Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Mai 2017 Vierter Senat - 4 AZR 834/14 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR834.14.0 I. Arbeitsgericht München - 17 Ca 3278/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 12. November 2014 - 11 Sa 546/14 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR834.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 8 34 / 14 11 Sa 546 /14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 17 . Mai 2017 URTEIL Freitag, Urk undsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . 1 . Beklagte zu 1 ., Berufungsbeklagte zu 1 . und Revisionsbeklagte zu 1 ., 2 . Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 2 . und Revisionsbeklagte zu 2 ., - 2 - 4 AZR 8 34 /14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR834.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bu n- de sarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Richter Steding und die ehrenamtliche Richterin Mayr für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgericht s München vom 1 2 . November 201 4 - 11 Sa 546 /14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Kläger s auf weitere Abfi n- dung en und ein höheres Transfer entgelt. Der Kläger war seit 1983 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvo r- gängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonatsen t- gelt von zuletzt 7.262,33 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagten zu 2. gepla n- te Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehe n- den Betriebsrat und der zuständigen Industriegewer kschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger zu keinem Zeitpunkt geworden ist, teilweise abg e- wendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (nachfo l- gend TS - TV), der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts (BeE - Monatsentgelts) bzw. bei e i- nem vorzeitigen Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. als weiteren Bestandteil Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - e- und sozialen Folgen des TS - schäftigten abschli e- 1 2 - 3 - 4 AZR 8 34 /14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR834.14.0 - 4 - des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV), der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen r e- gelte; über den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff., BAGE 151, 235) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff.) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Ein erstes Angebot der Beklagten zum Abschluss eines dreiseitigen Vertrags lehnte der Kläger im April 2012 ab. Daraufhin kündigte die Beklagte zu 2. das Arbeitsverhältnis des Klägers. Im Kündigungsschutzprozess erfolgte eine vergleichsweise Einigung, das s dem Kläger der Wechsel zur Beklagten zu 1. trotz des abgelehnten Angebots doch noch ermöglicht werden sollte. Unter dem Datum des 6 . / 12 . Dezember 2012 schlossen die Parteien einen (nachfolgend DV) , nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen der Be klagten zu 2. und dem Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2012 endete. I nfolge des D V trat der Kläger zum 1. Januar 2013 zur Beklagten zu 1 . über. Transferk urzarbeitergeld wurde für den Kläger nicht gezahlt. Das Vertrags verhältnis zwischen de m Kläger und der Beklagten zu 1 . endete mit dem 31 . August 2013. Mit dem Entgelt für den Monat August 2013 erhielt der Kläger eine Abfindung sowie eine Sprinterprämie. Der DV enthält unter Abschnitt A ua. folgende Regelungen: 1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das zwischen dem Arbeitnehmer und NSN best e- hende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 31.12.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Arbeitnehmer tritt zum 01.01.2013 in die NSN TG über. 2. Abfindungszahlung 2.1. Abfindung gem. § 7 des Transfer - und Soz i- altarifvertrages vom 04.04.2012 Arbeitnehmer erhalten eine Abfindung gem. § 7 des Transfer - und Sozialtarifvertrages. Der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt gem. § 7 Abs. 2 Transfer - und Sozialtarifve r- 3 4 5 - 4 - 4 AZR 8 34 /14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR834.14.0 - 5 - trag EUR 110.000,00. Im Übrigen findet § 7 Abs. 3 Anwendung. Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifve r- trags fallen, erhalten gem. § 3 des Ergä n- zungstransfer - und Sozialtarifvertra gs als we i- teren Bestandt eil der Abfindung zusätzlich EUR 10.000,00, der Höchstbetrag für die A b- fin dung beträgt EUR 120.000,00. Die Abfindungszahlung ist nach Abschluss des Dreiseitigen Vertrag e s und vor Fälligkeit ve r- erbbar, jedoch nicht abtretbar. Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der NSN TG fä l- lig. ... 2.2. Abfindung gem. § 5 des Transfer - und Soz i- altarifvertrages vom 04.04.2012 Arbeitnehmer, die vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältniss es aus der NSN TG ausscheiden, erhalten gem. § 5 (12) des Sozialplans eine Sprinterprämie. Unter Abschnitt B waren ua. folgende Regelungen enthalten: 1. Vertragsdauer / Kurzarbeit Null Der Arbeitnehmer und die NSN TG vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs - und Qualif i- zierungsvertrages ab dem 01.01.2013. Das Vermit t- lungs - und Qualifizierungsverhältnis endet mit Austritt aus der beE NSN Mch, spätestens am 30.04.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es wird Kurz arbeit Null angeordnet und der Beschä f- tigungsanspruch entfällt. 4. Monatliche Vergütung Der Arbeitnehmer erhält auf der Basis der von NSN an die NSN TG zur Verfügung gestellten Gehaltsd a- ten, ab Eintritt in die NSN TG bis zu seinem Au s- scheiden monatlich 70 % seines Bruttomonatsei n- kommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5 - fache des bisherigen Bruttomonatseinkommens div i- diert durch zwölf. Arbeitnehmer, die die Voraussetzung von § 2 des Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrags erfüllen, erhalten ab Eintritt in die NSN TG monatlich 80 % ihres BruttoMonatsEinkommens. 6 - 5 - 4 AZR 8 34 /14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR834.14.0 - 6 - Mit seiner Klage hat d er Kläger auf der Basis des ETS - TV weitere A b- findungszahlung en und ein höheres E ntgelt von der Beklagten zu 1. begehrt und hierzu die Auffas sung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsb e- reich des ETS - TV unwirksam sei . Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS - TV zu. Er sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG Metall. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § Der Kläger hat zuletzt bean tragt: 1. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Ja nuar 2013 iH v. 6.536,09 Euro brutto abz üglich hierauf bezahlter 3.831,18 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basi szinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch veru r- teilt, an den Kläger eine weitere Ab findung i Hv. 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentp unkte Zi n- sen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen. 3. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2013 iHv. 6.536,09 Euro brutto abz üglich hierauf bezahlter 3.994,64 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1 . März 2013 zu bezahle n. 4. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohn monat März 2013 i Hv. 6.536,09 Euro brutto abz üglich hierauf bezahlter 3.386,47 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basi szinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen. 5. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohn monat April 2013 i Hv. 27.039,72 Euro brutto abz üglich hierauf bezahlter 14.202,46 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen 7 8 - 6 - 4 AZR 8 34 /14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR834.14.0 - 7 - über dem Basiszin ssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen. 6. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2013 iHv. 6.536,09 Euro brutto abz üglich hierauf bezahlter 3.674,31 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2013 zu bezahlen. 7. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohn monat Juni 2013 i Hv. 6.5 3 6 ,09 Euro brutto abz üglich hierauf bezahlter 3.674,31 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen. 8. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2013 iHv. 6.536,09 Euro brutto abz üglich hierauf bezahlter 3.674,31 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2013 zu bezahlen. 9. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch veru r- teilt, an den Kläger 119.828,41 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 60.895,08 Euro netto zzgl. fünf Prozentpu nkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2013 zu bezahlen. 8 4 Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch de s Kläger s auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Im Übrigen falle der Kläger, der das erste Angebot zum Wechsel zur Beklagte n zu 1. abgelehnt h a- be , nicht unter die ausgleichspflichtige Maßnahme. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung de s Kläger s zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt d er Kläger sein Begehren weiter. Die Pa r- teien haben mit Schriftsätzen vom 21. bzw. 22. Februar 2017 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 9 10 - 7 - 4 AZR 8 34 /14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR834.14.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. D as Landesarbeitsgeric ht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsg e- richts zu Recht zurückgewiesen . Der Kläger hat gegen die Beklagte n keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. We i- terhin besteht gegen die Bekl agte zu 1. k ein Anspruch auf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens. Vor diesem Hinte r- grund ist auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer höheren A b- findung wegen vorzeitigen Ausscheidens (Sprinterprämie) unbegründet. Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehr e- ren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächti g- ten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt ( vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 83 0/13 - ; sh . auch 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) . An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen: I. Der Kläger kann auf Grundlage der Rege lung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Er wird - und Sozialtar gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunk t des tariflich wirksam geregelten Stic h- tags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - a- tive Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mi t- gliedschaft in der IG Metall im Sinne ein er Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende G e- 11 12 13 14 - 8 - 4 AZR 8 34 /14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR834.14.0 - 9 - werkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. J anuar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . 3. Die differenzierende vertragliche Regelung in A 2.1 . Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intranspare nt (vgl. zu einer entsprechenden ve r- traglichen Regelung im Einzelnen BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) . II. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrech t- lichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass er, obwohl sein Arbeitsverhältnis nach der Ablehnung des ersten Angebots zum Abschluss eines DV zunächst von der Beklagte n zu 2. gekündigt worden war , Ansprüche aus Ziffer n- April 2012 ableiten kann. Es liegt kein Verstoß g e- gen § 75 BetrVG vor. Die Betriebsparteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsve r- fassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzuste l- len und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235) . 15 16 17 - 9 - 4 AZR 8 34 /14 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR834.14.0 III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 1. Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - r- tragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - T V eine wirksame Geltungsbereichsb e- stimmung vereinbart , die den Kläger nicht erfasst . Weiterhin kann e r sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen ( vg l. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . 2. Daher meint die Revision ferner zu Unrecht, es bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterprämie. Der Anspruch aus A 2.2 . DV iVm. § 5 Abs. 12 TS - TV wurde zutreffend berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 BGB) . IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleic hbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (s h . näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eyl ert Rinck Klose Steding Mayr 18 19 20 21 22
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