Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2019 Vierter Senat - 4 AZR 545/17 - ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR545.17.0 I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 1. September 2016 4 Ca 3104/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 11. Oktober 2017 - 2 Sa 1297/16 - Entscheidungsstichwort : Hinweis e des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache 4 AZR 541/17 - ; ohne Tatb e- stand und Entscheidungsgründe ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR545.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 545/17 2 Sa 1297/16 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Januar 2019 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Be klagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am B undesa r- beitsgericht Prof. Dr. Treber, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, - 2 - 4 AZR 545/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR545.17.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Klug sowie die ehrenamtliche Richterin Schuldt und den ehrenamtlichen Richter Widuch für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen des Kl ägers und der Beklagten wird - unter deren Zurückweisungen im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2017 - 2 Sa 1297/16 - teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter deren Z u- rückweisung im Übrigen - d as Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 1. September 2016 - 4 Ca 3104 /15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. Dezember 2014 als Besch äft i- gungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten A r- be itnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co . KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen. b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläge r 1.800,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 100,00 Euro seit dem 11. Dezember 2014, seit dem 13. Januar 2015, seit dem 11. Februar 2015, seit dem 11. März 2015 , seit dem 11. April 2015, seit dem 12. Mai 2015, seit dem 11. Juni 2015, seit dem 11. Juli 2015, seit dem 11. August 2015, seit dem 11. September 2015, seit dem 13. Oktober 2015, seit dem 11. November 2015, seit dem 11. Dezember 2015, seit dem 12. Januar 2016 sowie aus jeweils 200,00 Euro seit dem 11. Februar 2016 und seit dem 11. März 2016 sowie weitere 1.200,00 Euro brutto zu zahlen. c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Klä ger neben der Festvergütung des Entgeltrahmentarifv ertrags für die festvergüteten Arbeit nehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 seit dem 1. September 2016 eine individuelle Zulage in Höhe von 200,00 Euro brutto monatlich zu zahle n. d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - 3 - 4 AZR 545/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR545.17.0 3. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Ve r- fahrens zu 66 % und der Kläger zu 34 %. Die Kosten des Berufungs - und des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 90 % und der Kläger zu 10 %. Von R echts wegen! Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Paralle l- ve r fahren - 4 AZR 539/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO) . Treber W. Reinfelder Klug Schuldt Widuch 1
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