Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Juli 2018 Vierter Senat - 4 AZR 534/17 - ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR534.17.0 I. Arbeitsgericht Hamm Urteil vom 28. März 2017 - 1 Ca 1940/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 11. Oktober 2017 - 3 Sa 608/17 - Entscheidungsstichwort e: Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Branchentarifvertrag Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 533/17 - ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR534.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 534/17 3 Sa 608/17 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Juli 2018 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Eylert, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt , die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Kiefer und Moschko für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 534/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR534.17.0 - 3 - I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil d e s La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2017 - 3 Sa 608/17 - aufgehoben. II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 28. März 2017 - 1 Ca 1940/16 - abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 256,00 E uro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 192,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei t dem 2. März 2017 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. März 2017 nach der Lohngruppe II Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein - Westfalen vom 18. August 2015 und vom 29 . August 2017 zu vergüten. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags auf ihr Arbeitsverhältnis und in diesem Zusammenhang über Entgeltdifferenzanspr ü- che. Die Klägerin, die Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ist, ist seit 2002 bei der Beklagten als Abteilungshilfe Food in Teilzeit beschäftigt. 1 2 - 3 - 4 AZR 534/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR534.17.0 - 4 - Im Arbeitsvertrag vom 9 . Februar 200 3 heißt es ua. : 3. Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels in der jeweils gültigen Fassung sowie die jeweils geltenden Gesamtb e- triebsvereinbarungen bzw. Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendu ng. 5. Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Bruttoentgelt in Tarifentgelt: 1.140,68 : L II b im ____ __ Berufs - Die Beklagte war zunächst ordentliches Mitglied in Handelsverbänden, ua. im Handelsverband Nordrhein - Westfalen e.V. Im Juni 2015 kündigte sie ihre Mitgliedschaften und ist seit dem 17. Juni 2015 Mitglied ohne Tarifbindung. Am 18. August 2015 schloss der Handelsverband Nordrhein - Westfalen e.V. mit der Gewerkschaft ver.di einen Lohn tarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen ( L TV 2015). Am 29. August 2017 wurde ein Folgetarifve r- trag (L TV 2017) abgeschlossen. Mit Datum vom 29. Juli 2016 schlossen die M AG und die Beklagte auf der einen mit der Gewerkschaft ver.di auf der anderen Seite einen Zukunft s t a- rifvertrag (Zukunfts - TV) . Dort heißt es auszugsweise: § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt räumlich für alle Betriebe, Betrieb s- stätten und Verkaufsstellen des Unternehmens real, - in der Bundesrep ublik Deutschland einschließlich der Ve r- § 2 Anerkennung der Tarifverträge des Einzelhandels (1) Alle gültigen (einschließlich nachwirkenden) regionalen Tarifverträge des Einzelhandels werden von real, - ane r- kannt. Diese Tarifverträge gelten dynamisch, also für den jeweiligen räumlichen Geltungsbereich in ihrer jeweiligen Fassung und mit ihrem jeweiligen Rechtsstatus. 3 4 5 6 7 - 4 - 4 AZR 534/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR534.17.0 - 5 - (2) Ausnahmen von der Anerkennung nach Abs. 1 sind in diesem Tarifvertrag abschließend vereinbart. (3) Werden Tarifverträge oder Teile von ihnen gekündigt, gelten sie auch zwischen den Parteien dieses Anerke n- nungstarifvertrages als gekündigt. § 3 Ausnahmen von der Geltung der Flächentarifverträge (1) Die Parteien vereinbaren folgende Abweichungen von den Regelungen in den Flächentarifverträgen: 1. Die Tarifentgelterhöhungen werden für die Jahre 2015, 2016, 2017 nicht gezahlt. 2. Für die Kalenderjahre 2017 bis einschließlich 2019 werden die aus den tariflichen Bestimmu n- gen entstehenden Ansprüche auf Zahlung von Urlaubsgeld befristet reduziert auf 40 %. Die B e- rechnung des Anspruchs erfolgt auf der Basis der jeweiligen Entgelttabellen der Flächentarifvertr ä- ge. 3. Für die Kalenderjahre 2016 bis einschließlich 2018 werden die aus den tariflichen Bes timmu n- gen entstehenden Ansprüche auf Zahlung einer tariflichen Sonderzuwendung ( Weihnachtsgeld ) befristet reduziert auf 40%; im Kalenderjahr 2019 wird die tarifliche Sonderzuwendung auf 70 % r e- duziert. Die Berechnung des Anspruchs erfolgt auf der Basis d es individuell dem anspruchsberechti g- ten Arbeitnehmer zustehenden Tarifentgelts. Bis einschließlich Juli 2016 erhielt die Klägerin ein monatliches Brutt o- entgelt in Höhe von 1 . 468 ,0 7 Euro. Ab August 2016 zahlte die Beklagte mona t- lich nur noch 1 .4 04 ,0 7 Euro brutto. Mit ihrer Klage hat die Klägerin Entgeltdifferenzansprüche geltend g e- macht und die Feststellung begehrt, dass ihr ein Vergütungsanspruch entspr e- Lohn gruppe II b des Gehalts - und Lohntarifvertrags Einzelhandel Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt g e- wesen, ihr Gehalt zu kürzen. Ihr Arbeitsvertrag enthalte eine dynamische B e- 8 9 10 - 5 - 4 AZR 534/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR534.17.0 - 6 - zugnahme auf den LTV 2015 und den LTV 2017. Die Klausel verweise demg e- genüber nicht auf den Zukunfts - TV und damit n icht auf die Regelungen, nach denen die Tariferhöhungen der Jahre 2015, 2016 und 2017 nicht weitergeg e- ben würden. Der Zukunfts - TV sei schon kein Tarifvertrag des Einzelhandels, weil er von nicht für den Einzelhandel zuständigen Tarifvertragsparteien abg e- sc hlossen worden sei. Die Kürzung des Monatsentgelts mit Wirkung zum 1. August 2016 sei auch deshalb unwirksam, weil der Zukunfts - TV (unechte) Rückwirkung entfalte. Der Arbeitsvertrag enthalte gegenüber dem Zukunfts - TV günstigere Regelungen, so dass diese im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs denen des normativ geltenden Zukunfts - TV vorgingen. Die Klägerin hat zuletzt - sinngemäß - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 256 ,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpu nkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an d ie Klägerin 1 92 ,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2017 zu zahlen; 3 . festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. März 2017 nach der Lohngru p- pe II Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrags für den Ei n- zelhandel Nordrhein - Westfalen vom 18. August 2015 und vom 29. August 2017 zu vergüten. Die Beklag te hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Es handele sich um einen Globalantrag, ein Rechtsschutzinteresse sei deshalb nicht gegeben. Im Übrigen fänden der L TV 2015 und L TV 201 7 keine Anwendung. Da sie seit dem 17. Juni 2015 nicht mehr tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband sei, gölten die - nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen - Lohn tarifverträge für sie nicht mehr. Diese fänden auch nicht aufgrund arbeitsvertraglicher Bezu g- nahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Bezugnahm e- klausel erfasse auch den Zukunfts - TV als Tarifvertrag des Einzelhandels. Dazu gehörten auch die Haustarifverträge einzelner Arbeitgeber in der entspreche n- 11 12 - 6 - 4 AZR 534/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR534.17.0 - 7 - den Branche. Eine Beschrän kung auf Verbandstarifverträge sei der Klausel nicht zu entnehmen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren we i- ter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. I. Die Klage ist in Form der zuletzt gestellten Anträge zulässig. 1. Die Zahlungsanträge sind zulässig, insbesondere sind sie hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Feststellungsantrag is t in seiner z u- letzt gestellten Form als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (zB BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 14 mwN) ebenfalls zulässig. 2. Der Zulässigkeit der Anträge stände es auch nicht entgegen, wenn der von der Beklagte n in der Revision erbrachte Vortrag zuträfe, zum 8. Juni 2018 habe ein Betriebsübergang stattgefunden. Die Rechtskraft eines gegen den früheren Arbeitgeber ergehenden Urteils wirkt in entsprechender Anwendung der §§ 265, 325 Abs. 1 ZPO für und gegen den ne uen Arbeitgeber, wenn der Betriebsübergang - wie ggf. hier - nach Rechtshängigkeit erfolgt ist (vgl. nur BAG 19. November 2014 - 4 AZR 761/12 - Rn. 23 mwN , BAGE 150, 97) . II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. 1. Der Feststellungsantrag ist begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der L TV 2015 und der L TV 2017 aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. a) Zwar gelten der L TV 2015 und der L TV 2017 für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund beiderseitiger Ta rifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) . Die Beklagte hat seit dem 17. Juni 2015 den Status eines Mi t- 13 14 15 16 17 18 19 20 - 7 - 4 AZR 534/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR534.17.0 - 8 - glieds ohne Tarifbindung. Sie ist deshalb an die im August 2015 und August 2017 abgeschlossenen Tarifverträge nicht mehr gebunden. b) Der L TV 2015 u nd der L TV 2017 finden aber aufgrund der arbeitsve r- traglichen Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwe n- dung. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfasst diese nicht den Zukunfts - TV, dh. den Haustarifvertrag der Beklagten. Das ergibt die Auslegung des A r- beitsvertrags (zu den Maßstäben der Auslegung einer Allgemeinen Geschäft s- bedingung vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283) . aa) Hierfür sprich t schon der Wortlaut von Ziff. 3 des Arbeitsvertrags, der (1) Die Klausel stellt eine - zeitdynamische - Bezugnahme auf die Tarifve r- träge einer bestimmten Branche, dh. eines bestimmten Wirtschaftszweigs, dar. Da eine Branche regelmäßig eine Vielzahl von U nternehmen umfasst, ist unter einem Branchentarifvertrag üblicherweise ein Flächentarifvertrag zu verstehen. So findet sich beispielsweise im Tarifregister Nordrhein - der - /Flächentar ifverträge die i- schen den Tarifparteien vereinbart wurde, dass der Tarifvertrag für ganze Bra n- chen und bestimmte regionale Bereiche - z.B. für ganz Nordrhein - Westfalen - gelten soll Branche als Verweis auf die jeweiligen Flächentarifverträge zu verstehen. Ob von der Bezugnahmeklausel ggf. auch ein firmenbezogener Verbandstarifve r- trag erfasst wäre (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - R n. 16 ff., BAGE 119, 374) , bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. (2) Da es im Einzelhandel keine bundesweiten Tarifverträge gibt und sich der Arbeitsort der Klägerin in Nordrhein - Westfalen befindet, bezieht sich die Klau sel auf die Flächentarifverträge für den Einzelhandel im Land Nordrhein - Westfalen. Solche sind, soweit ersichtlich, nur zwischen dem Handelsverband Nordrhein - Westfalen e.V. und der Gewerkschaft ver.di geschlossen worden. 21 22 23 24 - 8 - 4 AZR 534/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR534.17.0 - 9 - Danach umfasst die arbeitsvertragli che Bezugnahmeklausel den L TV 2015 und den L TV 2017. (3) Zukunfts - TV nicht als deren Bestandteil ansieht, s pricht auch, dass in §§ 2 und 3 Zukunfts - TV dessen eigenständige Bestimmungen gerade von denen der ausdrücklich abgegrenzt werden. Etwas a n- f- vert räge. Dem Zusatz kommt in diesem Zusammenhang erkennbar nur die Funktion einer Konkretisierung auf den nach seinem räumlichen Geltungsb e- reich einschlägigen Tarifvertrag zu. bb) Der Arbeitsvertrag enthält auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bezugnahmeklausel auch Haustarifverträge eines einzelnen Arbeitg e- bers erfassen sollte. (1) e- auf den Willen der Pa rteien betreffend die in Bezug genommenen Tarifverträge e- triebsvereinbarungen andererseits betrifft unterschiedliche Normenwerke mit grundlegend unterschiedlichen Wirkungen. Während Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 4 BetrVG) , gelten Tarifverträge grundsätzlich nur dann unmittelbar und zwingend, wenn die Arbeitsvertragsparteien - kongruent - tarifgebunden sind. Unabhängig dav on kann ein Tarifvertrag auch im Wege einer arbeitsvertraglichen Bezu g- nahmeklausel zur Anwendung gebracht werden, wobei die Frage der Gewer k- schaftszugehörigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers dann strukturell keine Rolle spielt ( BAG 22. April 2009 - 4 AZR 10 0/08 - Rn. 38, BAGE 130, 237) . Diese Vereinbarung unterliegt - vorbehaltlich einer Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB - der Vertragsfreiheit der Parteien. Deshalb können insbesondere auch fachlich und räumlich nicht einschlägige (BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 26/10 - Rn. 43; 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A I 2 a der Gründe, BAGE 100, 189) oder 25 26 27 - 9 - 4 AZR 534/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR534.17.0 - 10 - sogar unwirksame (BAG 30. August 2017 - 4 AZR 443/15 - Rn. 15 mwN , BAGE 160, 106) Tarifverträge in Bezug genommen werden. Eine solche a r- beitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge hat konstitutive Wirkung (ausf. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 38 mwN , aaO ) , während einem Hi n- weis auf die Geltung von Betriebsvereinbarungen wegen der gesetzlichen Ge l- tungsanordnung in § 77 Abs. 4 BetrVG regelmäßig nur deklaratorischer Chara k- ter zukommt ( zB BAG 1 3. März 20 12 - 1 AZR 6 59 / 10 - Rn. 15 mwN; 12. März 2008 - 10 AZR 256/07 - Rn. 24 ) . Dem Umstand, dass die Arbeitsvertragsparte i- en die - räumlich einschlägigen - Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetrieb s- vereinbarun gen in Bezug genommen haben, kommt deshalb für die Auslegung der Bezugnahme auf die Tarifverträge keine Bedeutung zu. Soweit vereinzelten Entscheidungen des Senats (BAG 23. Januar 2008 - 4 AZR 602/06 - Rn. 24 ; 23. März 2005 - 4 AZR 203/04 - zu I 1 b bb (2) (a) der Gründe , BAGE 114, 186 ) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest. (2) Die Entwicklungen im Unternehmen und im Einzelhandel können en t- gegen der Auffassung der Revision nicht zur Auslegung der Bezugnahmekla u- sel herang ezogen werden. Sie haben in deren Wortlaut keinen Niederschlag gefunden. 2. Die Zahlungsanträge sind ebenfalls begründet. Die Klägerin hat nach Durchführung des sog. Günstigkeitsvergleichs (§ 4 Abs. 3 TVG) Anspruch auf das von ihr geltend gemachte weitere Arbeitsentgelt einschließlich der Zinsen. a) Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt zwar der Zukunfts - TV au f- grund beiderseitiger Tarifgebundenheit. Zugleich finden der L TV 2015 und der L TV 2017 aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeit sverhältnis Anwendung. Eine Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden und den aufgrund a r- beitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften ist nach dem Günstigkeitspri nzip (§ 4 Abs. 3 TVG) zu lösen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27, BAGE 151, 221) . Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertraglichen Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurüc k. Ob ein Arbeitsvertrag a b- 28 29 30 - 10 - 4 AZR 534/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR534.17.0 - 11 - weichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt sich aus einem Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertra g- lichen Regelung (sog. Günstigkeitsvergleich). Zu vergleichen sind dabei die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelu n- gen, die in einem inneren Zusammenhang stehen (sog. Sachgruppenvergleich, s h . nur BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 2 7 f. , aaO ; 30. März 2004 - 1 AZR 85/03 - zu II 4 b bb der Gründe mwN) . Für die Durchführung eines Günstigkeitsvergleichs sind die abstrakten Regelungen maßgebend, nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall. Hängt es von den Umständen des Ei n- zelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder ni cht (sog. ambiv a- 4 Abs. 3 TVG gegeben (sh. nur BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29 mwN , aaO ) . b) Danach ist der Günstigkeitsvergleich im Streitfall bezogen auf die vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und das ihm dafür z u- stehende Arbeitsentgelt als Teile der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflic h- ten in einem engen, inneren sachlichen Zusammenhang stehen ( vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 35 , BAGE 151, 221 ; 12. Dezember 2012 - 4 AZR 328/11 - Rn. 46 ) . In dieser Sachgruppe sind die tariflichen Regelungen des L TV 2015 und des L TV 2017 günstiger als die des Zukunfts - TV. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Zukunfts - TV werden - bei gleichbleibender Arbeitszeit - die Tar i- fentgelterhöhungen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 nicht gezahlt. Damit ist das Arbeitsentgelt für diese Jahre nach dem Haustarifvertrag der Beklagten niedriger als nach den arbeitsvertrag lich in Bezug genommenen Lohn tarifve r- trägen. Als iSv. § 4 Abs. 3 TVG günstigere Tarifverträge verdrängen sie in di e- sem Punkt den normativ geltenden Zukunfts - TV. c) Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Entgeltdifferenzb e- träge entspricht den tari fvertraglichen Regelungen und steht im Übrigen zw i- schen den Parteien auch nicht im Streit. d) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 31 32 33 - 11 - 4 AZR 534/17 ECLI:DE:BAG:2018:110718.U.4AZR534.17.0 III. Die Beklagte hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Eylert Creutzfeldt Rinck Kiefer Moschko 34
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