Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Januar 2017 Vierter Senat - 4 AZR 422/14 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR422.14.0 I. Arbeitsgericht München - 17 Ca 8543/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 19. Februar 2014 - 5 Sa 839/13 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR422.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 422 /14 5 Sa 839/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 25 . Januar 201 7 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 4 AZR 422 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR422.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Januar 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vorsitzenden , den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose , die Richte rin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtliche n Richt e- r in nen Pfeil und Mayr für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts München vom 19. Februar 2014 - 5 Sa 839/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf eine weitere A b- findung und ein höheres Transfer entgelt. Die Klägerin war seit 1992 bei der Beklagten zu 2. und deren Recht s- vorgängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonat s- entgelt von zuletzt 6.962,00 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagte n zu 2. g e- plante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr best e- henden Betriebsrat und d er zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG M e- tall), deren Mitglied die Klägerin erst zu einem Zeitpunkt nach dem 23. März 2012 geworden ist , teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS - TV) , der ua. die Einrichtung der Bekla g- ten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts ( BeE - Monatse ntgelts ) bzw. bei einem vorzeitige n Ausscheiden aus der Bekl agten zu 1 . a ls weiteren Bestandteil der Abfindung eine vorsah . Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - , in dem ua. die Regelungen zur 1 2 - 3 - 4 AZR 422 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR422.14.0 - 4 - Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des TS - für alle betroff e- nen Beschäftigten abschließend übern ommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstran s- fer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV) , der zus ätzliche Leistungen unter bestim m- ten Voraussetzungen regelte ; ü ber den Wortlaut dieser Kollektivvereinbaru n- gen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff . , BAGE 151, 235 ) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn . 3 ff. ) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt die Klägerin von den Beklagten (nachfolgend DV ; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulier ungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235 und 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6 ) , den sie fristgemäß unterzeichnete . Das BeE - Monatse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinkommens der Klägerin (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialvers i- cherungs - und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transfe r- kurz arbeitergeld der Klägerin abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungs leistung. Mit ihrer Klage hat die Klägerin auf der Basis des ETS - TV eine weitere Abfindungszahlung und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Au f- fassu ng vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS - TV u n- wirksam sei . Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße g e- gen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihr stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS - TV zu. Sie sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG Metall. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG . ntgelt von der Beklagten zu 1 . unrichtig berechnet worden. 3 4 - 4 - 4 AZR 422 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR422.14.0 - 5 - Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.992,54 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen; 2. festzustellen, dass sie gegenüber der Beklagten zu 1. während des Bestands des Transferarbeitsve r- hältnisses Anspruch auf Transferentgelt hat auf B a- sis von 80 % des Bruttogehalts bei der Beklagten zu 2. statt auf Basis von 70 %; 3. die Beklagten zu verurteilen, an sie eine weitere A b- findung iHv. 10.000,00 Euro brutto z zgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen; 4. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehal t für den Lohnmonat Juni 2012 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.992,54 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen; 5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie wei teres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2012 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.992,54 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen; 6. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2012 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.992,54 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen; 7. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2012 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.992,54 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen; 5 - 5 - 4 AZR 422 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR422.14.0 - 6 - 8. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 iHv. 7.089,08 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.349,38 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2012 zu bezahlen; 9. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2012 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.992,54 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen; 10. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.625,91 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2013 zu bezahlen; 11. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.010,50 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen; 12. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzügl ich hierauf bezahlter 3. 010,50 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkt e Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen; 13. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 iHv. 6.265,80 Eu ro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.017,31 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen; 14. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat April 2013 iHv. 9.064,94 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 4.170,64 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen; - 6 - 4 AZR 422 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR422.14.0 - 7 - 15. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.012,77 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2013 zu bezahlen; 16. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.012,77 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen; 17. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.012,77 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2013 zu bezahlen; 18. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.012,17 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2013 zu bezahl en; 19. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.012,77 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1 . Oktober 2013 zu bezahlen; 20. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3 .0 12,77 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2013 zu bezahlen; 21. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.012,77 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2013 zu bezahlen; - 7 - 4 AZR 422 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR422.14.0 - 8 - 22. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2013 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.012,77 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 201 4 zu bezahlen; 23. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2014 iHv. 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3 .012,77 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2014 zu bezahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen. Sie unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet ; ge schuldet sei eine Vergütung g emäß § 5 Abs. 3 TS - - handele. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Kläge rin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2. bereits unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. A. Der Antrag, festzustellen, dass sie gegenüber der Beklagten zu 1. wä h- rend des Bestands des Transferarbeitsverhältnisses Anspruch auf Transferen t- gelt auf Basis von 80 % des Bruttogehalts bei der Beklagten zu 2. statt auf B a- sis von 70 % hat , ist unzulässig. Dabei kann offenbleiben, ob sich der Antrag 6 7 8 9 - 8 - 4 AZR 422 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR422.14.0 - 9 - überhaupt auf ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bezieht. Jedenfalls besteht kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung. I. Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die En t- scheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesam t beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur ei n- zelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts g e- stellt w erden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Au s- einandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um de n- selben Fragenkomplex ausschließen. Das ist bei einem auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Antr ag in der hier gewählten Form dann der Fall, wenn insbesondere über weitere Faktoren, die die Zahlungshöhe besti m- men, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine einf a- che Rechenaufgabe ist, die von den Parteien in einem unstreitige n Verfahren ebenso selbst umgesetzt werden können wie die weiteren Zahlungsmodalit ä- ten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gege n- stand des Feststellungsantrags gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vo r- frage geklärt wird, die die Rechtsgrundlagen für den Entgeltanspruch nicht a b- schließend klärt ( st. Rspr., vgl. BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21 mwN ) . II. Hiervon ausgehend ist der Feststellungsantrag zu 2. unzulässig. Er ist auch keiner Auslegung zugänglich, die eine Sachentscheidung ermöglichen würde, für die das erforderliche Rechtsschutzinteresse vorliegt. Im Falle der Stattgabe des Antrags bliebe ungeklärt, wie die Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit erfolgen soll. Auch hierüber besteht zwischen den Par teien ein Streit, der durch die begehrte Entscheidung nicht gelöst würde. Dieses we i- tere in B 4 . DV vorgesehene Berechnungskriterium für die monatliche Verg ü- tung hätte ebenfalls zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht we r- den müssen. Dies ist nicht erfolgt. 10 11 - 9 - 4 AZR 422 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR422.14.0 - 10 - B. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Klägerin hat g e- gen die Beklagte n keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE - M onatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bruttomonatseinkommens . Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehr e- ren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächti g- ten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt ( vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - ; sh . auch 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) . An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen: I. Die Klägerin kann weder unmittelbar aus § 3 ETS - TV aufgrund ihrer nach dem 23. März 2012 begründeten Mitgliedschaft in der IG Metall noch auf Grundlage der Rege lung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV eine weitere A b- findung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Sie des Ergänzungstransfer - 2.1. Abs. 2 DV e r- fasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Sie war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der tari f- schließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - a- tive Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nic ht nur eine Mi t- gliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende G e- werkschaftsmitgliedscha ft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - 12 13 14 15 - 10 - 4 AZR 422 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR422.14.0 - 11 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleich heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . 3. Die diffe r enzierende vertragliche Regelung in A 2.1 Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent ( im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) . II. Weiterhin kann sich die Klägerin nicht auf den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehan dlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Die B e- triebsparteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Gruppen von Mitgliedern der IG Metall diff e- renziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betrie bsverfassungsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG , der die Betriebsparteien verpflichtet, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachve r- halten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschli e- ßen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 1 5. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235) . III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 1. Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt ebenso wenig Anspruch auf eine Ergänzung der monatliche n Zahlungen zu den Mindestbedingungen ihres Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - , wie aus ihrer 16 17 18 19 20 - 11 - 4 AZR 422 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR422.14.0 - 12 - erst nach dem 23. März 201 2 begründe te n Mitgliedschaft in der IG Metall . Die Tarifvertragsp arteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsb e- reichsbestimmung vereinbart , die die Klägerin nicht erfasst . Weiterhin kann sie sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsve r- fassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrund satz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . 2. Die Klägerin kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis ihres (bisherigen) Bruttomonatseinkommens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bruttomonatsgehal beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Agentur für Arbeit anzurechnen sind . Entgegen der Ansicht der Revision haben d ie Parteien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % d er nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart . Die ausdrückliche Bezu g- nahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll . Damit wird zur Berechnu ng der Höhe des monatlichen Entgelts ein - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 T S - TV z u- sammensetzt (dazu bereits ausf . BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 154, 8 ) . IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts , worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfälle n hingewiesen hat (s h . näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . 21 22 - 12 - 4 AZR 422 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR422.14.0 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Creutzfeldt Rinck Klose Die ehrenamtliche Richt e- rin Pfeil ist wegen Ablauf der Amtszeit an der U n- terschriftsleistung verhi n- dert. Creutzfeldt Mayr 23
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