Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Mai 2017 Vierter Senat - 4 AZR 833/14 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR833.14.0 I. Arbeitsgericht München - 17 Ca 3858/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 12. November 2014 - 11 Sa 547/14 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR833.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 833 /1 4 11 Sa 547 /1 4 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Mai 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. 1 . Beklagte zu 1 ., Berufungsbe klagte zu 1 . und Revisionsbeklagte zu 1 ., 2 . Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 2 . und Revisionsbeklagte zu 2 ., - 2 - 4 AZR 833 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR833.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den eh renamtlichen Richter Stedin g und die ehrenamtliche Richterin Mayr für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts München vom 12. November 2014 - 11 Sa 547/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf weitere Abfi n- dung en und ein höheres Transferentgelt. Die Klägerin war seit 1994 bei der Beklagten zu 2. und deren Recht s- vorgängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonat s- entgelt von zuletzt 5.351,61 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagten zu 2. g e- plante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr best e- henden Betriebsrat und der zuständigen Indust riegewerkschaft Metall (IG M e- tall), deren Mitglied die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geworden ist , teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (na c h- folgend TS - TV), der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung u nd eines Transferentgelts (BeE - Monatse ntgelts) bzw. bei e i- nem vorzeitigen Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. als weiteren Bestandteil Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - e- Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des TS - für alle betroffenen Beschäftigten abschli e- 1 2 - 3 - 4 AZR 833 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR833.14.0 - 4 - ßend übern ommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV), der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen r e- ge lte; über den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff., BAGE 151, 235 ) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff.) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteie n kein Streit. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt die Klägerin von den Beklagten (nachfolgend DV; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235 ; 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6 ) , den sie fristgemäß unterzeichnete. Sie erhielt mit dem BeE - Monatse ntgelt für den Monat Mai 2012 eine Abfindung. Das BeE - Monatse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des let z- ten Bruttomonatseinkommens der Klägerin (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialversicherungs - und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transferkurzarbeitergeld der Klägerin abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufst o- ckungsleistung. Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. ruhte ab dem 10. Septem ber 2012 und endete mit Ablauf des 22. Februar 2013 . Mit ihrer Klage hat die Klägerin auf der Basis des ETS - TV weitere A b- findungszahlung en und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Au f- fassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS - TV u n- wirksam sei. Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelu ng verstoße g e- gen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihr stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS - TV zu. Sie sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. 3 4 5 - 4 - 4 AZR 833 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR833.14.0 - 5 - Monatse ntgelt von der Beklagten zu 1. unrichtig berechnet worden. In Bezug auf die Berec h- nung der Sprinterprämie sei zu berücksichtigen, dass die Beklagten bereits ab dem Beginn des Ruhenszeitraums Kosten gespart hätten. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 in Höhe von 69.083,77 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 37.288,98 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszi nssatz d er EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu be zahlen; 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie eine weitere Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto z zgl. fünf Prozentpunkte Zi n- sen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu be zahlen; 3. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 in Höhe von 4.816,45 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.469,50 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu be zahlen; 4. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2012 in Höhe von 4.816,45 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.4 56,29 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu be zahlen; 5 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2012 in Höhe von 4.816,45 Euro brutto abzüg lich hierauf bezahlter 1.577,89 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu be zahlen; 6 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2012 in Höhe von 1.444,94 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 842,67 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu be zahlen; 7 . die Beklagten gesamtschuld nerisch zu verurteilen, an sie weitere Abfindung in Höhe von 47.361,60 Euro brutto (Sprinterprämie) abzüglich 6 - 5 - 4 AZR 833 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR833.14.0 - 6 - hierauf bezahlter 14.646,03 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 10. September 2012 zu be zahlen, hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 7.: 8 . die Beklagten gesamtschuldnerisch zu ver ur teilen, an sie weitere Abfindung in Höhe von 34.244,96 Euro brutto (Sprinterprämie) abzüglich hierauf bezahlter 14.646,03 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 22. Februar 2013 zu be zahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen. Sie unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet; geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - TV, - handele. Für die Berechnung der Sprinterprämie sei auf das Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. abzustellen, damit sei die vollständige Beendigung des Ve r- tragsverhältnisses gemeint. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewie sen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Pa r- teien haben mit Schriftsätzen vom 21. bzw. 22. Februar 2017 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die B e- klagte n keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin b esteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach 7 8 9 - 6 - 4 AZR 833 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR833.14.0 - 7 - § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bruttomonatseinkommens . Auch der mit dem Antrag zu 7. sowie mit dem Hilfsantrag zu 8. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer höheren Abfindung wegen vorzeitigen Ausscheidens (Spri n- terprämie) ist unbegründet. Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehr e- ren En t scheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächti g- ten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt (vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - ; sh . auch 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) . An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen: I. Die Klägerin kann auf Grundlage der Rege lung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine weitere Abfindung i n H öhe v on 10.000,00 Euro verlangen. Sie - und Sozialtari f- 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Sie war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam gerege l- ten Stichtags nicht Mitgli ed der tarifschließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - a- tive Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mi t- gliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG vora us, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende G e- werkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam 10 11 12 13 - 7 - 4 AZR 833 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR833.14.0 - 8 - ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. J anuar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . 3. Die differenzierende vertragliche Regelung in A 2.1 . Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparen t (im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) . II. Weiterhin kann sich die Klägerin nicht auf den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Die B e- triebsparteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleic hbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleic h- heitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235) . III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 1. Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen ihres Transferarbeitsverhältnisse s nach § 2 Satz 1 ETS - r- tragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsb e- stimmung vereinbart , welche die Klägerin nicht erfasst . Weiterhin kann sie sich auch insowe it weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfa s- sungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . 14 15 16 17 - 8 - 4 AZR 833 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR833.14.0 - 9 - 2. Die Klägerin kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis ihres (bisherigen) Bruttomonatseinkommens i n Höhe von 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bru ttomonatsgehaltes dividiert durch für Arbeit anzurechnen sind . Entgegen der Ansicht der Revision haben d ie Pa r- teien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkomm en i n Höhe von 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart . Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene R e- gelung maßgebend sein soll . Da mit wird zur Berechnung der Höhe des monatl i- - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maß gabe des § 5 Abs. 3 TS - TV zusammensetzt (dazu bereits ausf . BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 154, 8 ) . 3. Vor diesem Hintergrund meint die Revision ferner zu Unrecht, es b e- stehe ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterprämie. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in die Berechnung der Sprinterprämie auch nicht das ersparte Entgelt einzubeziehen, das durch das Ruhen des Transferarbeit s- verhältnisses freigeworden ist. Vielmehr knüpft der DV ausdrücklich an das durch das vorzeitige Ausscheiden aus der Transfergesellschaft, also durch die rechtliche Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Transfergesellschaft, fre i- gewordene Entgelt an. verstanden, eine Tätigkeit aufzugeben, (und damit zugleich) eine Gemeinschaft/Gruppe zu ve r- lassen (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.) . Vereinbaren die Vertragsparteien das Ruhen des Vertragsverhältnisses, best e- hen die wechsels eitigen Pflichten an sich fort und werden nur suspendiert (vgl. BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12 - Rn. 14 mwN, BAGE 148, 115) . Der A n- spruch aus A 2.2 . DV iVm. § 5 Abs. 12 TS - TV wurde von der Beklagten zu 1. zutreffend berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 BGB) . 18 19 - 9 - 4 AZR 833 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR833.14.0 IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (s h . näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 9 66/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Klose Steding Mayr 20 21
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