Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Januar 2017 Vierter Senat - 4 AZR 566/14 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR566.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 26. März 2014 - 43 Ca 1618/14 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 5. August 2014 - 9 Sa 339/14 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR566.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 566 /14 9 Sa 339/14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 25 . Januar 201 7 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 4 AZR 566 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR566.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Januar 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vorsitzenden , den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose , die Richte rin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtliche n Richt e- r in nen Pfeil und Mayr für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts München vom 5. August 2014 - 9 Sa 339/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf eine weitere A b- findung und ein höheres Transfer entgelt. Die Klägerin war seit 2000 bei der Beklagten zu 2. und deren Recht s- vorgängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonat s- entgelt von zuletzt 2.100,00 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagte n zu 2. g e- plante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr best e- henden Betriebsrat und d er zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG M e- tall), deren Mitglied die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geworden ist , teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und S ozialtarifvertrag (nac h- folgend TS - TV) , der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts ( BeE - Monatse ntgelts ) bzw. bei e i- nem vorzeitige n Ausscheiden aus der Bekl agten zu 1 . als weiteren Bestandteil der Abfindung eine vorsah . Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - e- , in dem ua. die Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des TS - für alle betroffenen Beschäftigten abschli e- 1 2 - 3 - 4 AZR 566 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR566.14.0 - 4 - ßend übern ommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV) , der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Vor aussetzungen r e- gelte ; ü ber den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff . , BAGE 151, 235 ) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff. ) wiedergegeben sind, besteht zwi schen den Parteien kein Streit. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt die Klägerin von den Beklagten (nachfolgend DV ; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235 und 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6 ) , den sie fristgemäß unterzeichnete . Sie er hielt mit dem BeE - Monatse ntgelt für den Monat Ma i 2012 eine Abfindung. Das BeE - Monatse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinkommens der Klägerin (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialvers i- cherungs - und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transfe r- kurzarbeitergeld der Klägerin abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungs leistung. Mit ihrer Klage hat die Kläge rin auf der Basis des ETS - TV eine weitere Abfindungszahlung und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Au f- fassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS - TV u n- wirksam sei . Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung ver stoße g e- gen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihr stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS - TV zu. Sie sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG Metall. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG - ach ntgelt von der Beklagten zu 1 . unrichtig berechnet worden. 3 4 - 4 - 4 AZR 566 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR566.14.0 - 5 - Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 iHv. 27.090,00 Euro br utto abzüglich hierauf bezahlter 16.218,18 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen; 2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 iHv. 1.890,00 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 886,54 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen; 3. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Ju li 2012 iHv. 1.890,00 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 993,61 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen; 4. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für d en Lohnmonat August 2012 iHv. 1.890,00 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 993,61 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen; 5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weite res BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2012 iHv. 1.890,00 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 865,06 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen; 6. die Beklagte zu 1. zu veru rteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 iHv. 1.890,00 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 797,42 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basisz inssatz der EZB hieraus seit 1. November 2012 zu bezahlen; 7. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2012 iHv. 1.937,47 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.164,13 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen; 5 - 5 - 4 AZR 566 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR566.14.0 - 6 - 8. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 iHv. 1.890,00 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 897,20 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hier aus seit 1. Januar 201 4 zu bezahlen; 9. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 iHv. 1. 890 ,00 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 971,26 Euro netto zz gl. fü nf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins satz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen; 10. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2013 iHv. 1.890,00 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 519,64 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinse n über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen; 11. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 iHv. 1.890,00 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 971,26 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen; 12. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat April 2013 iHv. 1.890,00 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 971,26 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen; 13. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2013 iHv. 1.890,00 Euro brutto abzüglich hierauf beza hlter 971,26 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen; 14. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2013 iHv. 1.89 0 ,00 Euro brutto abzüglic h hierauf bezahlter 971,26 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2013 zu bezahlen; 15. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2013 iHv. 1.89 0 ,00 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter - 6 - 4 AZR 566 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR566.14.0 - 7 - 971,26 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2013 zu bezahlen; 16. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat S eptember 2013 iHv. 1.890,00 Euro brutto abzüglich hierauf gezahlter 971,26 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2013 zu bezahlen; 17. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Geha lt für den Lohnmonat Oktober 2013 iHv. 1.89 0 ,00 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 971,26 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2013 zu bezahlen; 18. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2013 iHv. 1.260,00 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 694,53 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2013 zu bezahlen; 19. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2013 iHv. 792,58 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 517,66 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkt e Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 201 4 zu bezahlen; 20. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2014 iHv. 1.890,00 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 975,04 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2014 zu bezahlen; 21. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2014 iHv. 1.89 0 ,00 Euro brutto abzüglich hierauf b ezahlter 975,04 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hier aus seit 1. März 2014 zu bezahlen; 22. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet ist, ihr ein monatliches BeE Gehalt iHv. 1.890,00 Euro brutto zu bezahle n ; - 7 - 4 AZR 566 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR566.14.0 - 8 - 23. die Beklagten gesamtschuldne risch zu verurteil en, an s ie eine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem B a- siszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu b e- zahlen; 24. die Beklagte zu 1. zu verurteil en , an s ie weiteres BeE Gehalt für den Lohnm onat März 2014 iHv. 1.036,45 Euro brutto abzüglich hierauf b ezahlter 584,07 Euro netto zzgl . fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2014 zu bezahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsa nträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen. Sie unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet ; ge schuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - TV, - handele. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen . A. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfe h- lerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf g rund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) abgelehnt hat. 6 7 8 9 - 8 - 4 AZR 566 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR566.14.0 - 9 - I. Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies bea n- tragt hat, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 2 1 mwN , BAGE 151, 235) . II. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen ihren Anspruch gegen die Beklagte n nicht auf eine beiderseitige Tarifgebundenheit gestützt. Sie hat nicht behauptet, iSd. § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden zu sein. Bereits in der Klag e- schrift ha t sie Indem das Landesarbeitsgericht einen möglichen Anspruch de r Kläger in au f- grund beiderseitiger Tarifgebundenheit aberkannt hat, hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. III. Das Urte il ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsau s- spruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 2 3 mwN, BAGE 151, 235) auszuschließen. B. Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klage is t hinsichtlich des Antrags zu 2 2 . bereits unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. I . Der Antrag, festzustellen, dass die Beklagte zu 1. während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet ist, d er Klägerin ein monat liches BeE Gehalt iHv. 1.890,00 Euro brutto zu bezahlen , ist unzulässig. Dabei kann offenbleiben, ob sich der Antrag überhaupt auf ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bezieht. Jedenfalls besteht kein rechtliches Interesse an der alsba l- digen Feststel lung. 1. Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die En t- scheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entsche idung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur ei n- zelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts g e- stellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Au s- 10 11 12 13 14 15 - 9 - 4 AZR 566 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR566.14.0 - 10 - einandersetzungen über die zwischen den Parteien str ittigen Fragen um de n- selben Fragenkomplex ausschließen. Das ist bei einem auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Antrag in der hier gewählten Form dann der Fall, wenn insbesondere über weitere Faktoren, die die Zahlungshöhe besti m- men, kei n Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine einf a- che Rechenaufgabe ist, die von den Parteien in einem unstreitigen Verfahren ebenso selbst umgesetzt werden können wie die weiteren Zahlungsmodalit ä- ten. Anderenfalls müssen auch die weit eren Berechnungskriterien zum Gege n- stand des Feststellungsantrags gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vo r- frage geklärt wird, die die Rechtsgrundlagen für den Entgeltanspruch nicht a b- schließend klärt ( st. Rspr., BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn . 21 mwN ) . 2. Hiervon ausgehend ist der Feststellungsantrag zu 2 2. unzulässig. Er ist auch keiner Auslegung zugänglich, die eine Sachentscheidung ermöglichen würde, für die das erforderliche Rechtsschutzinteresse vorliegt. Im Falle der Stattgabe des Antra gs bliebe ungeklärt, wie die Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit erfolgen soll. Auch hierüber besteht zwischen den Parteien ein Streit, der durch die begehrte Entscheidung nicht gelöst würde. Dieses we i- tere in B 4. DV vorgesehene Berechnungskri terium für die monatliche Verg ü- tung hätte ebenfalls zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht we r- den müssen. Dies ist nicht erfolgt. II. Soweit die Klage zuläss ig ist, ist sie unbegründet. Die Kläger in hat g e- gen die Beklagte n keinen Anspruch auf ein e weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bruttomonatseinkommens. Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehr e- ren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächti g- ten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt ( vg l. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - ; sh . auch 15. April 2015 - 4 AZR 16 17 18 - 10 - 4 AZR 566 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR566.14.0 - 11 - 796/13 - BAGE 151, 235) . An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen: 1. Die Kläger in kann auf Grundlage der Rege lung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Sie wird - und Sozialtar gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Vorausset zungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Sie war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stic h- tags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. a) Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - TV werden nicht a- tive Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mi t- gliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende G e- werkschaft smitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . b) Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleich heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. J anuar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . c) Die differenzierende vertragliche Regelung in A 2.1 . Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) . 19 20 21 22 - 11 - 4 AZR 566 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR566.14.0 - 12 - 2. Weiterhin kann sich die Kläger in nicht auf den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Die B e- triebsparteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenzi ert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleic h- heitswidrige Gruppenbildung auszu schließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235) . 3. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . a) Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen ihres Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - r- tragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsb e- stimmung vereinbart , die die Kläger in nicht erfasst . Weiterhin kann sie sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfa s- sungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Betr VG stützen (BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . b) D ie Kläger in kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis ihre s (bisherigen) Bruttomo natseinkommens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Agentur für Arbeit anzurechn en sind . Entgegen der Ansicht der Revision haben d ie Parteien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart . Die ausdrückliche Bezu g- nahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend 23 24 25 26 - 12 - 4 AZR 566 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR566.14.0 sein soll . Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen Entgelts ein - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen d er Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV z u- sammensetzt (dazu bereits ausf . BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 154, 8 ) . 4. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfa ch in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (s h . näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs . 1 ZPO. Creutzfeldt Rinck Klose Die ehrenamtliche Richt e- rin Pfeil ist wegen Ablauf der Amtszeit an der U n- terschriftsleistung verhi n- dert. Creutzfeldt Mayr 27 28
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