Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2019 Vierter Senat - 4 AZR 552/17 - ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR552.17.0 I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 13. Januar 2016 9 Ca 3791/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 11. Oktober 2017 - 2 Sa 1206/16 - Entscheidungsstichwort : Hinweis e des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache 4 AZR 541/17 - ; ohne Tatb e- stand und Entscheidungsgründe ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR552.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 552/17 2 Sa 1206/16 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Januar 2019 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde sa r- beitsgericht Prof. Dr. Treber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Klug sowie die ehrenamtliche Richterin Schuldt und den ehrenamtlichen Richter Widuch für Recht erkannt: - 2 - 4 AZR 552/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR552.17.0 1. Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückwe i- sung der Revision der Beklagten - das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2017 - 2 Sa 1206/16 - im Tenor zu Nr. 1 teilweise aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der B e- klagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13. Januar 2016 - 9 Ca 3791/15 - zurückgewiesen und der Tenor zu Nr. 1 wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. Januar 2015 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2018 als Bes chäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbe itnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co . KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksicht i- gen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte zu 66 % und der Kläger zu 34 %, die des B e- rufungsverfahrens die Beklagte zu 93 % und der Kläger zu 7 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Von Rechts wegen! Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Paralle l- ve r fahren - 4 AZR 541 /17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO) . Treber W. Reinfelder Klug Schuldt Widuch 1
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