Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2019 Vierter Senat - 4 AZR 543/17 - ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR543.17.0 I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 4. Februar 2016 6 Ca 3426/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 25. Oktober 2017 - 2 Sa 1215/16 - Entscheidungsstichwort : Hinweis e des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache 4 AZR 541/17 - ; ohne Tatb e- stand und Entscheidungsgründe ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR543.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 543/17 2 Sa 1215/16 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Januar 2019 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Januar 2019 durch den Vorsitz enden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Treber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, - 2 - 4 AZR 543/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR543.17.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Klug sowie die ehrenamtliche Richterin Schuldt und den ehrenamtlichen Richter Widuch für Recht erkannt: I. Die Rev ision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 2017 - 2 Sa 1215/16 - wird zurückgewiesen. II . Auf die Revision des Klägers wird - unter deren Z u- rückweisung im Übrigen - das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 2017 - 2 Sa 1215/16 - teilweise aufgehoben und das Urteil des A r- beitsgerichts Dortmund vom 4. Februar 2016 - 6 Ca 3426/15 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. Dezember 2014 bis zum A b- lauf des 30. September 2018 als Beschäftigung s- zeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgel t- rahmentarifvertrags f ür die festvergüteten Arbei t- neh mer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co . KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksicht i- gen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe v on fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 200,00 Euro seit dem 11. Februar 2015, seit dem 11. März 2015, seit dem 11. April 2015, seit dem 12. Mai 2015, seit dem 11. Juni 2015, seit dem 11. Juli 2015, seit dem 11. August 2015, seit dem 11. Sep tember 2015 und seit dem 13. Oktober 2015 sowie weitere 800,00 Euro brutto zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger neben der Festvergütung des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitneh mer/ innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 seit dem 1. Juli 2016 bis zum Ablauf des 30. September 2018 eine individuelle Zulage in Höhe von 200,00 Euro brutto monatlich zu zahlen. 4. Im Üb rigen wird die Klage abgewiesen. - 3 - 4 AZR 543/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR543.17.0 I II . Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfah rens zu 39 % und der Kläger zu 61 %. Die Ko s- ten des Berufungs - und des Revisionsverfahrens tr a- gen die Beklagte zu 96 % und der Kläger zu 4 %. Von Rechts wege n! Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Paralle l- ve r fahren - 4 AZR 541 /17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO) . Treber W. Reinfelder Klug Schuldt Widuch 1
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