Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Januar 2017 Vierter Senat - 4 AZR 514/14 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR514.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 28. November 2013 - 30 Ca 3426/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 20. März 2014 - 4 Sa 1017/13 - Entscheidungsstichwort : Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 796/13 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR514.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 514 /14 4 Sa 1017/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 25 . Januar 201 7 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 4 AZR 514 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR514.14.0 - 3 - hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Januar 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vorsitzenden , den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose , die Richte rin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtliche n Richt e- r in nen Pfeil und Mayr für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts München vom 20. März 2014 - 4 Sa 101 7 /13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf weitere Abfi n- dung en und ein höheres Transfer entgelt. Die Klägerin war seit 1997 bei der Beklagten zu 2. und deren Recht s- vorgängerin im Betrieb St. - Martin - Straße in München gegen ein Bruttomonat s- entgelt von zuletzt 5.386,87 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagte n zu 2. g e- plante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr best e- henden Betriebsrat und d er zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG M e- tall), deren Mitglied die Klägerin zu k einem Zeitpunkt geworden ist , teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer - und S ozialtarifvertrag (nac h- folgend TS - TV) , der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts ( BeE - Monatse ntgelts ) bzw. bei e i- nem vorzeitige n Ausscheiden aus der Bekl agten zu 1 . als weiteren Bestandteil der Abfindung eine vorsah . Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St. - Martin - e- , in dem ua. die Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des TS - für alle betroffenen Beschäftigten abschli e- 1 2 - 3 - 4 AZR 514 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR514.14.0 - 4 - ßend übern ommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS - TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer - und Sozialtarifvertrag (ETS - TV) , der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Vor aussetzungen r e- gelte ; ü ber den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 ( - 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff . , BAGE 151, 235 ) und 6. Juli 2016 ( - 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff. ) wiedergegeben sind, besteht zwi schen den Parteien kein Streit. Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt die Klägerin von den Beklagten (nachfolgend DV ; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235 und 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6 ) , den sie fristgemäß unterzeichnete . Sie er hielt mit dem BeE - Monatse ntgelt für den Monat Ma i 2012 eine Abfindung. Das BeE - Monatse ntgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinkommens der Klägerin (errechnet aus dem 13,5 - fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialvers i- cherungs - und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transfe r- kurzarbeitergeld der Klägerin abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungs leistung. Das Vertragsverhältnis zwisch en der Klägerin und der Beklagten zu 1. endete zum 31. Januar 2014 . Mit ihrer Klage hat die Klägerin auf der Basis des ETS - TV weitere A b- findungszahlung en und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Au f- fassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS - TV u n- wirksam sei . Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße g e- gen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Ihr stünden deshalb die weiteren Leistun gen des ETS - TV zu. Sie sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG Metall. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekomm enen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG . 3 4 5 - 4 - 4 AZR 514 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR514.14.0 - 5 - ntgelt von der Beklagten zu 1 . unrichtig berechnet worden. Die Klägerin hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, beantr agt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 iHv. 69.490,62 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 38.520,53 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus sei t 1. Juni 2012 zu bezahlen; 2 . die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an sie eine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Pr o- zentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen; 3 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.521,34 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen; 4 . die Bek lagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2012 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.521,34 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezah len; 5 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2012 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.521,34 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. S eptember 2012 zu bezahlen; 6 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2012 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.521,34 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen; 7 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 iHv. 4. 952,32 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.5 68,35 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen 6 - 5 - 4 AZR 514 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR514.14.0 - 6 - über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2012 zu bezahlen; 8 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2012 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.521,34 Euro netto zzgl. fün f Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen; 9 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.899, 82 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2013 zu bezahlen; 1 0 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hier auf bezahlter 2.532,11 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen; 11 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2013 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.532,11 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen; 12 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.538,44 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen; 13 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Loh nmonat April 2013 iHv. 5.202,25 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.708,15 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen; 14 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Ge halt für den Lohnmonat Mai 2013 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.534,22 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2013 zu bezahlen; - 6 - 4 AZR 514 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR514.14.0 - 7 - 15 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2013 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.534,22 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen; 16 . die Beklagte zu 1. zu veru rteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2013 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.534,22 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2013 zu bezahlen; 17 . die Bekl agte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2013 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.5 34 ,22 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2013 zu b ezahlen; 18 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2013 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.534,22 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2013 zu bezahlen; 19 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2013 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.534,22 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszin ssatz der EZB hieraus seit 1. November 2013 zu bezahlen; 20 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2013 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.534,22 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2013 zu bezahlen; 21 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2013 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.534,22 Euro netto z zgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2014 zu bezahlen; - 7 - 4 AZR 514 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR514.14.0 - 8 - 22 . die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2014 iHv. 4.848,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.537,88 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2014 zu bezahlen; 23 . die Beklagten werden gesamtschuldnerisch veru r- teilt, an sie 7.272,27 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.543, 23 Euro netto zzgl. fünf Prozen t- pun k te Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hi e- raus seit 1. Februar 2014 zu bezahlen. Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen. Sie unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS - TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet ; ge schuldet sei eine Vergütu ng gemäß § 5 Abs. 3 TS - - handele. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge mit Ausnahme ei ne s mit Zustimmung der Beklagten z u- rückgenommenen Feststellungsantrags weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2. keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch a uf ein BeE - Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf e ine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - TV berechneten Bruttomonatseinkommens . Vor diesem 7 8 9 - 8 - 4 AZR 514 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR514.14.0 - 9 - Hintergrund ist auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer höheren Abfindung wegen vorzeitigen Ausscheidens (Sprinterprämie ) unbegründet. Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehr e- ren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächti g- ten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt ( vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - ; 27. Ja nuar 2016 - 4 AZR 830/13 - ; sh . auch 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235) . An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen: I. Die Klägerin kann auf Grundlage der Rege lung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS - TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Sie wird - gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS - TV sind nicht erfül lt. Z um Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags b e- stand keine Mitglied schaft in der tarifschließenden Gewerkschaft. 1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS - ungen für eine norm a- tive Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS - TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS - TV nicht nur eine Mi t- gliedsch aft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsa n- spruch nach § 3 ETS - TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende G e- werkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE B AG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235) . 2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zw i- schen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Ra h- men der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS - TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. 10 11 12 13 - 9 - 4 AZR 514 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR514.14.0 - 10 - iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19) . 3. Die differenzierende vertragliche Regelung in A 2.1 . Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN) . II. Weiterhin kann sich die Klägerin nicht auf den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen . Die B e- triebsparteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS - TV - mit denen zwischen bestimmten Gruppen von Mitgliedern der IG Metall diff e- renziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtl i- chen Gleichbeha ndlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG , der die Betriebsparteien verpflichtet, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachve r- halten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschli e- ßen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68 , BAGE 151, 235) . III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg . 1. Aus der arbeitsvertragli chen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzu ng der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen ihres Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS - r- tragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS - TV eine wirksame Geltungsbereichsb e- sti mmung vereinbart , die die Klägerin nicht erfasst . Weiterhin kann sie sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfa s- sungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn . 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77 , BAGE 151, 235) . 14 15 16 17 - 10 - 4 AZR 514 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR514.14.0 - 11 - 2. Die Klägerin kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis ihres (bisherigen) Bruttomonatseinkommens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS - - fache des bisherigen Bruttomonatsgehal beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Agentur für Arbeit anzurechnen sind . Entgegen der Ansicht der Revision haben d ie Parteien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % d er nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart . Die ausdrückliche Bezu g- nahme auf § 5 Abs. 3 TS - TV bringt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll . Damit wird zur Berechnu ng der Höhe des monatlichen Entgelts ein - Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der A gentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 T S - TV z u- sammensetzt (dazu bereits ausf . BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 14 ff. mwN , BAGE 154, 8 ) . 3. Die Revision meint deshalb auch zu Unrecht, es bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterprämie. Der Anspruch aus A 2.2. DV iVm. § 5 Abs. 12 TS - TV wurde zutreffend berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 BGB) . IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (s h . näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff. ; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235) . 18 19 20 - 11 - 4 AZR 514 /1 4 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR514.14.0 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 , § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Creutzfeldt Rinck Klose Die ehrenamtliche Richt e- rin Pfeil ist wegen Ablauf der Amtszeit an der U n- terschriftsleistung verhi n- dert. Creutzfeldt Mayr 21
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