Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Mai 2017 Vierter Senat - 4 AZR 84/15 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR84.15.0 I. Arbeitsgericht München - 23 Ca 1112/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 4. Dezember 2014 - 3 Sa 691/14 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR84.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 8 4 /15 3 Sa 691 /14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Mai 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1 . Beklagte zu 1 ., Berufungsbeklagte zu 1 . und Revisionsbeklagte zu 1 ., 2 . Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 2 . und Revisionsbeklagte zu 2 ., - 2 - 4 AZR 84/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR84.15.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bu n- de sarbeitsgericht Dr. Rinck sowie den ehrenamtlichen Ri chter Steding und die ehrenamtliche Richterin Mayr für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 4 . Deze mber 2014 - 3 Sa 691 /14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tra gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Kläger s auf eine weitere A b- findung und ein höheres Transferentgelt. Der Kläger war seit 19 79 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvo r- gängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonatsen t- gelt von zuletzt 5 . 475 , 61 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagten zu 2. gepla n- te Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehe n- den Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (I G Metall), deren Mitglied der Kläger zu keinem Zeitpunkt geworden ist , teilweise abg e- wendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (nachfo l- gend TS - TV), der ua. d ie Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferen tgelts (BeE - Monatse ntgelts) bzw. bei e i- nem vorzeitigen Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. als weiteren Bestandteil chen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - e- Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des TS - für alle betroffenen Beschäftigten absch li e- 1 2 - 3 - 4 AZR 84/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR84.15.0 - 4 - ßend übern ommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV), der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen r e- gelte; über den Wortlaut dieser K ollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff., BAGE 151, 235 ) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff.) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Mit Schreiben v om 4. April 2012 erhielt d er Kläger von den Beklagten (nachfolgend DV; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235 ; 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6 ) , den er fristgemäß unterzeichnete. Er erhi elt mit dem BeE - Monatse ntgelt für den Monat Mai 2012 eine Abfindung. Das BeE - Monatse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis v on 70 % des letzten Bruttomonatseinkommens des Kläger s (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialvers i- cherungs - und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transfe r- kurzarbeitergeld des Klägers abgezoge n, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. endete mit Ablauf des 15 . Septe mber 201 4 . Mit seiner Klage hat d er Kläger auf der Basis des ETS - TV eine weitere Abfin dungszahlung und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Au f- fassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS - TV u n- wirksam sei. Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße g e- gen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS - TV zu. Er sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. 3 4 5 - 4 - 4 AZR 84/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR84.15.0 - 5 - ntgelt von der Beklagten zu 1. unrichtig berechnet worden. Der Kläger hat zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lo hnmonat Mai 2012 in Höhe von 70.635,37 Euro brutto abzüglich hierauf bezahl t er 39.297,07 Euro netto zzgl. fünf Prozen t- p unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hi e- raus seit 1 . Juni 2012 zu bezahlen. 2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger eine we itere Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszin s- satz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu beza h- len. 3. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.895,45 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen. 4. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den L ohnmonat Juli 2012 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.895,45 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen. 5. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Aug ust 2012 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.895,45 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen. 6. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- t eres BeE Gehalt für den Lohnmo nat September 2012 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.895,45 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen. 7. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohn monat Oktober 2012 in Höhe von 5.032,19 Euro brutto abzüglich hierauf be zahlter 2.937,88 Euro netto zzgl. fünf Prozen t- p un k te Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hi e- 6 - 5 - 4 AZR 84/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR84.15.0 - 6 - raus seit 1. November 20 12 zu bezahlen. 8. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmon at November 2012 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.895,45 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentp unkte Zinsen über dem Basiszinssa tz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen. 9. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.895,45 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2 013 zu bezahlen. 10. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.904,78 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszi nssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen. 11. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohn monat Februar 2013 in Höhe von 4.928,05 Eu ro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.904,78 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen. 12. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahl ter 2.898,66 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszi nssatz der EZB hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen. 13. Die Beklagte zu 1 . wird verurt eilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat April 2013 in Höhe von 5.282,19 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 3.105,79 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basisz inssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen. 14. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lo hnmonat Mai 2013 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.899,45 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2013 zu bezahlen. 15. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2013 in - 6 - 4 AZR 84/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR84.15.0 - 7 - Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahl ter 2.899,45 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basi s zinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen. 16. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2013 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.899,45 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. August 2013 zu bezahlen. 17. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2013 in Höh e von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahl ter 2.899,45 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. September 2013 zu bezahlen. 18. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2013 in Höhe von 4.92 8,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.899,45 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2013 zu bezahlen. 19. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohn monat Oktober 2013 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.899,45 Euro netto zzgl. fünf Prozen t- pun k te Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hi e- raus seit 1. November 2013 zu bezahlen. 20. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnm onat November 2013 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.899,45 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpu nkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2013 zu b ezahlen. 21. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2013 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.899,45 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. Januar 2014 zu bezahlen. 22. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2014 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.895,28 Euro netto zzgl. fünf Prozentpu nkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus se it - 7 - 4 AZR 84/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR84.15.0 - 8 - 1. Februar 2014 zu bezahlen. 23. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohn monat Februar 2014 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.937,42 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. März 2 014 zu bezahlen. 24. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2014 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.916,35 Euro netto zzgl . fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basis zinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2014 zu bezahlen. 25. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat April 2014 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.916,35 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. Mai 2014 zu bezahlen. 26. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2014 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.916,35 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hie raus seit 1. Juni 2014 zu beza hlen. 27. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2014 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.916,35 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hi e raus seit 1. Juli 2014 zu bezahlen. 28. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2014 in Höhe von 4.928,05 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahlter 2.916,35 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen üb er dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2014 zu bezahlen. 29. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2014 in Höhe von 8.743,00 Euro brutto abzüglich hierauf b e- zahl ter 5.510,09 Euro netto zzgl. fünf Prozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2014 zu bezahlen. 30. Die Beklagte zu 1 . wird verurteilt, an den Kläger we i- teres BeE Gehalt für den Lohnmonat September - 8 - 4 AZR 84/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR84.15.0 - 9 - 2014 in Höhe von 2.464,03 Euro brutto abzügl ich hie rauf bezahlter 1.458,63 Euro netto zzgl. fünf Pr o- zentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 16. September 2014 zu bezahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch de s Kläger s auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags se i zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet; geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - - handele. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeits gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Pa r- teien haben mit Schriftsätzen vom 21. bzw. 22. Februar 2017 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung o hne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die B e- klagte zu 2. keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bruttomonatseinkommens . Der Senat hat sich mit der zugrund e liegenden Konstellation in mehr e- ren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächti g- ten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt ( vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - ; siehe auch 15. April 2 015 - 4 AZR 7 8 9 10 - 9 - 4 AZR 84/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR84.15.0 - 10 - 796/13 - BAGE 151, 235) . An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen: I. Der Kläger kann auf Grundlage der Rege lung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Er wird - gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stic h- tags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - a- tive Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mi t- gliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nac h § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende G e- werkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Ta rifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 2 7. J anuar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . 3. Die differenzierende vertragliche Regelung in A 2.1 . Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (im Einzelnen zu die sen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) . 11 12 13 14 - 10 - 4 AZR 84/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR84.15.0 - 11 - II. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrech t- lichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Die Betriebspa r- teien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichb e- han dlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235) . III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 1. Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - r- tragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsb e- stimmung vereinbart , welche den Kläger nicht erfasst . Weiterhin kann e r sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfa s- sungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . 2. D er Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis sein es (bisherigen) Bruttomonatseinko m- mens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch für Arbeit an zurechnen sind . Entgegen der Ansicht der Revision haben d ie Pa r- teien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart . Die ausdrückl i- che Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt v ielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung 15 16 17 18 - 11 - 4 AZR 84/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR84.15.0 maßgebend sein soll . Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den En t- geltz ahl ungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den ne t- to gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV zusammensetzt (dazu bereits ausf . BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 154, 8 ) . IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in verglei chbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (s h . näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eylert Rinck Klose Steding Mayr 19 20
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