Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Juni 2018 Vierter Senat - 4 AZR 693/16 - ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR693.16.0 I. Arbeitsgericht Paderborn Urteil vom 26. November 2014 - 4 Ca 908/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 28. April 2016 - 17 Sa 1869/15 - Entscheidungsstichwort e : Vertragsauslegung - Verweisung auf Tarifvertrag Hinweis des Senats: Weitgehende Parallelentscheidung zu - 4 AZR 649/14 - ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR693.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 693/16 17 Sa 1869/15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Juni 2018 URTEIL Radtke, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter , Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin , Berufungsbeklagte und Revi sionsbeklagte, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht D r. Eylert, d ie Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Klose sowie die ehrenamtliche Richterin Mayr und den ehrenamtlichen Richter Hoffmann für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 693/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR693.16.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeits gerichts Hamm vom 28. April 2016 - 17 Sa 1869/15 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung - au ch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anwendung des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein - Westfalen ( L TV) auf ihr Arbeitsverhältnis sowie daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche für den Zeitraum von November 2013 bis März 2016 gegen die Beklagte . Der Kläger ist bei der Beklagten, die Möbelhäuser betreibt, aufgrund e i- nes Arbeitsvertrags vom 4. April 1995 seit dem 1. Mai 1995 als Auslieferung s- f ahrer , Lagermitarbeiter bzw. Kundendienstfahrer - inzwischen unbefristet - b e- schäftigt. Der Arbeitsvert rag lautet auszugsweise wie folgt ( die unterstrichenen Passagen sind handschriftlich in das Formular eingefügt) : 1 Einstellung 1. Der/D ie Arbeitnehmer /in wird ab 01.05.95 als Mitarbeiter f. die Auslieferung eingestellt. 2. Der/ Die Arbeitnehmer/in wird als Vollzei t- kraft/Teilzeitkraft mit 37,5 Stunden wöchentlich 3. Die Tarifverträge für die Beschäftigten im Ei n- zelhandel des Landes Nordrhein - Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung und deren Nachfolgeverträge sind Bestandteil dieses Ve r- trages. 1 2 3 - 3 - 4 AZR 693/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR693.16.0 - 4 - § 4 Vergütung 1. Gemäß der in § 1 Ziffer 1 genannten Tätigkeit wird der/die Arbeitnehmer/in in die Gehalts - / Lohngruppe _______ [nicht ausgefüllt] des de r- zeit geltenden Gehalts - /Lohntarifvertrages für den Einzelhandel eingestuft. 2. Das vereinbarte Entgelt beträgt: DM 19,07 je St d . 4. Die über das tarifliche Entgelt hinausgehenden Gehalts - unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekürzt oder widerrufen werden. Sie können bei einer Erhöhung der Gehalts - /Lohntarife, bei Aufrücken in eine höhere Gehalts - /Lohngruppe/ - stufe und bei Höhergruppierungen angerec h- Die Beklagte ist Mitglied des Einzelhandelsverbandes Ostwestfalen - Lippe e.V. , der wiederum Mitglied im Einzelhandelsverband Nordrhein - Westfalen e.V. ist. Sie war zunächst Mitglied mit Tarifgebundenheit. Auf ihren Antrag hin führt sie der Verband seit dem 1. November 2004 als Mitglied ohne - OT - Mitgliedschaft vor. Bis zum Wechsel in die OT - Mitgliedschaft wurde d er Lohn des Klägers regelmäßig entsprechend den Tarifabschlüssen im Einzelhandel Nordrhein - Westfalen erhöht. Der zu dies er Zeit gültige LTV war zum 31. März 2005 g e- kün digt. Am 4. e- nig, dass der zwischen Ihnen bestehende Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 01.04.2005 wie folgt geändert wird. Die dabei nicht g e- Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. 4 5 6 - 4 - 4 AZR 693/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR693.16.0 - 5 - Zuschläge Auf Spätöffnungs - und Mehrarbeitszuschläge besteht kein Anspruch. Sonderzahlungen Urlaub Jedenfalls nach Abschluss dieser Vereinbarung gab die Beklagte Tari f- lohnerhöhungen im Einzelhandel Nordrhein - Westfalen nicht mehr an den Kl ä- ger weiter. Am 18. Februar 2010 unterzeichnete der Kläger ein von der Beklagten das auszugswe i- se folgenden Wortlaut hat : Veränderung gültig ab 0 1. 03 .20 10 bisher künftig - Standort LZ PB LZ PB - Abteilung Lager Auslieferung - Kostenstelle 3002 3001 - Tätigkeit Lagertätigkeit Lieferung & Montage - Arbeitszeit 40 Std/Woche 40 Std/Woche - Fixum - Lohn/Gehalt/Garantiegehalt 1.916,88 2.100,00 - Ausgleichszahlung 50,00 50,00 - Summe Vergütung 1.966,88 2.150,00 Sonstiges: Der Mitarbeiter / d ie Mitarbeiteri n wurde über die Sach - und Recht s- lage aufgeklärt, die sich aus der vorläufige m Maß nahme ergibt. Datum Die Zustimmung des B e- triebsrates liegt vor . Die Zustimmung des Betrieb s- rates ist nicht erforderlich . 18.02.10 Notwendige Information en an die Controlling - Abteilung zwecks Aktualisierung der Stunden - Umsatz - Liste wurde n weitergeleitet . Notwendige Information en an das Call - Center zwecks Aktualisi e- rung der Telefonl iste wurde n weitergeleitet . Unterschrift Mitarbeiter in/ Mitarbeiter Unterschrift bisheriger Vorgesetzter Unterschrift künftiger Vorgesetzter ( unleserlich ) (unleserlich ) 7 8 - 5 - 4 AZR 693/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR693.16.0 - 6 - Mit Schreiben vom 2 7 . Mai 2014 machte der Kläger vergeblich Entgel t- differenzen für die Monate November 2013 bis Mai 2014 zwischen der ihm g e- zahlten Vergütung und den Beträgen aus der Lohngruppe III Lohnstaffel d des L TV geltend. Mit seiner Klage und den in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterungen hat der Kläger Ansprüche auf Differenzentgelt - nunmehr auch für den Zeitraum bis einschl ießlich März 2016 - weiterverfolgt und die A n- sicht vertreten, der LTV s ei in seiner jeweiligen Fassung auf sein Arbeitsve r- hältnis aufgrund der zeitdynamischen Klausel in § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrags anzuwenden. Diese sei im Änderungsvertrag vom März 2005 erneut vereinbart worden, weshalb sie nicht mehr als Gleichstellungsabr ede ausgelegt werden könne. Eine nachfolgende, von § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrags abweichende Lohnvereinbarung gebe es nicht, auch nicht aufgrund der e- . Diese dokumentiere lediglich die geänderte Tätigkeit des Klägers und deren Auswirkun g auf das Tarifgehalt. Ihm stehe dan ach Entgelt nach der Lohngruppe III Lohn staffel d LTV zu, weil er über eine abgeschlos sene Beruf s- ausbildung verfüge. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.6 23 ,73 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz i n näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 14.490,47 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz i n näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen ; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein e Vergütung nach der Lohngruppe III Lohnstaffel d, hilfsweise nach der Lohng ruppe II Lohnstaffel c, hilfsweise nac h der Lohngruppe II Lohnstaffel b des Lohntarifvertrags für den Einze l- handel Nordrhein - Westfalen zwischen dem Handel s- verband NRW und der Gewerkschaft ver.di zu za h- len. 9 10 11 - 6 - 4 AZR 693/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR693.16.0 - 7 - Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabwe isungsantrags die Auffassung vertreten, schon der Arbeitsvertrag verweise hinsichtlich der Loh n- höhe nicht auf die Tarifverträge des Einzelhandels, es sei vielmehr unter § 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrags ausdrücklich ein konkreter Stundenlohn vereinbart worden. Jedenfalls liege eine Gleichstellungsabrede vor, die auch nicht geä n- dert worden sei. In der Änderungsvereinbarung aus März 2005 liege kein Ne u- abschluss der Klausel aus § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrags. Ihr sei es bei Verwe n- dung des Einleitungssatzes hinsicht lich der Weitergeltung von in der Änd e- rungsvereinbarung nicht aufgeführten Regelungsgegenständen erkennbar nur darauf angekommen, keinen redaktionell ganz neuen Arbeitsvertrag zu verfa s- sen . Zudem sei zu diesem Zeitpunkt klar erkennbar gewesen, dass sie sic h von den tarifvertraglichen Regelungen zumindest hinsichtlich der Hauptleistung s- pflichten - wozu neben der ausdrücklich geänderten Arbeitszeit auch das En t- gelt gehöre - habe lösen wollen. I n de r Personalveränderung sei die dort g e- nannte und tatsächlich gezahlte Vergütung unter Festlegung einer neuen Täti g- keit als künftig arbeitsvertraglich geschuldet vereinbart worden. Es handele sich um eine konstitutive Vereinbarung unter Anwendung der neuen betrieblichen Vergütungsordnung. Letztlich seien Ansprüche de s Klägers aufgrund der jahr e- lang unterbliebenen Geltendmachung und der insoweit anstandslosen Weite r- arbeit zumindest verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der von dem Kläger b e- gehrten Eingruppierung und daraus folgenden Vergütung teilwei se abgewiesen, und ihr im Übrigen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten vollständig abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rev i- sion verfolgt der Kl äger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt gegebenen Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Die 12 13 14 - 7 - 4 AZR 693/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR693.16.0 - 8 - Sache ist insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann der S e- nat keine ei gene Sachentscheidung tr effen. I. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass auf das A r- beitsve rhältnis des Klägers bis zum 28 . Februar 201 0 der LTV dynamisch A n- wendung fand. Für die Zeit danach hat es jedoch den auf die Anwendung des LTV gestützten Zahlungsanspruch verneint. Mit Wirkung vo m 1. März 2010 sei das Arbeitsverhältnis der Parteien auf eine neue Grundlage gestellt worden. 18. Februar 2010 . Es oße Inform a- tion enthalte oder unmittelbar selbst eine Arbeitsvertragsänderung darstelle. Selbst wenn es sich nur um eine Information handelte, ergäbe die Auslegung des Verhalten s der Parteien, dass ihr eine - mündliche - Änderungsvereinb a- rung der Parteien vorangegangen sei. Hierfür spreche vor allem, dass der Kläger tatsächlich - wie - ab dem 1. März 2010 nicht mehr im Lager, sondern in der Auslieferung einge setzt worden sei und hierfür dann n- nicht durch substantiierten Vortrag in Frage gestellt habe. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrichterlichen Kontrolle weder unter dem Gesichtspunkt der für die Auslegung von allgemeinen Geschäftsb e- dingungen uneingeschränkten Überprüfbarkeit ( vgl. zu den Maßstäben insoweit BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 26/10 - Rn. 29 mwN) noch unter Berücksic h- tigung der nur eingesch ränkten Überprüfbarkeit nach §§ 133, 157 BGB für at y- pische Willenserklärungen stand. 1. Das Landesarbeitsgericht hat die für sein e Annahme erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen. Es hätte nicht dahinstehen lassen dü r- 15 16 17 - 8 - 4 AZR 693/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR693.16.0 - 9 - oder ob sie eine bloße Information über eine bereits mündlich getroffene Abr e- de enthielt. a) Das Gericht ist bei der Würdigung, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist, unter Berücksichtigung des gesamten I n- halts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme weitgehend frei ( § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Revisionsrechtlich ist seine Würd i- gung jedoch darauf zu überprüfen, ob e s alle Umstände vollständig berücksic h- tigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat. Um dem Revisionsgericht diese Überprüfung zu ermögli chen, mu ss der Tatrichter die für seine Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO wesentliche n Gesichtspunkte nachvollziehbar darlegen ( BGH 17. Novemb er 1998 - VI ZR 32/97 - zu II 1 a der Gründe mwN) . b) l- keinerlei Feststellungen. aa) Weder der Tatbestand noch die Entscheidungsgründe des Berufung s- u r teils enthalten Einzelheiten zu dem tatsächlichen Vorgang einer am oder vor dem 18. Februar 2010 getroffenen mündlichen Einigung über die grundlegende Abänderung der arbeitsvertraglichen Entgeltregelung. Wer wann mit wem wo und mit welchem Ergebnis über diese Frage geredet haben soll, bleibt völlig offen. Der Kläger hat eine solche mündliche Einigung über die Entgelthöhe stets bestritten und darauf verwiesen, dass ihm lediglich die neue Tätigkeit z u- gewiesen worden se i . Er sei davon ausgegangen, dass e s sich bei der Gehalts - änderung um eine rein rechnerische Anpassung als Auswirkung der Zuordnung der neuen Tätigkeit gehandelt habe. Die Frage des Entgelts habe sich aus se i- ner Sicht schon deshalb nicht gestellt, weil er davon ausgegangen sei, nach Tarif entlohnt zu werden. 18 19 20 21 - 9 - 4 AZR 693/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR693.16.0 - 10 - Die Beklagte trägt insoweit nur allgemein vor, es sei eine entspreche n- de Vereinbarung getroffen worden, ohne das s auch nur die für sie handelnde Person namhaft gemacht worden wäre. bb) Soweit ein Rückschluss auf den vom Landesarbeitsgericht offenbar v o- rausgesetzten Sachverhalt möglich ist, fehlt es an der Nachvollziehbarkeit se i- ner Verbindlichkeit für die Entscheidung. Es ist sicher theoretisch nicht ausg e- schlossen, aus einer - für sich genommen r e chtsgeschäftlich unbedeutenden - Behauptung vorzunehmen. Hier fehlt es an einer solchen tatsächlichen Behau p- tung durch die darlegungs - und beweisbelastete Partei, welche auch im mer das Landesarbeitsgericht als solche angesehen hat. Es kann sogar dahingestellt bleiben, ob unter bestimmten Umständen auch durch eine solche Urkunde eine Darlegungslast bzgl. eine r bislang von keiner Seite thematisierten Tatsache begründet wird - hier Tatsache, dass eine mündliche Einigung über die Arbeitsvergütung im Vorfeld der Unterzeichnung nicht stattgefunden hat. Hierzu hätte es aber einer nac h- vollziehbaren Begründung bedurft, etwa durch Erw ägungen aus dem Bereich der Umkehr einer Darlegungslast durch die Feststellungen von Hilfstat sachen usw. Eine solche Begründung hat das Landesarbeitsgericht auch nicht im A n- satz vorgebracht. cc) Angesichts dieser Tatsachengrundlage ist der bloße Rückschlu ss von n- haltspunkte nicht ausreichend, um von der feststehenden Tatsache einer vorh e- rigen mündlichen Einigung zwischen einem bevollmächtigten Vertreter der B e- klagten und dem Kläger au szugehen, die sich nicht nur auf die Veränderung von dessen Tätigkeit, sondern auch auf die Vereinbarung eine r gänzlich neuen eigenen rechtsgeschäftlichen Charakter zumisst. Dies g ilt besonders vor dem Hintergrund, dass auch das Landesarbeitsgericht davon ausgeht, zum Zei t- Entgelt noch dynamisch nach dem jeweiligen LTV bemessen. In dieser Lage ist 22 23 24 - 10 - 4 AZR 693/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR693.16.0 - 11 - eine mit d er Änderung einer Tätigkeit verbundene Entgelterhöhung ohne weit e- re Anhaltspunkte nicht notwendig auf eine entsprechende ausdrückliche Ein i- gung der Parteien zurückzuführen. dd) Weiter sind die Auslegungskriterien, die das Landesarbeitsgericht a n- führt, di ejenigen nach §§ 133, 157 BGB. Es wendet sie unmittelbar auf die künftigen erhöhten Ve r- gütung als hätte verstehen können, nämlich als Ablö sung der bisherigen tarifbezogenen dynamischen Vergütung, von der auch das Landesarbeitsgericht ausgeht, durch eine neue individuelle Festlegung eines bestimmten konkreten Lohnes. ä- r 2. Dem Revisionsgericht ist eine eigene Sachentscheidung nicht möglich (§ 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) . a) Dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts trotz des dargestel l- ten Rechts fehlers zutreffend ist, steht nicht fest. Wenn man nicht von der Ta t- sache einer vorherigen einvernehmlichen mündlichen Vertragsänderung au s- gehen kann, lässt sich eine Klageabweisung nicht ohne Weiteres begründen. Von einer Verwirkung etwaiger Lohnansprüche geht auch das Landesarbeitsg e- richt zu Recht nicht aus (UA S. 1 3 ) . b) Auf der anderen Seite ist die Klage auch nicht ohne Weiteres begrü n- det, da es nicht ausgeschlossen ist, dass eine mündliche Änderungsvereinb a- rung vorgelegen und die Arbeitsbedingungen verändert hat. Insoweit hätte der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs (Ar t. 103 GG) Gelegenheit gegeben werden müssen, unter Berücksichtigung dieser Rechtsansicht ergänzend vorz utragen, etwa zu Zeit, Ort, Teilnehmern und Inhalt eines Gesprächs zwischen den Parteien über die in Aussicht g e- nommene Vertragsänderung. 25 26 27 28 - 11 - 4 AZR 693/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR693.16.0 - 12 - III. Die Sache ist an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs . 1, Abs. 3 ZPO) . Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht unter Gewährung rechtlichen Gehörs für die Parteien auf Fol gendes Bedacht zu nehmen haben. 1. Es ist zutreffend, dass die Tätigkeit des Klägers zum angegebenen Zeitpunkt geändert wur de. Es ist auch davon auszugehen, dass sich die Parte i- en jedenfalls darauf verständigt haben. Insoweit bestehen genügend Anhalt s- e- 2. Wenn man die Unterzeichnung Willenserklärung ansieht, also allein hierin weder ein rechtsgeschäftliches A n- gebot der Beklagten noch eine Vertragsänderungsannahme des Klägers sieht (wie es das Landesarbeitsgericht selbst unterstellt), kann eine Vere inbarung über eine - grundlegende - Änderung des Entgelts nicht allein aufgrund der A n- n- r- der hinreichender Faktor. Dass die Beklagte seit Jahren den Entgeltanspruch des Klägers nicht erfüllt hat, sondern hinter ihm zurückg e- blieben ist, indiziert bei einer Erhöhung des Entgelts bei geänderter Tätigkei t keine gemeinsame Abrede über ein neues Ent gelt( - prinzip), wenn die Beklagte nu nmehr ein höheres Gehalt zahlt. 3. t- lung des Inhalts einer Willenserklärung (mindestens) des Klägers heranzieht, so kann eine konstitutive Neuvereinbaru ng des Entgelts in einer ganz bestimmten Höhe nicht unterstellt werden. Für ein e auch nur indizielle Bedeutung des I n- halts der muss zumindest festgestellt werden, dass Verhandlungen oder Gespräche auch über ein neues Entg elt für die n eue Tätigkeit stattgefunden haben, ferner, welchen Inhalt diese gehabt haben, um dann möglicherweise einen indiziellen Rückschluss aus dem Inhalt o- 29 30 31 32 - 12 - 4 AZR 693/16 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR693.16.0 e- hen. Eylert Eylert zugleich für den wegen Urlaubsabw e- senheit verhinderten Richter am BAG Klose Creutzfeldt Mayr P. Hoffmann
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