Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Januar 2017 Vierter Senat - 4 AZR 407/14 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR407.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 17. Oktober 2013 - 26 Ca 11121/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 30. April 2014 - 11 Sa 41/14 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR407.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 407 /14 11 Sa 41/14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 25 . Januar 201 7 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 4 AZR 407 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR407.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Januar 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vorsitzenden , den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose , die Richte rin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtliche n Richt e- r i n n en Pfeil und Mayr für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts München vom 30 . April 2014 - 11 Sa 41 /14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf weitere Abfi n- dung en und ein höheres Transfer entgelt. Die Klägerin war seit 1996 bei der Beklagten zu 2. und deren Recht s- vorgängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonat s- entgelt von zuletzt 4.533,01 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagte n zu 2. g e- plante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr best e- henden Betriebsrat und d er zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG M e- tall), deren Mitglied die Klägerin erst zu einem Zeitpunkt nach dem 23. März 2012 geworden ist , teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS - TV) , der ua. die Einrichtung der Bekla g- ten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts ( BeE - Monatse ntgelts ) bzw. bei einem vorzeitige n Ausscheiden aus der Bekl agten zu 1 . als weiteren Bestandteil der Abfindung eine vorsah . Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - , in dem ua. die Regelungen zur Milderung der wirtschaftli chen und sozialen Folgen des TS - für alle betroff e- 1 2 - 3 - 4 AZR 407 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR407.14.0 - 4 - nen Beschäftigten abschließend übern ommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstran s- fer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV) , der zusätzliche Lei stungen unter bestim m- ten Voraussetzungen regelte ; ü ber den Wortlaut dieser Kollektivvereinbaru n- gen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff . , BAGE 151, 235 ) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff. ) wie dergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt die Klägerin von den Beklagten (nachfolgend DV ; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235 und 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6 ) , den sie fristgemäß unterzeichnete . Das Be E - Monatse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinkommens der Klägerin (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialvers i- cherungs - und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transfe r- kurzarbeitergeld der Klägerin abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungs leistung. Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. endete zum 14. Februar 2014 . Mit ihr er Klage hat die Klägerin auf der Basis des ETS - TV weitere A b- findungszahlung en und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Au f- fassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS - TV u n- wirksam sei . Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße g e- gen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihr stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS - TV zu. Sie sei aus Gleichbehandlungsgrün den so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG Metall. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG . 3 4 5 - 4 - 4 AZR 407 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR407.14.0 - 5 - Rech ntgelt von der Beklagten zu 1 . unrichtig berechnet worden. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Ma i 2012 iHv. 4.079,71 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.181,69 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen; 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie eine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem B a- siszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen; 3. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 iHv. 4.079,71 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.181,69 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen; 4. die Beklagte zu 1. zu veru rteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2012 iHv. 4.079,71 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.181,69 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen; 5. die Bekla gte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2012 iHv. 4.079,71 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.384,35 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu be zahlen; 6. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2012 iHv. 4.079,71 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.181,69 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus sei t 1. Oktober 2012 zu bezahlen; 7. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 iHv. 4.166,49 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.225,38 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 6 - 5 - 4 AZR 407 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR407.14.0 - 6 - 1. November 2012 zu bezahlen; 8. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2012 iHv. 4.079,71 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.181,69 Euro netto zzgl. fünf Prozent punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen; 9. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 iHv. 4.079,71 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.181,69 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2013 zu bezahlen; 10. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 iHv. 4.079,71 Euro brutto abzüglich hierauf beza hlter 2.195,74 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen; 11. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2013 iHv. 4.079,71 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.195,74 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen; 12. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 iHv. 4.079,71 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2. 2 02,07 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen; 13. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmona t April 2013 iHv. 4.374,77 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.338,44 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen; 14. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2013 iHv. 4.079,71 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.197,85 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2013 zu bezahlen; - 6 - 4 AZR 407 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR407.14.0 - 7 - 15. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie w eiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2013 iHv. 4.079,71 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.197,85 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen; 16. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2013 iHv. 4.079,71 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.197,85 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2013 zu bezahlen; 17. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2013 iHv. 4.079,71 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.197,85 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2013 zu bezahlen; 18. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2013 iHv. 4.079,71 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.197,85 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hiera us seit 1. Oktober 2013 zu bezahlen; 19. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2013 iHv. 4.079,71 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.197,85 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basis zinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2013 zu bezahlen; 20. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2013 iHv. 4.079,71 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.197,85 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunk te Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2013 zu bezahlen; 21. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2013 iHv. 4.079,71 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.197,85 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2014 zu bezahlen; 22. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2014 iHv. 4.079,71 Euro brutto abzüglich hierauf beza hlter - 7 - 4 AZR 407 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR407.14.0 - 8 - 2.206,53 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2014 zu bezahlen; 23. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 61.535,62 Euro abzüglich hierauf bezahlter 37.041,78 Euro nett o zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 15. Februar 2014 zu bezahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistung en. Sie unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet ; ge schuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - - handele. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung de r Kläger in als unzulässig verworfen, soweit sie die Berec h- nung des BeE Gehalts insgesamt als Bruttobetrag geltend gemacht hat, im Ü b- rigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat es zugelassen, soweit die Berufung nicht unzulässig war. Mit ihrer Revision verfolgt d ie Kläg e- r in ihre vor dem Landesarbeitsgericht zuletzt gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. A. Die unbeschränkt eingelegte Revision ist insgesamt zulässig. Die B e- schränkung der Revisionszulassung durch das Landesarbeitsgericht war unb e- achtlich. I . Die Revision kann vom Berufungsgeri cht auf einen Teil beschränkt z u- gelassen werden, wenn sich die Beschränkung auf einen tatsächlich und rech t- 7 8 9 10 11 - 8 - 4 AZR 407 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR407.14.0 - 9 - lich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht; eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Rechtsfragen ist dage gen nicht möglich. Sie ist ohne rechtliche Bedeutung und führt zur unbeschränkten Statthaftigkeit der Revision (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 17 mwN ; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 53 mwN , BAGE 128, 73 ) . II. Danach war die Beschr e- s- weislich des Tenors die Berufung als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin die Berechnung des BeE Gehalts insgesamt als Bruttobetrag geltend macht. Diese Frage stellt in Bezug auf die Forderung d er Klägerin nach einem höheren Transfere ntgelt von der Beklagten zu 1., die auch die Forderung nach einer B e- rechnung auf Basis von 80 % statt 70 % ihres Bruttomonatseinkommens u m- fasst, keinen se lbständigen, abtrennbaren Teil dar, über den auch durch Teilu r- teil entschieden werden könnte. III . Die Klägerin hat die Revision unbeschränkt eingelegt. Zum einen hat sie in Bezug auf die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beschränkung in der Revisions zulassung formuliert, die Revision we rd e , soweit sie zugelassen . Daraus ergibt sich der Wille der Klägerin, die Revision so weit als möglich einzulegen. Zum anderen hat die Klägerin in der Revisionsbegründung wortgl eich dieselben Anträge formul iert, die sie vor dem Landesarbeitsgericht gestellt hat te. B. Die Revision ist nicht bereits deshalb teilweise unbegründet, weil die Berufung der Klägerin teilweise unzulässig war. Die Forderung nach einem e r- höhten BeE - Monatse ntgelt stellt einen einheitlichen Streitgegenstand dar. Da die Klägerin sich zumindest im Hinblick auf die Forderung nach einer Berec h- nung auf Basis von 80 % ihres Bruttomonatseinkommens ausreichend mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt hat, war die Berufung b e- züglich des Streitgegenstands insgesamt zulässig. 12 13 14 - 9 - 4 AZR 407 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR407.14.0 - 10 - C . Die Revision ist jedoch unbegründet, weil die Klage unbegründet ist. Die Klägerin hat gegen die Beklagte n keinen Anspruch auf eine weitere Abfi n- dungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Bekla g- te n zu 1. weder ein Anspruch a uf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Brutt o- monatseinkommens noch ein Anspruch au f eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bruttomonats ei n- kommens . Vor diesem Hintergrund ist auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer höheren Abfindung wegen vorzeitigen Ausscheidens (Sprinte r- prämie) unbegründet. Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehr e- ren Entscheidung en, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächti g- ten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt ( vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - ; sh . auch 1 5. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) . An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen: I. Die Klägerin kann auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV k eine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen . Sie wird nicht v - gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Z um Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags b e- stand keine Mitglied schaft in der tarifschließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - a- tive Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wir d vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mi t- gliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, son dern verlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende G e- werkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - 15 16 17 18 - 10 - 4 AZR 407 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR407.14.0 - 11 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . 3. Die diffe r enzierende vertragliche Regelung in A 2.1 . Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intranspare nt ( im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) . II. Weiterhin kann sich die Klägerin nicht auf den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Die B e- triebsparteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Gruppen von Mitgliedern der IG Metall diff e- renziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtl i- che n Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG , der die Betriebsparteien verpflichtet, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachve r- halten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschli e- ßen, beachtet (ausf. BAG 6. Jul i 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235) . III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 1. Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf e ine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen ihres Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - r- tragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbe reichsb e- 19 20 21 22 23 - 11 - 4 AZR 407 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR407.14.0 - 12 - stimmung vereinbart , die die Klägerin nicht erfasst . Weiterhin kann sie sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfa s- sungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . 2. Die Klägerin kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis ihres (bisherigen) Bruttomonatseinkommens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Agentur für Arbeit a nzurechnen sind . Entgegen der Ansicht der Revision haben d ie Parteien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart . Die ausdrückliche Bezu g- nahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll . Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen Entgelts ein - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzah lungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV z u- sammensetzt (dazu bereits ausf . BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 154, 8 ) . 3. Die Revision meint deshalb auch zu Unrecht , es bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterprämie. Der Anspruch aus A 2.2. DV iVm. § 5 Abs. 12 TS - TV wurde zutreffend berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 BGB) . IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts , worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hi ngewiesen hat (s h . näher 24 25 26 - 12 - 4 AZR 407 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR407.14.0 BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Creutzfeldt Rinck Klose Die ehrenamtliche Richt e- rin Pfeil ist wegen Ablauf der Amtszeit an der U n- terschriftsleistung verhi n- dert. Creutzfeldt Mayr 27
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