Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Januar 2017 Vierter Senat - 4 AZR 482/14 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR482.14.0 I. Arbeitsgericht München - 26 Ca 11247/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 2. April 2014 - 5 Sa 59/14 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR482.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 482 /14 5 Sa 5 9 /14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 25 . Januar 2017 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1 . Beklagte zu 1 ., Berufungsb eklagte zu 1 . und Revisionsbeklagte zu 1 ., 2 . Beklagte zu 2 ., Berufungsbeklagte zu 2 . und Revisionsbeklagte zu 2 ., - 2 - 4 AZR 482 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR482.14.0 - 3 - hat der Viert e Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Januar 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sow ie die ehrenamtliche n Richt e- rin nen Pfeil und Mayr für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgericht s München vom 2. April 2014 - 5 Sa 5 9 /14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Kläger s auf weitere Abfi n- dung en und ein höheres Transfer entgelt. Der Kläger war seit 1988 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvo r- gängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonatsen t- gelt von zuletzt 5.405,88 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagte n zu 2. gepla n- te Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehe n- den Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Me tall), deren Mitglied der Kläger erst zu einem Zeitpunkt nach dem 23. März 2012 g e- worden ist , teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und Soz i- altarifvertrag (nachfo lgend TS - TV) , der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts ( BeE - Monatse ntgelts ) bzw. bei einem vorzeitige n Ausscheiden aus der Bekl agten zu 1 . als weiteren Bestandteil der Abfindung eine vorsah . Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - , in dem ua. die Regelungen zur 1 2 - 3 - 4 AZR 482 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR482.14.0 - 4 - Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des TS - für alle betroff e- nen Beschäftigten abschließend übern ommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstran s- fer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV) , der zusätzliche Leistungen unter bestim m- ten Voraussetzungen regelte ; ü be r den Wortlaut dieser Kollektivvereinbaru n- gen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff . , BAGE 151, 235 ) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff. ) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein S treit. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt d er Kläger von den Beklagten (nachfolgend DV ; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235 und 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6 ) , den er fristgemäß unterzeichnete . Er erhielt mit dem BeE - Monatse ntgelt für den Monat M ai 2012 eine Abfindung. Das BeE - Mon atse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonats einkommens des Kläger s (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialvers i- cherungs - und Steuermerkmale. Von di esem Nettoentgelt wurde das Transfe r- kurzarbeitergeld des Klägers abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung. Aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers endete das Vertrag sve r- hältnis mit der Beklagten zu 1. mit Ablauf des 3 1. Juli 2013 . Wegen des vorze i- tigen Ausscheidens erhielt der Kläger eine weitere Abfindung als Sprinterpr ä- mie. Mit seiner Klage hat d er Kläger auf der Basis des ETS - TV weitere A b- findungszahlung en und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Au f- fassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS - TV u n- wirksam sei . Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße g e- gen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG ) . Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS - TV zu. Er sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie 3 4 5 - 4 - 4 AZR 482 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR482.14.0 - 5 - ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG Metall. April 2012, bei de m es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 Betr VG . ntgelt von der Beklagten zu 1 . unrichtig berechnet worden. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu v erurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 iHv. 69.735,86 Euro brutto abzüglich hierauf b ezahlter 38.611,25 Euro netto zzgl . fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen; 2. die Beklagten werden verurteilt, an ihn eine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto zzgl . fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen; 3. die Beklagte zu 1. zu v erurtei len, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 iHv. 4.865,30 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.485,22 Euro netto z zgl . fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen; 4. die Beklagte zu 1. zu v erurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2012 iHv. 4.865,30 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.485,22 Euro netto zzgl . fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen; 5. die Beklagte zu 1. zu v erurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2012 iHv. 4.865,30 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.485,22 Euro netto zzgl . fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Septemb er 2012 zu bezahlen; 6. die Beklagte zu 1. zu v erurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Loh nmonat September 2012 iHv. 4.86 5 ,30 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.485,22 Euro netto z z gl . fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen; 6 - 5 - 4 AZR 482 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR482.14.0 - 6 - 7. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 iHv. 4.969,44 Euro brutto abz üglich hierauf bezahlter 2.532,2 3 Euro netto zzgl . fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2012 zu bezahlen; 8. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2012 iHv. 4.865,30 Euro brutto abzüg lich hierauf bezahlter 2.485,22 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen; 9. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 iHv. 4.8 65,30 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.485,22 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2013 zu bezahlen; 10. d ie Beklagte zu 1 . zu verurteil en , an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 i Hv. 4 . 865 , 3 0 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2 . 496 , 07 Euro netto z zgl. fünf P rozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen ; 11. d ie Beklagte zu 1 . zu verurteil en , an ihn weiteres BeE Geha lt für den Lohnmonat Februar 2013 iHv. 4 . 865 , 3 0 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2 . 496 , 07 Euro netto z zgl. fünf P rozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen ; 12. d ie Beklagte zu 1 . zu verurteil en , an ih n weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 i Hv. 4.865 , 3 0 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2. 502 ,4 0 Euro netto z zgl. fünf P rozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen ; 13. d ie Beklagte zu 1 . zu v erurteil en , an ih n weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat April 2013 i Hv. 4 . 865 , 30 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2 . 667 , 89 Euro netto z zgl. fünf P rozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen ; - 6 - 4 AZR 482 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR482.14.0 - 7 - 14. d ie Beklagte zu 1 . zu verurteil en , an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2013 i Hv. 4 . 865 , 3 0 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2 . 498 , 18 Euro netto z zgl. fünf P rozentp unkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2013 zu bezahlen ; 15. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch veru r- teilt, an ihn eine weitere Abfindung iHv. 21.893,85 Euro brutto (Sprinterprämie) abzüglich hierauf bezahlter 10.747,69 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB h ieraus seit 1. August 2013 zu bezahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch de s Kläger s auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet ; ge schuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS - - handele. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen . Der Kläger hat gegen die Beklagte n keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch a uf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bruttomonatseinkommens . Vor diesem 7 8 9 - 7 - 4 AZR 482 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR482.14.0 - 8 - Hintergrund ist auch geltend gemachte Anspruch au f Zahlung einer höheren Abfindung wegen vorzeitigen Ausscheidens (Sprinterprämie) unbegründet. Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehr e- ren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächti g- ten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt ( vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - ; sh . auch 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) . An den dort dargelegten Rechtsauffassu n- gen hält der Senat auch nach nochm aliger Überprüfung fest. Im Einzelnen: I. Der Kläger kann weder unmittelbar aus § 3 ETS - TV aufgrund seiner nach dem 23. März 2012 begründeten Mitgliedschaft in der IG Metall noch auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV eine weitere A b- findung iHv. 10.000,00 Euro verlangen . Er Ergänzungstransfer - und Soz 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zei t- punkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschli e- ßenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - a- tive Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt . Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mi t- gliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende G e- werkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . 2. Die von d en Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam 10 11 12 13 - 8 - 4 AZR 482 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR482.14.0 - 9 - ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. J anuar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . 3. Die diffe r enzierende vertragliche Regelung in A 2.1 . Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent ( im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) . II. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrech t- lichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Die Betriebspa r- teien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Gruppen von Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG , der die Betriebsparteien ve r- pflichtet , eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235) . III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 1. Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt ebenso wenig ein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlu n- gen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - Prozent ihre aus seiner erst nach dem 23. März 2012 begründeten Mitgliedschaft in der IG Metall. Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart , welche den Kläger nicht erfasst . We i- terhin kann e r sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG 14 15 16 17 - 9 - 4 AZR 482 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR482.14.0 - 10 - stützen (BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . 2. D er Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis sein es (bisherigen) Bruttomonatseinko m- mens iHv. 70 % unter Heranziehung des B erechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch für Arbeit anzurechnen sind . Entgegen der Ansicht der Revision haben d ie Pa r- teien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart . Die ausdrückl i- che Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgeb end sein soll . Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den En t- geltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den ne t- to gewährten Leistungen der A gentur fü r Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS - TV zusammensetzt (dazu bereits ausf . BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 154, 8 ) . 3. Die Revision meint deshalb auch zu Unrecht, es bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterprämie. Der Anspruch aus A 2.2 . DV iVm. § 5 Abs. 12 TS - TV wurde zutreffend berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 BGB) . IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts , worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (s h . näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . 18 19 20 - 10 - 4 AZR 482 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR482.14.0 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Creutzfeldt Rinck Klose Die ehrenamtliche Richt e- rin Pfeil ist wegen Ablauf der Amtszeit an der U n- terschriftsleistung verhi n- dert. Creutzfeldt Mayr 21
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