Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Januar 2017 Vierter Senat - 4 AZR 449/14 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR449.14.0 I. Arbeitsgericht München - 17 Ca 8542/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 15. Mai 2014 - 2 Sa 785/13 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR449.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 44 9/14 2 Sa 785/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Januar 2017 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . 1 . Beklagte zu 1 ., Berufungsbeklagte zu 1 . und Revisionsbeklagte zu 1 ., 2 . Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 2 . und Revisionsbeklagte zu 2 ., - 2 - 4 AZR 44 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR449.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Januar 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtliche n Richt e- rin nen Pfeil und Mayr für Recht erkannt : 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgericht s München vom 15. Mai 2014 - 2 Sa 785/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat d ie Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Kläger s auf weitere Ab f i n- dung en und ein höheres Transfer entgelt. Der Kläger war seit 1980 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvo r- gängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonatsen t- gelt von zuletzt 7.630,33 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagte n zu 2. gepla n- te Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehe n- den Betriebsrat und der zuständigen Indus triegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger nie geworden ist , teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS - TV) , der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts ( BeE - Monatse ntgelts ) bzw. bei einem vorzeitige n Au s- scheiden aus der Bekl agten zu 1 . als weiteren Bestandteil der Abfindung eine vorsa h . Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - , in dem ua. die Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen 1 2 - 3 - 4 AZR 44 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR449.14.0 - 4 - des TS - für alle betroffenen Beschäfti gten abschließend übern ommen wu r- den. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV) , der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen regelte ; ü ber den Wortlau t di e- ser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff . , BAGE 151, 235 ) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff. ) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt d er Kläger von den Beklagten einen (nachfolgend DV ; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des S e- nats vom 15. April 2015 - 4 AZ R 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235 und 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6 ) , den er fristgemäß unterzeichnete . Er erhielt mit dem BeE - Monatse ntgelt für den Monat Mai 2012 eine Abfindung. Das BeE - Monatse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonats einkommens des Kläger s (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialvers i- cherungs - und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transfe r- kurzarbeitergeld des Kläg ers abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1 . als Aufstockungsleistung. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. endete mit Ablauf des 30. November 2013. Daraufhin erhielt der Kläger eine weitere Abfindung als Sprinterprä mie. Mit seiner Klage hat d er Kläger auf der Basis des ETS - TV weitere A b- findungszahlung en und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Au f- fassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS - TV u n- wirksam sei . Die im DV in Bezug ge nommene tarifliche Regelung verstoße g e- gen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS - TV zu. Er sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu beh andeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG 3 4 5 - 4 - 4 AZR 44 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR449.14.0 - 5 - Metall. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. Monatse ntgelt von der Beklagten zu 1 . unrichtig bere chnet worden. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 iHv. 98.431,26 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 54.966,29 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn eine weitere A b- findung iHv. 10.000,00 Euro brutto z zgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hier auf seit Klageerhebung zu bezahlen; 3. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 iHv. 6.867,30 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.948,09 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinss atz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen; 4. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2012 iHv. 6.867,30 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.948,09 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hierau s seit 1. August 2012 zu bezahlen; 5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2012 iHv. 6.867,30 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.948,09 Euro netto z zgl. fünf Prozen tpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen; 6. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2012 iHv. 6.867,30 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.948,09 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen; 6 - 5 - 4 AZR 44 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR449.14.0 - 6 - 7. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 iHv. 8.986,28 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 4.888,68 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2012 zu bezahlen; 8. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2012 iH v. 6.867,30 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.948,09 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen; 9. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 iHv. 6.867,30 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.944,86 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen; 10. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weitere s BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2013 iHv. 6.867,30 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.577,21 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen; 11. die Beklagte zu 1. zu verurtei len, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 iHv. 6.867,30 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.957,52 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen; 12. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat April 2013 iHv. 14.071,83 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 7.919,76 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen; 13. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2013 iHv. 6.867,30 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.949,08 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2013 zu bezahlen; - 6 - 4 AZR 44 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR449.14.0 - 7 - 14. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2013 iHv. 6.867,30 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.949,08 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen; 15. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2013 iHv. 6.867,30 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.949,08 Euro netto z zgl. fü nf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2013 zu bezahlen; 16. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2013 iHv. 6.867,30 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.949, 08 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2013 zu bezahlen; 17. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2013 iHv. 6.867,30 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.949,08 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2013 zu bezahlen; 18. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2013 iHv. 6.867,30 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.949,08 Euro netto zzgl . fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2013 zu bezahlen; 19. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Nove mber 2013 iHv. 6.867,30 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.949,08 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2013 zu bezahlen; 20. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn wei tere Abfindung iHv. 17.168,25 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 8.366,21 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2013 zu bezahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch de s Kläger s auf höhere 7 - 7 - 4 AZR 44 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR449.14.0 - 8 - Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags se i zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet ; ge schuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - - handele. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeits gericht hat die Berufung de s Kläger s zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt d er Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. A. Das Urtei l des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfe h- lerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es einen Anspruch des Klägers g e- gen die Beklagten auf g rund beiderseitiger Tarifge bundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) abgelehnt hat. I. Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies bea n- tragt hat, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberk annt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 2 1 mwN, BAGE 151, 235) . II. Nach den vom Kläger in der Revision nicht mit entsprechenden Rügen ä- ger nicht Mitglied der IG Metall (vgl. zu III 1 der Entscheidungsgründe) . Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger seinen Anspruch gegen die Beklagten in den Tatsacheninstanzen auf eine beiderseitige Tarifgebundenheit gestützt hat. 8 9 10 11 12 - 8 - 4 AZR 44 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR449.14.0 - 9 - III. Das Urt eil ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsau s- spruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 2 3 mwN, BAGE 151, 235) auszuschließen. B. Der Kläger hat gegen die Beklagte n ke inen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % d es vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bruttom o- natseinkommens. Vor diesem Hintergrund ist auch der geltend gemachte A n- spruch auf Zahlung einer höheren Abfindung wegen vorzeitigen Ausscheidens (Sprinterprämie) unbegründet. Der Senat hat si ch mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehr e- ren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächti g- ten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt ( vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - ; sh . auch 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) . An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen: I. Der Kläger kann auf Grundlage der Rege lung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine w eitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Er wird - und Sozialtar gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tarif lich wirksam geregelten Stic h- tags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - a- tive Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mi t- gliedschaft in der IG Metall im Sinne einer T arifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- 13 14 15 16 17 - 9 - 4 AZR 44 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR449.14.0 - 10 - spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende G e- werkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. J anuar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . 3. Die diffe r enzierende vertragliche Regelung in A 2.1 . Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparen t ( im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) . II. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrech t- lichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Die Betriebspa r- teien haben g erade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern d er IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichb ehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235) . III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 1. Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisse s nach § 2 Satz 1 18 19 20 21 22 - 10 - 4 AZR 44 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR449.14.0 - 11 - ETS - r- tragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsb e- stimmung vereinbart , die den Kläger nicht erfasst . Weiterhin kann e r sich auch insoweit wed er auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . 2. D er Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis sein es (bisherigen) Bruttomonatseinko m- mens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bruttomonatsgehal tes dividiert durch für Arbeit anzurechnen sind . Entgegen der Ansicht der Revision haben d ie Pa r- teien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % d er nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart . Die ausdrückl i- che Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll . Damit wird zur Berechnu ng der Höhe des monatlichen - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den En t- geltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den ne t- to gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 T S - TV zusammensetzt (dazu bereits ausf . BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 154, 8 ) . 3. Daher meint die Revision ferner zu Unrecht, es bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterprämie. Der Anspruch aus A 2.2 . DV iVm. § 5 Abs. 12 TS - TV wurde zutreffend berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 BGB) . IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 Arb GG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts , worauf der erkennende Senat bereits 23 24 25 - 11 - 4 AZR 44 9 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR449.14.0 mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (s h . näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Creutzfeldt Rinck Klose Die ehrenamtliche Richt e- rin Pfeil ist wegen Ablauf der Amtszeit an der U n- terschriftsleistung verhi n- dert. Creutzfeldt Mayr 26
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