Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Januar 2017 Vierter Senat - 4 AZR 400/14 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR400.14.0 I. Arbeitsgericht München End urteil vom 17. Oktober 2013 - 26 Ca 11119/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 30. April 2014 - 11 Sa 38/14 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR400.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 400 /14 1 1 Sa 38 /14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 25 . Januar 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . 1 . Beklagte zu 1 ., Berufungsbeklagte zu 1 . und Revisionsbeklagte zu 1 ., 2 . Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 2 . und Revisionsbeklagte zu 2 ., - 2 - 4 AZR 400 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR400.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Januar 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtliche n Richt e- rin nen Pfeil und Mayr für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgericht s München vom 30. April 2014 - 11 Sa 38 /14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Kläger s auf weitere Abfi n- dung en und ein höheres Transfer entgelt. Der Kläger war seit 1997 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvo r- gängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonatsen t- gelt von zuletzt 6.349,42 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagte n zu 2. gepla n- te Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehe n- den Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger erst zu einem Zeitpunkt nach dem 23. März 2012 g e- worden ist , teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Soz i- altarifvertrag (nachfolgend TS - TV) , der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts ( BeE - Monatse ntgelts ) bzw. bei einem vorzeitige n Ausscheiden aus de r Bekl agten zu 1 . als weiteren Bestandteil der Abfindung eine vorsah . Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - , in dem ua. die Regelungen zur 1 2 - 3 - 4 AZR 400 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR400.14.0 - 4 - Milderun g der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des TS - für alle betroff e- nen Beschäftigten abschließend übern ommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstran s- fer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV) , d er zusätzliche Leistungen unter bestim m- ten Voraussetzungen regelte ; ü ber den Wortlaut dieser Kollektivvereinbaru n- gen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff . , BAGE 151, 235 ) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff. ) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt d er Kläger von den Beklagten (nachfolgend DV ; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235 und 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6 ) , den er fristgemäß unterzeichnete . Das BeE - Monatse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoent gelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonats einkommens des Kläger s (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialvers i- cherungs - und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transfe r- kurzarbeitergeld des Klägers abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung. Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2012 vereinbarten der Kläger und die Beklagte zu 1. das Ruhen ihres Rechtsverhältnisses. Aufgrund einer Eige n- kündigung des Klägers endete das Rechtsverhältnis sodann mit Ablauf des 30. November 2012. Wegen des vorzeitigen Ausscheidens erhielt der Kläger eine weitere Abfindung als Sprinterprämie. Mit seiner Klage hat d er Kläger auf der Basis des ETS - TV weitere A b- findungszahlung en und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Au f- fassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS - TV u n- wirksam sei . Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße g e- gen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen 3 4 5 - 4 - 4 AZR 400 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR400.14.0 - 5 - des ETS - TV zu. Er sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG Meta ll. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 Betr VG . ntgelt von der Beklagten zu 1 . unrichtig berechnet worden. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 iHv. 5.888,55 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.986,92 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen; 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn eine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem B a- siszinssat z der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen; 3. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 iHv. 5.888,55 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.931,25 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen; 4. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2012 iHv. 5.888,55 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.931,25 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunk te Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen; 5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2012 iHv. 5.888,55 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.931,25 Euro netto zzg l. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen; 6. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2012 iHv. 5.888,55 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.931,25 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 6 - 5 - 4 AZR 400 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR400.14.0 - 6 - 1. Oktober 2012 zu bezahlen; 7. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere Abfindung iHv. 128.566,63 Euro brutto abzüglich hie rauf bezahlter 66.688,55 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszin s- satz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu b e- zahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruc h de s Kläger s auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet ; ge schuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - - handele. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, soweit er die Berec h- nung des BeE Gehalts insgesa mt als Bruttobetrag geltend gemacht hat, im Ü b- rigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat es zugelassen, soweit die Berufung nicht unzulässig war. Mit seiner Revision verfolgt der Kl ä- ger seine vor dem Landesarbeitsgericht zuletzt gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. A. Die unbeschränkt eingelegte Revision ist insgesamt zulässig. Die B e- schränkung der Revisionszulassung durch das Landesarbeitsgericht war unb e- achtlich . I . Die Revision kann vom Berufungsgericht auf einen Teil beschränkt z u- gelassen werden, wenn sich die Beschränkung auf einen tatsächlich und rech t- 7 8 9 10 11 - 6 - 4 AZR 400 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR400.14.0 - 7 - lich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht; eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Rech tsfragen ist dagegen nicht möglich. Sie ist ohne rechtliche Bedeutung und führt zur unbeschränkten Statthaftigkeit der Revision (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 17 mwN ; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 53 mwN , BAGE 128, 73 ) . II . Dana e- Das Landesarbeitsgericht hat au s- weislich des Tenors die Berufung als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Berechnung des BeE Gehalts insgesamt al s Bruttobetrag geltend macht. Diese Frage stellt in Bezug auf die Forderung des Klägers nach einem höheren Transfere ntgelt von der Beklagten zu 1., die auch die Forderung nach einer B e- rechnung auf Basis von 80 % statt 70 % seines Bruttomonatseinkommens u m- f asst, keinen selbständigen, abtrennbaren Teil dar, über den auch durch Teilu r- teil entschieden werden könnte. III . Der Kläger hat die Revision unbeschränkt eingelegt. Zum einen hat er in Bezug auf die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beschränkung in der Revisions zulassung formuliert, die Revision we rd e , soweit sie zugelassen . Daraus ergibt sich der Wille des Klägers, die Revision so weit als möglich einzulegen. Zum anderen hat der Kläger in der Revisionsbegründung wortgleich dieselben Anträge formuliert, die er vor dem Landesarbeitsgericht gestellt hat te . B. Die Revision ist nicht bereits deshalb teilweise un begründet, weil die Berufung des Klägers teilweise unzulässig gewesen wäre . Die Forderung nach einem erhöhte n BeE - Monatsentgelt stellt einen einheitlichen Streitgegenstand dar. Da der Kläger sich zumindest im Hinblick auf die Forderung nach einer B e- rechnung auf Basis von 80 % seines Bruttomonatseinkommens ausreichend mit der Begründung des Arbeitsgerichts ausein andergesetzt hat, war die Berufung bezüglich des Streitgegenstands insgesamt zulässig. 12 13 14 - 7 - 4 AZR 400 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR400.14.0 - 8 - C. D ie Revision ist jedoch unbegründet, weil die Klage unbegründet ist . Der Kläger hat gegen die Beklagte n keinen Anspruch auf eine weitere Abfi n- dungszahlung iHv. 10.00 0,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Bruttom o- natseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bru ttomonatseinko m- mens . Vor diesem Hintergrund ist auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer höheren Abfindung wegen vorzeitigen Ausscheidens (Sprinte r- prämie) unbegründet. Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehr e- ren Ent scheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächti g- ten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt ( vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - ; sh . auch 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) . An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen: I. Der Kläger kann auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV k eine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen . Er wird nich - gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stic h- tags nicht Mitglied der tarifsc hließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - a- tive Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielm ehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mi t- gliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern ve rlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende G e- werkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - 15 16 17 18 - 8 - 4 AZR 400 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR400.14.0 - 9 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wi rksam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. J anuar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . 3. Die diffe r enzierende vertragliche Regelung in A 2.1 . Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent ( im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966 /13 - Rn. 31 ff. mwN) . II. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrech t- lichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Die Betriebspa r- teien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Gruppen von Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG , der die Betriebsparteien ve r- pflichtet , eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235) . III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 1. Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf ei ne Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - Die Tarifve r- 19 20 21 22 23 - 9 - 4 AZR 400 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR400.14.0 - 10 - tragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsb e- stimmung vereinbart , welche den Kläger nicht erfasst . Weiterhin kann e r sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfa s- sungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 6. Juli 201 6 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . 2. D er Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis sein es (bisherigen) Bruttomonatseinko m- mens iHv. 70 % unte r Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch für Arbeit anzurechnen sind . Entgegen der Ansicht der Revision haben d ie Pa r- teien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart . Die ausdrückl i- che Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll . Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den En t- geltzahlungen d er Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den ne t- to gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV zusammensetzt (dazu bereits ausf . BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 154, 8 ) . 3. Die Revision meint deshalb auch zu Unrecht, es bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterprämie. Der Anspruch aus A 2.2 . DV iVm. § 5 Abs. 12 TS - TV wurde zutreffend berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 BGB) . IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts , worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (s h . näher 24 25 26 - 10 - 4 AZR 400 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR400.14.0 BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Creutzfeldt Rinck Klose Die ehrenamtliche Richt e- rin Pfeil ist wegen Ablauf der Amtszeit an der U n- terschriftsleistung verhi n- dert. Creutzfeldt Mayr 27
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