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hi e- raus seit 1. Februar 2013 zu be zahlen. 11 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.183,25 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen. 12 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahl ter 3.066,22 Euro netto zzgl. fünf Prozen t- p un k te Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hi e- raus seit 1. April 2013 zu bezahlen. 13 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat April 2013 in Höhe von 8.652,16 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahl ter 4. 192,33 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen. 14 . Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmo nat Mai 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahl ter 3.123,68 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Juni 2013 zu bezahlen . 15 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmo nat Juni 2013 in - 6 - 4 AZR 75/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR75.15.0 - 7 - Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 3.165,93 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Juli 2 013 zu bezahlen. 16 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahl ter 3.165,93 Euro net to zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. August 2 013 zu bezahlen. 17 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahl ter 3.165,93 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins sa tz der EZB hieraus seit 1. September 2013 zu bezahlen. 18 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf be zahlter 3.123,68 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2013 zu bezahlen. 19 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmo nat Oktober 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hie rauf bezahl ter 3.123,68 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. November 2013 zu bezahlen. 20 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmo nat November 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf be zahlter 3.123,68 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2013 zu bezahlen. 21 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2013 in Höhe v on 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahl ter 3.123,68 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Januar 2014 zu bezahlen . 22 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2014 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahl ter 3.130,72 Euro netto zzgl. fünf Prozen t- pun k te Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hi e- - 7 - 4 AZR 75/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR75.15.0 - 8 - raus seit 1. Februar 20 14 zu bezahlen. 23 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmo nat Februar 2014 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahl ter 3.130,72 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. März 2014 zu bezahlen. 24 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2014 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahl ter 3.130,72 Euro netto zzgl. fünf Prozen t- pun k te Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hi e- raus seit 1. April 2014 zu bezahlen. 25 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmo nat April 2014 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahl ter 3.130, 72 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Mai 2014 zu bezahlen . 26 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2014 in Höhe von 6.265 ,80 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahl ter 3.130,72 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Juni 2014 zu bezahlen. 27 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmo nat Juni 2014 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahl ter 3.130,72 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Juli 2014 zu bezahlen. 28 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmo nat Juli 2014 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahl ter 3.130,72 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. August 2014 zu bezahlen. 29 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmo nat August 2014 in Höhe von 93.624,80 Euro brutto abzüglich hierauf be zahlter 53. 471,88 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. September 2014 zu bezahlen. 30 . Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September - 8 - 4 AZR 75/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR75.15.0 - 9 - 2014 in Höhe von 3.132,90 Euro brutto abzüglich hie rauf bezahlter 1.565,51 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1 6 . September 2014 zu bezahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch de s Kläger s auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet; geschuldet sei eine Vergütu ng gemäß § 5 Abs. 3 TS - - handele. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kl äger sein Begehren weiter. Die Pa r- teien haben mit Schriftsätzen vom 21. bzw. 22. Februar 2017 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen di e B e- klagte zu 2. keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere Be rechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bruttomonatseinkommens . Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehr e- ren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächti g- ten betroff en waren, intensiv auseinandergesetzt ( vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - ; sh. auch 15. April 2015 - 4 AZR 7 8 9 10 - 9 - 4 AZR 75/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR75.15.0 - 10 - 796/13 - BAGE 151, 235) . An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen: I. Der Kläger kann auf Grundlage der Rege lung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Er wird - und Sozialtar ge mäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stic h- tags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltun gsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - a- tive Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs . 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mi t- gliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vor gesehenen Stichtag bestehende G e- werkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die neg ative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. J anuar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . 3. Die differenzierende vertragliche Regelung in A 2.1 . Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) . 11 12 13 14 - 10 - 4 AZR 75/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR75.15.0 - 11 - I I . Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrech t- lichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Die Betriebspa r- teien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließe n, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235) . I II . Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 1. Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlu ngen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - r- tragsparteien haben in § 1 N r. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsb e- stimmung vereinbart , die den Kläger nicht erfasst . Weiterhin kann e r sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG s tützen (BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . 2. D er Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis sein es (bisherigen) Bruttomonatseinko m- mens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch für Arbeit an zurechnen sind . Entgegen der Ansicht der Revision haben d ie Pa r- teien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart . Die ausdrückl i- che Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt v ielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung 15 16 17 18 - 11 - 4 AZR 75/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR75.15.0 maßgebend sein soll . Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den En t- geltzahl ungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den ne t- to gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV zusammensetzt (dazu bereits ausf . BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 154, 8 ) . I V. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (s h . näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Klose Steding Mayr 19 20
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