Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Januar 2017 Vierter Senat - 4 AZR 523/15 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 I. Arbeitsgericht Köln - 5 Ca 3724/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 13. Juli 2015 - - Entscheidungsstichwort : Bestimmtheit eines Feststellungsantrags Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 517/15 - ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 52 3 /15 2 Sa 1237 /1 4 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Januar 2017 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin , Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerich ts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Januar 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose, die - 2 - 4 AZR 523/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richt e- rin nen Pfeil und Mayr für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 13. Juli 2015 - 2 Sa 1237/1 4 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 2 8. November 2014 - 5 Ca 3724/14 - zurückgewi e- sen hat . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Ta rifverträge n des Einzelhandel s Nordrhein - Westfalen auf ihr Arbeitsverhältnis und damit zusa m- menhängende Vergütungsdifferenzen. Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 2002 bei der Beklagten, die in K ein Ei nzelhandelskaufhaus betreibt und zu keinem Zeitpunkt Mitglied eines Arbei t- geberverbands war, in Teilzeit (130 von 163 Monatsarbeitsstunden) beschäftigt und in Vergütungsgruppe G 1, 6. Berufsjahr eingruppie rt . Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthält auf der ersten Seite auszug s- weise folgende Regelungen: Tarifliche G1, 6 . BJ Einstufung: Vergütung: Tarifentgelt: Freiwillige Zulage Kassierzulage 20,39 Gesamtentgelt 1.586,00 1 2 3 - 3 - 4 AZR 523/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 - 4 - In den hieran angefügten Allge meinen Vertragsbedingungen ist F o l- gendes vereinbart: 2. Vergütung Die arbeitsvertraglich vorgesehene Eingruppierung des Mitarbeiters erfolgt vorbehaltlich einer späteren Überpr ü- fung. Sollte sich hierbei eine fehlerhafte Eingruppierung herausstellen, erklärt sich der Mitarbeiter damit einve r- standen, dass mit Wirkung ab dem auf die Feststellung folgenden Monats eine Neugruppierung herbeigeführt wird. Über - /Unterzahlungen wer den mit der nächsten Ve r- gütungsabrechnung verrechnet, wobei auf die sozialen Belange des Mitarbeiters Rücksicht zu nehmen ist und ggf. Überzahlungen auf mehrere Monate zu verteilen sind. Freiwillige übertarifliche Zulagen sonstiger Art können bei Ä nderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem Anlass auf die tariflichen Erhöhungen angerechnet werden. 13. Schlussbestimmung Ergänzend gelten die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen, ebenso wie die im Betrieb geltenden B e- Unter dem Datum des 14. November 2006 vereinbarten die Parteien eine bis zum 31. Dezember 2006 befristete Änderung des Arbeitsvertrags, die zur Vergütung die Angabe enthält: 2 . 006,0 0 sowie den Zusatz: Die übrigen Bestandteile des o. a. Arbeitsvertrages ble i- Die Vergütungstarifverträge im Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen (Gehaltstarifvertrag/Lohntarifvertrag) waren bis zum 31. März 2000 und der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nord rhein - Westfalen (MTV) bis zum 31. März 2003 allgemeinverbindlich. Der MTV sah eine Verpflichtung des A r- beitgebers zur Eingruppierung vor. Die Beklagte wandte bei vielen Arbeitne h- 4 5 6 - 4 - 4 AZR 523/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 - 5 - mern den gleichen Formulararbei tsvertrag an, unabhängig davon, ob zum Zei t- punkt des Vertragsschlusses noch die Vergütungstarifverträge und der MTV, nur der MTV oder keiner der Tarifverträge mehr allgemeinverbindlich waren. Die Beklagte gab nach den Feststellungen des Landesarbeitsgeric hts auch nach Außerkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit Vergütungserhöhu n- gen aus den Vergütungstarifverträgen des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen vollständig an die Arbeitnehmer weiter. Erst nach dem Tarifabschluss vom 10. Dezember 2013, der rückw irkend ab dem Monat August 2013 eine T a- riferhöhung von 3 % und zum 1. Mai 2014 von weiteren 2,1 % vorsah, erhöhte die Beklagte die Vergütung ihrer Arbeitnehmer zum 1. Januar 2014 lediglich um 2 %. An die Klägerin zahlte di e Beklagte für die Monate August bis Deze m- ber 2013 eine monatliche Grundvergütung iHv. jeweils 1.792,78 Euro brutto und ab Januar 2014 iHv. 1.828,6 4 Euro brutto. Im November 2013 zahlte sie an die Kläge rin zudem eine Sonderzahlung i Hv . zusätzlich 1.120,49 Euro brutto. Im Juni 2014 erhiel t die Klägerin von der Beklagten zusätzlich eine Urlaubsverg ü- tung iHv. 914,71 Euro brutto. Die Beklagte führte die in diesen Bruttobeträgen enthaltenen Steuern und Sozialversicherungsabgaben ab. Mit ihrer der Beklagten am 27. Mai 2014 zugestellten Klage s owie einer Klageerweiterung vom 3 0. Oktober 2014 hat die Klägerin die Feststellung b e- gehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweils gültigen Entgelttarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen auf das Arbeitsverhältnis anzuwe n- den und die sich daraus ergebende Vergütung und etwaige Erhöhungen der Vergütung an sie zu zahlen, und für den Zeitraum von August 2013 bis Se p- tember 2014 Differenzvergütungsansprüche geltend gemacht. Sie hat die A n- sicht vertreten, sie habe einen Anspruch auf d as mit dem Tarifabschluss vom 10 . Dezember 2013 erhöhte Tarifen tgelt, da ihr Arbeitsvertrag die Tarifverträge des nordrhein - w estfälischen Einzelhandels dynamisch in Bezug nehme. Bei dynamischer Tarifgeltung wäre für die Monate August 2013 bis April 2014 - rechnerisch unstreitig - eine monatliche Grundvergütung iHv. 1.846,32 Euro brutto geschuldet gewesen. Ab Mai 2014 hätte die monatliche 7 8 9 - 5 - 4 AZR 523/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 - 6 - Vergütung 1.885,40 Euro brutto betragen müssen. Die Sonderzahlung im N o- vember 2013 hätte nach der Rechtsauf f assung der Kl ägerin 1.165,20 Euro bru t- to betragen müssen und die im Juni 2014 gezahlte Urlaubsvergütung 923,16 Euro brutto. Der Klägerin hat , soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt , 1. d ie Beklagte zu verurteil en , an s ie 675,38 Euro brutto (Vergütungsnachzahlung für die Monate August 2013 bis einschließlich September 2014) nebst Zi n- sen i Hv . 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 312,41 Euro ab dem 1. Januar 2014, a us jeweils 17,68 Euro ab dem 1. Februar, dem 1. März, dem 1. April und dem 1. Mai 2014, aus jeweils 56,76 Euro ab dem 1. Juni, dem 1. August, dem 1. September und dem 1. Oktober 2014 sowie aus 65,21 Euro ab dem 1. Juli 2014 zu zahlen; 2. fest zu stell en , dass die Beklagte verpflichtet ist, die jeweils gültigen Entgelttarifverträge des Einzelha n- dels NRW auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Die Beklagte hat zu r Begründung ihres Klageabweisungsantrag s die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag sei als statische Verweisung auf den bei Arbeitsvertragsschluss anwendbaren Vergütungstarifvertrag auszulegen. Ein Arbeitgeber wolle nie dynamisch an Tarifverträge gebunden sein, wenn er selber nicht Mitglied im Arbeitgeberverband ist. Dies sei so offensichtlich, dass auch Arbeitnehmer dies erkennen müssten . § 305c BGB komme nicht zur A n- wendung, da es an einem zweifelhaften Auslegungsergebnis fehle. Bei den A r- beitsverträgen, die während der Allgemeinverbindlichkeit der Vergütungstari f- verträge geschlossen wurden, habe sie nur deklaratorisch auf die ohnehin b e- stehende Ver pflichtung zur Zahlung von Tarifvergütung hinweisen wollen. Die Arbeitsverträge, die nach dem Ende der Allgemeinverbindlichkeit geschlossen wurden, seien nicht anders auszulegen. Hinsichtlich der von der Klägerin b e- gehrten erhöhten Sonderzahlung für Novemb er 2013 hat sie zudem die Ansicht vertreten, diese sei von der später vereinbarten Vergütungserhöhung ausg e- 10 11 - 6 - 4 AZR 523/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 - 7 - nommen, da der Stichtag für deren Be rechnung der 1. November eines jeden Jahres sei. Die rückwirkende Einigung könne die Sonderzahlung nicht erhöhen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten lediglich im Zinsausspruch abgeändert. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte wei terhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Landesa r- beitsgerichts ist nicht rechtsfehlerfrei; insbesondere wird die Begründung der Entscheidung von den festgestellten Tatsachen nicht getra gen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils ( § 562 Abs. 1 ZPO) , soweit die Beklagte mit ihrer Berufung unterlegen war, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 ZPO) , da es für eine abschließende Entscheidung an den notwendigen Tatsachenfeststellungen fehlt. A. Die Revision gegen die vom Landesarbeitsgericht getroffene Festste l- lung der Verpflichtung der Beklagten zur Anwendung der jeweils gültigen En t- gelttarifverträ ge ist begründet. Der Feststellungsantrag zu 2 . in der zuletzt g e- stellten Form ist nicht zulässig. Es mangelt an der notwendigen Bestimmtheit. I. Die allgemeinen und besonderen prozessualen Voraussetzungen eines Feststellungsantrags sind in jeder Lage d es Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Bei ungenügender Bestimmtheit eines Feststellungsantrags ist er als unzulässig abzuweisen. Auch ein Feststellungsantrag muss gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Bei einer dem Antrag entsprechenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 a der Gründe) . 1. Wird mit der Klage die Feststellung begehrt, dass ein bestimmter Tari f- vertrag auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet (vgl. zur grds. Zulässigkeit 12 13 14 15 16 - 7 - 4 AZR 523/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 - 8 - solcher Elementenfeststellungsklagen BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165) , ist dieser Tarif vertrag so im Antrag zu benennen, dass keine Zweifel darüber bestehen, welcher Tarifvertrag gemeint ist ( als Bsp. für einen zulässigen Antrag BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 18) , da nur dann zuverlässig erkennbar ist, worüber das Gericht eine Sachents cheidung erlassen soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verbindlichkeit eines Tarifvertrags in feststehen, welchem Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien nach dem in de r Vereinbarung einer vertraglichen Verweisungsklausel zum Ausdruck komme n- den Willen der Arbeitsvertragsparteien die Arbeitsbedingungen folgen sollen. Diese Zuweisung erfolgt tarifvertragsbezogen und damit bei einer dynamischen Verweisungsklausel auch auf d ie Folgetarifverträge, die die jeweiligen konkr e- ten Tarifvertragsparteien - und nur diese - vereinbaren. An die Tarifverträge a n- derer Tarifvertragsparteien wollten die Arbeitsvertragsparteien sich mit einer dynamischen Verweisungsklausel nicht binden, wenn es hierfür nicht besond e- re Anhaltspunkte gibt (vgl. zB BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 39 , BAGE 138, 269 ) . 2. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Gerichts , von sich aus zu ermitteln , welche Gewerkschaften und welche Arbeitgeberverbände d as Entgelt von Arbeitnehmern - hier: im Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen - regelnde Tarifverträge abgeschlossen ha ben und we lcher der in Betracht kommenden Tarifverträge nach seinem persönli chen Geltungsbereich der für die Kläger in einschlägige ist, dh. we lchen die Kläger in richtigerweise gemeint haben könnte (vgl. BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 b der Gründe) . Allein die Kläger in hat das Recht, aber auch die Pflicht , den Streitgegenstand durch A n- trag und Begründung zu bestimmen (vgl. BAG 25. Fe bruar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 34, BAGE 129, 355; 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 17 mwN) . Dabei obliegt es ihr , dies so genau zu tun, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis ( § 308 ZPO) abgesteckt und Inhalt und Umfang der m a- teriellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung ( § 322 ZPO) eindeutig festg e- legt sind. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses 17 - 8 - 4 AZR 523/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 - 9 - oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuve r- lässig erkennbar sein, wor über das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (vgl. BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 21 mwN) . 3. Auch § 293 ZPO verpflichtet d as Gericht nicht, die in Frage komme n- d en Tarifverträge von Amts wegen zu ermitteln. Dies ist nur dann der Fall, wenn es um die normative Wirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 TVG geht (BAG 19. November 1996 - 9 AZR 376/95 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 84, 325) , nicht aber wenn - wie hier - die Anwendung eines Tarifvertrags ausschließlich auf einer ind ividualvertraglichen Vereinbarung beruht (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 25 ) . II. Gemessen daran fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit des Fes t- stellungsantrags zu 2. 1. gültigen Arbeitsverhältnis der Parteien festgestellt werden soll, benannt. Weder aus dem Antrag noch aus der Klagebegründung bzw. den späteren Ausführungen der Klägerin ergibt sich mi t der gebotenen Klarheit, welche Tarifverträge damit ko n- kret gemeint sind. 2. Der Antrag lässt auch bei gebotener, auf die Ermöglichung einer Sac h- entscheidung gerichteter Auslegung (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 154, 337; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25 mwN ) den Inhalt der von der Klägerin begehrten Entscheidung nicht hinreichend deutlich erkennen. a) Es ist schon unklar, ob die Klägerin tatsächlich - entsprechend dem A n- tragswortlaut - die Anwe festgestellt wissen will oder nur des jeweils gültigen und nach seinem - von der Klägerin allerdings nicht näher bezeichneten - persönlichen Geltungsbereich für sie einschlägigen Tarifvertrags. Den n in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen hat 18 19 20 21 22 - 9 - 4 AZR 523/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 - 10 - und zum anderen hat sie im Laufe des Rechtsstreits hins ichtlich aller dieser Begriffe uneinheitlich sowohl den Singular als auch den Plural gebraucht. aa) Dabei ist es einerseits möglich, dass die Verwendung des Plurals im Klageantrag nur zusätzlich - wenn auch sprachlich fehlerhaft - zum Ausdruck bringen so llte, dass es nicht nur um die Feststellung der Anwendbarkeit des derzeit geltenden, sondern auch der künftigen Fassungen des einschlägigen Tarifvertrags geht. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Klägerin festg e- stellt wissen will, dass die Beklagte auf ihr Arbeitsverhältnis gleichzeitig mehr e- re die monatliche Vergütung regelnde Tarifverträge, deren Anwendungsbere i- che sich gegenseitig ausschließen, anzuwenden und sie danach zu vergüten hat. bb) Andererseits kann der Verwendung des Plurals auch ein weites Ve r- evtl. auch andere Tarifverträge mit Regelungen von Leistungen an die Arbei t- nehmer, etwa über Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt, Krankengeldzuschuss b) Es fehlen aber vor allem jegliche Angaben zu den Tarifvertragsparteien arifvertra ari f- n- forderung gilt grundsätzlich ungeachtet einer möglicherweise vorherrschenden oder - region al - besonders bedeutungsvollen Praxis bestimmter Tarifvertrag s- parteien. Eine solche kann nur dann zur Bestimmung der im Feststellungsa n- trag nicht ausdrücklich genan nten Tarifvertragsparteien herangezogen werden, wenn die praktischen Verhältnisse vom Landesarbeitsgericht tatsächlich festg e- stellt sind, und wenn diese so gestaltet sind, dass sie die Beteiligung jeder a n- deren möglichen Tarifvertragspartei nach den Umstän den ausschließen. Dies ist mangels klägerischen Vortrags bzw. landesarbeitsgerichtlicher Tatsache n- feststellungen vorliegend nicht gegeben. 23 24 25 - 10 - 4 AZR 523/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 - 11 - aa) Soweit die Klägerin in den Vorinstanzen gelegentlich die bis zum Jahr 2000 für allgemeinverbindlich erklärten L ohn - und Gehaltstarifverträge des Ei n- zelhandels in Nordrhein - Westfalen erwähnt hat, was auch im Tatbestand des Berufungsurteils aufgegriffen worden ist, ist zwar bekannt, dass diese Tarifve r- träge vom Einzelhandelsverband Nordrhein - Westfalen e.V. auf der ei nen und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen im DGB, Landesb e- zirksleitung Nordrhein - Westfalen sowie der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft, Landesverband Nordrhein - Westfalen, auf der anderen Seite g e- schlossen wurden. Für evtl. Folgetarifvert räge in der Zeit ab dem Ende der Al l- gemeinverbindlichkeit im Jahr 2000 fehlt es an tatsächlichen Feststellungen über die Identität der jeweiligen Tarifvertragsparteien im Einzelhandel des La n- des Nordrhein - Westfalen. So ist keiner der Folgetarifverträge, di e von der d y- namischen Verweisungsklausel erfasst sein sollten, durch die Bezeichnung der sie abschließenden Tarifvertragsparteien und - mit einer Ausnahme (dazu u n- ten) - nach Abschlussdatum oder dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geken n- zeichnet worden. Es s oll deshalb nur ergänzend und zur Verdeutlichung darauf hingewi e- sen werden, dass es im Einzelhandel des Landes Nordrhein - Westfalen auf be i- den Seiten der Sozialpartner verschiedene tarifvertragsschließende Parteien gab und gibt. Neben der Vereinten Dienstle istungsgewerkschaft ver.di, die Rechtsnachfolger in ua. der Gewerkschaft H BV und der DAG geworden ist (vgl. dazu BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 48 ff., BAGE 123, 213) , dem Deu t- schen Gewerkschaftsbund als Dachverband angehört und (wohl) regelmäßig auf Arbeitnehmerseite Tarifverträge vereinbart, hat in der Vergangenheit nach der Tarifsammlung d es Bundesarbeitsgerichts am 10. Dezember 2013 die DHV - Die Berufsgewerkschaft e. - nicht rechtskräftigen - B e- schluss des Lande sarbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 ( - 5 TaBV 8/15 - ; Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht anhängig) eine tariffähige G e- werkschaft ist, einen Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen geschlossen, ebenso wie bereits am 25. Juli 2008 einen Mant eltari f- vertrag. Tarifvertragspartner auf Arbeitgeberseite war ua. s- verband BAG Nord rhein - Westfalen 26 27 - 11 - 4 AZR 523/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 - 12 - ver.di Tarifverträge vereinbart hat. Ferner ist der Vorgängertarifvertrag zum Manteltarifvertrag der Gewerkschaft ver.di vom 10. Dezember 2013 im Jahre Nordrhein - Westfalen - Landesarbeit s- gemeinschaft der Mittel - und Großbetriebe des Einzelhandels in Nordrhein - rh ein - Westfalen e- schlossen worden. r- Juni 2011 dagegen wurde auf der Arbeitgeberseite (nur) vom - r- einbart. Die zum Ze itpunkt des Vertragsschlusses der Parteien nicht mehr al l- gemeinverbindlichen Lohn - und Gehaltstarifverträge waren 1999 auf Arbeitg e- sverband Nordrhein - Westfalen e. geschlossen worden. Der bis zum Jahre 2003 allgem einverbindliche Mantelt a- - Lippischen Einze l- Damit sind in der Zeit vom Abschluss des Arbeitsvertrags bis zu dem hier maßgebenden Zeitraum allein auf Arbeitnehmerseite mindestens zwei G e- werkschaften und auf Arbeitgeberseite mindestens fünf verschiedene Tarifve r- tragsparteien im Einzelhandel für das Land Nordrhein - Westfalen aufgetreten. Das b egründet nicht, aber verdeutlicht, dass es sich bei den oa. Anforderungen an die Bezeichnung des oder der das Arbeitsverhältnis in der Zukunft besti m- menden Tarifvertrags/Tarifverträge um zwingende Maßgaben handelt. bb) Auch der konkrete Tarifvertrag, an dem sich die Beklagte in der Ve r- gangenheit bei ihrer jeweiligen Entgeltzahlung an die Klägerin - wohl - orientiert hat, ist von keiner Partei und von keiner der beiden Vorinstanzen nach B e- zeichnung und/oder jeweiligen Tarifvertragsparteien auch nur benann t worden. Erst recht fehlt es an einer Begründung für eine evtl. Einbeziehung des jeweil i- gen Tarifvertrags aufgrund der Verweisungsklausel. c) Das Landesarbeitsgericht, das insoweit dem Feststellungsantrag stat t- gegeben hat, ohne die dazugehörigen Tarifve rtragsparteien im Tenor oder in den Entscheidungsgründen zu benennen, hat keinerlei tatsächliche Feststellu n- 28 29 30 - 12 - 4 AZR 523/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 - 13 - gen über die von der Klägerin im Antrag gemeinten oder über die von ihr selbst als zutreffend angesehenen Tarifvertragspa rteien getroffen. Selbst ei ne - im Streitfall nic ht vorliegende - Bezugnahme des Berufungsurteils auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze wäre vorliegend nicht weiterführend, da auch von diesen keine Angaben hierzu gemacht worden sind. Es sind auch ke i- ne Tarifverträge ode r Auszüge davon zu den Akten gereicht worden. B. Hinsichtlich des als Leistungsantrag ohne weiteres zulässigen Za h- lungsantrags zu 1 . ist die Revision der Beklagten ebenfalls begründet. Die vom Landesarbeitsgericht bei den Zahlungsansprüchen der Klägerin zugrunde g e- legten Berechnungsfaktoren der im Zahlungsantrag zusammengefassten m o- natlichen Bruttoentgeltbeträge halten einer revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. I. Dies gilt zunächst für den vom Landesarbeitsgericht allen monatsbez o- genen Zahlungs anträgen zugrunde gelegten Berechnungsfaktor des Entgelta n- Zahlungsansprüche ist rechtsfehlerhaft, weil sie von den Tatsachenfeststellu n- gen nicht getragen ist. Eine Anspruchsgrund lage für die zuerkannten Anspr ü- nicht ersichtlich. 1. Das Landesarbeitsgericht legt allen Ansprüchen, die es der Klägerin zuerkennt, offenbar aktuelle tarifliche Regelungen über Entgelte zugrunde. Der a- rifvertragsparteien sich aus welchem Grund welches Tarifentgelt für die Kläg e- ri n ergibt, wird aber nicht ausgeführt. ö- e- nich t ausrei chend. Am 10. Dezember 2013 sind mindestens sieben Tarifvertr ä- 31 32 33 34 - 13 - 4 AZR 523/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 - 14 - ge für den Bereich des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen geschlossen wo r- den, darunter zwei Lohntarifverträge mit verschiedenen Gewerkschaften. 2. Das Landesarbeitsgericht hat aber v or allem nicht begründet, warum es davon ausgeht, der oder die von ihm für anwendbar gehaltene(n) Tarifve r- trag/Tarifverträge sei(en) der/diejenige(n), auf den/die der Arbeitsvertrag der Parteien verweise. a) Die Auslegung des Arbeitsvertrags durch das Be rufungsgericht befasst sich zunächst gründlich und überzeugend mit der Frage, ob dort eine dynam i- sche Anwendung von Tarifverträgen vereinbart worden ist. Es kommt im E r- gebnis zutreffend zu dem Schluss, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin hi n- sichtlich der Höhe des vereinbarten monatlichen Arbeitsentgelts zeitdynamisch auf einen nach seinem räumlich en, fachlich en und persön lichen Geltungsb e- reich für die Klägerin einschlägigen, die Höhe des monatlichen Entgelts regel n- den Tarifvertrag Bezug nimmt. aa) Bei de m zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Auslegung durch das Landesarbeitsg e- richt vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden kann (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283 ) . bb) Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Wortlaut der im A r- beitsvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarung war für die Klägerin bei einer v. 1.481,04 Euro vorgesehen. (1) Der Senat hat - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeit s- gerichts vom 13. Februar 2013 ( - 5 AZR 2/12 - ) - hinsichtlich vergleichbarer Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, dass der durch schnittliche Arbeitnehmer bei einer derartigen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifgehalt idR redliche r- weise davon ausgehen darf, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde 35 36 37 38 39 - 14 - 4 AZR 523/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 - 15 - nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnis ses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Tarifvertrags verändern. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarife ntgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) r- te Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll (vgl . nur BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 16; 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 17 ff.) . (2) Der Wille der Beklagten zur dynamischen Inbezugnahme von tariflichen Entgeltregelungen folgt nach der zutreffenden Ansicht des Landesarbeitsg e- richts ferner aus Z iff. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen. Die dortige A n- rechnungsregelung - Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem Anlass auf die tariflichen Erh ö- - darf ein dur chschnittlicher Arbeitnehmer so ve r- stehen, dass die Beklagte sich auch unabhängig von der - ohnehin vor Ve r- trags schluss beendeten - Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrags zur Za h- lung des jeweiligen Tarifentgelts verpflichten wollte. Zwar hat der Anr echnung s- vorbehalt nicht ausschließlich bei einer dynamischen Inbezugnahme der tarifl i- chen Entgeltbestimmungen einen Anwendungsbereich (anders aber bei nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträgen BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 17; 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 18; 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 29) , sondern auch dann, wenn künftig Tarifvertragsänderungen für allgemeinve r- bindlich erklärt werden. Allerdings hat die Beklagte den Anrechnungsvorbehalt nicht auf diese Fallkonstellation beschränkt . Zudem hat sie durch den Zusatz r- höhung des tariflichen Entgelts der Klägerin nicht ausschließlich ein künftiger für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag , sondern jede künftig e tarifliche Entgeltsteigerung sein kann . Die Klausel setzt daher eine Änderung des En t- gelts in der Folge einer tariflichen Dynamik voraus und erfasst gerade nicht die erstmalige Anwendbarkeit oder Geltung eines Tarifvertrags. 40 - 15 - 4 AZR 523/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 - 16 - cc) Zuletzt kann dieses Auslegungsergebnis auch auf die zwischen den Parteien vereinbarte befr istete Vertragsänderung vom 14. November 2006 g e- stützt werden. Diese f- gruppe G ss die übrigen B e- standteile des Arbeitsvertrags unverändert bleiben sollten. Hierin liegt eine b e- kräftigende Vereinbarung, die in ihrer Reichweite der ursprünglichen vertragl i- chen Vereinbarung entspricht (vgl. dazu B I 2 a aa und bb) . Auch diese Reg e- lung k ann nur dahingehend verstanden werden, dass die jeweilige tarifliche Vergütung gemeint ist. b) Das Landesarbeitsgericht hat es aber versäumt, festzustellen, an we l- che (Entgelt - )Tarifverträge welcher Tarifvertragsparteien diese arbeitsvertragl i- che Anbindu ng er folgt ist. Ohne eine - Zweifel ausschließende - Identität des oder der Tarifvertrags/Tarifverträge zu benennen, an die die Arbeitsvertragspa r- teien den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses (hier: die Vergütung) dynamisch a n- koppeln wollten, und ohne die na ch Beend igung des hiervon ursprünglich e r- fassten Tarifvertrags als gleichfalls von der Verweisungskla l- getarifverträ nach dieser vertraglichen Verweisungsklausel maßgebenden Tar ifvertrag s nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat sich darauf beschränkt, die Dynamik der Verweisungsklausel zu begründen; auf welchen Tarifvertrag sie sich aus we l- chen Gründen mehr als 1 1 Jahre später beziehen sollte, auf welche A n- spruchsgrundlage si ch also die Klägerin berufen kann, und inwieweit die dort - mutmaßlich - genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, hat das Landesarbe itsgericht nicht angesprochen. aa) Soweit das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, die Bek l agte a- bereits dieser nicht präzise bezeichnet. Ein Rückgriff auf die vorherigen allgemeinverbindl i- chen Entgelttarifverträge ist schon de shalb nicht möglich, weil deren Allgemei n- verbindlichkeit und damit die - unabhängig von einer vertrag lichen Vereinbarung bestehende - normati ve Wirkung bereits seit dem 31. März 2000, mithin vor A b- 41 42 43 - 16 - 4 AZR 523/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 - 17 - schluss des Arbeitsvertrags beendet war. Sie wurde danach a uch nicht ersetzt oder erneuert. Angesichts dessen hätte es für die Bestimmung der Rechtsfolge aus einer später vereinbarten Verweisungsklausel einer präzisen Auslegung bedurft, welcher (Lohn - oder Gehalts - )Tarifvertrag danach zur Anwendung kommen sollte. bb) Das Landesarbeitsgericht wendet im Ergebnis dann einen nicht näher bezeichneten Lohn - oder Gehaltstarifvertrag an, von dessen Erfassung durch die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel es offenbar ausgeht. Auch dies hä t- te einer Begründung bedurft, in sbesondere vor dem Hintergrund, dass die fr ü- her allgemeinverbindlichen Lohn - bzw. Gehaltstarifverträge auf Arbeitgeberseite - Revisionsgericht vorliegenden Lohn - bzw. Gehaltstarifverträ ge jedoch vom band Nordrhein - Westfalen e. geschlossen wurde n . In der dazw i- schen liegenden Zeit haben auch andere Verbände mit den Gewerkschaften Deutsche Angestellten - Gewerkschaft (DAG) und Handel , Banken und Versich e- run gen (HBV ) bzw. der Gew erkschaft ver.di Gehalts - und Lohntarifverträge a b- geschlossen. Aber auch die bereits oben genannte - Die Berufsgewer k- schaft e.V. ist insoweit tätig geworden, zum Beispiel durch den Abschluss e i- nes Lohntarifvertrags vom 10. Dezember 2013, eines Mantel tarifvertrags oder schon im Jahre 2003 durch den Abschluss eines Lohntarifvertrags mit der - und Großb etriebe des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen Auf weitere Unklarheiten ist bereits oben (unter A I I 2 b aa ) hingewiesen worden. cc ) Auf die Tatsache, dass zum persönlichen Geltungsbereich des vom ä- gerin und damit zu der Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der von ihr gelt end gemachten Gehaltsgruppe keinerlei Ausführungen im Ber u- fungsurteil gemacht worden sind, kommt es danach nicht mehr an. II. Auch hinsichtlich des vom Landesarbeitsgericht als gegeben anges e- henen Anspruchs der Klägerin auf Leistung einer Sonderzahlung fü r die A b- 44 45 46 - 17 - 4 AZR 523/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 - 18 - rechnungsmonate November 2013 und Juni 2014 mangelt es an einer A n- spruchsgrundlage. 1. Der Antrag zu 1 . beinhaltet die Geltendmachung einer Sonderzahlung i m Abrechnungsmonat November 2013 . Diese ist vom Landesarbeitsgericht ohne hinreichende Grun dlage als begründet angesehen worden. a) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach besteht und hat lediglich die Höhe des A n- spruchs des Bruttomonatsentgelts wirkte sich da (UA S. 17) auch auf die von der Klägerin für den Monat November 2013 zu beansp b) Dabei ist im Ergebnis unklar geblieben, worauf der Anspruch der Kläg e- rin dem Grunde und letztlich auch der Höhe nach beruh en soll. aa) Eine Rechtsgrundlage für den der Klägerin zugesprochenen Betrag ist nicht benannt worden und auch nicht ersichtlich. Sonderzahlungen pflegen tari f- lich in Manteltarifverträgen oder in gesonderten Tarifverträgen geregelt zu sein. Das Landesarb eitsgericht hat keine Ausführungen dazu gemacht, welcher Ma n- teltarifvertrag oder sonstige Tarifvertrag aufgrund welchen Tatbestands für das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden soll. Die an anderer Stelle der getroffenen Berufungsentscheidung ge offenbar weder eine eigene Regelung zu einem Anspruch auf eine Sonderza h- lung noch nehmen sie Bezug auf einen Manteltarifvertrag. Jedenfalls hat das Landesarbeitsgericht einen solchen nicht erwähnt. bb) Soweit es si ch in seiner Begründung in diesem Zusammenhang darauf vertrag lichen Reg e- (UA S. 17 ) , bleibt auch diese ungenannt. (1) Sollte hier Bezug auf einen Manteltarifvertrag genommen worden sein, h ätte zumindest auch insoweit eine Herleitung seiner Verbindlichkeit für das Arbeitsverhältnis aus der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel erfolgen müssen. Dabei wäre zu beachten gewesen, dass der zum Zeitpunkt des Ve r- 47 48 49 50 51 52 - 18 - 4 AZR 523/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 - 19 - tragsschlusses der Parteien noch al lgemeinverbindl iche Manteltarifvertrag vom 20. September 1996 seinerseits wieder von bisher nicht behandelten Tarifve r- tragsparteien auf Arbeitg eberseite vereinbart worden ist , nämlich dem Einze l- handelsverband Nordrhein e.V. und dem Landesverband des Westfä lisch - Lippischen Einzelhandels e.V. Soweit das Berufungsgericht, ohne dies näher darzulegen oder zu begründen, von der Anwendung eines Manteltarifvertrags im Streitzeitraum ausgegangen sein sollte, hätte daher eine Begründung dafür erfolgen müssen, ob und welcher Manteltarifvertrag anderer Tarifvertragspa r- teien von den Arbeitsvertragsparteien als für ihr Arbeitsverhältnis verbindlich vereinbart worden sein soll. Dabei hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsger ichts ein allgemeinve r- bindlicher Tarifvertrag nach seinem Ablauf eine Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG auch in denjenigen Arbeitsverhältnissen entfaltet, die vorher nicht durch Mitglieds chaft gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG, sondern durch Allgemeinve r- bindli chkeit gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG der zwingenden Wirkung unterworfen waren (vgl. nur BAG 11. Februar 20 09 - 5 AZR 168/08 - Rn. 16; 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - Rn. 22 , BAGE 116, 366; ausf. 25 . Oktober 2000 - 4 AZR 212/00 - zu 1 der Gründ e; ebenso Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 5 Rn. 125; Däubler/Bepler TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 961; ErfK/Franzen 17. Aufl. TVG § 5 Rn. 26; HWK/Henssler 7. Aufl. TVG § 5 Rn. 37; krit. Sittard Tarifnormer - stre ckung S. 289; Creutzfeldt FS Bepler S. 45, 48 ff . ) . (2) Sollte die Bezugnahme dagegen als Hinweis auf einen gesonderten Tarifvertrag über eine Sonderzahlung gemeint gewesen sein, wäre auch hier die Feststellung des Datums des Tarifvertrags, der tarifvertragsschließenden Parteien und der Erfassung durch die arbeitsvert ragliche Verweisungsklausel sowie der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eines Sonderzahlungsa n- spruchs hinsichtlich Grund und Höhe erforderlich gewesen. c) Mangels Benennung einer Anspruchsgrundlage kann das Revisionsg e- richt nicht erkennen, welche Voraussetzungen der Anspruch auf eine Sonde r- zahlung hat und ob - und in welcher Höhe - diese ggf. vorliegend erfüllt sind. 53 54 - 19 - 4 AZR 523/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 - 20 - 2. Auch f ür den gleichfalls im Antrag zu 1 . enthaltenen und vom Lande s- arbeitsgericht zuerkannten Anspruch auf eine Sonderzahlung für den Monat Juni 2014, bei der es sich nach seinen tatbestandlichen Feststellungen um eine e- ser Anspruch wird im Berufungsurteil nur zuerkannt, aber in den Entsche i- dungsgründen nic ht erwähnt. C. Der Rechtsstreit ist nicht zu Endentscheidung reif, da es noch tatrichte r- licher Feststellungen bedarf. I. Der Senat kann über die Zulässigk eit des Feststellungsantrags zu 2 . nicht abschließend entscheiden. Der Anspruch der Parteien, insb esondere der Klägerin, auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. Das Landesarbeitsgericht hätte die Klage hinsichtlich dieses Antrags nicht ohne vorherigen Hinweis auf dessen Unzuläss igkeit abweisen dürfen. Die Parteien haben die Anforderungen an die Besti mmtheit des Klageantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erkennbar übersehen oder falsch beur teilt. Das löst nach § 139 Abs. 2 ZPO, der den verfassungsrechtlichen Anspruch der Parteien au f Gewährung rechtl ichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG konkretisiert (B GH 4. Mai 2011 - XII ZR 86/10 - Rn. 12; 15. März 2006 - IV ZR 32/05 - Rn. 4) , die richterliche Hinweispflicht aus. Das Gericht ist zwar nicht berechtigt oder ve r- pflichtet, eigene Unters uchungen oder Nachforschungen anzustellen und auf der Grundlage der dadurch gewonnenen Erkenntnisse einem unzulässigen, weil unbestimmten Klageantrag einen zulässigen Inhalt zu geben. Es darf j e- doch seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt nicht stützen , ohne die G e- legenheit zu vorheriger Äußerung dazu zu geben (§ 139 Abs. 2 ZPO) . Die b e- troffene Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag den Zulässigkeit s- bedenken des erkennenden Gerichts anzupassen (BAG 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 21 ; vgl. auch 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 16 , BAGE 155, 44 ; BGH 10. März 2016 - VII ZR 47/13 - Rn. 11 mwN) . Demgemäß ist es den Parteien zu ermöglichen, zur Frage der Bestimmtheit des klägerischen Antrags zu 2 . ergänzend Stellung zu nehmen. 55 56 57 58 - 20 - 4 AZR 523/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 - 21 - II. Auc h über die Zahlungsansprüche kann auf der Grundlage der bisher i- gen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entschieden werden. 1. Wie sich aus den oa. Ausführungen (vgl. unter B II 2) ergibt, bedarf es auch insoweit weiteren Vortrags der Parteien, zu dessen Erbring ung ihnen nach Maßgabe des Art. 103 Abs. 1 GG Gelegenheit zu geben ist. Es wird dabei d a- rauf ankommen, den Arbeitsvertrag der Parteien auszulegen und zu überpr ü- fen, hinsichtlich welchen Tarifvertrags welcher Tarifvertragsparteien die Parte i- en zum Entgelt eine dynamische Vereinbarung getroffen haben und welcher jeweils neue Tarifvertrag nach dem Ende des vorherigen von dieser Verwe i- sungsklausel erfasst war. Hat die Dynamik bis zum Streitzeitraum nicht gee n- det, wird festzustellen sein, auf welch en konkreten Tarifvertrag sie sich im A u- gust 2013 und danach erstreckt hat. Die dort ggf. vorgesehenen Anspruch s- grundlagen sind hinsichtlich der Erfüllung ihrer Tatbestandsmerkmale sodann auf den festgestellten Sachverhalt anzuwenden. 2. Sodann wird das Landesarbeitsgericht ggf. zu prüfen haben, in welcher Höhe Ansprüche auf Sonderzahlungen bestehen. a) Es wird daher zunächst Feststellungen zur Anspruchsgrundlage und zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Sonderzahlungen zu treffen haben. Soweit in den ist, ohne dass der hierzu erbrachte Parteivortrag vom Landesarbeitsgericht ta t- bestandlich in Bezug genommen worden ist, wird ggf. zu präzisieren sein, um welchen Tarifvertrag welcher Tarifvertrag sparteien es sich dabei handelt und inwieweit er von der vertraglich vereinbarten Verweisungsklausel überhaupt einbezogen worden ist, wozu von den Parteien offenbar unterschiedliche Au f- fassungen vertreten werden. Hierbei kann eine Rolle spielen, auf welche r e- risierten Leistungen erbracht worden sind. Von der konkreten Gestaltung einer möglichen Anspruchsgrundlage wird auch abhängen, ob eine rückwirkende t a- rifliche Vergütungserhöhung a uch zu einer rückwirkenden Erhöhung der So n- derzuwendung für November 2013 führt. 59 60 61 62 - 21 - 4 AZR 523/15 ECLI:DE:BAG:2017:250117.U.4AZR523.15.0 b) Soweit das Landesarbeitsgericht prüfen wird, ob der Arbeitsvertrag der Klägerin einen Tarifvertrag über eine Sonderzahlung oder zumindest die in di e- sem Tarifvertrag maßge blichen Regelungen in Bezug nimmt, wird es dabei in Betracht zu ziehen haben, dass Ziff. 13 d er Anlage zum Arbeitsvertrag der Pa r- teien ua. e ine die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergänzende, zeitdynam i- sche Bezugnahme auf die nach ihre m fachlichen, räu ml ichen und persönlichen Geltungsbereich für die Klägerin einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen Die se Vereinbarung ist vom Landesarbeitsgericht bislang nur ergänzend zur t- Die Frage der Erstreckung der arbeitsvertraglichen Verweisung k ann nicht o hne Kenntnis des - hier vom Landesarbei tsgericht nicht festgestel l- ten - vollständigen Inhalts des Arbeitsvertrags der Parteien beurteilt werden. Auch diesbezüglich wird es Festste llungen zu treffen haben. Ziff. 13 der Anlage zum Arbeitsvertrag der Parteien ihrem fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereich für die Klägerin einschlägigen tarifvertraglichen Reglungen Bezug, dh. soweit sich im Arbeit s- vertrag keine abweichende Regelung findet. Creutzfeldt Klose Rinck Die ehrenamtliche Richterin Pfeil ist wegen Ablaufs ihrer Amtszeit an der Unte r- schriftsleistung verhindert . Creutzfeldt Mayr 63 64
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