Bundesarbeitsgericht Vorlagebeschluss (EuGH) vom 17. Juni 2015 Vierter Senat - 4 AZR 95/14 (A) - ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 I. Arbeitsgericht Offenbach am Main Urteil vom 12. März 201 3 - 9 Ca 353/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 Sa 512/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Vorabentscheidungsersuchen - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang Bestimmungen: AEUV Art. 267; Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Art. ; Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (RL 2001/23/EG) Art. 3, 8; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 61/14 - ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95. 14A.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 95/14 (A) 8 Sa 512/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 17. Juni 2015 BESCHLUSS Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger in, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- h andlung vom 17. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Kiefer und Pieper beschlossen: - 2 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 3 - A. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Eur o- p ä ischen Union (AEUV) um die Beantwortung folgender Fragen ersucht: I. 1. Steht Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 einer nationalen Regelung entgegen, die vorsi eht, dass im Falle eines Unternehmens - oder Betriebsübergangs alle zwischen dem Veräuß e- rer und dem Arbeitnehmer privatautonom und indiv i- duell im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsbedi n- gungen auf den Erwerber unverändert übergehen, so als hätte er sie selb st mit dem Arbeitnehmer einze l- vertraglich vereinbart, wenn das nationale Recht s o- wohl einvernehmliche als auch einseitige Anpa s- sungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht? 2. Wenn die Frage 1 insgesamt oder für eine bestimmte Gruppe individuell vereinbart er Arbeitsbedingungen aus dem Arbeitsvertrag zwischen Veräußerer und Ergibt sich aus der Anwendung von Art. 3 der Rich t- linie 2001/23/EG, dass von dem unveränderten Übergang auf den Erwerber bestimmte privataut o- nom v ereinbarte Arbeitsvertragsbedingungen zw i- schen Veräußerer und Arbeitnehmer auszunehmen und allein aufgrund des Unternehmens - oder B e- triebsübergangs anzupassen sind? 3. Wenn nach den Maßstäben der Antworten des G e- richtshofs auf die Fragen 1 und 2 eine indi viduelle, einzelvertraglich vereinbarte Verweisung, aufgrund derer bestimmte Regelungen aus einem Kollektivve r- trag in dynamischer Weise privatautonom zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht werden, nicht in unve r- änderter Form auf den Erwerber übergeht: a) G ilt dies auch dann, wenn weder der Veräußerer noch der Erwerber Partei eines Kollektivvertrags ist oder einer solchen Partei angehört, dh. wenn die Regelungen aus dem Kollektivvertrag bereits vor dem Unternehmens - oder Betriebsübergang ohne die privatauton ome arbeitsvertragliche Ve r- einbarung einer Verweisungsklausel für das A r- beitsverhältnis mit dem Veräußerer keine Anwe n- dung gefunden hät ten? - 3 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 4 - b) Wenn diese Frage bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn Veräußerer und Erwe r- ber Unternehmen desselben Konzerns s ind? II. Steht Art. 16 der Charta der Grundrechte der Eur o- p ä ischen Union einer in Umsetzung der Richtlinien 77/187/EWG oder 2001/23/EG erlassenen nation a- len Regelung entgegen, die vorsieht, dass bei einem Unternehmens - oder Betriebsübergang der Erwerber an die vom Veräußerer mit dem Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang privatautonom und individuell vereinbarten Arbeitsvertragsbedingungen auch dann so gebunden ist, als habe er sie selbst vereinbart, wenn diese Bedingungen bestimmte Regelungen e i- nes andernfa lls für das Arbeitsverhältnis nicht ge l- tenden Kollektivvertrags in dynamischer Weise zum Inhalt des Arbeitsvertrags machen, sofern das nati o- nale Recht sowohl einvernehmliche als auch einse i- tige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vo r- sieht? B. D er Rech tsstreit wird bis zur Entscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union ausgesetzt. Gründe A. Gegenstand des Ausgangsverfahrens Die Klägerin ist seit 1986 ununterbrochen im Krankenhaus D als St a- tionshilfe beschäftigt. Nachdem der Kreis O, eine ko mmunale Gebietskörpe r- schaft, im Jahr 1995 d as Krankenhaus auf eine privatrechtlich organisierte GmbH übertragen hatte, ging der Betriebsteil, in dem die Kl ä gerin beschäftigt ist, 1997 auf das Unternehmen K GmbH (im Folgenden: K) über. Die K, die nicht Mitg lied in einem Arbeitgeberverband war, verei n barte mit der Klägerin vertraglich, dass das Arbeitsverhältnis sich - wie zuvor auch - nach dem für den öffentlichen Dienst geschlossenen Bundes m anteltarifvertrag für Arbeiter g e- meindlicher Verwaltungen und Betri ebe (BMT - G II) und den diesen ergänze n- 1 2 - 4 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 5 - den, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen richten sollte. Im Fo l genden wurde die K Teil des A - Konzerns. In diesem sind zahlreiche Unterne h men des Krankenhauswesens zusammengefasst. Zum 1. Juli 2008 ging der B e trieb steil, in dem die Klägerin beschäftigt ist, von der K auf eine andere Konzerngesel l- schaft, die A Dienstleistungsgesellschaft mbH, die Beklagte, über. Auch di e se war und ist nicht durch die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberve r band an den BMT - G II und den diesen seit dem 1. Oktober 2005 ersetzenden Tarifve r trag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den hierzu vereinbarten Überleitungstari f- vertrag (TVÜ - VKA) g e bunden. Die Klägerin hat die gerichtliche Feststellung begehrt, dass auf ihr A r- beitsverhältnis die Vorschriften des TVöD und der diesen ergänzenden Tarifve r- träge sowie des TVÜ - VKA in ihren jeweils gültigen Fassungen, dh. dynamisch Anwendung finden. Die Beklagte hat die Auffassung vertre ten, der nach nationalem Recht vorgesehenen Rechtsfolge einer dyna mischen Anwendung der arbeits - vertraglich in Bezug genommenen Kollektivnormen des öffentlichen Dienstes ständen die RL 2001/23 /EG sowie Art. 16 der Charta der Grundrechte der E u- ropäischen Union (Charta) entgegen. Sie führten zu einer lediglich statischen A nwendung der Kollektivverträge auf das übergegangene A rbeitsverhältnis der Klägerin. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. B . Rechtlicher Rahmen I . Unionsrecht Nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12 . März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglie d- staaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen ( RL 2001/23) sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche g e- 3 4 5 6 7 8 - 5 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 6 - währleisten. Dem vierten Erwägungsgrund zufolge bestehen in Bezug auf den Umfang des Arbeitnehmerschutzes auf diesem Gebiet weiterhin Unterschiede, die verringert werden solle n. In der RL 2001/23 heißt es ua. : 1. Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über. 3. Nach dem Übergang erhält der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Maße au frecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren. Die Mitgliedstaaten können den Zeitraum der Aufrechte r- haltung der Arbeitsbedingungen begrenzen, allerdings darf dieser nicht weniger als ein Jahr betragen. ... Artikel 8 D iese Richtlinie schränkt die Möglichkeit der Mitgliedsta a- ten nicht ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts - oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder für die Arbeitnehmer günstigere Kollektivverträge und andere zwischen den Sozialpa rtnern abgeschlossene Vereinbarungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, II . Nationales Recht 1. Die Rechte und Pflichten im Falle eines Betriebsübergangs regelt in der Bundesrepublik Deutschland § 613a Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) , de sse n Absatz 1 wie folgt lautet: auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rec h- te und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs b e- stehenden Arbeitsverhältn issen ein. Sind diese Rechte 9 10 11 - 6 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 7 - und Pflichten durch R echtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor A b- lauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inh a- ber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung gereg elt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvert rags dessen Anwendung zwischen dem 2. Die nationale Regelung des § 613 a BGB dient der Umsetzung der Richtlinie 77/187/EWG ( RL 77/187) und der in Art. 3 gleichlautenden RL 2001/23. Dabei hat der nation ale Gesetzgeber die in Art. 3 RL 2001/23 vo r- gegebene Unterscheidung zwischen einzelvertraglich begründeten Rechten und Pflichten (Art. 3 Abs. 1 RL 2001/23) und solchen Regelungen, die aufgrund eines kollektivrechtlichen Vertrags unmittelbar und zwingend fü r das Arbeit s- verhältnis der Parteien gelten (Art. 3 Abs. 3 RL 2001/23) , durch § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB einerseits und § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB andererseits nac h- vollzogen. 3. Zu den nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Erwerber übergehe n- den Rechten und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis gehören nach nationalem Recht auch ein aufgrund einer vertraglich vereinbarten Verweisungsklausel in Bezug genommener Tarifvertrag und dessen Kollektivregelun gen. a) Eine privatautonom vereinbarte Verweisungsklausel begründet nach deutschem Recht nicht die normative Wirkung von Kollektivregelungen. Sie macht die von den Kollektivparteien ausgehandelten Normen eines Tarifve r- trags vielmehr zum Inhalt ihrer indiv idualvertraglichen Einigung und damit des Arbeitsvertrags. Eine solche Verweisung ist sowohl hinsichtlich eines gesamten 12 13 14 - 7 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 8 - Tarifwerks als auch einzelner Tarifverträge oder einzel ner Tarifregelungen (etwa den Urlaub betreffend) möglich und in der betriebliche n Praxis üblich. Dabei sind die Parteien des Arbeitsvertrags frei, auch einen Kollektivvertrag in Bezug zu nehmen, der seinem eigenen Geltungsbereich nach das Arbeitsve r- hältnis nicht erfassen würde, zB einen branchen - oder ortsfremden Tarifvertrag. Die Reg elungen des Kollektivvertrags, die im Arbeitsvertrag genannt sind, fi n- den danach so auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, als hätten die Parteien des Arbeitsvertrags diese privatautonom vereinbart. Sie wirken nicht normativ, erhältnis ein. Sie können durch die Arbeitsve r- tragsparteien jederzeit einvernehmlich abgeändert werden. Die Kollektivreg e- lungen können auch in dynamischer Weise in Bezug genommen und so mit i h- rem jeweiligen Inhalt zum Gegenstand des Arbeitsvertrags gemacht werden. In gleicher Weise können die Parteien des Arbeitsvertrags auch andere externe Regelungswerke, zB den statistischen Lebenshaltungskostenindex, die für B e- amte geltenden Regelungen, die Sozialversicherungsbemessungsgrenze oder den Basiszinssatz der E uropäischen Zentralbank, in Bezug nehmen. b) Im Fall eines Betriebsübergangs wird der Erwerber so gestellt, als hätte er die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden privatautonomen Willenserkl ä- rungen des Veräußerers gegenüber dem Arbeitnehmer selbst abg egeben und die Vereinbarungen in eigener Person, dh. mit der Verweisung auf ein bestim m- tes Tarifwerk oder Teile davon in der jeweiligen Fassung abgeschlossen und zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht. Dabei bleibt der individualvertragliche Charakter der in Bezug genommenen Kollektivregelungen erhalten. Die Verei n- barungen des Vertrags, auch die Verweisungsklauseln mit den dort genannten Tarifverträgen, können zum einen vom Erwerber jederzeit einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer - auch zu dessen Lasten - abg eändert werden. Eines sachl i- chen Grundes hierfür bedarf es nicht (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 - Rn. 23, BAGE 132, 169; 7. November 2007 - 5 AZR 1007/06 - Rn. 15, BAGE 124, 345) . Zum anderen können s ie nach deutschem Recht mittels einer Änder ungskündigung des Erwerbers - unter Wahrung der gesetzlichen 15 - 8 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 9 - Voraussetzungen (§ 2 Kündigungsschutzgesetz) - auch gegen den Willen des Arbeitnehmers angepasst werden. 4. Von diesen privatautonom begründeten Rechten und Pflichten sind die Arbeitsbedingunge n zu unterscheiden, die aufgrund eines kollektivrechtlichen Vertrags gelten. Deren Geltung beruht nicht auf einer Einigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, sondern in der Regel auf der Mitgliedschaft beider Se i- ten in einer tarifschließenden Koalition (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Tarifvertrags - gesetz - TVG) oder auf einer staatlichen Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 Abs. 4 TVG) . Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund ihrer Verbandsmi t- gliedschaft an denselben Tarifvertrag gebunden, gelten dessen Bedingu ngen in dem Arbeitsverhältnis als Mindestarbei tsbedingungen normativ, dh. unmittelbar und zwingend. Es bedarf - anders als zB im Recht des Vereinigten Königreichs, das der Entscheidung des Gerichtshofs vom 18. Juli 2013 ( - C - 426/11 - [Alemo - Herron ua. ]) z u g runde lag - keiner gesonderten individualvertraglichen Verweisung (§ 4 Abs. 1 T VG ) . Abweichende Vereinbarungen der Arbeitsve r- tragspartner sind dann lediglich zu g unsten des Arbeitnehmers oder mit Z u- stimmung der Tarifvertragsparteien wirksam (§ 4 Abs. 3 TV G) . Für den Fall des Betriebsübergangs hat der nationale Gesetzgeber in § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt, dass Rechte und Pflichten, die in einem Kollektivvertrag geregelt sind und auf diese Weise als Mindestbedingungen im Arbeitsverhältnis mit dem Verä ußerer unmittelbar und zwingend gelten, im A r- beitsverhältnis mit einem nicht an denselben Tarifvertrag gebundenen Erwerber nur statisch, also mit dem Regelungsbestand zum Zeitpunkt des Betriebsübe r- gangs, den Inhalt des Arbeitsverhältnisses weiter bestimmen . Entsprechend Art. 3 Abs. 3 RL 2001/23 gilt dies jedoch nur für den Fall, dass die Arbeitsve r- tragsparteien nach dem Betriebsübergang nicht gemeinsam an einen anderen Tarifvertrag gebunden sind (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB) . Die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB übergegangenen statischen Bedingungen können vor A b- lauf eines Jahres nur unter bestimmten Voraussetzungen zu l asten des Arbei t- nehmers geändert werden, nämlich wenn der auf diese besondere Weise st a- tisch weitergeltende Tarifvertrag insgesamt endet oder wenn die Parteien des 16 17 - 9 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 10 - Arbeitsverhältnisses sich d arauf einigen, dass ein anderer Tarifvertrag, dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis umfasst, auf dieses Anwendung finden soll (§ 613a Abs. 1 Satz 4 BGB) . 5. Aufgrund der Unterscheidung von arbeitsvertragl ich begründeten Rec h- ten und Pflichten auf der einen und unmittelbar und zwingend geltenden Kolle k- tivnormen auf der anderen Seite kann es zu einem Nebeneinander solcher R e- gelungen für ein Arbeitsverhältnis kommen. Sind die Regelungen eines Kolle k- tivvertrags aufgrund privatautonomer Vereinbarung Inhalt des Arbeitsverhältni s- ses geworden und gelten gleichzeitig die hiervon abweichenden Normen eines anderen Kollektivvertrags aufgrund beiderseitiger Mitgliedschaft in der jeweil i- gen tarifschließenden Koalition unm ittelbar und zwingend, wird diese Kollision durch das gesetzlich geregelte Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 T VG ) gelöst. D a- nach kommen die aufgrund der Verweisungsklausel, dh. aufgrund privataut o- nomer Vereinbarung zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemachten ko llektivvertra g- lichen Regelungen dann zur Anwendung im Arbeitsverhältnis, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als die unmittelbar und zwingend geltenden Tari f- normen (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - BAGE 130, 237; 29. August 2007 - 4 AZR 76 7/06 - BAGE 124, 34) . C . Entscheidungserheblichkeit und Erläuterung der Vorlagefragen I . Zur Zulässigkeit der Vorlage Der Rechtsstreit betrifft zwar einen rein innerstaatlichen Sachverhalt und ist unter Beachtung der nationalen R egelungen des § 613a A bs. 1 BGB zu entscheiden. Die nationale Rege lung dient jedoch der Umsetzung der RL 2001/23 bzw. der (Vorgänger - )Richtlinie RL 77/187 und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen und entsprechend anzuwenden (vgl. dazu EuGH 7. November 2013 - C - 522/12 - [Is bir] Rn. 28) . II . Zu den Vorlagefragen allgemein Das Ausgangsverfahren betrifft die Frage, ob bei einem Betriebsübe r- gang alle individualvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer 18 19 20 21 22 23 - 10 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 11 - und dem Veräußerer des Betriebs in unveränderter Form auf das Arbeitsve r- hältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Erwerber des Betriebs so überg e- hen, als hätte dieser sie selbst mit dem Arbeitnehmer vereinbart. Dabei ist fe r- ner streitig, ob dies auch für eine rein vertragliche Vereinbarung zwischen Ve r- äußerer und Arb eitnehmer gilt, wonach die Regelungen eines bestimmten Tarifvertrags in seiner jeweiligen (dynamischen) Fassung Inhalt des Arbeitsve r- trags sind. Im Ausgangsverfahren ist dabei auch von Bedeutung, dass der im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Tarifvertrag n ach seinen eigenen Ge l- tungsbereichsbestimmungen normativ weder für den Veräußerer noch für den Erwerber gelten konnte und er deshalb im Arbeitsverhältnis bereits vor dem B e- triebsübergang ausschließlich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung anz u- wenden war . Nach nationalem Recht sind die Regelungen eines individualve r- traglich in Bezug genommenen Kollektivvertrags Teil der Rechte und Pflichten des Arbeitsvertrags, die im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unverändert auf den Erwerber übergehen. Ob dies auch nach Art. 3 RL 2001/23 der Fall ist, erscheint dem vorlegenden Gericht unter Berücksicht i- gung der Rechtsprechung des EuGH nicht hinreichend geklärt. 1. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Alemo - Herron u a. (18. Juli 2013 - C - 426 /11 - ) entschieden, Art. 3 RL 2001/23 sei dahin gehend auszul e- gen, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt sei vorzusehen, dass die Klauseln, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelte und abg e- schlossene Kollektivverträge verwiesen, gegenü ber dem Erwerber durchsetzbar seien, wenn dieser nicht die Möglichkeit habe, an den Verhandlungen über di e- se nach dem Übergang abgeschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen. Art. 3 RL 2001/23 sei im Einklang mit Art. 16 der Charta zur unternehmerischen Fr e i- heit auszulegen. Dem Betriebserwerber müsse es möglich sein, im Rahmen eines zum Kollektivvertragsabschluss führenden Verfahrens, an dem er beteiligt ist, seine Interessen wirksam geltend zu machen und die die Entwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Ar beitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit auszuhandeln. Sei dies nicht möglich, sei die Vertragsfreiheit des Betriebserwerbers in einem Ausmaß reduziert, dass 24 - 11 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 12 - dies den Wesensgehalt seines Grundrechts auf untern ehmerische Freiheit b e- einträchtigen könnte ( EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - [Alemo - Herron ua.] Rn. 31 ff. ) . 2. Nach dem Verständnis des vorlegenden Gerichts können die vom G e- richtshof getroffenen Aussagen nicht ohne Weiteres auf privatautonom verei n- barte Verweisungsklauseln iSd. nationalen Vertragsrechts übertragen werden. Für die Auslegung von Unionsrecht ist jedoch allein der Gerichtshof zuständig (Art. 19 EUV) . a) Für die Beantwortung der Vorlagefragen ist aus Sicht des vorlegenden Gerichts die Differ enzierung zwischen den Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 RL 2001/23 von grundlegender Bedeutung. Sind Regelungen eines Kollektivvertrags allein aufgrund einer privatautonom zw i- schen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarten Verwe isungsklausel zum Inhalt des Arbeitsvertrags geworden, gebietet Art. 3 Abs. 1 RL 2001/23 wie § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Verständnis des vorlegenden Gerichts deren g e- genüber dem bisherigen Rechtszustand unveränderte Fortwirkung im Falle des Betriebsü bergangs. b) Art. 3 Abs. 3 RL 2001/23 regelt demgegenüber eine andere Konstellat i- on. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sind in Art. 3 Abs. 3 der Richtl i- nie diejenigen Kollektivverträge gemeint, die nach der Regelungsabsicht der Kollektivvertragspar teien das Arbeitsverhältnis seiner Art nach auch erfassen wollen und können. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sollen die Arbeitsbedi n- ll damit gewährleisten, dass trotz des Betriebsübergangs die kollektivrechtlich geregelten Arbeitsbedingu n- a- (EuGH 27. November 2008 - C - 396/07 - [Juuri] Rn. 33 , Slg. 2008, I - 88 83 ) . Die nach der Richtlinie zu wahrenden Ansprüche gründen in diesen Konstellat i- onen auf dem übereinstimmenden Willen der Kollektivvertragsparteien, die für 25 26 27 - 12 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 13 - ihre Mitglieder unmittelbar und zwingend geltende Arbeitsbedingungen verei n- baren. c) Diese Konst ellation liegt jedoch nicht vor, wenn die Vertragsparteien eines Arbeitsverhältnisses die Regelungen eines Kollektivvertrags privataut o- nom zum Inhalt ihres individuellen Arbeitsvertrags machen. Das wird besonders deutlich, wenn sie einen Kollektivvertrag i n Bezug nehmen, der nach seinem eigenen Geltungsbereich auf das Arbeitsverhältnis grundsätzlich und auch schon beim Veräußerer kollektivrechtlich gar keine Anwendung finden kann, zB weil er die Arbeitsverhältnisse einer andere n Branche regelt. Dann sind di e Arbeitsbedingungen bereits für den Veräußerer nicht in dem Kollektivvertrag r- beitsverhältnis nicht und kann es auch nicht erfassen, weil es außerhalb ihrer Regelungsmacht steht, d ie sich - nach nationalem Recht - nur auf die von ihnen geregelte Branche und die tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse bezieht. Es kann bei einer solchen rein vertraglichen Klausel deshalb nicht darauf anko m- men, ob der Veräußerer oder der Erwerber die Mögli chkeit hat, auf die Ve r- han d lungen über die in Bezug genommenen Kollektivverträge Einfluss zu ne h- men. d) Ein solcher Sachverhalt liegt dem Ausgangsverfahren zugrunde. Schon das veräußernde Konzernunternehmen gehörte nicht dem öffentlich - rechtlichen Sektor an. Es konnte deshalb nicht Mitglie d des tarifschließenden Verband s (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) werden. Aus demselben Grund wurde das Arbeitsverhältnis schon vor dem Betriebsübergang und wird auch danach nicht vom Geltungsbereich des in Bezug genommenen Tarifve r- trags erfasst. Dieser gilt nur für den öffentlichen Dienst. Trotzdem haben schon der Veräußerer selbst und die Klägerin privatautonom gerade dieses Tarifwerk gewählt, um es in dynamischer Form zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu machen. Da die Regelungen somit allein auf vertragliche Weise Inhalt des A r- beitsverhältnisses mit dem Veräußerer geworden sind, kann auch der Erwerber die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen mit h ilfe 28 29 - 13 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 14 - der hierfür nach dem nat ionalen Recht v orgesehenen vertragsrechtlichen Instrumentarien - zB Änderungsvertrag oder Änderungskündigung - vornehmen. Die Möglichkeit einer Teilnahme an Tarifvertragsverhandlungen kann danach allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn dem Erwerber diese vertragsrechtl i- chen Anpassungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, sondern die Ge l- tung der Tarifnormen - anders als im Ausgangsfall - kollektivrechtlich, zB durch Mitgliedschaft in einer Koalition, vermittelt ist. Andernfalls würde der vertraglich ver einbarte Inhalt des Arbeitsverhältnisses allein und ausschließlich durch den Betriebsübergang zum Nachteil des Arbeitnehmers verändert. Gerade dies soll Art. 3 RL 2001/23 jedoch ausschließen. 3. Das Recht auf negative Vereinigungsfreiheit ist - ebenso wi e in der Rechtssache Alemo - Herron ua. (18. Juli 2013 - C - 426/11 - Rn. 31 ) - nicht G e- genstand des Verfahrens. Nach deutschem Recht kann die privatautonome Vereinbarung der Anwendung eines Tarifvertrags im Ganzen oder in Teilen o h- nehin nicht gegen die negati ve Vereinigungsfreiheit eines der beiden Vertrag s- partner verstoßen (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 - Rn. 27 bis 29, BAGE 13 2 , 169) . III . Zur Vorlagefrage I.1. Das vorlegende Gericht versteht Art. 3 RL 2001/23 in der Weise, dass im Falle eines Unt ernehmens - oder Betriebsübergangs auch unionsrechtlich alle zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer privatautonom und ind i- viduell im Arbeitsvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten unverändert auf den Erwerber übergehen, so als hätte dieser sie selbs t mit dem Arbeitnehmer ve r- einbart. Für dieses Verständnis sprechen Sinn und Zweck der Richtlinie sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs. 1. Nach dem dritten Erwägungsgrund dienen die Vorschriften der RL 2001/23 dazu, die Arbeitnehmer bei einem Inhaberw echsel zu schützen. Insbesondere soll die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleistet werden. Hiervon ist auch der Gerichtshof immer ausgegangen (EuGH 28. Januar 2015 - C - 688/13 - [Gimna sio Deportivo San Andrés] Rn. 34; 16. Oktober 2008 30 31 32 33 - 14 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 15 - - C - 313/07 - [Kirtruna un d Vigano] Rn. 36 , Slg. 2008, I - 7907 ; 6. November 2003 - C - 4/01 - [Martin ua.] Rn. 39 , Slg. 2003, I - 12859 ; 12. November 1992 - C - 209/91 - [Rask und Chris tensen] Rn. 26 , Slg. 1992, I - 5755 ) . Die Arbeitne h- mer sollen ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen A rbeitgeber zu den B e- dingungen fortsetzen können, die mit dem Veräußerer vereinbart waren (zB EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amato ri ua.] Rn. 49; 29. Juli 2010 - C - 151/09 - [UGT - FSP] Rn. 40 , Slg. 2010, I - 7591 ; 27. November 2008 - C - 396/07 - [Juuri] Rn. 28 mwN , Sgl. 2008, I - 8883 ; 2. Dezember 1999 - C - 234/98 - [Al len ua. ] Rn. 20 , Slg. 1999, I - 8643 ) . Die Richtlinie soll die For t- setzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechteru ng der Lage der b e- troffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs zu verhinde rn (EuGH 6. September 2011 - C - 108/10 - [Scatto lon] Rn. 77 , Slg. 2011, I - 7491 ; 15. September 2010 - C - 386/09 - [Briot] Rn. 26 mwN , Slg. 2010, I - 8471 ) . Dieser Übergang erfolgt ipso iure, dh. automatisch und ohne dass der ev entuell entg e- genstehende Wille einer der Beteiligten dabei von Bedeutung ist (EuGH 14. November 1996 - C - 305/94 - [Rotsart de Hertaing] Rn. 1 8, Slg. 1996, I - 5927 ) . Eine einvernehmliche Änderung, die ansonsten nach dem jeweiligen nationalen Recht zwischen Veräußerer und Arbeitnehmer genauso möglich sein muss wie zwischen Erwerber und Arbeitnehmer, darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht anlässlich des Betriebsübergangs vereinbart werden. Insoweit is t eine Verkürzung der Rechte der Arbeitnehmer selbst mit ihrer Z u- stimmung unzulässig (zB EuGH 6. November 2003 - C - 4/01 - [ Martin u a. ] Rn. 4 0, aaO ; 10. Februar 1988 - C - 324/86 - [ ] Rn. 15, Slg. 1988, 739 ) . Das Recht und die Möglichkeit, e ine solche Vereinbarung nach dem Betriebsübergang mit dem Arbeitn ehmer zu treffen, in der zB die individualrechtliche Verweisung auf den Tarifvertrag geändert, aufgehobe n oder angepasst wird, bleibt dem Erwerber jedoch - anders als bei einer kollektivvertr aglichen normativen Geltung - jederzeit offen, wie dies auch vorher dem Veräußerer möglich gewesen war (EuGH 6. November 2003 - C - 4/01 - [Martin ua.] Rn. 42 , aaO ; 12. November 1992 - C - 209/91 - [Rask und Christensen] Rn. 28 , 31 , aaO ) . Dieses Recht wird nic ht angetastet. Es gehört - 15 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 16 - h- nach Art. 3 Abs. 1 RL 2001/23. 2. Dieser Schutzzweck wird durch Art. 8 RL 2001/23 bestätigt. Danach wird die Möglichkeit der Mitg liedstaaten, für die Arbeitnehmer günstigere Reg e- lungen anzuwenden, zu erlassen, zu fördern oder zuzulassen, durch die Rich t- linie nicht eingeschränkt (vgl. auch EuGH 28. Januar 2015 - C - 688/13 - [Gimnasio Depo rtivo San Andrés] Rn. 56) . Damit ist klargestel lt, dass die RL 2001/23 einen nicht zu unterschreitenden unionsrechtlichen Mindeststa n- dard schaffen will, der der Sicherung der Arbeitnehmerrechte bei einem B e- triebsübergang dient. Nationalstaatliche Regelungen, die eine für die Arbei t- nehmer günstigere Rec htsfolge vorsehen, sollen durch die RL 2001/23 nicht verhindert werden. 3. Dementsprechend ist es nicht Ziel der Richtlinie, eine vollständige Ha r- monisierung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes durch ein einheitliches Schutzniveau herbeizuführen. Sie soll vielmehr sicherstellen, dass die betroff e- nen Arbeitnehmer in den Rechtsbeziehungen zum Erwerber in gleicher Weise geschützt sind , wie sie es vor dem Unternehmensübergang gegenüber dem Veräußerer waren. Dabei sind für das Maß des Schutzes die jeweilige n nation a- len Rechtsvorschriften maßgebend (EuGH 6. M ärz 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 41; 6. November 2003 - C - 4/01 - [Martin ua.] Rn. 41 , Slg. 2003, I - 12859 ; 12. November 1992 - C - 209/91 - [ Rask und Christensen] Rn. 27 , Slg. 1992, I - 5755 ; 10. Februa r 1988 - C - 324/86 - Rn. 16 , Slg. 1988, 739 ) . 4. Wie oben dargestellt ist der Bestandsschutz der Arbeitnehmer betre f- fend ihre individuell ausgehandelten Rechte und Pflichten beim Betriebsübe r- gang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nach nat ionalem Recht auch insoweit entsprechend Art. 3 Abs. 1 RL 2001/23 ausgestaltet, als diese individuell au s- gehandelten Rechte und Pflichten - ganz oder teilweise - auf Arbeitsbedingu n- gen verweisen, die der Bestimmung durch Dritte überlassen sind, wie dies vo r allem bei Kollektivverträgen der Fall ist. Besonders deutlich wird dies vor dem 34 35 36 - 16 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 17 - Hintergrund, dass die Verweisung auf Regelungen aus Kollektivverträgen im Arbeitsvertrag häufig nur ergänzende Funktion haben und nur soweit reichen sollen, wie die Arbeitsve rträge selbst keine eigenständige Regelung getroffen haben (vgl. dazu BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 473/12 - Rn. 18 , BAGE 147, 41 ) . Damit ist die Verweisung auf den Kollektivvertrag ein unselb st ständiger Bestandteil eines Ensembles von Vertragsbedingungen, die zwischen Veräuß e- rer und Arbeitnehmer privatautonom vereinbart worden sind. Soweit dagegen die unmittelbare und zwingende Wirkung von Kolle k- tivverträgen den Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer bestimmt, ist der Arbeitnehmerschutz - abwe ichend von Art. 3 Abs. 1 RL 2001/23 - en t- sprechend Art. 3 Abs. 3 RL 2001/23 eingeschränkt und unterliegt auch nach nationalem Recht den in der Richtlinie festgelegten Maßgaben. Nach dem Ve r- ständnis des vorlegenden Gerichts ist von dieser Zuordnung der jewe ils unte r- schiedlich begründeten und in der Folge unterschiedlich geschützten Rechtsp o- sitionen der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang, wie sie im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland - und insofern deutlich abweichend von der Rechtslage im Verein igten Königreich - geregelt ist, demnach auch bei der Au s- legung und Anwendung der Richtlinie auszugehen. 5. Soweit der Gerichtshof in den Entscheidungen Alemo - Herron ua. (18. Juli 2013 - C - 426/11 - Rn. 25 ) und Österreichischer Gewerkschaftsbund (11. Sept ember 2014 - C - 328/13 - Rn. 29) darauf hingewiesen hat, die Richtlinie diene nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen, sondern sie solle auch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer eine r- seits und denen des Erwerbers ander erseits gewährleisten, geht das vorlege n- de Gericht davon aus, dass dem kein abweichendes Verständnis der Richtlinie zugrunde liegt. Der Arbeitnehmerschutz ist in diesem Sinne als Grund und Rechtfertigung für die partielle - und in Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 RL 2001/23 u n- ter Berücksichtigung der beteiligten Interes sen unterschiedlich geregelte - Beschränkung der Unternehmerfreiheit zu verstehen. Die - auch durch die Charta geschützten - Erwerberinteressen finden in der Betriebsübergangsrich t- linie ausdrücklich Berücksichtigung, wie insbesondere Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 37 38 - 17 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 18 - RL 2001/23 zeigen. Einer unbeschränkten Ausübung der unternehmerischen Freiheit des erwerbenden Arbeitgebers steht gerade der dritte Erwägungsgrund der RL 2001/23 entgegen, nach dem die Bestimmung en der Richtlinie für den e- stimmte individuell zwischen Veräußerer und Arbeitnehmer ausgehandelte Rechte und Pflichten von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, würde dies dem Art. 3 Abs. 1 RL 2001/23 seine volle Wirkung nehmen. IV . Zu Vorlagefrage I.2. Sollte der Gerichtshof Art. 3 der RL 2001/23 in der Weise auslegen, dass bestimmte privatautonom vereinbarte Arbeitsvertragsbedingungen nicht unverändert auf den Erwerber übergehen, w ürde dies nach dem Verständnis des vorlegenden Gerichts bedeuten, dass diese Bedingungen allein aufgrund des Unternehmens - oder Betriebsübergangs anzupassen sind bzw. angepasst werden. Der Gerichtshof hat aber selbst eine einvernehmliche Änderung als durch den Betriebsübergang veranlasst gesehen, in der der Erwerber die Ve r- Bedingungen [ an ge pass t hat ] , die im Zeitpunkt des Übergangs für die anderen Beschäftigten des Erwe r- bers Arbeitsverhältnisses hänge mit dem Übergang zusammen und stelle deshalb einen Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 RL 2001/23 geregelte Bestandsschutzgebot dar (EuGH 6. November 2003 - C - 4/01 - [Martin ua.] Rn. 48 , Slg. 2003, I - 12859 ) . Dies scheint gegen di e Annahme zu sprechen, dass bei einem Unternehmensübergang schon allein die Anwendung der RL 2001/23 auf die vertraglichen Bedingungen des Arbeit s- verhältnisses dazu führen kann, dass diese zum Nachteil des Arbeitnehmers gegenüber den mit dem Veräußerer bes tehenden Bedingungen verschlechtert werden. Die nach nationalem Recht für den Erwerber weiterhin - wie vorher für den Veräußerer - gegebene Möglichkeit einer einvernehmlichen oder gar ei n- se i tigen Änderung der Vertragsbedingungen bleibt vom Betriebsübergang bzw. der dabei anzuwendenden Regelung des Art. 3 RL 2001/23 unberührt. 39 40 - 18 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 1 9 - Eine dem eventuell entgegenstehende Auffassung, nach der bestimmte privatautonom vereinbarte Vertragsbedingungen zwischen Veräußerer und A r- beitnehmern beim Übergang nicht nach Art. 3 Abs. 1 RL 2001/23 unverändert übergehen, sondern einer inhaltlichen Modifikation unterzogen würden, ist aus Sicht des vorlegenden Gerichts bisher nicht aus der Anwendung der Richtlinie gefolgert worden. Für den Fall der Bejahung der Vorlagefrage I.1 . wäre n die Kriterien ungeklärt, nach denen zwischen Vertragsbedingungen, die unverä n- dert übergehen, und - als ungeschriebene Ausnahme von Art. 3 Abs. 1 RL 2001/23 - Vertragsbedingungen, die nur in veränderter Form zwischen E r- werber und Arbeitnehmer gelten, zu u nterscheiden ist. V . Zur Vorlagefrage I.3. Sollte der Gerichtshof annehmen, Art. 3 der RL 2001/23 stehe einer Regelung entgegen, die den unveränderten Übergang einer privatautonom ve r- einbarten Verweisung auf einen Kollektivvertrag vorsieht, die dessen R egelu n- gen in dynamischer Weise zum Inhalt des Arbeitsvertrags macht, stellt sich im Ausgangsverfahren die weitere Frage, ob dies auch dann gilt, wenn bereits der Veräußerer nicht Partei des Kollektivvertrags ist oder einer solchen Partei a n- gehört und wenn der Veräußerer und der Erwerber zu einem Konzern gehören. 1. Hat der Veräußerer - wie im Ausgangsverfahren - eine Bezugnahm e- klausel auf einen Kollektivvertrag in dynamischer Form vereinbart, obwohl er nicht Mitglied der tarifschließenden Partei ist und e s auch nicht werden kann, hat bereits er - und nicht erst der Erwerber - keine Möglichkeit an den Tarifve r- handlungen teilzunehmen. Gleichwohl ist er nach nationalem Recht aufgrund privatautonomer Entscheidung an die in Bezug genommenen Tarifregelungen gebu nden wie an jede andere Vereinbarung des Arbeitsvertrags. Für den E r- werber, der das Unternehmen oder den Betrieb aufgrund privatautonomer En t- scheidung erwirbt, kann nach dem Verständnis des vorlegenden Gerichts nichts anderes gelten. Die Bindung an die a ufgrund privatautonomer Vereinbarung zum Inhalt des Arbeitsvertrags gewordenen Kollektivr egelungen führt - anders als in dem 41 42 43 44 45 - 19 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 20 - dem Vorabentscheidungsverfahren Alemo - Herron ua. zugrunde liegenden Fall - nicht dazu, dass der Erwerber keine Möglichkeit hätte, s ich von den in Bezug genommenen Arbeitsbedingungen zu lösen (zu d iesem Erfordernis vgl. EuGH 11. September 2014 - C - 328/13 - [Öste rreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 29; 18. Juli 2013 - C - 426/11 - [Alemo - Herron ua.] Rn. 33 ff.) . Vielmehr kann dieser nach d eutschem Recht mit dem Arbeitnehmer ohne Weiteres eine andere A b- machung treffen. Auch hat er die Möglichkeit, eine Änderungskündigung zu e r- klären und somit den Inhalt des Arbeitsvertrags durch einseitige Willens - erklärung zu ändern. Auf diese Weise ist nac h nationalem Recht gewährleistet, dass er - unter angemessener Wahrung der Arbeitnehmerinteressen (§ 2 Kündigungsschutzgesetz) - die für seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit no t- wendigen Anpassungen vornehmen kann. Der Erwerber kann die Rechte und Pflic hten aus dem Arbeitsverhältnis, in das er eintritt, in demselben Umfang und auf dieselbe Weise ändern, wie dies dem Veräußerer möglich war (EuGH 14. September 2002 - C - 343/98 - [Collino und Chiappero] Rn. 52 , Slg. 2002, I - 6659 ) . Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache Alemo - Herron ua. dem U m- stand besondere Bedeutung beigemessen hat, dass es sich um den Übergang eines Unternehmens vom öffentlichen auf den privaten Sektor handelte (EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - Rn. 26 f.) , ist für das hiesige Ausgangsver fahren auf einen weiteren wesentlichen tatsächlichen Unterschied hinzuweisen. Der Ve r- äußerer gehörte selbst nie dem öffentlichen Dienst an. Gleichwohl hat er in dem privatautonom geschlossenen Arbeitsvertrag auf die dort normativ geltenden Tarifverträge fü r das Arbeitsverhältnis mit de r Kläger in verwiesen und sie so zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht, obwohl sie die Arbeitsbedingungen einer anderen Branche regeln. Auf ein bei dem Erwerber wegen des Übergangs vom öffentlichen auf den privaten Sektor best ehendes Anpassungsbedürfnis kann deshalb vorliegend nicht abgestellt werden. 2. Aus Sicht des vorlegenden Gerichts ist es angesichts des Regelung s- ziels der RL 2001/23 auch von Bedeutung, dass der Betriebsübergang im Au s- 46 47 - 20 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 21 - gangsverfahren von einer Konzerntoc htergesellschaft auf eine andere erfolgt ist. Darauf bezieht sich die Vorlagefrage I.3.b. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gelten die Vorschriften der RL 2001/23 gleichermaßen für einen Betriebsübergang zwischen Konzernu n- ternehmen. Eine Lösung, die dazu führen würde, Übergänge zwischen Gesel l- schaften desselben Konzerns vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausz u- schließen, würde deren Ziel, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitne h- mer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers soweit wie mögl ich zu g e- währleisten, zuwiderlaufen (EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua.] Rn. 49; 2. Dezember 1999 - C - 234/98 - [Allen ua.] Rn. 20 , Slg. 1999, I - 8643 ) . b) Wäre die Richtlinie dahin gehend zu verstehen, dass der Betriebse r- werber an bestimmte Inhal te des Arbeitsvertrags nicht gebunden ist, die der Betriebsveräußerer privatautonom mit dem Arbeitnehmer vereinbart hatte, wäre es dem Arbeitgeber ohne We iteres möglich, sich von diesen - privatautonom ein gegangenen - arbeitsvertraglichen Verpflichtungen d adurch zu lösen, dass er seinen Betrieb auf ein anderes Konzernunternehmen verlagert. Angesichts des bei einem Konzern vorliegenden einheitlichen Verhaltens der Konzerng e- sellschaften auf dem Markt (EuGH 6. März 2014 - C - 458/12 - [Amatori ua. ] Rn. 49) bzw. der nach deutschem Recht bei einem Konzern vorliegenden ei n- heitlichen Leitung (§ 18 Aktiengesetz) sind Betriebs - oder Betriebsteilübertr a- gungen innerhalb eines Konzerns strukturell einfacher zu gestalten als zw i- schen Unternehmen, die nicht einer einheitlic hen Leitung unterliegen. Diesen Besonderheiten einer Konzernverbindung hat der Gerichtshof in der Entsche i- dung Albron Catering dadurch Rechnung getragen, dass im Einzelfall auch ein demselben Konzern wie der Vertragsarbeitgeber angehörendes Unternehmen als (EuGH 21. Oktober 2010 - C - 242/09 - Rn. 31 , Slg. 2010, I - 10309 ) . Angesichts des Schutzzwecks der RL 2001/23 erschiene es problematisch, wenn man es einer nicht tarifg e- bundenen Konzerntochtergesellscha ft, die die dynamische Anwendung eines für sie nicht geltenden Kollektiv vertrag s in einem Arbeitsverhältnis privataut o- 48 49 - 21 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 22 - nom vereinbart hat, ermöglichen würde, das Arbeitsverhältnis allein durch Übe r- tragung der betreffenden wirtschaftlichen Einheit auf eine a ndere, ebenfalls nicht tarifgebundene Konzerntochtergesellschaft von dieser vertraglichen Ve r- pflichtung zu befreien und sie hierzu nicht auf die dafür nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden vertraglichen Mittel einer einvernehmlichen oder ei n- seitige n Vertragsänderung zu verweisen. VI . Zur Vorlagefrage II. Ferner möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 der Charta einer in Umsetzung der RL 2001/23 erlassenen nationalen Regelung entgege n- steht, die vorsieht, dass bei einem Unternehmens - oder Betriebsübergang der Erwerber an die vom Veräußerer mit dem Arbeitnehmer vor dem Betriebsübe r- gang privatautonom und individualvertraglich als Inhalt des Arbeitsvertrags b e- stimmten Regelungen so gebunden ist, als habe er sie selbst vereinbart, sofern das na tionale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassung s- möglichkeiten für den Erwerber vorsieht. 1. Der Gerichtshof hat die Entscheidung zur Rechtssache Alemo - Herron ua. auch auf das sich aus Art. 16 der Charta ergebende Grundrecht der Unte r- neh merfreiheit gestützt, welches das Recht der Vertragsfreiheit beinhaltet. Sei es dem Erwerber nicht möglich, im Rahmen eines zum Vertragsabschluss fü h- renden Verfahrens seine Interessen wirksam geltend zu machen oder die die Entwicklung der Arbeitsbedingunge n seiner Arbeitnehmer bestimmenden Fa k- toren mit Blick auf seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit auszuhandeln, sei seine Vertragsfreiheit so erheblich reduziert, dass hierdurch der Wesensgehalt des Rechts auf unternehmerische Freiheit beeinträchtigt sein könne ( EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - [Alemo - Herron ua.] Rn. 32 ff.) . 2. Auch wenn der Anwendungsbereich der Charta eröffnet sein sollte, tre f- fen nach dem Verständnis des vorlegenden Gerichts diese Erwägungen nicht gleichermaßen auf den Fall zu, dass - wie im Ausgangsverfahren - die Arbeit s- vertragsparteien individuell vereinbart haben, dass einzelne inhaltliche Besti m- 50 51 52 53 - 22 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 23 - mungen des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses sich dynamisch aus einem externen Regelwerk ergeben und weiterentwickeln sollen. a) Aus Sicht des vorlegenden Gerichts ist zweifelhaft, ob der Anwe n- dungsbereich der Charta eröffnet ist. Der Gerichtshof hat in der Entscheidung Alemo - Herron ua. ausgeführt, Art. 3 iVm. Art. 8 RL 2001/23 verwehre es den Mit glied staaten, Maßnahmen zu erl assen, die zwar für die Arbeitnehmer günst i- ger seien, aber den Wesensgehalt des Rechts des Erwerbers auf unternehm e- rische Freiheit beeinträchtigen könnten (EuGH 18. Juli 2013 - C - 426/11 - Rn. 36) . Die Charta gilt nach ihrem Art. 51 Abs. 1 ausschließlich be i der Durc h- führung des Rechts der Union (EuGH 26. Februar 2013 - C - 617/ 1 0 - [ Å kerberg Fransson ] Rn. 17; 28. November 2013 - C - 258/13 - [Sociedade Agr í cola ] Rn. 18) . Deshalb erscheint es dem vorlegenden Gericht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gericht shofs nicht abschließend geklärt, ob in jedem Fall der Wahrnehmung der nationalen Kompetenz zu ergänzenden arbeitnehme r- schützenden Maßnahmen iSv. Art. 8 RL 2001/23 eine Durchführung von Un i- onsrecht iSv. Art. 51 Abs. 1 der Charta liegt. Insoweit hat der Ger ichtshof fes t- gestellt, dass die Grundrechte der Union im Verhältnis zu einer nationalen R e- gelung unanwendbar sind, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem b e- treffenden Sachverhalt keine Verpflichtungen der Mit glied staaten im Hinblick auf den fraglic hen Sachverhalt schaffen (EuGH 6. März 2014 - C - 206/13 - [Siragusa] Rn. 26; 10. Juli 2014 - C - 198/13 - [ Julian Her n á ndez ua. ] Rn. 35; 13. Juni 1996 - C - 144/95 - [Maurin] Rn. 12 , Slg. 1996, I - 2909 ) . Dem Anwe n- dungsbereich der Charta unterliegt das Unionsrech t ausschließlich in den Grenzen der der Union übertragenen Zuständigkeiten (EuGH 8. November 2012 - C - 40/11 - [I i da] Rn. 78) . Nach dem Wortlaut von Art. 8 RL 2001/23 schränkt die Richtlinie die Möglich keit der Mitglied staaten nicht ein, für die A r- beitnehme r günstigere Rechtsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen. Die Richtlinie setzt daher die - unabhängig von ihr bestehende - Kom petenz der Mitglied staaten zu Regelungen in diesem Bereich voraus. Sie schafft in ihren vorangegangenen Bestimmungen somit nur Mindeststandards, an die sämtliche Mitglie ds taaten auch nur insoweit gebunden sind. Soweit diese weiter gehende 54 - 23 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 24 - Maßnahmen ergreifen oder regeln, handelt es sich gerade nicht um eine Ve r- pflichtung zur Umsetzung von Unionsrecht. Es genügt auch nicht, dass di e fra g- lichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Au s- wirkungen auf den anderen haben kann (EuGH 6. März 2014 - C - 206/13 - [Siragusa] Rn. 24; 10. Jul i 2014 - C - 198/13 - [ Julian Her ná ndez ua. ] Rn. 37) . b) Wenn man dagegen von der Annahme ausgeht, es handele sich bei der Ausgestaltung des Bestandsschutzes der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang auch im Falle von Art. 8 RL 2001/23 um die Anwendung von Unionsrecht iSv. Art. 51 Abs. 1 der Charta, ist nach Auffassung des vorlegenden Ger ichts durch seine Auslegung von § 613a Abs. 1 BGB das Grundrecht des Erwerbers aus Art. 16 der Charta nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. aa ) Art. 16 der Charta erkennt die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rech tsvorschriften und Gepflogenheiten an. Wie sich aus den Erläuterungen ergibt, die als Anleitung für die Auslegung der Charta verfasst wurden (Abl. EU C 303 vom 14. Dezember 2007 S. 17) , umfasst dieses Grundrecht insbesondere die Vertragsfreiheit, zu der ua . die freie Wahl des Geschäftspartners und die Freiheit, den Preis für eine Leistung festzulegen, gehört (EuGH 22. Januar 2013 - C - 283/11 - [Sky Österreich] Rn. 43) . Das entspricht dem Recht jedes Unternehmens, in den Grenzen seiner Verantwortlichkeit für seine eigenen Handlungen frei über seine wirtschaftl i- chen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen zu können (EuGH 27. März 2014 - C - 314/12 - [UPC Telekabel Wien] Rn. 49) . Die Vertragsfreiheit beinhaltet nicht nur die Freiheit, Verträge zu schließ en, sondern auch die Fre i- heit, keine Verträge zu schließen. Auch die - im vorliegenden Fall gegebene - Möglichkeit, bestehende Verträge einvernehmlich zu ändern, ist Bestandteil der grundrechtlich geschützten Vertragsfreiheit (EuGH 5. Oktober 1999 - C - 240/ 97 - [Spani en/Kommission] Rn. 99 , Slg. 1999, I - 6571 ) . bb ) Art. 3 Abs. 1 RL 2001/23 führt - ebenso wie § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - zu einer Einschränkung der Vertragsfreiheit. Zwar kann der Erwerber eines U n- ternehmens oder Betriebs oder eines Teils davon di e materiellen und immater i- 55 56 57 - 24 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 25 - ellen Betriebsmittel aufgrund freier Entscheidung erwerben, wenn er sich mit dem Veräußerer auf den hierfür zu zahlenden Preis geeinigt hat. Die genannten Regelungen ordnen für den Fall, dass die erworbenen Betriebsmittel eine wir t- schaftliche Einheit iSv. Art. 1 Abs. 1 RL 2001/23 bilden, an, dass ohne Rüc k- sicht auf den Willen des Veräußerers oder des Erwerbers die an diese Einheit gebundenen Arbeitsverhältnisse mit den dort geregelten Rechten und Pflichten des Veräußerers auf den E rwerber übergehen. Die Richtlinie soll gerade die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeit s- verhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten (EuGH 20. November 2003 - C - 340/01 - [Abler ua.] Rn. 29 , Slg. 2003, I - 14023 ; vgl. auch oben Rn. 33) . Dies ist nur dann möglich, wenn der Erwerber an die G e- samtheit der im Arbeitsverhältnis vereinbarten Rechte und Pflichten gebunden ist. Diese Rechtsfolge ist nicht abdingbar. Damit ist es dem Erwerber nicht nur verwehrt, A rbeitsverhältnisse nach seinem freien Willen zu übernehmen oder nicht, sondern auch wegen des Unternehmensübergangs die Arbeitsbedingu n- gen zu ändern (vgl. dazu oben Rn. 33, 40) . cc ) Diese Einschränkung verletzt nach Auffassung des vorlegenden G e- richts n icht die von Art. 16 der Charta geschützte unternehmerische Freiheit und die in ihr enthaltende Vertragsfreiheit. (1) Art. 52 Abs. 1 der Charta lässt Eins chränkungen der Ausübung der Rechte und Freiheiten - wie der unternehmerischen Freiheit - zu, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnism ä- ßigkeit erforderlich sind und den von der Europäischen Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Ziel setzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Dies gilt insbeso n- dere für Grundrechte, die - wie Art. 16 der Charta - einen eigenen Vorbehalt zugunsten des Unionsrechts sowie der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten enthalten. Speziell zum Grundrecht der unternehmerischen Freiheit hat der Gerichtshof weiterhin darauf hingewiesen, dass dieses nicht 58 59 - 25 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 26 - schrankenlos gilt, sondern im Zusammenhang mit seiner gesellschaftlichen Funktion z u sehen ist ( vgl. nur EuGH 22. Januar 2013 - C - 283/11 - [Sky Öster reich] Rn. 45; 6. September 2012 - C - 544/10 - [Deutsches Weintor] Rn. 54 mwN ; 6. Dezember 2005 - C - 453/03 ua. - [ABNA ua.] Rn. 87 , Slg. 2005, I - 10423 ; 30. Jun i 2005 - C - 295/03 P - [ Alessandr ini ua. ] Rn. 86 , Slg. 2005, I - 5673 ; 9. September 2004 - C - 184/02 und C - 223/02 - [Spanien und Fin n- land/Parlament und Rat] Rn. 51 f. , Slg. 2004, I - 7789 ) . Folglich kann die unte r- nehmerische Freiheit Einschränkungen unterworfen werden, sofern diese ta t- sächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der d as Recht in seinem Wesens - gehalt antastet (EuGH 30. Juni 2005 - C - 295/03 P - [Alessandrini ua.] Rn. 86 mwN, aaO ; 14. Dezember 2004 - C - 210/03 - [Swedish Match] Rn. 72 mwN, Slg. 2004, I - 11893 ; jeweils für das Eigentumsrecht und die freie Berufsaus - übung; 9. September 2004 - C - 184/02 und C - 223/02 - [Spanien und Finn land/ Parlament u nd Rat] Rn. 52 , aaO , für die unternehmerische Freiheit) . ( 2 ) Das Unionsrecht wie auch das deutsche Recht knüpfen bereits allein an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zahlreiche einseitig zwingende Reg e- lungen zugunsten des Arbeitnehmers, zB im Bereic h des Kündigungsschutz - und des Arbeitsschutzrechts. An der Rechtmäßigkeit und insbesondere der Verhältnismäßigkeit dieser - sowohl unionsrechtlich als auch national - geset z- lich angeordneten Einschränkungen der Vertragsfreiheit des Arbeitgebers b e- stehen k eine grundsätzlichen Bedenken. Als eine solche gesetzliche Einschränkung sieht das vorlegende G e- richt auch § 613a Abs. 1 BGB bzw. Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 8 RL 2001/23 an. Die nach nationalem Recht und nach Unionsrecht angeordnete Rechtsfolge, dass bei d er identitätswahrenden Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Richtlinie auch die Arbeitsverhältnisse zwingend übergehen, ist b e- reits als solche ein Eingriff in die Vertragsfreiheit des Erwerbers. Von der Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs geht die Richtlinie selbst aus, will man nicht deren Vereinbarkeit mit der Grundrechtecharta in f rage stellen. Die dort ang e- 60 61 - 26 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 - 27 - ordnete Rechtsfolge darf nicht durch einzelvertragliche Vereinbarungen u m- gangen werden (EuGH 24. Januar 2002 - C - 51/ 00 - [Temco] Rn. 35 , Slg. 2002, I - 969 ; 14. November 1996 - C - 305/94 - [Rotsart de Hertaing] Rn. 16 bis 18 , Slg. 1996, I - 5927, Februar 1988 - C - 324/86 - [Dad Dance Hall] Rn. 14 , Slg. 1988, 739 ) . Dass die dadurch bewirkte Einschränkung nur zul asten des Arbeitgebers einseitig zwingend ist, ergibt sich aus dem Schutzcharakter der Richtlinie. Die Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers wird nicht beeinträchtigt. Entscheidet er sich frei dafür, das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber nicht fortzusetzen, entfäl lt der Schutzauftrag der Richtlinie und die Mitgliedstaaten können unabhängig davon bestimmen, was in einem solchen Fall zu gelten hat (EuGH 12. November 1998 - C - 399/96 - [Europièces] Rn. 37 bis 39 , Slg. 1998, I - 6965 ) . Entsprechend diesen Grundsätzen muss der Erwe r- ber die unions - und nationalrechtlichen zwingenden Vorgaben bei der Au s- übung seiner Vertragsfreiheit in Form der Verhandlungen und ggf. des privata u- tonomen Abschlusses eines Übernahmevertrags als preisbildenden Faktor ei n- beziehen. Dies beinhaltet auch den gesetzlich angeordneten Übergang der Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen. Diese Einschätzung und die der Kosten, die mit den verschiedenen Möglichkeiten verbunden sind, gehören zum freien Wettbewerb (EuGH 25. Januar 2001 - C - 172/99 - [Liikenne] Rn. 23 , Slg. 2001, I - 745 ) . Auch führt dies nicht zu einem Eingriff in die Wettbewerbsste l- lung des Erwerbers gegenüber anderen Marktteilnehmern , weil für diese im Fa l- le des Erwerbs eines Unternehmens - oder Betriebsteils jeweils dieselben B e- ding ungen gelten. So hat der Gerichtshof bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der R L 2001/23 darauf abgestellt, dass die durch die dort angeordnete Recht s- folge eintretende Einschränkung der Vertragsfreiheit des Erwerbers unmittelbar beabsichtigt und durch den Z weck der Richtlinie gerechtfertigt ist. Dort ging es um die Frage, ob Art. 3 Abs. 1 RL 77/187 (entspricht Art. 3 Abs. 1 RL 2001/23) h- mens zwischen dem Veräußerer und den Beschäftigt en bestehenden A r- beitsverhältnisse kraft der bloßen Tatsache der Veräußerung automatisch auf den Erwerber übergehen Die Beklagten des Ausgangsverfahrens und die ital i- enische Regierung hatten eingewandt, die Richtlinie würde bei dieser Ausl e- - 27 - 4 AZR 95/14 (A) ECLI:DE:BAG:2015:170615.B.4AZR95.14A.0 gung die unt ernehmerische Freiheit beeinträchtigen. Dazu hat der Gerichtshof e- rade zur Zweckbestimmung der R im Interesse der Arbeitnehmer die sich aus den Arbeit sverträgen oder - verhältnissen ergebenden Verpflichtungen auf den Erwerber zu übertragen ( EuGH 25. Juli 1991 - C - 362/89 - Rn. 15 , Slg. 1991, I - 4105 ) . Ein Veräußerer, der sich arbeitsvertraglich zur dynamischen Anwendung eines Ko l- lektivvertrags oder eines Teils davon verpflichtet hat, ist an dieses Ergebnis der auch von ihm ausgeübten Vertragsfreiheit gebunden. Würde man den Erwerber allein durch den Betriebsübergang von dieser Verpflichtung befreien, wäre er bes ser gestellt als der Veräußerer u nd der Arbeitnehmer allein durch den B e- triebsübergang schlechter als gegenüb er dem Veräußerer. Eylert Treber Creutzfeldt Kiefer Pieper
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